Zur Horst Begründung
1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3 1.1 Planungsanlass und Planungsziel 3 1.2 Planverfahren 3 1.3 Derzeitige Situation 3 1.4 Planungsrechtliche Vorgaben 3 2 Änderungspunkt 4 3 Erschließung 5 4 Natur und Landschaft 5 5 Sonstige Belange 5 5.1 Ver- und Entsorgung 5 5.2 Immissionsschutz 5 5.3 Denkmalschutz 5 Inhaltsverzeichnis 2
1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele Der Ausschuss für Planen und Bauen der hat in seiner Sitzung am 30.10.2008 den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 263 Zur Horst gefasst. Die Änderung bezieht sich auf die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Garagen, Carports und sonstigen genehmigungspflichtigen Nebenanlagen im Plangebiet. 1.1 Planungsanlass und Planungsziel Die städtebauliche Grundkonzeption des Bebauungsplanes sieht vor, dass Garagen, Carports und sonstige genehmigungspflichtige Nebenanlagen nur in der überbaubaren Grundstücksfläche sowie im Bereich der Eckgrundstücke auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im seitlichen Grenzabstand der Gebäude, d.h. rechts und links davon, zulässig sind. Ziel dieser Regelung ist es, die Vorgartenflächen (Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und überbaubarer Fläche) sowie die rückwärtigen Gartenzonen von diesen Anlagen freizuhalten. Im Zuge der Realisierung der ersten Bauvorhaben im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 263 bestanden Interpretationsschwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung der textlichen Festsetzung zur Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen (Festsetzung Nr. 4.1). Diese könnten entgegen dem Planungsziel der auch zu einer Zulässigkeit von Garagen, Carports und Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich der Bebauung führen. Um für die weitere Zukunft Unklarheiten hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Anlagen auszuschließen, soll im Rahmen der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes nunmehr eine eindeutige Festsetzung formuliert werden. 1.2 Planverfahren Da von der Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, wird die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB durchgeführt. 1.3 Derzeitige Situation Der befindet sich derzeit in der Umsetzung. Die ersten Wohngebäude sind errichtet worden. Im Umfeld des Plangebietes haben sich keine für den Bebauungsplan relevanten Veränderungen ergeben 1.4 Planungsrechtliche Vorgaben Der rechtskräftige setzt für das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO fest. Die überbaubaren 3
Flächen sind straßenbegleitend in einer Tiefe von 12,0 m festgesetzt, um den rückwärtigen Grundstücksteil (Gartenzone) von Bebauung freizuhalten. In diesem Sinne wurde im Hinblick auf die Zulässigkeit von Garagen und genehmigungspflichtigen Nebenanlagen folgende Festsetzung formuliert: Garagen und sonstige genehmigungspflichtige Nebenanlagen i.s.d. 12 und 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder im seitlichen Grenzabstand gem. BauONW zulässig. Der seitliche Grenzabstand bezeichnet dabei nach Ansicht der die rechts und links der Gebäude gelegenen Flächen. 2 Änderungspunkt Festsetzung von Flächen für Garagen, Carports und sonstigen genehmigungspflichtigen Nebenanlagen Die bisherige textliche Festsetzung Nr. 4.1 des Bebauungsplanes, dass Garagen und sonstige genehmigungspflichtige Nebenanlagen i.s.d. 12 und 14 BauNVO grundsätzlich nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder im seitlichen Grenzabstand gem. BauONW zulässig sind, lässt nach Auffassung der Bauordnungsbehörde den Schluss zu, dass diese Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nur rechts und links der Gebäude sondern auch im rückwärtigen Bereich der Bebauung zulässig sein könnten. Um diese der städtebaulichen Konzeption entgegenstehenden Auslegung zu vermeiden, wird die Festsetzung zur Zulässigkeit von Garagen, Carports und genehmigungspflichtigen Nebenanlagen wie folgt neu gefasst: Garagen und Carports gem. 12 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gem. 23 BauNVO und auf den gesondert festgesetzten Flächen gem. 9 (1) Nr. 4 BauGB zulässig. Genehmigungspflichtige Nebenanlagen gem. 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gem. 23 BauNVO zulässig mit Ausnahme von Geländeveränderungen zum Zwecke der Grundstücksmodellierung. Grundsätzlich wird damit klargestellt, dass Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. den zeichnerisch entsprechend in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Garagen und Carports in den seitlichen Randbereichen der überbaubaren Flächen zulässig sind. Vorgartenbereiche (der Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und überbaubarer Fläche) und rückwärtige Gartenzo- 4
nen werden damit von Garagen und Carports freigehalten. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wird ebenfalls präzisiert. Auch diese sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig, wobei aufgrund des hängigen Geländes eine Ausnahme für Veränderungen des Geländes zum Zwecke der Geländemodellierung definiert wird, die auch außerhalb der überbaubaren Fläche vorgenommen werden dürfen. 3 Erschließung Fragen der Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Verkehr bzw. für Fußgänger und Radfahrer sind von der Planänderung nicht berührt. Der Nachweis der gem. BauO NW erforderlichen privaten Stellplätze wird von der Bebauungsplanänderung nicht berührt und hat wie bisher auf den privaten Grundstücksflächen zu erfolgen. 4 Natur und Landschaft Belange von Natur und Landschaft sind durch die Bebauungsplanänderung nicht betroffen. 5 Sonstige Belange 5.1 Ver- und Entsorgung Fragen der Ver- und Entsorgung sind durch die Bebauungsplanänderung nicht berührt. 5.2 Immissionsschutz Belange des Immissionsschutzes sind durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht betroffen. 5.3 Denkmalschutz Belange des Denkmalschutzes sind im Plangebiet nicht unmittelbar betroffen. Im Falle von kultur-historischen Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten. Coesfeld, im Februar 2009 WOLTERS PARTNER Architekten BDA Stadtplaner DASL Daruper Straße 15 48653 Coesfeld 5