Rechtssubjekte, Rechtsfähigkeit natürliche Personen Menschen grundsätzlich mit Vollendung der Geburt, 1 ausnahmsweise Rechtsfähigkeit des nasciturus, 331 II, 844 II 2, 1923 II, 2101 Rechtserwerb auch dann erst mit lebender Geburt juristische Personen Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Rechtsordnung als rechtsfähig anerkannt sind Verein, 21 ff. AG, GmbH, Stiftung, Genossenschaft juristische Person des öffentlichen Rechts Personengesellschaften: GbR, OHG, KG Rechtsfähigkeit des Menschen Begriff wird von 1 vorausgesetzt, nicht definiert Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Zuweisung von Rechten und Pflichten zu einer Person Unabhängig von der tatsächlichen Handlungsfähigkeit Rechtsausübung ggf. durch andere Rechtsfähigkeit jedes Menschen folgt bereits aus Art. 1 I, II GG Ende der Rechtsfähigkeit: Tod aber: Fortbestand einzelner Nichtvermögensrechte (postmortales Persönlichkeitsrecht) Der letzte von mehreren medizinischen in Betracht kommenden Todeszeitpunkten ist maßgeblich (Rechtssicherheit) 1
Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, durch Willenserklärungen Rechtsfolgen herbeizuführen. Voraussetzung: Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln. volle Geschäftsfähigkeit beschränkte Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Ggf. (+) in lichten Augenblicken oder bzgl. bestimmten Geschäften bei ansonsten Geschäftsunfähigen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts 106 113 104, 105 I Wirksamkeit lediglich rechtlich vorteilhafter Geschäfte Wirksamkeit rechtlich neutraler Geschäfte (str.) Zustimmungsbedürftigkeit (auch) nachteilige Geschäfte Sonderregelung für einseitige Rechtsgeschäfte ( 111) Betreuung ( 1896) statt Entmündigung >> allenfalls beschränkte GF ( 1903) Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Ausnahme: 105a: Geschäfte des täglichen Lebens bei volljährigen geschäftsunfähigen mit geringwertigen Mittel Geschäftsfähigkeit (1) Abgrenzung primär nach Altersstufen: Geschäftsunfähigkeit: bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ( 104 Nr. 1) beschränkte Geschäftsfähigkeit: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ( 2, 106) volle Geschäftsfähigkeit: ab Vollendung des 18. Lebensjahres (bis 31.12.1974: 21. Lebensjahr) 2
Geschäftsfähigkeit (2) Im Übrigen: geistige Schwächen früher: Entmündigung (bis 31.12.1991) unangemessen, da eigenverantwortliche Regelung von Alltagsgeschäften häufig möglich. heute: Betreuung ( 1896 ff.). Zuständigkeit: Betreuungsgericht schließt Geschäftsunfähigkeit nach 104 nicht aus strenger Maßstab: Betroffener darf nicht im Stande sein, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Dieser Zustand kann sich auch auf einen bestimmten Geschäftskreis beschränken (BGH NJW 1996, 918). Beschränkte Geschäftsfähigkeit Handeln durch gesetzlichen Vertreter Grenze: 181 Handeln durch beschränkt Geschäftsfähigen selbst Zustimmungserfordernis 3
Prüfungsreihenfolge bei beschr. Geschäftsfähigkeit 1. Lediglich rechtlicher Vorteil ( 107) (+) Rechtsgeschäft wirksam (-) Rechtsgeschäft schwebend unwirksam 2. Ermächtigung zu selbstständiger Tätigkeit oder Dienstbzw. Arbeitsverhältnis ( 112, 113) 3. Vorherige Zustimmung (= Einwilligung, 183) des gesetzlichen Vertreters ( 107) (+) Rechtsgeschäft wirksam (-) Rechtsgeschäft schwebend unwirksam 4. Taschengeldparagraph ( 110) (+) Rechtsgeschäft wirksam, wenn Leistung bewirkt (-) Rechtsgeschäft schwebend unwirksam 5. Nachträgliche Zustimmung (= Genehmigung, 184) des gesetzlichen Vertreters ( 108 BGB) (+) Rechtsgeschäft wirksam es sei denn, anderer Teil widerruft vor Genehmigung ( 109) (-) Rechtsgeschäft endgültig unwirksam insofern volle Geschäftsfähigkeit 182: Innen-/Außeneinwilligung 182: Innen-/Außengenehmigung Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger Voraussetzung: Vollendung des 7., nicht aber des 18. Lebensjahres lediglich rechtlich vorteilhaft: Rechtsgeschäft, das weder Rechtspositionen des Minderjährigen mindert noch unmittelbare Verpflichtungen begründet Übereignung ( 929 S. 1) einer Sache an Mj. ist idr lediglich rechtlich vorteilhaft >> Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft! rechtliche, nicht wirtschaftlicher Betrachtung rechtlich neutral: gesetzlich geregelt: Vertretung, 165 Übereignung fremder Sachen (?) Zustimmung durch gesetzlichen Vertreter ( 1626 Abs. 1, 1629 I) formfrei, 182 II bei fehlender vorheriger Zustimmung: schwebende Unwirksamkeit 4
Rechtlicher Nachteil als mittelbare Folge zb: Verfügung infolge einer Grundstücksschenkung führt dazu, dass beschränkt Geschäftsfähiger mit Schenkungssteuer, Grunderwerbssteuer sowie Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück belastet wird. zb: Leihe, obwohl später Verpflichtung zur Rückgabe ( 604)? zb: Schenkung eines hypothekenbelasteten Grundstücks hm: nur die unmittelbaren Geschäftsfolgen sind einzubeziehen (BGHZ 161, 170) Steuerpflicht und Verkehrssicherungspflicht demnach (-) Rückgabepflicht des Entleihers hingegen (+) tva: Einbeziehung wirtschaftlicher Aspekte: Geht Risiko der mittelbaren Folgen über unmittelbare Begünstigung hinaus? Fall 38 O ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks. Im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge schenkt und übereignet sie es unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form ihrer 16jährigen Enkelin E, ohne dass deren Eltern (mit denen O zerstritten ist) davon Kenntnis erhalten. Sind Schenkung und Übereignung wirksam? Abwandlung 1: Das Grundstück, das 200.000 wert ist, ist mit einer Hypothek i.h.v. 50.000 belastet. Abwandlung 2: Es handelt sich nicht um ein Grundstück, sondern eine Eigentumswohnung. Abwandlung 3: Eigentümer und Schenker der Eigentumswohnung ist nicht O, sondern der (da die Mutter verstorben ist) allein sorgeberechtigte Vater V der E. Abwandlung 4: Es handelt sich nicht um eine Schenkung, sondern E wird das unbebaute Grundstück für 190.000 verkauft. 5
BGH 25.11.2004, NJW 2005, 415 1. Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zu Grunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28). 2. Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. 3. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des 107 BGB. BGH 30.9.2010, NJW 2010, 3643 1. Der Erwerb der Eigentumswohnung bedarf nach 107 der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters der Beteiligten zu 2, weil er für diese nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, BGHZ 161, 170, 175). Ob diese weitergehenden Verpflichtungen von den Beteiligten des Rechtsgeschäfts angestrebt worden sind, ist unerheblich. Es genügt, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten Rechtsgeschäfts sind (Senat, Beschluss vom 25. November 2004, aao, S. 178). Ob das der Fall ist, bestimmt sich entgegen der früheren, aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 35) nicht nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aao, S. 173 f.), hier also allein der Eigentumsübertragung. 6
Annahme der geschuldeten Leistung Problem der Empfangszuständigkeit Entgegennahme zunächst rechtlich lediglich vorteilhaft, führt zugleich aber durch Erfüllung zum Verlust des Anspruchs tva: Gesamtbetrachtungslehre hm: Empfangszuständigkeit hat nur der gesetzliche Vertreter Betonung des Trennungsprinzips Verpflichtungsgeschäft: Erfüllung ( 362 I) nur, wenn gesetzlicher Vertreter den Gegenstand erhält oder Empfang von diesem genehmigt wird. Verfügungsgeschäft: lediglich rechtlich vorteilhaft, d.h.: dinglicher Erwerb des beschränkt Geschäftsfähigen möglich Fall 39 Der 17jährige T bestellt mit Einwilligung seiner Eltern ein (fabrikneues) Mofa. Bei der Einwilligung haben die Eltern erklärt, dass das Fahrzeug nur an sie geliefert werden darf, weil sie es vor Inbetriebnahme auf Mängel kontrollieren wollen. Der Händler übergibt das Mofa dennoch sofort an T. Eine Stunde später wird das Mofa, das T unzureichend gesichert abgestellt hatte, gestohlen. 1. Sind Kaufvertrag und Übereignung wirksam? 2. Kann T Lieferung eines weiteren Mofas vom gleichen Typ verlangen? 7
Einwilligung (1) Möglichkeit der Innen- und Außeneinwilligung ( 182) Problem: Außeneinwilligung wird durch späteren Ausschluss im Innenverhältnis beeinträchtigt Regelmäßig Einzeleinwilligung: nur für konkretes Rechtsgeschäft Auslegungsfrage: sollen auch Folgegeschäfte erfasst sein? Regelmäßig (-), wenn Folgegeschäft weitere Pflichten begründet. Generaleinwilligung: für mehrere zusammenhängende Geschäfte gesetzlich geregelt: 112, 113 Folge: sachlich begrenzte volle Geschäftsfähigkeit; gesetzlicher Vertreter verliert seine Handlungsmöglichkeit Aufhebung differenziert geregelt ( 112 II, 113 II) gesetzlich nicht geregelt (zum Beispiel für Reise) Folge: gesetzlicher Vertreter behält seine Handlungsmöglichkeit Einwilligung (2) 110 als spezielle konkludente Einwilligung verbesserter Minderjährigenschutz durch Erfordernis des faktischen Bewirkens der geschuldeten Leistung keine Verpflichtung, wenn Minderjähriger das Geld verliert oder anderweitig eingesetzt hat Abzahlungskauf: wirksam erst mit Zahlung der letzten Rate Leistung nach Zeitabschnitten (Mietvertrag): Wirksamkeit für jeweiligen Zeitraum, für den die Miete gezahlt wurde. Bei Überlassung von Mitteln durch einen Dritten (Tante): Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ( 110). 8
Rechtsfolge bei Geschäft ohne Einwilligung idr schwebende Unwirksamkeit Angemessene Rechtsfolge, wenn Rechtsgeschäft nicht endgültig nichtig sein soll, sondern von Zustimmung eines anderen abhängen soll. Voraussetzung: keine vorherige Einwilligung ( 183) Beendigung der schwebenden Unwirksamkeit: Verweigerung der Genehmigung Genehmigung ( 184) endgültige Unwirksamkeit, Ex nunc > ggf. 812 ff. endgültige Wirksamkeit, Ex tunc ( 184 I) 108 III: Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit Klärungsmöglichkeiten des Geschäftspartners 108 II: Aufforderung des gesetzlichen Vertreters zur Erklärung über die Genehmigung 109: Widerruf des redlichen Vertragspartners 9
Sonderregelungen für einseitige Rechtsgeschäfte Zustimmungsfrei, wenn lediglich rechtl. vorteilhaft ( 107) Bei Vorliegen einer Einwilligung von Anfang an wirksam ( 107) 111 S. 2: Schutz des Adressaten vor unklarer Rechtslage Besonderheit: bei Fehlen einer Einwilligung grds. unwirksam ohne Genehmigungsmöglichkeit, 111 S. 1! Zweck: Schutz des Adressaten vor Schwebezustand Adressat kann auf diesen Schutz bei bewusster Akzeptanz der ausstehenden Genehmigung verzichten (BGHZ 110, 363, 370) Fall 41 S, 13 Jahre alt, wünscht sich einen tragbaren CD-Player. Die Eltern des S haben ihm versprochen, seinen Wunsch bei nächster Gelegenheit zu erfüllen. B, der 18-jährige Bruder eines Freundes von S, möchte seinen alten CD-Player veräußern und bietet S an, das Gerät für 35 zu erwerben; ein äußerst günstiger Preis. S behauptet auf Frage des B wahrheitswidrig, dass seine Eltern mit dem Geschäft einverstanden seien. Später erklären die Eltern des S diesem gegenüber ihr Einverständnis wegen des günstigen Preises. Da B jedoch Zweifel an der Wirksamkeit des Verkaufes hat, ruft er am nächsten Tag die Eltern des S an, um sich den Vertrag bestätigen zu lassen. Der Vater des S hat jedoch ein noch günstigeres Angebot erhalten, weshalb die Eltern B gegenüber die Zustimmung zum Geschäft verweigern. Hat B einen Anspruch gegen S auf Zahlung von 35? 10