* Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn Lohnsteuerfreier Arbeitslohn (Auszüge) Lohnzahlung? Löhne und Gehälter Zulagen (z. B. Schmutzzulage) Zuschläge (z. B. Überstunden) Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Fahrtkostenzuschuss Essenszuschuss Umzugskosten Personalrabatte Gesundheitsförderung. * Das überlässt man besten dem Steuerberater! N. Leist, Steuerfachmann anno 2008! Die Aktualität der Beihilfen und der Sätze muss lfd. geprüft werden!! 2 Entlohnung = Entgelt der Arbeitsleistung (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) Kinderfreibetrag Wenn auf der elektronischen Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag eingetragen ist, mindert dieser jedoch nicht die Lohnsteuer, sondern nur, falls man diese zahlt, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Ermittlung des Nettogehaltes Bruttogehalt/-lohn - Steuern (Lohnsteuer entsprechend der Steuerklasse, Kirchensteuer i.d.r. 9% der Lohnsteuer (BW, BY 8%) Solidaritätszuschlag von 5,5% der Lohnsteuer) - AN-Anteil zur SV RV 19,6%, KV 14,6% (+0,9%), PV 1,95% (+0,25%), = Nettogehalt/-lohn Kinderfreibetrag siehe nächste Folie Lohnsteuertabellen AV 3,0% Für gegebene Gehälter/Löhne können die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgelesen werden. 3 Bei Verheirateten ist es einfach, das Kind einzutragen es wird hier wie bei Alleinerziehenden der Kinderfreibetrag 0,5 auf jeder elektronischen Steuerkarte eingetragen. Bei Alleinerziehenden bekommt jeder Elternteil auch dann den Kinderfreibetrag von 0,5, wenn das Kind im Haushalt des anderen Elternteils lebt. Auf der Lohnsteuerkarte kann ein Kinderfreibetrag von 1,0 auch dann gewährt werden, wenn: - der andere Elternteil verstorben ist, - der Wohnsitz / Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist, - der andere Elternteil nicht feststellbar ist, z. B. bei einem nicht eingetragenem Vater oder einer nicht festgestellten Vaterschaft,
I Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben sowie Verwitwete, Einkommen für / bis / ab Lohnsteuer Solidaritätszuschlag / Kirchensteuer bei den jeweiligen Kinderfreibeträgen II Arbeitnehmer der Steuerklasse I bei denen mindestens ein Kind gemeldet ist, III IV Steuerklasse III erhalten verheiratete Arbeitnehmer, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, oder der Ehegatte in die Steuerklasse V einzureihen ist. Gilt nur für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, V VI Gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird. Ist auf der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern einzutragen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen (KEINE Freibeträge) Beispiel: Steuerabzüge bei einen Einkommen von 2.438,50, verheiratet, Steuerklasse IV, Kinderfreibetrag 1,5, römisch-katholisch = 310,58 + 10,44 + 15,19 = 366,21 5 6 Versicherungszweig Beitragssatz Beitragsbemessungsgrenze * Sozialversicherung für 2010 KV** + 0,5% Krankengeld + 0,4% Zahnersatz PV + Zuschlag kinderlose. 14,6% + 0,9% vom AN 1,95% (+ 0,25%) 3.825,00 EUR 3.825,00 EUR RV 19,96 ( 4.800,00 nl) 5.600,00 EUR! Die aktuellen Beitragssätze 2015 AV 3,0% ( 4.800,00 nl) 5.600,00 EUR * Liegt das Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, so steigen die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen nicht weiter. * * Hat der Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kann er sich zwischen einer Mitgliedschaft in einer privaten oder einem frei willigen Beitritt in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden Auf Besonderheiten im Rahmen der Sozialversicherung wird in ReWe aufgrund der Halbwertszeit der Gültigkeit nicht eingegangen!! 7 8
Die verheiratete kaufmännische Angestellte Martha Müller hat einen Anspruch auf 1.457,00 EUR Monatsgehalt. Sie ist verheiratet (Steuerklasse IV) und auf ihrer Steuerkarte wurden 0,5 Kinderfreibeträge eingetragen. Sie ist bei der Barmerersatzkasse krankenversichert, Beitragssatz z.zt.14,60% eventuell Aufgabe: Erstellen Sie die Gehaltsabrechnung! Die einzubehaltenden Sozialabgaben sowie der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung müssen in voraussichtlicher Höhe bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag von der jeweiligen Krankenkasse im Lastschriftverfahren vereinnahmt werden! Die abgebuchten SV-Vorauszahlungen werden bei der Buchung der Löhne und Gehälter verrechnet. Im folgendem Monat wird der dann am 27. d. M. geschätzte Sozialversicherungsbeitrag (der nicht mit dem tatsächlichen Sozialversicherungsbeitrag übereinstimmen muss - z.b. wegen zusätzlich geleisteter Überstunden) mit dem Restbeitrag (= Verbindlichkeit ggü. den Sozialversicherungsträgern) oder dem Erstattungsanspruch (=Forderung ggü. den Sozialversicherungsträgern) verrechnet. 9 10 Auszug aus der Lohnsteuertabelle (Kirchensteuer 9% *) Kinderfreibetrag 0.0 0.5 1 1.5 2 2.5 3 ab EURO StK Steuer SolZ KiStr SolZ KiStr SolZ KiStr SolZ KiStr SolZ KiStr SolZ KiStr SolZ KiStr 1452.00 1455.00 I 135.00 7.42 12.15 0.00 6.69 0.00 1.65 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 II 86.08 1.01 7.74 0.00 2.59 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 III - steuerfrei - IV 135.00 7.42 12.15 4.56 9.34 0.00 6.69 0.00 4.14 0.00 1.65 0.00 0.00 0.00 0.00 V 369.00 20.29 33.21 - - - - - - - - - - - - VI 401.00 22.05 36.09 - - - - - - - - - - - - I 135.75 7.46 12.21 0.00 6.76 0.00 1.70 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 II 86.83 1.16 7.81 0.00 2.65 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Bruttoentgelt 1.457,00 LST lt. Tabelle 135,75 SolZ lt. Tabelle 4,71 KSt lt. Tabelle 9,41 Summe Steuern 149,87 KV (14,60% / 2) 106,36 KV (AN 0,9%) 13,11 RV (19,60% / 2) 142,79 PV ( 1,95% / 2) 14,21 PV zu (ohne Kinder) 0,00 AV ( 3,00% / 2) 21,86 Summe SV 298,32 - - III - steuerfrei - IV 135.75 7.46 12.21 4.71 9.41 0.00 6.76 0.00 4.20 0.00 1.70 0.00 0.00 0.00 0.00 V 370.00 20.35 33.30 - - - - - - - - - - - - = Nettoentgelt 1.008,81 = 1458.00 VI 402.00 22.11 36.18 - - - - - - - - - - - - * Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8%, in allen anderen Bundesländern 9%! 11 Lohnaufwand für den Arbeitgeber: Bruttolohn + AG-Anteil zur SV 285,21 (= 1.475,00 + 287,39 ) 1.742,21 12
Verbuchung der Martha Müller Abrechnung (s. o.) a) Buchung des Bankeinzugs der Sozialversicherungsbeiträge 2640 SV-Vorauszahlungen 583,53 an Bank 583,53 b) Buchung der Gehaltszahlung = Verbuchung der Martha Müller Abrechnung (Fortsetzung) d) Überweisung der einbehaltenen Abzüge (10. des Folgemonats (FA) ) 4830 FB-Verbindlichkeiten 149,87 an 2800 Ba 149,87 an 2800 Bank 1.008,81 e) Passivierung der einbehaltenen Abzüge am 31.12. 4830 FB-Verbindlichkeiten 149,87 an 8010 SBK 149,87 c) Buchung des AG-Anteils zur SV + 6400 AG-Anteil zur SV 285,21 an 2640 SV-Vorauszahlungen 285,21 13 14 Veränderung der Martha Müller Abrechnung: Annahme: Martha Müller hat im letzten Monat 250,00 EUR Gehaltsvorschuss erhalten, die mit der aktuellen Gehaltszahlung verrechnet werden: a) Buchung des Gehaltsvorschusses 2650 Ford. an Mitarbeiter 250,00 an 2800 Bank 250,00 Veränderung der Martha Müller Abrechnung: Annahme: Martha Müller wohnt in einer werkseigenen Wohnung, der Mietzins in Höhe von 300,00 EUR wird mit der monatlichen Gehaltszahlung verrechnet; b) Verrechnung mit der Gehaltszahlung an 2650 Ford. an Mitarbeiter 250,00 an 2800 Bank (1.008,81 250,00) 758,81 a) Verrechnung mit der Gehaltszahlung an 5710 Mieterträge 300,00 an 2800 Bank (1.008,81 300,00) 708,81 R.w.g 15 Rwg 16
- Übungen Toben Sie sich aus, das Halbjahr dauert an: Lösen Sie die Aufgabe 199 auf der Seite 177 Lösen Sie die gemeinsam mit Aufgabe 200 auf der Seite 177 Lösen Sie die Aufgabe 201 auf der Seite 177 Lösen Sie die Aufgabe 202 auf der Seite 177 Lösen Sie die Aufgabe 204 auf der Seite 182 Lösen Sie die Aufgabe 205 auf der Seite 182 Lösen Sie die Aufgabe 206 auf der Seite 182 Lösen Sie die Aufgabe 207 auf der Seite 182 Lösen Sie die Aufgabe 208 auf der Seite 183 Lösen Sie die Aufgabe 209 auf der Seite 183 17