Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht
Sachverhalt
Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer noch amtierenden Bundeskanzlerin Reimara Re-Gierig (R) und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident des Landes L, ab. Einige Monate vor der Wahl kursieren zunehmend Nachrichten über eine sich auf einem anderen Kontinent ausbreitende Fliegengrippe, welche auch für den Menschen gefährlich werden und sogar den Tod verursachen kann. Deren Verbreitung vor allem über den touristischen Luftverkehr wird befürchtet.
Wenige Wochen vor der Wahl erreicht die Fliegengrippe schließlich auch Deutschland. Um den Ablauf der Bundestagswahl sicherzustellen, beschließen Bundestag und Bundesrat in ordnungsgemäßem Verfahren die Änderung des 36 BWahlG und fügen einen neuen Absatz fünf hinzu, wonach in Ausnahmesituationen, insbesondere bei Seuchengefahr zur Aufrechterhaltung einer lokalen oder bundesweiten Ausgangssperre, die Bundestagswahl ausschließlich per Briefwahl durchgeführt werden kann. Abweichend von 36 Abs. 4 BWahlG ist es vorgesehen, dass die Briefe durch behördliche Fahrdienste abgeholt und in die zuständigen Wahllokale gebracht werden.
Bundespräsident Quentin Quarantäne (Q) hält das Gesetz für verfassungswidrig. Insbesondere könnte es bei der Auswertung der Stimmen nicht mit rechten Dingen zugehen. Die Öffentlichkeit wisse nicht, was auf dem Weg in die Wahllokale oder, während die Briefe dort herumliegen, alles passiert. Im Übrigen sei die Briefwahl als solche verfassungswidrig. Q befürchtet, dass es nach der Wahl zu einer Anfechtung und zu anschließenden Neuwahlen kommen könnte, da er annimmt, dass die Partei der Bundeskanzlerin R mit überwältigender Mehrheit gewählt und der Gegenkandidat L das Ergebnis in Frage stellen wird. Er fragt daher, ob er die Ausfertigung des Gesetzes verweigern kann.
Aufgabe 1: In einem Rechtsgutachten ist zu beantworten, ob der Bundespräsident die Ausfertigung verweigern darf. Aufgabe 2: In einem Rechtsgutachten ist zu beantworten, ob die Bundesregierung oder der Bundestag mit Erfolg gegen eine Weigerung des Bundespräsidenten, das Gesetz auszufertigen, vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen kann.
Abwandlung Trotz einiger Bedenken fertigt Q das Gesetz aus und lässt es im Bundesgesetzblatt verkünden. Noch am gleichen Tag und noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes reicht die Regierung des Lostdriguez einen schriftlichen Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein, um das Gesetz zu Fall zu bringen. Aufgabe 3: Ist der Antrag der Landesregierung L zulässig? Lesen Sie die Entscheidung BVerfGE 123, 39 88.
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 1
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs)
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) A. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Grundsatz
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller a) Wortlaut
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Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller a) Wortlaut b) Systematik c) Sinn und Zweck
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller a) Wortlaut b) Systematik c) Sinn und Zweck d) Ergebnis
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Hinsichtlich materieller :
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Hinsichtlich materieller : a) Wortlaut
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Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) III. Ergebnis
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) B. des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs)
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren/Form
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren/Form 3. Ergebnis
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Materielle
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Materielle 1. Verstoß der Regelung des 36 BWahlG also der Briefwahl im Allgemeinen gegen Art. 38 Abs. 1 GG
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Materielle 1. Verstoß der Regelung des 36 BWahlG also der Briefwahl im Allgemeinen gegen Art. 38 Abs. 1 GG a) Wahlgrundsätze: Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Materielle 1. Verstoß der Regelung des 36 BWahlG also der Briefwahl im Allgemeinen gegen Art. 38 Abs. 1 GG a) Wahlgrundsätze: Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit b) Wahlgrundsatz: Geheime Wahl und freie Wahl
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs)
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar.
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar. 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar. 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG Problem: Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar. 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG Problem: Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl 4. Ergebnis
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar. 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG Problem: Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl 4. Ergebnis III. Ergebnis
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) C.
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs)
Zulässigkeit Begründetheit Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 2
Zulässigkeit Begründetheit
Zulässigkeit Begründetheit A. Zulässigkeit
Zulässigkeit Begründetheit I. Zuständigkeit
Zulässigkeit Begründetheit I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist für Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 bis 67 BVerfGG zuständig.
Zulässigkeit Begründetheit II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers
Zulässigkeit Begründetheit II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers Oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte beziehungsweise Teile der Organe
Zulässigkeit Begründetheit II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers Oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte beziehungsweise Teile der Organe III. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners
Zulässigkeit Begründetheit II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers Oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte beziehungsweise Teile der Organe III. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners Ebenso
Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit
Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners
Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners V. Antragsbefugnis
Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners V. Antragsbefugnis Möglichkeit der Verletzung in verfassungsmäßigen Rechten:
Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners V. Antragsbefugnis Möglichkeit der Verletzung in verfassungsmäßigen Rechten: - Darlegung des Bestehens solcher Rechte
Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners V. Antragsbefugnis Möglichkeit der Verletzung in verfassungsmäßigen Rechten: - Darlegung des Bestehens solcher Rechte - Darlegung der Möglichkeit der Verletzung (nicht der Verletzung selbst)
Zulässigkeit Begründetheit VI. Form
Zulässigkeit Begründetheit VI. Form 23 Abs. 1 BVerfGG
Zulässigkeit Begründetheit VI. Form 23 Abs. 1 BVerfGG VII. Frist
Zulässigkeit Begründetheit VI. Form 23 Abs. 1 BVerfGG VII. Frist 64 Abs. 3 BVerfGG: sechs Monate
Zulässigkeit Begründetheit VI. Form 23 Abs. 1 BVerfGG VII. Frist 64 Abs. 3 BVerfGG: sechs Monate VIII. Ergebnis
Zulässigkeit Begründetheit B. Begründetheit
Zulässigkeit Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn die Weigerung des Bundespräsidenten (tatsächlich) verfassungsrechtliche Rechte des Bundestages verletzt. Hier durfte der Bundespräsident Q die Ausfertigung verweigern, seine Weigerung ist nicht verfassungswidrig (siehe oben). Somit liegt keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechte des Bundestages vor. Der Antrag ist unbegründet.
Zulässigkeit Begründetheit C.
Zulässigkeit Begründetheit
Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 3
I. Zuständigkeit
I. Zuständigkeit II. Antragsberechtigung des Antragstellers
I. Zuständigkeit II. Antragsberechtigung des Antragstellers III. Antragsgegenstand
IV. Antragsgrund
IV. Antragsgrund V. Form
IV. Antragsgrund V. Form VI. Ergebnis