22. Jahrestagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter in Kiel 24.09. bis 26.09.2014



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Transkript:

22. Jahrestagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter in Kiel 24.09. bis 26.09.2014 Entwicklungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Änderungen in der Pflegeversicherung hier: Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG ) und Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB XI-ÄndG) 1

Ausgangslage in der Krankenversicherung Finanzlage der letzten Jahre im Bereich der Krankenversicherung positiv aber: ab 2015 werden Ausgaben die Einnahmen des Gesundheitsfonds überschreiten! Neuer Ansatz: Mehr Wettbewerb Rückkehr zur Beitragssatzautonomie Verbesserung der Qualität Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs 3

Beitragssatzveränderungen in der Krankenversicherung Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Zusatzbeitrag Ausgleich zwischen den Kassen Allgemeiner Beitragssatz bisher ab 01.01.2015 7,3 % 7,3 % festgeschrieben 7,3 % plus 0,9 % auf 7,3 % reduziert ggf. einkommensunabhängig vom Arbeitnehmer zu zahlen (durch Satzung geregelt) Sozialausgleich Neu: X-%-von den beitragspflichtigen Einnahmen (=einkommensabhängig) im Quellenabzugsverfahren Einkommensausgleich 15,5 % 14,6 % plus individuelle Zusatzbeiträge Stärkung Beitragssatzautonomie 6

GKV-Finanzierungssystematik zusammengefasst: Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,9 %-Punkte auf 14,6% ( 241 SGB V) hierdurch Finanzierungslücke im Gesundheitsfonds von rd. 10 Mrd. Zuweisungsbeträge an die Einzelkasse werden entsprechend abgesenkt Absenkung erfolgt als Pauschbetrag je Mitglied Kürzungsbetrag je GKV-Mitglied: ca. 203 p.a. ggf. entstehende Deckungslücken sind durch prozentualen Zusatzbeitrag zu schließen 7

8 GKV-Finanzierungssystematik zusammengefasst: Ermittlung des prozentualen Zusatzbeitrags unter Berücksichtigung eines Einkommensausgleichs Zur Vermeidung von Risikoselektion und Wettbewerbsverzerrungen Bei der Berechnung des Zusatzbeitrags wird jede Krankenkasse so gestellt, als hätte sie die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen der GKV Davon ausgehend hat sie den zusätzlichen Finanzbedarf zu ermitteln, der über den prozentualen Zusatzbeitrag abzudecken ist Ob ein Zusatzbeitrag in dieser Höhe tatsächlich erhoben wird, hängt von der Finanzlage (Liquidität, Rücklagen) der jeweiligen Krankenkasse ab Der Einkommensausgleich ( 270a SGB V) wird vom Bundesversicherungsamt durchgeführt

Was ändert sich außerdem in der KV: Abschaffung der Möglichkeiten Prämien auszuzahlen (Preiswettbewerb soll zukünftig ausschließlich über die Höhe der Zusatzbeiträge stattfinden) Übersicht der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen im Internet Änderungen im Wahlrecht Sonderkündigungsrecht ohne Mindestbindungsdauer: Mitgliedschaft kann bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung oder Beitragssatzerhöhung gekündigt werden, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder ihren Zusatzbeitrag erhöht KK muss spätestens einen Monat vor erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages auf das Sonderkündigungsrecht sowie auf die Höhe der durchschnittlichen Zusatzbeitrages hinweisen. Neu: Falls verspäteter Hinweis der KK, gilt eine Kündigung als in dem Monat erklärt, in dem erstmalig der Zusatzbeitrag erhoben wird. 9

Was ändert sich außerdem: Bezieher von ALG II sind versicherungspflichtig Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ist maßgebend. Wird jeweils zum 01.11. eines Jahres festgelegt. Familienversicherung ist nicht mehr vorrangig. Beitragszahlung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit/kommunale Träger Bezieher von ALG I kassenindividueller Zusatzbeitrag wird von der BA getragen (nicht mehr vom ALG I- Bezieher selbst) Personen der Jugendhilfe/ behinderte Menschen bei Teilhabe am Arbeitsleben wie bisher kein Zusatzbeitrag, der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird durch den Träger bzw. die Einrichtungen bezahlt 10

Was bedeutet dies für die DRV i.v.m. dem KVdR-Meldeverfahren Die DRV zahlt über 21 Mio Renten der allgemeinen RV und ca. 1 Mio im knappschaftlichen Zahlverfahren Wichtige Frage, ist eine Information zum 01.01.2015 erforderlich? Beispielsweise im vereinfachten Kontoauszugsverfahren oder Bescheid? Umsetzung zum 01.01.2015? Kritisch für die DRV, da parallel ggf. Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,3 % Info im Kontoauszugsverfahren bei der Rentenanpassung. Vorab bei Zuerkennungsbescheiden ab 01.07. und in Anpassungsmitteilungen Aufnahme eines Hinweises Lösung für die Umsetzung ab 01.01.2015: Die Beitragsbemessung für pflichtversicherte Rentner wird für die Zeit vom 01.01.2015 bis 28.02.2015 (immer!!!) ein Gesamtbeitragssatz i.h.v. 15,5 % Anwendung finden, von dem jeweils 0,9 % als Zusatzbeitrag gelten ( 322 SGB V). Änderungen werden ab 01.03.2015 berücksichtigt (auch wenn KK kein Zusatzbeitrag erhebt!) Achtung: Bei freiwillig Versicherten gilt nicht das Quellenabzugsverfahren, die Veränderung des Zusatzbeitrags wirkt sich ohne zeitliche Verzögerung aus 12

Ausschluss vom Kontoauszugsverfahren Eine Beitragssatzänderung aufgrund einer Krankenkassenfusion mit Änderung des Namens der zuständigen Krankenkasse (KK) erfolgt Keine monatliche Zahlung entsteht ( Minirente ) Bescheid- und Zahlungsempfänger nicht identisch sind Ein anderer Kontoinhaber im Zahlungsauftrag vermerkt ist Die Bescheidabsendung über einen Bevollmächtigten erfolgt Die Rente als Bar- oder Postsparbuchzahlung erfolgt Die Zahlung aufgeteilt ist Eine Bescheidnachbehandlung durch die Sachbearbeitung erforderlich ist. In diesen Fällen wird ein Neuberechnungsbescheid erteilt! 13

Änderungen im KVdR-Verfahren- Besonderheiten Für Rentenbezieher, die in der landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, findet das Kontoauszugsverfahren nicht statt. Es werden Bescheide erteilt. (Hintergrund: Hier gilt der allg. Beitragssatz plus der durchschnittliche Zusatzbeitrag) Bei ausländischen Renten ist der halbe allgemeine Beitragssatz und der volle Zusatzbeitrag maßgebend. Hier kann der Zusatzbeitrag nicht im Quellenabzug durch die ausländischen Rentenversicherungsträger erhoben werden. Dies erfolgt vielmehr per Bescheid der Krankenkasse unmittelbar, d.h. ohne zeitliche Verzögerung. 14

Auswirkungen und Änderungen im KVdR-Verfahren Beitragssatzveränderungen gelten für Rentner künftig jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an (Bsp.: Änderung zum 01.01. wird somit zum 01.03. umgesetzt) D.h. für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner gilt eine zweimonatige Verzögerung Änderungen wirken somit ab 01.03.2015 für diejenigen Rentner, deren Krankenkasse einen von 0,9 % abweichenden Zusatzbeitrag (nach oben oder unten) hat Analog der bisherigen Regelung bis zum 31. Dezember 2008 geltende Recht, wo seinerzeit allerdings noch eine Vorlaufzeit von drei Monaten vorgesehen war. 15

Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung geplant zum 01.01.2015 (5. SGB XI-ÄndG) Anhebung um 0,3% von derzeit 2,05 % auf 2,35 % ab 01.01.2015 Für Beamte, bei Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge erhöht sich der Beitrag von derzeit 1,025 % auf 1,175 % Soweit ein Beitragszuschlag (0,25%) für Kinderlose zu erheben ist, erhöht sich der Beitragssatz auf 2,6% bzw. 1,425 Änderungen wirken sich ab 01.01.2015 aus Vorab erfolgte ein Hinweis im Kontoauszugsverfahren Umsetzung über die Deutsche Post AG 16

Danke für die Aufmerksamkeit Stephanie Schultze DRV Knappschaft-Bahn-See Dezernat II.4.1 17