Recht, ormen und explosionsgefährdeter Anlagen Delegation oder Vergabe von en, die Befähigten Personen vorbehalten sind von Heribert Oberhem 14(1 3) 15 14(6) Anhang 4 r. 3.8 behördliche Anerkennung Weisungsfreiheit zur Weisungsfreiheit zur zeitnahe berufliche Tätigkeit Kentnisse Ex-en technische Regeln aktuelle Schulung umfangreiche Kenntnisse der technischen Regeln regelmäßiger Erfahrungsaustausch Berufserfahrung mind. einjährige Erfahrung bei Herstellung, Zusammenbau und Instandhaltung langjährige Erfahrung Sicherheitstechnik Explosionsschutz Berufsausbildung Qualifikation zur technische Berufsausbildung technisches Studium oder vergleichbare Qualifikation Bild 1: für en an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach TRBS 1203 Teil 1 Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber en als Maßnahme für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln fest. Für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen gehören u. a. en zu den notwendigen Maßnahmen, die der Betreiber, sofern nicht bereits mit der Gefähr dungs beur teilung erfolgt, in einer sicherheitstechnischen Bewertung zum Schutz der Beschäftigten und Dritter festlegt. Für die Durchführung der Gefährdungsbe urteilung bzw. der sicherheits- technischen Bewertung gilt in Deutschland die Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1111 [1]. Der Arbeitgeber/Betreiber ist für die Festlegung und Durchführung der en verantwortlich. Die Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1201 [2] konkretisiert u. a. auch die Vorgehensweise bei der Festlegung, welche en durch eine Befähigte Person durchgeführt werden können. Sollten diese en durch eine andere als die dem Unternehmen des Ex-Zeitschrift 2008 Seite 55
explosionsgefährdeter Anlagen Arbeitgeber/Betreiber bestehende Dokumentation Anlagenänderung Auftrag gebers angehörende Befähigte Person durchgeführt werden, so müssen bei der Delegation dieser Prüfaufgaben verschiedene Rahmenbedingungen durch den Auftraggeber berücksichtigt werden. Diese Rahmenbedingungen sowie die sich ergebenden Schnittstellen werden in dem folgenden Beitrag beleuchtet. Technische Planung Prüfarten Prüfumfang Prüffrist Qualifikation des Prüfers Maßnahmen zum Betrieb Prüfkonzept Planung Gefährdungsbeurteilung Beschaffung der Einzelgeräte Errichtung der Anlage der Anlage vor Inbetriebnahme Anforderung an die Ausbildung Erfahrung Tätigkeit Unter einer wird die Ermittlung des Ist-Zustandes eines Arbeitsmittels, einer überwachungsbedürftigen Anlage oder eines Arbeitsplatzes in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A r. 3.8 der Betriebssicherheitsverordnung (Betr-SichV) [3] verstanden. Der Sollzustand ist bei Arbeitsmitteln der durch die Gefährdungsbeurteilung fest gelegte sichere Zustand für die weitere Benutzung und bei überwachungsbedürftigen Anlagen der durch die sicherheitstechnische Bewertung festgelegte ordnungsgemäße Zustand für den weiteren Betrieb. Bei diesen en wird zwischen folgenden en unterschieden: > en nach 3 Abs. 3 BetrSichV; dies sind Maßnahmen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung oder sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt wurden. > en nach 10 BetrSichV; diese en stellen z.b. sicher, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort, geprüft werden. Die hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage Betrieb Bild 2: Anlagenänderung und durch den Betreiber und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. > Überprüfungen nach Anhang 4 Abschnitt A r. 3.8 BetrSichV; vor der erstmaligen utzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen ist die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze, einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen zum Schutz von Dritten zu überprüfen. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind auf rechtzuerhalten. Diese Überprüfung ist von einer Befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt. > en an überwachungsbedürftigen Anlagen: nach 14 vor Inbetriebnahme, nach 15 wiederkehrende en und nach 17 besonderer Druckgeräte. Für die Durchführung der en muss der Arbeitgeber/Betreiber zunächst den Sollzustand des Arbeitmittels bzw. der Anlage festlegen. Dazu werden die erforderlichen Prüfschritte wie Sicht-, ah- und Detailprüfungen sowie die der sicheren Funktion festgelegt. Diese Prüfarten können je nach Anforderungen auch kombiniert werden. Weiterhin besteht eine grundsätzlich aus der Ordnungsprüfung und der technischen vor Ort. Bei der Ordnungsprüfung werden die notwendigen Unterlagen, wie z.b. Betriebsanleitungen, Schaltpläne, Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheide auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Bei der technischen wird das Gerät oder die Anlage auf den technischen Sollzustand geprüft. Als Dokumentation des Sollzustandes dienen Prüfpläne, auf denen der Soll-/Ist-Vergleich dokumentiert werden kann. Die Aufzeichnungen müssen dem Umfang der durchzuführenden en angemessen sein und können folgende Angaben enthalten: Seite 56 Ex-Zeitschrift 2008
Arbeitgeber/Betreiber Dienstleister bestehende Dokumentation Anlagenerweiterung Technische Planung Prüfarten, Prüffristen Prüfumfang Qualifikation des Prüfers Planung Gefährdungsbeurteilung Beschaffung der Einzelgeräte Betrieb Vertrag Anlagendokumentation Errichtungsanforderungen Qualifikation des Prüfers Prüfanforderungen achweis Prüfqualifikation Errichtung der Anlage der Anlage vor Inbetriebnahme Anforderung an die Ausbildung Erfahrung Tätigkeit Bild 3: Montage und durch externen Dienstleister > Datum der > Art der > Prüfgrundlagen > Prüfobjekte > Ergebnis der > Bewertung festgestellter Mängel und ggf. Aussagen um Weiterbetrieb > ame des Prüfers Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung müssen notwendige Prüffristen so festgelegt werden, dass kritische Abweichungen vom Sollzustand rechtzeitig erkannt werden können. Für die Festlegung der Prüffristen im Rahmen der Verordnung ist der Arbeitgeber/Betreiber verantwortlich. Die Ergebnisse von vorherigen en müssen ebenfalls für das folgende Prüfkonzept berücksichtigt werden. Die Höchstfristen für die wiederkehrenden en überwachungsbedürftiger Anlagen nach 15 BetrSichV dürfen jedoch nicht überschritten werden. en durch en Der Arbeitgeber betraut Befähigte Personen mit der von Arbeitsmitteln bzw. überwachungsbedürftigen Anlagen, wenn die zutreffenden Bedingungen nach BetrSichV zur Anwendung kommen. Diese Befähigten Personen müssen gemäß BetrSichV für diese Tätigkeiten über Fachkenntnisse verfügen, die sie durch > Berufsausbildung > Berufserfahrung und > zeitnahe berufliche Tätigkeiten erworben haben. Die TRBS 1203 [4] konkretisiert die Vorraussetzungen für die fachliche Befähigung und Anforderungen an die Weisungsfreiheit einer Befähigten Person. e nach Art des Gefährdungsbereichs müssen die zusätzlichen Anforderungen der Teile 1 bis 3 erfüllt werden: > TRBS 1203 Teil 1: Explosionsgefährdungen > TRBS 1203 Teil 2: Druckgefährdungen > TRBS 1203 Teil 3: Elektrische Gefährdungen In Bild 1 sind die Anforderungen an eine für die Explosionsgefährdungen schematisch dargestellt. Der Arbeitgeber/Betreiber legt fest, welche Qualifikation für das zu prüfende Objekt benötigt wird. Entsprechend der Prüfaufgabe legt er die fest, welche das Anforderungsprofil der TRBS 1203 Teile 1 bis 3 erfüllt. durch eine externe Will ein Arbeitgeber/Betreiber das Arbeitsmittel oder die Anlage durch eine externe prüfen lassen, stellt sich die Frage, welche Pflichten er hinsichtlich der Befähigung dieser externen Personen hat. Dazu wurde vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheit (LASI) in den Leitlinien zur BetrSichV [5] folgendes veröffentlicht: Die Verantwortung für die sachgerechte von Arbeitsmitteln, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Ex-Zeitschrift 2008 Seite 57
explosionsgefährdeter Anlagen Die Beauftragung externer Befähigter Personen entlastet ihn nicht. Allerdings greift hier das allgemeine Vertragsrecht, d.h. der Arbeit geber muss (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) die entsprechende Qualifikation der Befähigten Person sowie Prüf inhalt und -umfang abfordern. In der Regel kann er dann erwarten und darauf vertrauen, dass die betreffende Dienstleistung zuver lässig erbracht wird. e komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der Befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende achweise vorlegen zu lassen. Das Fachpersonal einer zugelassenen Überwachungsstelle ist auf dem von der Zulassung betroffenen Sachgebiet als befähigt zu werten. Diese Aussagen werden im Folgenden an einem Beispiel für den Explosionsschutz bei einer Anlagenänderung und einer Geräteinstandsetzung erläutert. Ablauf einer Anlagenänderung und durch den Betreiber Der Betreiber einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich möchte in diesem Beispiel die Anlage erweitern (Bild 2). Zunächst wird der Ablauf dieser Anlagenänderung festgelegt, wenn alle Aufgaben in der Verfügungsgewalt des Betreibers liegen. Dies erfolgt in Form eines Pflichtenheftes, in dem alle Änderungsmaßnahmen detailliert beschrieben sind. Die Aufgabenstellung sowie die bestehende Dokumentation übergibt der Betreiber seinem Planer. In der technischen Planung wird die Aufgabenstellung umgesetzt, und die notwendigen Geräte und Verschaltungen werden geplant. Bei der Verwendung von eigensicheren Stromkreisen muss der Eigensicherheitsnachweis geführt werden. Für die Installation wird die Montagedokumentation erstellt. Unter der Verantwortung des Betreibers wird jetzt im Team mit dem Planer eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Hier werden Prüfarten, Prüfumfang, Prüffristen und die notwendige Qualifikation des späteren Prüfers festgelegt. ach Beschaffung der hierzu erforderlichen Geräte wird die Anlage gemäß der Montagedokumentation erweitert Wird das Montagematerial (z.b. Verteilerkästen, Steckverbindungen, usw.) vom Errichter beschafft, muss gegebenenfalls die Montagedokumentation vervollständigt werden. Bevor die Anlage in Betrieb genommen werden kann, beauftragt der Arbeitgeber/Betreiber jetzt eine mit der vor Erstinbetriebnahme. Bei der Auswahl der Befähigten Person muss sich der Arbeitgeber/Betreiber vergewissern, dass diese Fachkraft die Anforderungen aus der TRBS 1203 Teil 1 bezüglich Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erfüllt. Zusätzlich müssen die Anforderungen aus der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung berücksichtigt werden. Vor Beginn der wird der Befähigten Person im Rahmen des Prüfkonzeptes die Prüfdokumentation zur Verfügung gestellt. Im Rahmen ihrer Weisungsfreiheit prüft jetzt die, ob die Anlage den geforderten Merkmalen entspricht. Sollten hierbei Abweichungen erkannt werden, so müssen diese behoben und überprüft werden. Erst jetzt kann der Betreiber die Anlage in Betrieb nehmen. Bei diesen im Grunde recht einfachen Vorgängen können unterschiedliche Schnittstellen auftreten. In diesem Beispiel wurde unterstellt, dass der Arbeitgeber/Betreiber die Planung, Er richtung und die mit allen Aufgaben unter seiner Verfügungsgewalt hatte. Alle Schnittstellen wurden vom Betreiber abgedeckt. Montage und durch externen Dienstleister In diesem Beispiel wird das Errichten durch einen externen Dienstleister und die durch eine externe Befähigte Person beschrieben (Bild 3). Der Ablauf der Anlagenänderung ist für die Planung, Gefährdungsbeurteilung sowie für die Beschaffung der dazu erforderlichen Geräte mit dem vorigen Beispiel identisch. Die Schnittstelle zum Errichten und Prüfen der Anlage muss jetzt über einen Vertrag geregelt werden. Dem Dienstleister müssen verbindlich alle notwendigen Informationen für seine Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden. Dies sind für unser Beispiel die Aufgabenstellung in Form des Pflichtenheftes, die Anlagendokumentation der bestehenden Anlage, die Montagedokumentation, gegebenenfalls mit dem achweis der Eigensicherheit, Vorgaben über die Errichtung, die Qualifikationsanforderungen an die Befähigte Person und die Vorgabe der Prüfdokumentation. Der Auftraggeber sollte sich im Zweifel einen achweis über die geforderte Prüfqualifikation vorlegen lassen. Der Dienstleister übernimmt jetzt vertraglich die Aufgabe, die Anlage entsprechend zu errichten und durch seine zu prüfen. Zunächst errichtet er die Anlage gemäß Vertrag und beauftragt dann seine Befähigte Person mit der. Anschließend übergibt der Dienstleister die ordnungsgemäße Dokumentation (vervollständigte Montage- Seite 58 Ex-Zeitschrift 2008
behördliche Anerkennung Arbeitgeber/Betreiber Befähigte Person 14 (6) Betrieb einer Ex-Anlage 14 (1/2) Betreiber wird Hersteller Überlassen an Dritte Mangel eines Gerätes Dokumentation im Ex-Dokument in Verkehr bringen 94/9/EG 14 (6) ZÜS Hersteller Fehleranalyse gemäß 94/9/EG Konformitätsbewertungsverfahren Dokument. ordnungsg. Zustand IH- Hersteller durch eigene Fachwerkstatt Zündgefahrbewertung Zündgefahrbewertung wesentliche Veränderung Exrelevant Drittüberlassung Bild 4: Ablauf einer Geräteinstandsetzung durch den Betreiber dokumentation und Prüfdokumentation) mit der Freigabe der Anlage zum Betrieb. Da der Betreiber der Anlage die Verantwortung für die sachgerechte behält, sollte bei der Auswahl die Fachkompetenz des Dienstleisters sorgfältig geprüft werden. Zusätzliche Schnittstellen können sich ergeben, wenn der Betreiber der Anlage auch die Planung oder Beschaffung der einzelnen Geräte an einen anderen Dienstleister vergibt. In diesem Fall müssen die Zuständigkeiten und Verantwortungen ebenfalls genau geregelt werden. Ablauf einer Geräteinstandsetzung durch den Betreiber Ähnlich wie bei dem Beispiel einer Anlagenänderung trägt der Arbeitgeber/Betreiber die Verantwortung für eine Geräteinstandsetzung, wenn seine die notwendige durchführt. Bei der Geräteinstandsetzung werden oft auch Leihgeräte benutzt, so dass im Folgenden unterschieden werden muss, wer Eigentümer und wer Besitzer des jeweiligen Gerätes ist. In diesem Beispiel ist der Betreiber einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen sowohl Eigentümer als auch Besitzer der verwendeten Geräte. Zusätzlich liegen alle Aufgaben in der Verfügungsgewalt des Betreibers (Bild 4). Wird während des Betriebs ein Mangel an einem explosionsgeschützten Gerät festgestellt, so muss der Betreiber diesen Mangel unverzüglich beheben oder das Gerät außer Betrieb nehmen. Grundsätzlich kann der Betreiber das Gerät vom Hersteller instandsetzen lassen, der ihm im Rahmen seiner Herstellerverantwortung das Gerät instand setzt und es dem Betreiber wieder zur Verfügung stellt. Alternativ kann dieses Gerät auch durch die Fachwerkstatt des Betreibers instandgesetzt werden. Sofern bei der keine wesentliche Veränderung durchgeführt wurde, muss entschieden werden, ob von der der Explosionsschutz abhängt (Festlegungen hierzu werden demnächst in einer TRBS veröffentlicht). Wenn diese Abhängigkeit gegeben ist, muss der Betreiber entweder durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder durch eine, die von der Behörde anerkannt ist, prüfen lassen, ob das Gerät nach der in den für den Explosionsschutz notwendigen Eigenschaften wieder den ursprünglichen Anforderungen genügt. Bevor das Gerät weiterbetrieben werden darf, muss zusätzlich der ordnungsgemäße Einbau in der Anlage durch eine nach 14 (2) geprüft werden. Wird ein Gerät bei der wesentlich verändert, kann der Betreiber im Rahmen seiner Verantwortung nach einer Zündgefahrbewertung und einer Überprüfung, ob das Gerät den sicherheitstechnischen Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG [6] entspricht, mit Ex-Zeitschrift 2008 Seite 59
explosionsgefährdeter Anlagen Arbeitgeber/Betreiber Fachwerkstatt des Dienstleisters Betrieb einer Ex-Anlage Vertrag Eingangsprüfung Defekt eines Gerätes IH-Anforderungen Qualifikation der FW Prüfanforderungen Fehleranalyse durch externe Fachwerkstatt achweis FW-Qualifikation Geräteanalyse IH-Maßnahmen 14 (6) oder ZÜS Exrelevant ordnungsgemäßer Zustand Bild 5: Betreiber als Eigentümer und Besitzer vergibt an externen Dienstleister einer entsprechenden Dokumentation im Explosionsschutzdokument dieses Gerät wieder in seine Anlage einbauen und betreiben, wenn eine die Einbaubedingungen geprüft hat. Sollte dieses Gerät an Dritte weitergegeben werden, muss der Betreiber alle Anforderungen der 94/9/EG erfüllen und das nach der RL 94/9/EG vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Damit wird der Betreiber zum Hersteller, und das Gerät wird neu in Verkehr gebracht. Betreiber als Eigentümer veranlasst Geräteinstandsetzung durch externen Dienstleister Viele Betreiber haben in der Regel keine eigene Fachwerkstatt (FW), um sarbeiten an explosionsgeschützten Geräten durchführen zu können. In diesem Fall muss der Betreiber die durch eine qualifizierte Fachwerkstatt beauftragen, um die Anforderungen des 14 Abs. 6 sicher erfüllen zu können (Bild 5). Eine durch den Hersteller ist stets möglich, jedoch sind die Bearbeitungszeiten der Hersteller für den Betreiber oft unakzeptabel lang. Bei der Vergabe der an einen externen Dienstleis- ter müssen dafür wiederum die Rahmenbedingungen in einem Vertrag festgelegt werden und die Aufgabenstellung in dem sauftrag muss der Auftraggeber eindeutig formulieren. Handelt es sich um ein Gerät, welches bereits nach der Richtlinie RL 94/9/EG in Verkehr gebracht wurde, ist auf die verwendeten Zündschutzarten zu verweisen und die notwendige Dokumentation beizustellen. Bei Geräten, die nicht nach RL 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden, aber in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, müssen die Einsatzdaten beschrieben werden (z.b. Pumpe verwendet zum Einsatz in der Zone 1, im Innern der Pumpe keine Ex-Zone, Temperaturklasse T3, Explosionsgruppe IIB). Bei der Auswahl des Dienstleisters muss der Betreiber darauf achten, dass dessen Fachwerkstatt die erforderliche Qualifikation zur Instand setzung des betreffenden Gerätes hat und gemäß den verwendeten Zündschutzarten auch über die notwendigen Prüfmöglichkeiten verfügt. Hilfreich ist die Festlegung einer Eingangsprüfung, um neben dem Schaden auch den Zustand des Gerätes zu dokumentieren. Hierüber kann der Betreiber Rückschlüsse über den Abnutzungsgrad von vergleichbaren Geräten ziehen. Die Fachwerkstatt muss über die entsprechende Fachkompetenz verfügen, um entscheiden zu können, ob die unter 14 (6) fällt und somit die ggfs. durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden muss. Dies entfällt, wenn die Fachwerkstatt selbst über eine verfügt, die für diese von der Behörde anerkannt ist. Anhand dieser Anerkennung kann sich der Auftraggeber vergewissern, ob die relevanten Zündschutzarten entsprechend abgedeckt werden. Zum Vertrag sollten neben dem dokumentierten Prüfergebnis über den ordnungsgemäßen Zustand auch die Auflistung der durchgeführten Maßnahmen sowie eine Liste der verwendeten Ersatzteile gehören. Geräteinstandsetzung bei Verwendung von Leihgeräten Für Betreiber kann es aus Verfügbarkeitsgründen sinnvoll sein, Geräte von einem Dienstleister in Form von Pool-Geräten (z.b. Motoren, Pumpen, usw.) auszuleihen (Bild 6). Ein externer Dienstleister stellt dem Betreiber ein bereits in Verkehr gebrachtes aber ordnungsgemäßes Gerät zur Verfügung. Dieses Gerät wird in die Anlage des Betreibers eingebaut und von der Befähigten Person des Betreibers auf den ordnungsge- Seite 60 Ex-Zeitschrift 2008
Arbeitgeber/Betreiber Leasing Dienstleistungsfachwerkstatt Betrieb einer Ex-Anlage Eingangsprüfung Defekt eines Gerätes Bereitstellung von eu-/ Altgeräten Fehleranalyse Vertrag, Bereitstellung und Übergabe an Dienstleistungsfachwerkstatt Bereitstellung ordnungsgemäßer Zustand Qualifikation der FW Prüfanforderungen Gerätetausch achweis FW-Qualifikation Geräteanalyse IH-Maßnahmen 14 (6) oder ZÜS Exrelevant Prüfumfang gemäß 94/9/EG Bild 6: Dienstleistungsfachwerkstatt ist Eigentümer der Geräte mäßen Anschluss nach 14(1) oder 14(2) geprüft. Sollte dieses Gerät während des Betriebes einen Mangel aufweisen, gibt der Betreiber dieses Gerät an den Dienstleister zurück und erhält im Austausch ein gleichwertiges Ersatzgerät aus dem Gerätepool, das von der Befähigten Person auf die ordnungsgemäße Montage überprüft wird. Der Dienstleister setzt das defekte Gerät verordnungskonform instand. Für die ordnungsgemäße Durchführung der und ggf. der ist der Dienstleister verantwortlich. Danach kann das Gerät dem Gerätepool als Ersatzgerät wieder zugeführt werden. Für diese Schnittstelle zwischen Betreiber und Dienstleister muss ein Vertrag für die Bereitstellung und für Geräte zum ordnungsgemäßen Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen abgeschlossen werden. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Dienstleister, nur ordnungsgemäße Geräte nach 94/9/EG im beschriebenen Zustand zur Verfügung zu stellen. Dem Gerät wird jeweils die notwendige Gerätedokumentation beigestellt, so dass auch der Betreiber dieses Gerät im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung bestimmungsgemäß einsetzen kann. Da der Betreiber der Anlage immer für den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte verantwortlich ist, muss neben der ordnungsge- Literaturhinweise mäßen Bereitstellung auch die ordnungsgemäße im Vertrag geregelt werden. Der Betreiber der Anlage muss sich von der fachlichen Qualifikation des Dienstleisters überzeugen. [1] Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung, BAnz. r.232 a vom 9.12.2006, S.7 [2] Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 1 von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen, BAnz.r. 232a vom 9.12.2002, S.20 [3] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV) vom 27.9.2002, BGBl. Teil I, r.70 S 3777-3816 [4] Technische Regeln Betriebssicherheit TRBS 1203 en Allgemeine Anforderungen, und Teil 1 Besondere Anforderungen Explosionsgefährdungen, BAnz.2004, S. 23 797 vom 18.11.2004 [5] Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung, Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) vom 26.08.2005 u.a. veröffentlicht in Fähnrich/Mattes Explosionsschutz, Kommentar zur ExVO und BetrSichV, Erich Schmidt Verlag, Abschnitt 6060.9 [6] Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.03.1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 19.04.1994, L 100/1 29 Ex-Zeitschrift 2008 Seite 61