Arbeitsmarkt für Flüchtlinge und Anerkennung von Abschlüssen

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Transkript:

Asylbewerber und Flüchtlinge Arbeitsmarkt für Flüchtlinge und Anerkennung von Abschlüssen M. Wortmann BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Koordinator für Flüchtlingsfragen SGB III Tel.: 02102/ 91 91 37 E-Mail: michael.wortmann@arbeitsagentur.de Logo für die Besonderen Dienststellen und RDn: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Logoauswahl

Asylbewerber und Flüchtlinge - Potenziale als Beitrag zur Fachkräftesicherung nutzen Aktuelle politische Diskussion um Flüchtlingspolitik stetig steigende Antragszahlen von Asylbewerbern beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Humanitärer Umgang mit Flüchtlingen, Bedürfnisse des Aufnahmestaates- Demografischer Wandel, Fachkräftebedarf gesetzliche Veränderungen für einen erleichterten Arbeitsmarktzugang Fachkräftebedarf in Deutschland Zuwanderung als eines von mehreren Handlungsfeldern zur Deckung des Fachkräftebedarfs erkennen Ziel der BA Potenziale von Flüchtlingen für den Arbeitsmarkt und für die Gesellschaft stärker berücksichtigen Flüchtlinge frühzeitig je nach Qualifikationsprofil in Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt einbeziehen - kein passives Abwarten bis zum Ende des Asylverfahrens. Quellenangabe : RD NRW FB 220 Seite 2

Zugang zum Arbeitsmarkt Gesetzliche Rahmenbedingungen: Asylverfahrenbeschleunigungsgesetz (ab dem 24.10.2015) Leiharbeitsverbot für Asylbewerber und Geduldete entfällt nach drei Monaten bei Fachkräften und nach 15 Monaten für Geringqualifizierte. Befristet bis 31.12.2018 können Instrumente der aktiven Arbeitsförderung bei Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive schon in der dreimonatigen Wartezeit eingesetzt werden. 2015, Bundesagentur für Arbeit Mettmann Seite 3

Zugang zum Arbeitsmarkt Gesetzliche Rahmenbedingungen: Asylverfahrenbeschleunigungsgesetz (ab dem 24.10.2015) Beschäftigungsverbot für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 01.09. 2015 einen Asylantrag gestellt haben. Gleichzeitig werden Möglichkeiten für eine legale Migration aus sicheren Herkunftsstaaten geschaffen. Wer einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag mit tarifvertraglichen Bedingungen vorweisen kann, soll arbeiten dürfen, jedoch dürfen in den letzten 2 Jahren vor der beabsichtigten Beschäftigung keine Leistungen nach dem AsylbLG bezogen worden sein. 2015, Bundesagentur für Arbeit Mettmann Seite 4

Grundbegriffe Definitionen der Aufenthaltstitel / Flüchtlinge mit Asylantrag, Antragstellung Asylberechtigte, 25 AufenthG Personen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen anerkannt wurden Aufenthaltserlaubnis: Positive Erlaubnis in Deutschland zu bleiben Asylbewerber, 55 AsylVfG Personen, die eine Anerkennung als politische Verfolgte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) beantragt haben Aufenthaltsgestattung: während des laufenden Asylanerkennungsverfahrens Geduldete, 60a AufenthG Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sind Duldung: negative Asylentscheidung, aber Abschiebung vorübergehend ausgesetzt Seite 5

Zugang zum Arbeitsmarkt Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.b. Wartefrist Arbeitsmarktprüfung mit Vorrangprüfung ohne Vorrangprüfung Arbeitserlaubnis Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Erwerbstätigkeit gestattet. Erwerbstätigkeit nicht gestattet Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen. 2015, Bundesagentur für Arbeit Mettmann Seite 6

Übersicht Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen Quellenangabe : RD Berlin-Brandenburg Seite 7

Dienstleistungsangebote der BA für Asylbewerber und Geduldete Beratung und Vermittlung Beratung und Ausbildungsvermittlung i. d. R. bereits direkt nach Einreise, Arbeitsvermittlung nach einer Wartefrist von 3 Monaten Leistungen / Arbeitsförderung SGB III Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Den Agenturen für Arbeit obliegt die Arbeitsförderung. Wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, sind die Job Center für die Arbeitsförderung zuständig ZAV/OS Umfassendes Informationsangebot, z.b. zur Arbeitsgenehmigungspflicht und zum erforderlichen Aufenthaltstitel 2015, Bundesagentur für Arbeit Mettmann Seite 8

Integration Point Mettmann Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter ME Aktiv werden in Kürze in Mettmann einen gemeinsamen Integration Point einrichten. Dieser steht dann allen Flüchtlingen zu umfassenden Beratungszwecken offen. Auch Leistungen nach dem SGB II werden dort erbracht. Seite 9

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) Anerkennung von Hochschulabschlüssen nach dem jeweiligen Hochschulrecht des Bundeslandes Quelle: EXIS Europa e.v. Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen in Sachsen Seite 10

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Quelle: http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/1843.php Anerkennung in Deutschland - Make it in Germany: http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/arbeiten/ratgeber/anerkennung Seite 11

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen den Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Stelle unter Nutzung der Informationsportale www.anerkennung-in-deutschland.de www.berufliche-anerkennung.de www.bq-portal.de www.anabin.kmk.org Der Verweis an die zuständige Stelle erfordert die Identifizierung des möglichen Referenzberufs, mit dem die ausländische Qualifikation vergleichbar ist, Quelle: HEGA 03/2012-17 Anerkennungsgesetz, Auswirkungen auf die Arbeitsmarktberatung Seite 12

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Quelle: Tischvorlage für die Arbeitsvermittlung des JC Mettmann Aktiv Seite 13

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Quelle: http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/hotline.php Seite 14

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 15