Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz 01.01.2017 Stand Oktober 2016 Lebenshilfe Breisgau gemeinnützige GmbH Lebenshilfe Breisgau ggmbh Grundsatzprogramm Lebenshilfe Ressourcenorientierung Selbstbestimmung Achtsamkeit Ziel der Lebenshilfe ist das Wohl geistig behinderter Menschen und ihrer Familien. Sie setzt sich dafür ein, dass jeder behinderte Mensch so selbstständig wie möglich leben kann und dass ihm so viel Schutz und Hilfe zuteilwerden, wie er für sich braucht. Maßgebend sind die individuellen Bedürfnisse, die sich aus Art und Schwere der Behinderung ergeben. Menschen mit hohem und komplexen Unterstützungsbedarf stehen unter dem besonderen Schutz der Lebenshilfe.0 Selbsthilfevereinigung 1
Der Familienunterstützende Dienst der Lebenshilfe Breisgau ggmbh Beratung: Zu Angeboten der Lebenshilfe Breisgau & deren Finanzierung Bei Fragen und Antragstellung Pflegeversicherung Eingliederungshilfe Persönliches Budget Schwerbehindertenausweis Gesetzliche Betreuung Der Familienunterstützende Dienst der Lebenshilfe Breisgau ggmbh Assistenz, Betreuung und Pflege: Stunden-, tage- und wochenweise Unterstützung für Menschen mit Behinderung und deren Familien zu Hause oder an anderen Orten Begleitung zu Terminen Individuelle Freizeitbegleitung 2
Wohnen und Assistenz bei der Lebenshilfe Breisgau ggmbh Unterstütztes Wohnen: Wohnen in der eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft Assistenz bei Haushalt Gesundheit Soziale Kontakte Finanzen/Schriftverkehr Pflege nach Bedarf Wohnprojekt Vanta 13: 24h-Begleitung für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf Umfassende pflegerische Versorgung Haftungsausschluss Der Inhalt des Infoabends wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Auch können seit der Erstellung der Präsentation rechtliche Änderungen eingetreten sein. Es wird deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernommen. Insbesondere wird die Haftung für sachliche Fehler oder deren Folgen ausgeschlossen. 3
Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz 01.01.2017 Stand Februar 2016 1. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz 2. Das neue Begutachtungsverfahren 2.1 Das neue Begutachtungsinstrument 2.2 Die 6 Module 2.3 Ermittlung der Pflegegrade 2.4 Besonderheiten in der Begutachtung bei Kindern 3. Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrade 4. Leistungen im Überblick 4.1 Pflegegeld 4.2 Betreuungs- und Entlastungsleistungen 4.3 Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 4.4 Renteneinzahlung 5. Bestandschutz 6. Umwandlung der Pflegesachleistungen in Betreuungsleistungen 7. Pflegesachleistungen abrechnen 8. Pflegeleistungen im Bereich Wohnen 9. Fazit 1. Das zweite Pflegestärkungsgesetz Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und eines neuen Begutachtungsverfahrens ab dem 1. Januar 2017 Bisher: - Körperliche Einschränkungen stehen im Mittelpunkt - Pflegebedürftigkeit ergibt sich aus dem Hilfebedarf in Minuten Ab 1.1.2017: - körperliche, psychische und kognitive Beeinträchtigungen stehen gleichermaßen im Mittelpunkt - Pflegebedürftigkeit ergibt sich aus dem Grad der Selbstständigkeit 4
2. Das neue Begutachtungsverfahren Die bisherige Zeitmessung wird verändert, außerdem treten neue Messmethoden an diese Stelle Die neue Begutachtungsassessement (NBA) orientiert sich am Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen 2.1 Das neue Begutachtungsinstrument 6 verschiedene Module werden betrachtet und unterschiedlich gewichtet Die Gewichtung richtet sich nach der Bedeutung für das alltägliche Leben MDS: Das neue Begutachtungsinstrument der sozialen Pflegeversicherung, Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit. URL: https://www.mdsev.de/uploads/media/downloads /Fachinfo_PSG_II.pdf (Aufruf am 6.9.2016) 5
Modul 1: Mobilität MDS: Das neue Begutachtungsinstrument der sozialen Pflegeversicherung, Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit. URL: https://www.mdsev.de/uploads/media/downloads /Fachinfo_PSG_II.pdf (Aufruf am 6.9.2016) Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten MDS: Das neue Begutachtungsinstrument der sozialen Pflegeversicherung, Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit. URL: https://www.mdsev.de/uploads/media/downloads /Fachinfo_PSG_II.pdf (Aufruf am 6.9.2016) 6
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen MDS: Das neue Begutachtungsinstrument der sozialen Pflegeversicherung, Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit. URL: https://www.mdsev.de/uploads/media/downloads /Fachinfo_PSG_II.pdf (Aufruf am 6.9.2016) Modul 4: Selbstversorgung MDS: Das neue Begutachtungsinstrument der sozialen Pflegeversicherung, Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit. URL: https://www.mdsev.de/uploads/media/downloads /Fachinfo_PSG_II.pdf (Aufruf am 6.9.2016) 7
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen MDS: Das neue Begutachtungsinstrument der sozialen Pflegeversicherung, Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit. URL: https://www.mdsev.de/uploads/media/downloads /Fachinfo_PSG_II.pdf (Aufruf am 6.9.2016) Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte MDS: Das neue Begutachtungsinstrument der sozialen Pflegeversicherung, Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit. URL: https://www.mdsev.de/uploads/media/downloads /Fachinfo_PSG_II.pdf (Aufruf am 6.9.2016) 8
2.3 Ermittlung der Pflegegrade In jedem der 6 Module werden Punkte vergeben In jedem Modul werden die Einzelpunkte zu einem Gesamtwert zusammengerechnet Der Gesamtwert aus jedem Modul wird umgerechnet in einen gewichteten Punktwert 4. Ermittlung der Pflegegrade Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr.54: Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II. Bundesanzeiger Verlag 9
2.3 Ermittlung der Pflegegrade Die gewichteten Punktwerte aus jedem Modul werden addiert Auf Grundlage des dabei ermittelten Gesamtpunktwertes werden die pflegebedürftigen Personen dann einem der fünf Pflegegrade zugeordnet Bei der Begutachtung müssen konkrete Empfehlungen zu Hilfsmitteln, Prävention und medizinische Rehabilitation gegeben werden, die zugleich als Antrag auf Leistungsgewährung gelten, wenn der Versicherte zustimmt 2.4 Besonderheiten in der Begutachtung bei Kindern Einschätzung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern erfolgt nach den gleichen Prinzipien wie die Erwachsenenbegutachtung Aber Anpassungen der Kriterien an Kinder: eigenes Begutachtungsformular, welches bis zum 11. vollendeten Lebensjahr gilt Selbstständigkeit wird mit der von einem Kind ohne Behinderung im vergleichbaren Alter verglichen Kinder bis 18 Monate werden gesondert begutachtet 10
3. Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrade Änderungen ab 01.01.2017: Umstellung des gesamten Systems auf fünf Pflegegrade Personen, die bereits vor dem 01.01.2017 Leistungen der Pflegeversicherung erhalten haben, werden von der bisherigen Einstufung automatisch in die Pflegegrade übergeleitet. Es gibt keine Neubegutachtung. Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen machen einen einfachen Stufensprung (z.b. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2) Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz machen einen doppelten Stufensprung (z.b. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 3) Zu Beginn wird deshalb niemand in Pflegegrad 1 zugeordnet 4. Leistungen im Überblick Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz gibt es einige Veränderungen bezüglich der Leistungsansprüche 11
4.1 Pflegegeld Aktuell: Pflegestufen Pflegestufe Monatliche Leistung Pflegegeld Pflegesachleistung Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 1 244 Euro 468 Euro 2 458 Euro 1144 Euro 3 728 Euro 1612 Euro Mit eingeschränkter Alltagskompetenz 0 123 Euro 231 Euro 1 316 Euro 689 Euro 2 545 Euro 1298 Euro 3 728 Euro 1612 Euro 3+ 1995 Euro Ab 1.1.2017: Pflegegrade Pflegegrad Monatliche Leistung Pflegegeld Pflegesachleistung 2 316 Euro 689 Euro 3 545 Euro 1298 Euro 4 728 Euro 1612 Euro 2 316 Euro 689 Euro 3 545 Euro 1298 Euro 4 728 Euro 1612 Euro 5 901 Euro 1995 Euro 5 901 Euro 1995 Euro Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz machen einen einfachen Stufensprung (z.b. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2) Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz machen einen doppelten Stufensprung (z.b. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 3) 4.2 Betreuungs- & Entlastungsleistungen Die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45 a ff. SGB XI bleiben für alle Pflegebedürftigen erhalten, als sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag Eingeschränkte Alltagskompetenz wird nicht mehr gesondert geprüft Es gibt keine Unterteilung mehr der Betreuungs- und Entlastungsleistungen in 104 oder 208 Der monatliche Betrag beträgt einheitlich 125 12
4.3 Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege Die Kurzzeitpflege kann nach wie vor jährlich in Anspruch genommen werden (1612 ) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verlängert sich von bisher 4 auf 8 Wochen je Kalenderjahr Die Hälfte der Kurzzeitpflege kann noch auf die Verhinderungspflege angerechnet werden (1612 + 806 = 2418 ) Verhinderungspflege kann nach wie vor jährlich beantragt werden (1612 ) Für Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI reicht es aus, wenn die sechsmonatige Vorpflegezeit nur im Pflegegrad 1 zurückgelegt wurde Hälftiges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen je Kalender fortgewährt (bisher waren es 4 Wochen) 4.4 Renteneinzahlung Die Voraussetzung für rentenversicherungsrechtliche Leistungen zugunsten von Pflegepersonen: 1. nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig 2. es muss eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 gepflegt werden 3. die Pflege muss mindestens 10 Stunden wöchentlich betragen, verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche 13
5. Bestandschutz Wichtig: Für Pflegedürftige, die bereits vor dem 01.01.2017 Leistungen der Pflegeversicherung erhalten haben, gibt es einen Bestandsschutz auf ihre Leistungen Bestandschutz auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen Bestandschutz auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für Rentenversicherungsbeiträge zugunsten von Pflegepersonen Unfallversicherungsschutz einer Pflegeperson für die Dauer der Pflegetätigkeit Bei Überleitung in die Pflegegrade keine Wiederholungsbegutachtungen bis 01.01.2019 (außer auf Antrag wegen Anstieg der Pflegebedürftigkeit) Für Personen, die ab dem 01.01.2017 erstmals einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen, gilt das neue Recht (Neufälle) 6. Umwandlung der Pflegesachleistungen in Betreuungsleistung Es gibt die Möglichkeit, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen in Betreuungsleistungen umzuwandeln Beispiel: Bisher: Pflegestufe 1 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (316 ) Ab 1.1.2017: Pflegegrad 3 (545 Pflegegeld oder 1298 Pflegesachleistung) 40 % der Pflegesachleistung umwandeln in Betreuungsleistungen: 519,20 Betreuungsleistungen + 125 = 644,20, Restliches Pflegegeld: 327 Oder 20 % der Pflegesachleistung umwandeln in Betreuungsleistungen: 259,60 Betreuungsleistungen + 125 = 384,60, restliches Pflegegeld: 436 Reisen & Ferientagesangebote müssen über Verhinderungspflege abgerechnet werden 14
4.1 Pflegegeld Aktuell: Pflegestufen Pflegestufe Monatliche Leistung Pflegegeld Pflegesachleistung Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 1 244 Euro 468 Euro 2 458 Euro 1144 Euro 3 728 Euro 1612 Euro Mit eingeschränkter Alltagskompetenz 0 123 Euro 231 Euro 1 316 Euro 689 Euro 2 545 Euro 1298 Euro 3 728 Euro 1612 Euro 3+ 1995 Euro Ab 1.1.2017: Pflegegrade Pflegegrad Monatliche Leistung Pflegegeld Pflegesachleistung 2 316 Euro 689 Euro 3 545 Euro 1298 Euro 4 728 Euro 1612 Euro 2 316 Euro 689 Euro 3 545 Euro 1298 Euro 4 728 Euro 1612 Euro 5 901 Euro 1995 Euro 5 901 Euro 1995 Euro Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz machen einen einfachen Stufensprung (z.b. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2) Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz machen einen doppelten Stufensprung (z.b. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 3) 7. Pflegesachleistungen abrechnen Es gibt die Möglichkeit über die Lebenshilfe Breisgau ggmbh in Kooperation mit dem Pflegedienst Hornbruch Pflegesachleistungen abzurechnen Beispiel: Bisher Pflegestufe 2 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegesachleistung im Monat 1298 ) Ab 1.1.2017: Pflegegrad 4 mit 1612 Pflegesachleistung im Monat Pflegegeldzahlung wird eingestellt Sie erhalten rückwirkend das Pflegegeld anteilig ausbezahlt (Beispiel: Sie verbrauchen 806 Pflegesachleistung in einem Monat und erhalten dann rückwirkend 50 % des Pflegegeldes, sprich 364 ) Betreuungsleistungen können aufgespart werden 15
8. Pflegeleistungen im Bereich Wohnen Unterstütztes Wohnen Pflegegeld Betreuungsleistungen Pflegesachleistungen Wohnprojekt Vanta 13: Pflege und Betreuung aus einer Hand Neue Wohngruppen mit Pflege und Betreuung 9. Fazit Für alle Menschen mit einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz gibt es weniger Betreuungsleistungen Menschen mit einer Körperbehinderung werden nicht mehr so hoch eingestuft Hilfsmittel reduzieren Pflegegrade Das NBA ist sehr kompliziert & undurchsichtig, schließt aber sehr viele Bereiche ein Schnelle Einschätzung schwierig Der Fokus liegt nicht mehr auf den Minuten sondern auf der Selbstständigkeit 16
??? FRAGEN??? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 17
Literatur Lebenshilfe Bundesvereinigung: Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz. URL: file:///c:/users/mifl/downloads/20151117-psg-ii-informationen-bvlh.pdf (Aufruf am 6.9.2016) Stiftung Warentest test.de: Pflegeversicherung Das ändert sich ab 2017. URL: https://www.test.de/pflegeversicherung- Das-aendert-sich-ab-2017-4876898-0/ (Aufruf am 6.9.2016) Pflegestufen: Das zweite Pflegestärkungsgesetz-Pflegereform 2016/2017. URL: http://www.pflegestufen.org/das-zweitepflegestaerkungsgesetz- pflegereform-2016-2017/ (Aufruf am 6.9.2016) Jedermann Gruppe: Pflegegrade 1,2,3,4 & 5 die neuen Pflegestufen 2017. URL: http://www.jedermanngruppe.de/pflegegrade-1-2-3-4-5-2017/ (Aufruf am 6.9.2016) MDS: Das neue Begutachtungsinstrument der sozialen Pflegeversicherung, Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit. URL: https://www.mds-ev.de/uploads/media/downloads /Fachinfo_PSG_II.pdf (Aufruf am 6.9.2016) MDS: Richtlinien zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien BRi) vom 15.04.2016. URL: https://www.mds-ev.de/fileadmin/dokumente/ Publikationen/ SPV/Begutachtungsgrundlagen/BRi_Pflege_ab_2017_Vorabfassung_17_08_2016.pdf (Aufruf am 6.9.2016) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr.54: Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II). Bundesanzeiger Verlag Herbert Mauel, Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste: Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? 18