Der für Alleinstehende mit Kindern in Betracht kommende Haushaltsfreibetrag (Steuerklasse II) beträgt für 2003 unverändert Euro.

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Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße 30. 10629 Berlin Telefon / -fax +49 (0)30 887786-0 / - 77 E-Mail knut@lingott.de Internet www.lingott.de USt-IdNr. DE173194798 Steuerliche Informationen für Mandanten Oktober 2002 Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über: 1. Lohnsteuer-Ermäßigung 2003 2. Anhebung des Parteispendenabzugs 3. Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen 4. Vermögensübertragungen bei vorweggenommener Erbfolge 5. Verlustvorträge weiter beim Erben zu berücksichtigen 6. Umsatzsteuer-Nachschau 7. Lohnsteuer auf Weihnachtszuwendungen 8. Sonderausgaben 2002 1. Lohnsteuer-Ermäßigung 2003 Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, bei erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei mehr als 600 Euro betragen (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro übersteigen. Unabhängig von der Höhe der Beträge werden auch Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge nach 10 e bis 10 h EStG und für die Steuerermäßigung nach 34 f EStG (Baukindergeld) als Freibetrag eingetragen. Entsprechendes gilt auch für Verluste aus den anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen (vgl. 39 a Abs. 1 Nr. 5 und 37 Abs. 3 EStG). Der für Alleinstehende mit Kindern in Betracht kommende Haushaltsfreibetrag (Steuerklasse II) beträgt für 2003 unverändert 2.340 Euro. Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2002 kann noch bis zum 30. November 2002 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. 2. Anhebung des Parteispendenabzugs Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes wurden die Höchstbeträge für die Steuerermäßigung für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und sog. unabhängige Wählervereinigungen sowie der Sonderausgabenabzug für Parteispenden rückwirkend zum 1. Januar 2002 angehoben. Nach 34 g EStG wird für Zuwendungen an politische Parteien eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer in Höhe von 50 v. H. der Ausgaben gewährt. Diese Steuerermäßigung beträgt jetzt höchstens 825 Euro (bis 2001: 1.500 DM) pro Jahr; bei Ehegatten erfolgt wie bisher eine Verdoppelung des Betrags. Die Steuerermäßigung gilt auch für Zuwendungen an sog. -Seite 1 von 8- Berliner Volksbank eg. Bankleitzahl 100 900 00. Kontonummer 5451003005 IBAN DE 76100900005451003005. SWIFT/BIC BEVODEBBXXX

Seite 2 von 8 zum Informationsbrief Oktober 2002 unabhängige Wählervereinigungen, wobei diese neben der für Parteispenden beansprucht werden kann. Soweit die Zuwendungen an politische Parteien den Höchstbetrag übersteigen, kann der übersteigende Teil bis zu weiteren 1.650 Euro (bis 2001: 3.000 DM) als Sonderausgabe gemäß 10 b Abs. 2 EStG abgezogen werden; auch hier gilt für Ehegatten der doppelte Betrag. Ein Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an "unabhängige Wählervereinigungen" ist nicht möglich. Neben der Einkommensteuerersparnis ergibt sich noch eine Verringerung des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer. 3. Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Kalendermonat bzw. -vierteljahr) "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen ( 18 Abs. 1 UStG). Bei Dauerfristverlängerung wird die Frist um einen Monat verlängert. Wird die Abgabefrist überschritten, können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine 5-tägige Schonfrist für die verspätete Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, wenn die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Voranmeldung entrichtet wird, z. B. durch Beifügung eines Schecks. Der Bundesfinanzhof hat die 5-tägige Abgabeschonfrist jetzt bestätigt, und zwar auch für den Fall, dass dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vorliegt. Im gleichen Urteil hat das Gericht klargestellt, dass die Übermittlung von Umsatzsteuer- Voranmeldungen per Telefax zulässig ist. Die Finanzverwaltung hatte dies bisher abgelehnt. 4. Vermögensübertragungen bei vorweggenommener Erbfolge Grundsätzlich sind Vermögensübertragungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge (z. B. von Eltern auf Kinder) als unentgeltliche Rechtsgeschäfte anzusehen. Häufig werden im Zusammenhang mit derartigen Vereinbarungen Versorgungsleistungen gezahlt, die der Leistende (Übernehmer des Vermögens) regelmäßig als Sonderausgaben abziehen kann und der Empfänger (Übertragender des Vermögens) als sonstige Einkünfte zu versteuern hat. Beispiel: V überträgt unentgeltlich ein vermietetes Zweifamilienhaus auf K. Im Gegenzug zahlt K an V lebenslange Versorgungsleistungen in Höhe von 1.500 monatlich. K kann die Zahlungen als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last gemäß 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) berücksichtigen, während V die Leistungen als sonstige Einkünfte ( 22 Nr. 1 EStG) zu versteuern hat. Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze zur Anerkennung von Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen neu gefasst. Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen: Variante 1: Abweichend zum Beispiel überträgt V eine Eigentumswohnung, die K zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Seite 3 von 8 zum Informationsbrief Oktober 2002 Die Übertragung einer vom Übernehmer (hier: K) zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ist nicht mehr als Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge begünstigt, weil die Wohnung keine "existenzsichernde Wirtschaftseinheit" darstellt. Dies ist zurückzuführen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der der Nutzungswert der Wohnung nicht als "Ertrag" des übergebenen Vermögens angesehen werden kann. Das bedeutet, dass in diesen Fällen ein Sonderausgabenabzug für die Versorgungsleistungen nicht möglich ist; es liegt vielmehr regelmäßig ein (teil)entgeltliches Anschaffungsgeschäft vor, jedoch mit der Folge, dass der Übernehmer der Wohnung (K) ggf. Eigenheimzulage beanspruchen kann. Variante 2: K veräußert das auf ihn übertragene Mietwohnhaus 7 Jahre später an einen Dritten. Bei diesem Sachverhalt hat sich eine bedeutende Änderung ergeben: Während bisher die (Weiter-) Veräußerung des Vermögens nach Ablauf von 5 Jahren nach der Übertragung "unschädlich" und ein Abzug der Versorgungsleistungen auch danach noch möglich war, gilt jetzt Folgendes: Die Vermögensübergabe ist ab dem Zeitpunkt der Weiterveräußerung als "entgeltlich" zu beurteilen mit der Folge, dass die vereinbarten Leistungen nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können; der bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Sonderausgabenabzug wird jedoch nicht rückgängig gemacht. Die nach diesem Zeitpunkt weiterhin vom Übernehmer (K) zu leistenden Zahlungen sind als Kaufpreisraten (Anschaffungskosten) für das übernommene Vermögen zu behandeln; der Übertragende (V) hat ggf. im Jahr des Weiterverkaufs durch K einen Veräußerungsgewinn zu versteuern. Entsprechendes gilt bei der nachträglichen Umschichtung von Betriebsvermögen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das übertragene Vermögen wiederum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird (z. B. von K auf sein Kind). Zu beachten ist, dass es generell keine "Behaltefrist" mehr gibt. Die unentgeltliche Vermögensübertragung kann (z. B. bei lebenslangen Renten) noch nach Jahrzehnten beendet und in ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft "umgewidmet" werden, wenn der Vermögensgegenstand weiterverkauft wird. Variante 3: K erzielt aus der Vermietung des Zweifamilienhauses 1.000 monatlich. Die Mietzahlungen reichen nicht aus, die Versorgungsleistungen aufzubringen. Obwohl der Bundesfinanzhof hier anders entschieden hatte, erkennt die Finanzverwaltung auch bei der Übertragung von Vermögen mit nicht ausreichenden Erträgen die Versorgungsleistungen steuerlich an. Voraussetzung ist wie bisher, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens 50 v. H. des Kapitalwerts der Versorgungsleistungen beträgt. Die Finanzverwaltung bleibt also insoweit bei ihrer steuerzahlerfreundlichen Regelung, Es ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung geschaffen hat: Die neuen Regelungen bei Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung sowie bei der Weiterveräußerung des übertragenen Vermögens auf einen Dritten sind nicht anzuwenden, wenn die Übertragungsverträge bis zum 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind und die Betroffenen übereinstimmend an der bisherigen steuerrechtlichen Beurteilung festhalten. In diesem Fall kann weiterhin nach der bisherigen (in der Regel günstigeren) Praxis verfahren werden. 5. Verlustvorträge weiter beim Erben zu berücksichtigen Soweit Verluste nicht mit anderen (positiven) Einkünften des gleichen Jahres oder mit Einkünften des Vorjahres ausgeglichen werden können, können sie im Rahmen des 10 d EStG zur Verrechnung mit zukünftigen Einkünften vorgetragen werden. Nicht ausgeglichene Verluste des

Seite 4 von 8 zum Informationsbrief Oktober 2002 Erblassers können nach Auffassung der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung vom Erben in Anspruch genommen werden. Dies hat ein neueres Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Verluste des Erblassers beim Erben ist allerdings, dass der Erbe durch diese Verluste wirtschaftlich belastet ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeit nur teilweise oder überhaupt nicht, kommt die Berücksichtigung der Verluste des Erblassers beim Erben nicht in Betracht 6. Umsatzsteuer-Nachschau Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz ist mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine sog. Umsatzsteuer-Nachschau eingeführt worden. Sie soll der Sicherstellung der korrekten Umsatzsteuererhebung dienen. Nach dem neuen 27 b UStG können Finanzbeamte während der Geschäfts- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung Geschäftsräume und Grundstücke von gewerblich oder beruflich selbständigen Personen betreten, um für die Umsatzsteuer erhebliche Sachverhalte festzustellen bzw. aufzuklären (z.b. zur Verschaffung eines Überblicks über neu angeschaffte Waren und Anlagegüter). Privaträume dürfen gegen den Willen des Inhabers grundsätzlich nicht betreten werden. Die Finanzbeamten müssen sich durch einen Dienstausweis legitimieren; sie sollen dem betroffenen Unternehmer auf Verlangen ein Merkblatt über dessen wesentliche Rechte und Mitwirkungspflichten aushändigen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau besteht die Verpflichtung, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere für die Umsatzsteuer bedeutende Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen ( 27 b Abs. 2 UStG). Falls die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen z. B. eine sofortige und abschließende Sachverhaltsaufklärung zweckmäßig erscheinen lassen, kann zu einer "normalen" Außenprüfung nach 193 Abgabenordnung übergegangen werden. Auf diesen Übergang ist schriftlich hinzuweisen ( 27 b Abs. 3 UStG). Die Umsatzsteuer-Nachschau darf von der Finanzbehörde nicht zur Überprüfung ausschließlich ertragsteuerlicher Sachverhalte missbraucht werden. Sollten bei einer Umsatzsteuer-Nachschau auch für andere Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer) oder für die Besteuerung anderer Personen wichtige Tatsachen festgestellt werden, so dürfen diese Informationen gleichwohl für die Besteuerung verwendet werden. Das Anfertigen von sog. Kontrollmitteilungen ist ebenfalls zulässig. 7. Lohnsteuer auf Weihnachtszuwendungen Werden an Arbeitnehmer Weihnachtszuwendungen gezahlt, so sind diese als "sonstige Bezüge" wie folgt zu behandeln: Die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne Weihnachtszuwendung ist der Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einschließlich Weihnachtszuwendung gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen den beiden Lohnsteuerbeträgen stellt die Lohnsteuer auf die Weihnachtszuwendung dar. Neben der Lohnsteuer ist auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 v. H. einzubehalten. Weihnachtszuwendungen bis zu 150 Euro sind als laufender Arbeitslohn zu behandeln und zusammen mit den laufenden Bezügen nach der Monatstabelle zu versteuern. Bei Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass die Weihnachtszuwendung auch insoweit beitragspflichtig sein kann, als durch die Zahlung die monatlichen

Seite 5 von 8 zum Informationsbrief Oktober 2002 Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden. Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitslohn in den Vormonaten die Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht hat.

Seite 6 von 8 zum Informationsbrief Oktober 2002 8. Sonderausgaben 2002 Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie sind in den 10 bis 10 b EStG vollständig aufgeführt. Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2002 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2002 zu leisten. Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält. 1 Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben 1.1 Renten und dauernde Lasten ( 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG): Voraussetzung ist, dass sie auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Bei Leibrenten kann nur der Ertragsanteil gemäß 22 EStG (ggf. in Verbindung mit 55 ESTDV) abgezogen werden. 1.2 Kirchensteuer ( 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2002 gezahlten Beträge abzüglich etwaiger Erstattungen. Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, Willkürliche Zahlungen sind nicht abziehbar. 1.3 Steuerberatungskosten ( 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG): Sie können als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den entsprechenden Einkünften sind. Ist eine einwandfreie Abgrenzung nicht möglich, erfolgt eine Aufteilung der Kosten durch Schätzung. Betragen die Steuerberatungskosten im Jahr 2002 insgesamt nicht mehr als 520 Euro, akzeptiert die Finanzverwaltung die Aufteilung ohne nähere Prüfung (R 102 EStR). 2. Begrenzt abziehbare Sonderausgaben 2.1 Unterhaltsleistungen ( 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG): Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, können bis zu 13.805 Euro abgezogen werden. Der Abzug ist vom Antrag des Zahlenden abhängig. Weitere Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Sonderausgabenabzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Der Antrag gilt nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmungserklärung des Zahlungsempfängers bleibt dagegen bis auf Widerruf wirksam. 2.2 Berufsausbildungs- und Weiterbildungskosten ( 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf können bis zur Höhe von 920 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Macht die Aus- oder Weiterbildung eine Unterbringung außerhalb des Wohnortes erforderlich, sind bis zu 1.227 Euro abziehbar. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen für die Aus- oder Weiterbildung des ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleistet werden.

Seite 7 von 8 zum Informationsbrief Oktober 2002 2.3 Schulgeld ( 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG): 30 v. H. des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in bestimmten Privatschulen können als Sonderausgaben abgezogen werden; Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt. 2.4 Spenden ( 10 b Abs. 1 EStG): Hierzu zählen die an mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftlich tätige Institutionen geleisteten Spenden sowie Spenden für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke; berücksichtigt werden auch Sachspenden. Die Spenden können bis zur Höhe von 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 2 v.t. der Summe aus den Umsätzen sowie den Löhnen und Gehältern abgezogen werden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz auf 10 v. H.. Erfolgt die Zuwendung an eine Stiftung des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbefreite Stiftung des privaten Rechts, gilt regelmäßig ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von 20.450 Euro. Bei Spenden innerhalb eines Jahres nach Gründung derartiger Stiftungen können darüber hinaus Zuwendungen bis zu einem Betrag von insgesamt 307.000 Euro in einem 10-Jahres-Zeitraum als Sonderausgaben abgezogen werden ( 10 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 a EStG). Überschreitet eine Einzelspende von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, so ist der übersteigende Teil ggf. im vorangegangenen Jahr bzw. in den 5 folgenden Jahren jeweils im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist bei allen Spenden die Vorlage einer Spendenbescheinigung. Bei "Kleinspenden" bis zu 100 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht insoweit in der Regel ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus, wenn dieser als Spendenbescheinigung ausgestaltet ist. Bei Direktspenden z. B. an Sportvereine muss der Überweisungsträger etc. einen Hinweis auf den Zweck der Spende enthalten ( 50 Abs. 2 EStDV). 2.5 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien ( 34 g EStG, 10 b Abs. 2 EStG): Zuwendungen an politische Parteien werden mit 50 v. H. direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 3.300 Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Beträge können wiederum bis höchstens 1.650 Euro (bei Ehegatten: 3.300 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen wird ebenfalls die Einkommensteuer um 50 v. H. der Aufwendungen ermäßigt; begünstigt sind auch hier Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei Ehegatten: 3.300 Euro) im Kalenderjahr. Ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist ausgeschlossen. 3 Vorsorgeaufwendungen 3.1 Versicherungsbeiträge ( 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG): Im Rahmen von Höchstbeträgen können abgezogen werden: a) Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Renten versicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosenversicherung); b) Beiträge zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall: - Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; - Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht;

Seite 8 von 8 zum Informationsbrief Oktober 2002 - Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapital wahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann; - Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist. Beiträge an fondsgebundene Lebensversicherungen dürfen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung. Falls Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen abgetreten werden, so kann dies ggf. zum (rückwirkenden) Ausschluss dieser Lebensversicherungsbeiträge vom Sonderausgabenabzug führen. 3.2 Vorsorgepauschale ( 10 c EStG): Bei Arbeitnehmern wird für Vorsorgeaufwendungen bereits bei der Lohnsteuerberechnung eine Vorsorgepauschale abgezogen; dabei werden Vorsorgeaufwendungen mit bestimmten Prozentsätzen vom Arbeitslohn bis zu Höchstbeträgen berücksichtigt. 3.3 Höchstbeträge ( 10 Abs. 3 EStG): Versicherungsbeiträge sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig. 3.4 Zusätzliche Altersvorsorge ( 10 a EStG): Für Beiträge zur privaten Altersvorsorge (z.b. in Lebensversicherungen, Investmentfonds, Banksparpläne) oder im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (über Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen) kann ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden, wenn dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage. Mit freundlichen Grüßen Knut Lingott Steuerberater