Verwaltungserläuterungen und Beschlussvorschläge für die öffentliche Sitzung des Planungs- und Verkehrsausschusses am 11.07.2013 Punkt 1: Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Aphoven - Start- und Landebahn Ultraleichtflugplatz (R) In dem Verfahren zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Aphoven - Start- und Landebahn Ultraleichtflugplatz ist die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit abgeschlossen. Seitens eines Bürgers wurden folgende Anregungen vorgetragen: Der Bürger wies darauf hin, dass er die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg insofern für bedenklich halte, als dass ihm als Eigentümer benachbarter Flächen erhebliche Nachteile entstehen würden. So sieht er insbesondere nach der vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung nicht mehr die Möglichkeit, seine Flächen für die Nutzung von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen. Ferner machte er deutlich, dass er die Rechtmäßigkeit der Genehmigung des Ultraleichtflugplatzes durch die Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Jahre 1986 anzweifele, da diese offensichtlich ohne Änderung des Flächennutzungsplanes erteilt worden sei. Die seinerzeit notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes wird nach seiner Auffassung nunmehr nachgeholt. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bezirksregierung Düsseldorf hat am 14.03.1986 die Anlegung und den Betrieb eines Sonderlandeplatzes für bemannte, nicht zulassungspflichtige Luftfahrzeuge (Ultraleicht-Flugzeuge) in Heinsberg-Aphoven gemäß 6 Luftverkehrsgesetz genehmigt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes wurde zum damaligen Zeitpunkt von der Bezirksregierung Düsseldorf nicht für erforderlich gehalten. Die nunmehrige Absicht, den Flächennutzungsplan zu ändern, beruht auf der Tatsache, dass der Ultraleichtflugclub Heinsberg e. V. beabsichtigt, auf dem Gebiet der Gemeinde Waldfeucht einen weiteren Hangar zu errichten. In diesem Zusammenhang fordert die Bezirksregierung Köln, dass die Nutzung des Fluggeländes auf dem Gebiet der Stadt Heinsberg planungsrechtlich gesichert wird. 2
Durch diese Änderung des Flächennutzungsplanes entstehen dem Einwender keine erheblichen Nachteile. Denn durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird die im Jahre 1986 erfolgte Genehmigung des Landeplatzes lediglich nachvollzogen. Rechtsmittel gegen die seinerzeitige Genehmigung sind weder vom Einwender noch von sonst jemandem eingelegt worden. Die Genehmigung ist somit bestandskräftig. Dem Einwender ist es daher verwehrt, sich heute auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung zu berufen. Im Übrigen obliegt die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie der Planungshoheit der Stadt. Ein Anspruch des Einwenders auf Ausweisung seiner Grundstücke zu diesem Zweck besteht nicht. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen vorgelegt. Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg, die Einwendungen des Bürgers zurückzuweisen. 3
Punkt 2: Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Aphoven - Start- und Landebahn Ultraleichtflugplatz (R) Das Verfahren zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Aphoven - Start- und Landebahn Ultraleichtflugplatz kann nunmehr mit dem Entwurfsbeschluss fortgesetzt werden. Der Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Aphoven - Start- und Landebahn Ultraleichtflugplatz wird nebst Begründung vom 19.06.2013 beschlossen. 4
Punkt 3: Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Kempener Straße/Unterbrucher Straße im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a BauGB (A) In dem Verfahren zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Kempener Straße/Unterbrucher Straße im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a BauGB ist die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit abgeschlossen. Seitens der Bürger wurden keine Anregungen vorgetragen. Das Verfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Kempener Straße/Unterbrucher Straße im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a BauGB kann nunmehr mit dem Entwurfsbeschluss fortgesetzt werden. Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Kempener Straße/Unterbrucher Straße im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a BauGB wird nebst Begründung vom 01.07.2013 beschlossen. 5
Punkt 4: Beratung und Beschlussfassung über die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Kirchhoven - An der Stapper Straße (R) Der Planungs- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.04.2013 den Entwurf der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Kirchhoven - An der Stapper Straße beschlossen. Der Entwurf der 25. Änderung hat für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Seitens der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit sind keine Anregungen vorgebracht worden. Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Kirchhoven - An der Stapper Straße kann nunmehr beschlossen werden. Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg, die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg Kirchhoven - An der Stapper Straße nebst Begründung vom 01.07.2013 zu beschließen. 6
Punkt 5: Beratung und Beschlussfassung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 20 Kirchhoven - An der Stapper Straße als Satzung gemäß 10 BauGB (R) Der Planungs- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.04.2013 den Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 20 Kirchhoven - An der Stapper Straße beschlossen. Der Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes hat für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Seitens der Träger öffentlicher Belange sind keine Anregungen vorgebracht worden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 20 Kirchhoven - An der Stapper Straße kann nunmehr als Satzung gemäß 10 BauGB beschlossen werden. Der Planungs- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg, den Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 20 Kirchhoven - An der Stapper Straße als Satzung gemäß 10 BauGB nebst Begründung vom 20.06.2013 zu beschließen. 7