PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

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Transkript:

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks (+) 2. Anspruchsteller (A) ist Inhaber einer Briefhypothek? a) ursprünglich (-) A ist Inhaber der Hypothek geworden, wenn entweder zunächst ein Erwerb im Verhältnis S - H und anschließend im Verhältnis H - A erfolgt ist oder wenn mangels direkten Erwerbs des H von S ein wirksamer abgeleiteter Erwerb im Verhältnis H A erfolgt ist. b) Briefhypothekenerwerb des H gem. 873, 1113, 1115 ff (=direkter Erwerb des H vom Berechtigten S) aa) Einigung, 873, 1113 I? (darüber, dass das Grundstück eine bestimmte Forderung sicher soll) Erfolgte zwar, dann aber begründete Anfechtung Einigung nichtig ex tunc gem. 119, 142 Einigung (-) bb) direkter Briefhypothekenerwerb des H vom Berechtigten (-) c) Briefhypothekenerwerb des H vom Nichtberechtigten gem. 873, 1113, 1115 ff, 892 ebenfalls (-), auch hier fehlt es an der Einigung. d) Übergang der Briefhypothek auf A gem. 398, 1154, 1153 (= abgeleiteter Erwerb des A vom Berechtigten H)? aa) Einigung ise Forderungsabtretung gem. 398? Hier Abtretung der der Hypothek zugrunde liegenden Forderung (+) bb) In der Form des 1154 bei Briefhypothek 1154 I, II, 1117 (1) Abtretungserklärung in schriftlicher Form oder Eintragung der Abtretung ins Grundbuch? Hier (+): In schriftlicher Form (2) Briefübergabe oder ersatz, 1117? (+) cc) Berechtigung des Abtretenden Der Abtretende H müsste Inhaber der Forderung und Inhaber der Hypothek sein H ist zwar Inhaber der Darlehensforderung;

wegen der erfolgten Anfechtung der Einigung über die Hypothek ist H aber rückwirkend nicht Inhaber der Hypothek geworden, 142 I. dd) Zwischenergebnis: Abgeleiteter Erwerb des A vom Berechtigten H gem. 398, 1154, 1153 (-) e) Übergang der Briefhypothek von H auf A gem. 398, 1154, 1153, 892 (abgeleiteter Erwerb vom Nichtberechtigten) aa) Einigung ise Forderungsabtretung gem. 398 (+) bb) In der Form des 1154 (+) cc) Überwindung der fehlenden Berechtigung (bzgl. der Hypothek) gem. 892? Anmerkung: Hier war direkt auf 892 abzustellen, die Verweisung des 1155 S. 1 ist nicht einschlägig. Denn es existiert noch keine Abtretungskette wie sie 1155 voraussetzt. Die Abtretung von H an A ist vielmehr die erste Abtretung, bei der sich die Legitimation des H noch direkt aus dem Grundbuch ergibt, vgl. 1115 I. (1) Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts An sich normiert 1153 einen gesetzlichen Übergang der Hypothek, also gerade keinen rechtsgeschäftlichen Übergang; dem Erwerb nach 1153 liegt aber eine rechtsgeschäftliche Übertragung zugrunde; dies reicht aus. Ein Verkehrsgeschäft ist mangels Personenidentität von Veräußerer und Erwerber gegeben. (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs (+) (3) Legitimation des Nichtberechtigten durch das Grundbuch (+) (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers (+) (5) Keine Eintragung eines Widerspruchs gem. 899 (+) dd) Zwischenergebnis: 892 (+), daher abgeleiteter Erwerb des A vom Nichtberechtigten H gem. 398, 1154, 1153, 892 (+) f) Daher Anspruchsteller A = Inhaber einer Briefhypothek 3. Daher Anspruch entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 (+)

Lösungsskizze Fall 2: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks (+) 2. Anspruchsteller (A) ist Inhaber einer Briefhypothek? a) ursprünglich (-) A ist Inhaber der Hypothek geworden, wenn entweder zunächst ein Erwerb im Verhältnis S - H und anschließend im Verhältnis H - A erfolgt ist oder wenn mangels direkten Erwerbs des H von S ein wirksamer abgeleiteter Erwerb im Verhältnis H A erfolgt ist. b) Briefhypothekenerwerb des H gem. 873, 1113, 1115 ff (=direkter Erwerb des H vom Berechtigten S) aa) Einigung, 873, 1113 I? (darüber, dass das Grundstück eine bestimmte Forderung sicher soll) Hier sollte der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gesichert werden. (+) bb) Eintragung der Einigung im Grundbuch, 873 I, 1115 (+) cc) Briefübergabe oder Ersatz, 1117 Der Brief wurde übergeben (+) dd) Berechtigung des Veräußerers (+) ee) Bestehen der zu sichernden Forderung? Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsmittel, d.h. vom Bestand einer Forderung, die sie sichern soll, abhängig. Hier wurde der Darlehensvertrag gem. 119, 142 wirksam angefochten. Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht mithin nicht. Daher Forderung (-). ff) direkter Briefhypothekenerwerb des H vom Berechtigten (-) c) Briefhypothekenerwerb des H vom Nichtberechtigten gem. 873, 1113, 1115 ff, 892 ebenfalls (-), auch hier fehlt es an der Forderung. d) Übergang der Briefhypothek auf A gem. 398, 1154, 1153 (= abgeleiteter Erwerb des A vom Berechtigten H)? aa) Einigung ise Forderungsabtretung gem. 398?

Hier Einigung über die Abtretung der der Hypothek zugrunde liegenden Forderung (+). Obwohl die Forderung wegen der erfolgten Anfechtung des Darlehensvertrags nicht existiert, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf einen etwaigen Erwerb des A. An dieser Stelle kommt es nur auf die Einigung an. bb) In der Form des 1154 cc) Berechtigung des Abtretenden Der Abtretende H müsste Inhaber der Forderung und Inhaber der Hypothek sein H ist zwar zum Zeitpunkt der Abtretung Hypothekeninhaber; wegen der erfolgten Anfechtung des Darlehensvertrages ist H aber rückwirkend nicht Inhaber der Forderung geworden, 142 I. dd) Zwischenergebnis: Abgeleiteter Erwerb des A vom Berechtigten H gem. 398, 1154, 1153 (-) e) Übergang der Briefhypothek von H auf A gem. 398, 1154, 1153, 892 (abgeleiteter Erwerb vom Nichtberechtigten) aa) Einigung ise Forderungsabtretung gem. 398 (+) Dass die Forderung nicht existiert wirkt sich hier nicht aus ( Einigung!), s.o. bb) In der Form des 1154 (+) cc) Überwindung der fehlenden Berechtigung (hinsichtlich der Forderung) gem. 1138, 892? 892 allein ist auf die Forderung nicht anwendbar, da diese kein Recht an einem Grundstück isd. Norm ist. Die Anwendung erfolgt über 1138. Das Gesetz überwindet in 1138 die fehlende Forderungsberechtigung des Abtretenden und fingiert für den Übergang der Hypothek ( 1153) die Forderung, wenn die Vssn. des 892 bezüglich der Forderung (!) vorliegen (1) Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb war beabsichtigt. Ein Verkehrsgeschäft ist mangels Personenidentität von Veräußerer und Erwerber gegeben. (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs (+) (3) Legitimation des Nichtberechtigten durch das Grundbuch (+) (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Forderung (+) (5) Keine Eintragung eines Widerspruchs gem. 899 (+)

dd) Zwischenergebnis: 892 (+), daher abgeleiteter Erwerb des A vom Nichtberechtigten H gem. 398, 1154, 1153, 892 (+) f) Daher Anspruchsteller A = Inhaber einer Briefhypothek 3. Daher Anspruch entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 (+)