Strukturelle Änderungen nach Eintragung einer SE zur wissenschaftlichen Auslegung des Rechts

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Transkript:

Strukturelle Änderungen nach Eintragung einer SE zur wissenschaftlichen Auslegung des Rechts Colloquium Recht und Ökonomie IWR Uni Kassel 17. Mai 2011

Vorabinformationen zur SE Gründung durch Verschmelzung, als Holding, als Tochter oder durch Umwandlung Satzung entscheidet, ob Vorstands/Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsstruktur Eintragung erst, wenn Beteiligungsvereinbarung mit besonderem Verhandlungsgremium der ArbN (aus jedem Land mindestens ein Mitglied) abgeschlossen (Unternehmens-) Mitbestimmung: Vorher-nachher- Prinzip, voller Bestandsschutz bei Umwandlung, Schwelle bei Verschmelzung 25%, sonst 50%

Einige Probleme: Arbeitnehmerlose SE Schwache betriebliche Mitbestimmung (Information und Konsultation des SE- Betriebsrats als Auffangregelung) Einfrieren der Drittelbeteiligung Neuverhandlung der Beteiligungsvereinbarung bei Kündigung oder strukturellen Änderungen

Neuverhandlungen der SE- Beteiligungsvereinbarung bei strukturellen Änderungen Nach 18 Abs. 3 SEBG müssen neue Verhandlungen stattfinden, wenn strukturelle Änderungen geplant sind, die geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern. Das SEBG definiert die strukturellen Änderungen nicht. Anlass: Ein Erwägungsgrund der SE-Richtlinie.

Erwägungsgrund Nr. 18 Die Sicherung erworbener Rechte der Arbeitnehmer über ihre Beteiligung an Unternehmensentscheidungen ist fundamentaler Grundsatz und erklärtes Ziel dieser Richtlinie. Die vor der Gründung von SE bestehenden Rechte der Arbeitnehmer sollten deshalb Ausgangspunkt auch für die Gestaltung ihrer Beteiligungsrechte in der SE (Vorher-Nachher-Prinzip) sein. Dieser Ansatz sollte folgerichtig nicht nur für die Neugründung einer SE, sondern auch für strukturelle Veränderungen einer bereits gegründeten SE und für die von den strukturellen Änderungsprozessen betroffenen Gesellschaften gelten.

Strukturelle Änderungen in Österreich Österreich verlangt in 228 Abs. 2 ArbVerfG Neuverhandlungen (Beispielkatalog): bei Sitzverlegung; Wechsel des Verwaltungssystems; Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der SE; Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der SE; Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die SE, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der SE haben; bei erheblichen Änderungen der Zahl der in der SE und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.

Gefährdung der Arbeitnehmerrechte Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer müssen gefährdet sein. Insofern helfen die österreichischen Beispiele nur begrenzt. Durch ein bloß internes Wachstum einer SE werden m. E. Beteiligungsrechte nicht gefährdet. Andererseits darf der Begriff auch nicht auf korporative Akte begrenzt werden (so aber einige Kommentare).

Auslegung strukturelle Änderungen in 18 Abs. 3 Weit: Nagel/Freis/Kleinsorge Rn 11(keine Automatik bei Sitzverlegungen) ; Oetker in Lutter/Hommelhoff 2008 Rn 17 keine Automatik bei veränderter ArbN-Zahl; auch bei Betriebsstilllegungen); Eng: Jacobs in MüKo AktG Rn 12 (nur gesellschaftsrechtliche Änderungen); Henssler in Ulmer/Habersack/ Henssler Einl Rn 209; Hohenstatt//Dzida in Henssler/ Willemsen/Kalb Rn 32; Feldhaus/Vanscheidt BB 2008, 2246f. (gründungsähnliche Vorgänge); Wollburg/Banerjea ZIP 2005, 277, 279 (gewichtige korporative Akte).

Wie kann ein Einfrieren der Mitbestimmung (z. B. Drittelbeteiligung) vermieden oder neu zur Verhandlung gestellt werden? Dies muss in der Beteiligungsvereinbarung geschehen. Andernfalls helfen nur noch die Verhandlungsrechte bei strukturellen Änderungen, die ebenfalls nicht in der Beteiligungsvereinbarung eingeschränkt werden sollten.

Strukturelle Änderungen und Beteiligungsvereinbarung Zulässig ist es, Strukturelle Änderungen in der Beteiligungsvereinbarung einzuschränken (Selbstbindung). Das ist nicht zu empfehlen. Ebenso wenig ist es empfehlenswert, hier nachträgliche Absprachen zu treffen. Die Offenheit des Begriffs wirkt zugunsten der Arbeitnehmerseite.

Wenn die neuen Verhandlungen scheitern Wenn die neuen Verhandlungen scheitern, gilt grundsätzlich die alte Vereinbarung weiter. Bei strukturellen Änderungen greift die Auffangregelung. Dadurch kann z. B. eine Unternehmen mit Drittelbeteiligung in eines mit paritätischer Mitbestimmung überführt werden.

Vollfusion MitbestG 76 Die Zielgesellschaft (Z) hat mehr als 2000 Beschäftigte und unterliegt dem MitbestG 76 (Parität): Auffangregelung bei Scheitern der Verhandlungen bedeutet Sicherung von MitbestG 76 (Parität), wenn mehr als 25% in der vergrößerten SE dem MitbestG 76 (Parität) unterfallen waren. Bei der SE und Z zählen alle Konzernunternehmen. Arg. aus 34 Abs. 1 Nr. 2 SEBG

Vollfusion - Drittelbeteiligungsgesetz Z unterliegt dem Drittelbeteiligungsgesetz (hat zwischen 501 und 2000 Beschäftigte). Auffangregelung bei Scheitern der Verhandlungen: Drittelbeteiligung in der vergrößerten SE, wenn sie vorher noch keine Mitbestimmung hatte und wenn mehr als 25% der Beschäftigten in der vergrößerten SE unter die Drittelbeteiligung fallen.

Übernahme der Kontrolle Übernahme der Kontrolle bei Z durch die SE, Z hat mehr als 2000 ArbN: bei Scheitern der Verhandlungen Parität nach MitbestG 76, wenn mehr als 50% der Beschäftigten der vergrößerten SE dem MitbestG 76 unterfallen waren (Parität). Arg. aus 34 Abs. 1 Nr. 3 SEBG. Unterfällt Z dem Drittelbeteiligungsgesetz, gilt entsprechend die Drittelbeteiligung.

Betriebskauf (asset deal) Die SE kauft einen Betrieb, der nach MitbestG 76 in den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft (KOG) oder Gesellschaft wählen durfte. Hier wird 34 Abs. 1 Nr. 2 umgangen. Deshalb Lösung wie bei Vollfusion, wobei die Arbeitnehmerzahl des Betriebes darüber entscheidet, ob bei Scheitern der Verhandlungen Parität oder Drittelbeteiligung eingreift.

Bedeutung der Arbeitnehmerzahl bei Betriebskauf (asset deal) Wenn die um Z vergrößerte SE mehr als 2000 ArbN hat und Z unter MitbestG 76 fällt, MitbestG 76. Wenn vergrößerte SE 501 bis 2000 ArbN und Z unter DrittelbetG fällt, DrittelbetG. Wenn die SE bisher Drittelbeteiligung hatte und Z unter DrittelbetG fiel, bleibt Drittelbeteiligung.

Was, wenn die SE übernommen oder der Betrieb gekauft wird? VW übernimmt Porsche (SE). Über die Mitbestimmung in der Volkswagen AG entscheidet 1 MitbestG 76 (wohl ja). VW erwirbt 35% der Aktien von MAN (SE). Nach 5 MitbestG scheitert bei VW die Mitbestimmung der MAN-Beschäftigten. Beim Betriebskauf werden die Übernommen Arbeitnehmer der SE.

Kriterien der Rechtsauslegung Auslegung nach dem Wortlaut hilft bei Generalklauseln wie strukturelle Änderungen nicht weiter. Auslegung nach Sinn und Zweck auch nicht. Historische Auslegung bedeutet: Man konnte sich nicht einigen, die Generalklausel in den Richtlinientext einzufügen. Teleologische Auslegung ergibt, dass Beteiligungsrechte zu sichern sind.

Zum Telos von 18 Abs. 3 SEBG Es geht um die Eignung struktureller Änderungen zur Minderung von Beteiligungsrechten. Erforderlich ist ein Prognose. Dazu kommt ein Vergleich vorher-nachher (Sicherungszweck). Was sage ich dazu als Rechtswissenschaftler?

Ist Rechtsauslegung Wissenschaft? Recht ist nach Celsus (2. Jahrh. n. Chr.) ars aequi et boni. Was ist ars? Meyers 1896: Recht beschränkt sich nicht auf Dogmatik + Systematik, es ist Resultat der geschichtlichen Entwicklung. Meyers 1977: Quantitativer Schwerpunkt liegt bei der Dogmatik. Dazu Grundlagenwissenschaften, u. a. Rechtssoziologie.

Kelsen, Reine Rechtslehre Recht ist von der Moral abstrahiert. Nur die formalen Strukturen der Rechtsnormen sind der wissenschaftlichen Erkenntnis zugänglich, nicht deren Inhalte. Beim reinen juristischen Sollen geht es nicht um ethische Werte, sondern um eine logische Struktur. Rechtsanwendung = Rechtspolitik

Jürgen Baumann 1984 Rechtswissenschaft ist die Normwissenschaft des sozialen (einschl. des wirtschaftlichen) Zusammenlebens. Recht als eine Sozialwissenschaft schafft Spielregeln für die menschliche Existenz. Recht und Gerechtigkeit sind Hilfe der Schwachen. Jeder ist allein den anderen gegenüber schwach.

Habermas, Faktizität und Geltung 1992 Recht ist Teil der sozialen Realität und Teil der normativen, sozialen Ordnung. Recht muss das Konfliktpotenzial entfesselter subjektiver Freiheiten durch Normen zähmen, die als legitim anerkannt werden. Rechtswissenschaft ist Sozialwissenschaft.

Rechtswissenschaft und Auslegung von Generalklauseln Das normative Gerüst und das Herumklettern darin ist Technik und Kunst, aber noch keine Wissenschaft. Die Regeln des Herumkletterns sind mit Hilfe der Nachbarwissenschaften zu erstellen (Inklusion). Vor allem die Rechtssoziologie und die Rechtsökonomik sind hier wichtig. Das Recht wird erst durch die Verbindung mit den Nachbarwissenschaften zur Wissenschaft.

Zwei Wege der Inklusion 1. Auslegung der Generalklauseln: Die Rechtsökonomik sagt mir, was die Gerechtigkeit kostet (Effizienz). Eine völlig ineffiziente Normauslegung ist ungerecht. 2. Bei einer Abwägung zwischen Prinzipien (z.b. Treu und Glauben) oder Regeln und Prinzipien kann die Rechtsökonomik Effizienzargumente liefern.

Fazit Die Rechtswissenschaft muss eine Inklusionswissenschaft werden, was sich insbesondere bei der Auslegung der Generalklauseln und bei der Abwägung mit/zwischen Prinzipien erweisen muss. Inkludiert müssen insbesondere die Ökonomie und die Soziologie werden.

Vielen Dank! 27