Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung

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Transkript:

VG München, Urteil v. 09.06.2015 M 2 K 14.5640 Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung Normenketten: BayStrWG Art. 6 III VwGO 42 II, 43, 58, 74, 91, 113 I 1, 173 ZPO 264 Nr. 2 BGB 124 III Schlagworte: Feststellungsklage, Anfechtungsklage, Enteignung, Hinterlegung, Klagebefugnis, Radweg, Verbindungsweg, Verwaltungsstreitsache, Widmung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.5640 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht; Widmung; dingliches Verfügungsrecht über das der Straße dienende Grundstück; Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwalt... gegen... - Beklagte - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... wegen Straßenrecht; Widmung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die ehrenamtliche Richterin..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 9. Juni 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Widmung des Grundstücks Fl.Nr.... und einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr.... Gemarkung... zum beschränkt-öffentlichen Weg Verbindungsweg zwischen...-weg und...-straße durch Verfügung der Beklagten vom... November 2014. Die Beklagte ist im Grundbuch als Eigentümerin der Fl.Nrn.... und... eingetragen. Das Grundstück Fl.Nr.... besteht aus einer sich in Ost-West-Richtung erstreckenden, größeren Teilfläche, welche die...-straße bildet, sowie aus einem in südliche Richtung abzweigenden Stich, auf dem sich der nördliche Teil des verfahrensgegenständlichen Verbindungswegs befindet. Dieser Weg setzt sich auf dem Grundstück Fl.Nr.... in Richtung Süden bis zum...-weg fort. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr...., das als Eckgrundstück sowohl an der...-straße (auf Fl.Nr....) als auch an dem verfahrensgegenständlichen Verbindungsweg (im auf Fl.Nr.... befindlichen Bereich) anliegt. Die Fl.Nr.... hatte die Beklagte Anfang der 1960-er Jahre von den Eheleuten..., den Großeltern des Klägers, im Wege der Grundstücksabtretung zu Straßenzwecken erworben (notarielle Urkunde vom 12. November 1963 - Anlage K 1 -, Messanerkennung und Auflassung hierzu vom 24. August 1964, sowie notarielle Urkunde vom 25. September 1964, Messanerkennung und Auflassung hierzu vom 26. März 1965; so 1 der notariellen Urkunde vom 15. Januar 1991 - Anlage K 3 - und 11 der notariellen Urkunde vom 8. Dezember 1995 - Anlage K 4). Die sich in Ost-West-Richtung erstreckende Teilfläche der Fl.Nr.... hat die Beklagte Jahre später zum Bau der...-straße verwendet. Auf dem in südliche Richtung verlaufenden Stich hat sie im Jahr 2014 den verfahrensgegenständlichen Verbindungsweg hergestellt. Mit notarieller Vereinbarung vom 15. Januar 1991 übertrug zunächst der Großvater des Klägers an die Mutter des Klägers, mit notarieller Vereinbarung vom 8. Dezember 1995 dann die Mutter des Klägers an den Kläger sämtliche Ansprüche aus den o.g. notariellen Verträgen mit der Beklagten, insbesondere die Ausübung von Rücktrittsrechten sowie einen eventuellen Rückübertragungsanspruch. 2003 übertrug die Beklagte an den Kläger eine Teilfläche aus Fl.Nr...., die dem klägerischen Grundstück Fl.Nr.... zugeschlagen wurde (Streifen entlang der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks). Im Jahr 2013 lehnte die Beklagte den Wunsch des Klägers ab, ihm eine weitere Teilfläche aus Fl.Nr.... zu übertragen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Juni 2014 verlangte der Kläger von der Beklagten, die Bauarbeiten zur Herstellung des verfahrensgegenständlichen Verbindungswegs einzustellen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2014 u. a. unter Hinweis auf ihr Eigentum an Fl.Nr.... ab.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. August 2014, bei der Beklagten eingegangen am 13. August 2014, ließ der Kläger die Anfechtung des notariellen Vertrags vom 12. November 1963 wegen arglistiger Täuschung erklären: Die Grundabtretung sei unter falschen Voraussetzungen erfolgt. Die Beklagte habe überhaupt nicht vorgehabt, die erworbene Fläche zeitnah zu Straßenzwecken zu verwenden. Gemäß dem Beschluss ihres Bau- und Umweltausschusses vom... November 2014 widmete die Beklagte mit Verfügung vom... November 2014 den Verbindungsweg zwischen...-weg und...-straße zum beschränkt-öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung Fuß- und Radweg. In der Verfügung sind u. a. die der Straße dienenden Grundstücke (Fl.Nr.... sowie eine Teilfläche aus Fl.Nr....), der Anfangspunkt (Einmündung...-weg) sowie der Endpunkt (Einmündung...-straße) genannt. Die Bekanntmachung der Verfügung erfolgte durch Aushang vom 3. bis 23. Dezember 2014 und Veröffentlichung im Ortsnachrichtenblatt Nr.... vom 3. Dezember 2014 jeweils ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Am 17. Dezember 2014 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage auf Feststellung erheben, dass der über die Grundstücke Fl.Nrn.... und... verlaufende Fuß- und Radweg kein beschränkt öffentlicher Weg sei. Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 28. Januar 2015 und 3. Juni 2015 (nebst Vorlage diverser Unterlagen) u. a. wie folgt vorgetragen: Die Beklagte widme eine Fläche, obwohl diese nicht im Eigentum der Beklagten, sondern des Klägers stehe. Die Beklagte sei zwar im Grundbuch als Alleineigentümerin der Fl.Nr.... eingetragen. Diese Eintragung sei allerdings rechtsungültig. Die Veräußerung durch die Eheleute... sei nur deshalb erfolgt, weil die Beklagte gegenüber den Veräußerern behauptet habe, den Grund für Straßenbauarbeiten dringend zu benötigen. In der Abtretungsurkunde sei deshalb auch erwähnt, dass die Schenkung zum Zwecke des Straßenbaus erfolge. Der Schenkungsvertrag sei mit Schreiben vom 8. August 2014 wegen Arglist angefochten worden, da die Beklagte die Flächen ca. 50 Jahre nach der Schenkung immer noch nicht der vertraglich vereinbarten Verwendung zugeführt habe. Durch dieses Verhalten habe die Beklagte gezeigt, dass der Erwerb der Flächen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt sei. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs habe es keine konkreten Straßenbauabsichten gegeben. Durch die Anfechtung des Erwerbsgeschäfts sei dieses als von Anfang an nichtig anzusehen. Dadurch habe die Beklagte ihr Eigentum an dem Grundstück verloren. Die jetzige Widmung komme einer Enteignung des Klägers gleich. Dies verstoße gegen Art. 14 GG. Die Folgen der Widmung seien unzulässig, in jedem Fall aber unverhältnismäßig. Die Beklagte legte am 18. Februar 2015 ihre Akten vor und erwiderte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. März 2015 u. a. wie folgt: Die Feststellungsklage sei nach 43 VwGO nicht statthaft. Es hätte eine Anfechtungsklage erhoben werden müssen. Die Widmung des verfahrensgegenständlichen Verbindungswegs sei rechtmäßig. Die Beklagte sei im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Fl.Nrn.... und... Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gehe ins Leere: Die Anfechtungsfrist gemäß 124 BGB sei seit langem abgelaufen. Auch sei kein Anfechtungsgrund gegeben. Die Abtretung sei erfolgt, um Verkehrsflächen anzulegen. Genau dies sei durch Anlegung der...-straße und durch den Bau des streitgegenständlichen beschränkt-öffentlichen Weges realisiert worden. Die Widmungsvoraussetzung des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sei somit erfüllt. In der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 ließ der Kläger beantragen, die Widmung der Grundstücke Fl.Nrn.... und... (Teilfläche) der Gemarkung... als beschränkt-öffentlicher Weg vom... November 2014 aufzuheben. Die Beklagte ließ beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt ( 42 Abs. 2 VwGO): Er beruft sich darauf, Eigentümer des von der streitgegenständlichen Widmung betroffenen Grundstücks Fl.Nr.... Gemarkung... zu sein. Da privates Grundeigentum durch die mit der Widmung verbundenen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erheblich beeinträchtigt wird, lässt dieses Vorbringen eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U. v. 7.7.1994-5 S 679/94 - juris Rn. 26; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand 15.10.2014, Art. 6 Rn. 11). Ferner ergibt sich die Klagebefugnis auch daraus, dass der Kläger durch die Widmung des verfahrensgegenständlichen Verbindungswegs Anlieger einer (weiteren) Straße geworden ist und damit eine wesentlich andere Rechtsstellung mit neuen straßenrechtlichen Rechten und Pflichten erhalten hat (BayVGH, U. v. 24.10.2002-8 B 98.873 - juris Rn. 22 m. w. N.; Allesch, BayVBl. 2005, 677/678). Auch ist die erst in der mündlichen Verhandlung erhobene Anfechtungsklage angesichts der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht verfristet ( 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 58 VwGO). Die Umstellung von der Feststellungsklage zur Anfechtungsklage war nach 173 VwGO i. V. m. 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, 91 Rn. 15). Indes ist die Klage unbegründet. Die angefochtene Widmungsverfügung der Beklagten vom... November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitgegenständliche Verfügung ist rechtmäßig. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 BayStrWG sind erfüllt, insbesondere ist Art. 6 Abs. 3 BayStrWG gewahrt: Gemäß dieser Vorschrift setzt die Widmung voraus, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben, oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Vorliegend ist die Beklagte Eigentümerin der gewidmeten Grundstücke Fl.Nrn.... und..., sie verfügte damit im Sinne des Art. 6 Abs. 3 BayWG über das dingliche Recht, über die der Straße dienenden Grundstücke zu verfügen: Die Beklagte ist unstreitig im Grundbuch als Eigentümerin der Fl.Nrn.... und... eingetragen. Gemäß der gesetzlichen Vermutung des 891 Abs. 1 BGB ist sie Eigentümerin dieser Grundstücke. Es sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzliche Vermutung als widerlegt anzusehen ist (hierfür wäre der volle Beweis des Gegenteils erforderlich, Bassenge in Palandt, 74. Auflage 2015, 891 Rn. 8 m. w. N.). Insbesondere hat die mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 8. August 2014 erklärte Anfechtung des notariellen Vertrags vom 12. November 1963 wegen arglistiger Täuschung nicht dazu geführt, dass die Beklagte ihr Eigentum an der der Straße dienenden Teilfläche der Fl.Nr.... verloren hätte: Erstens hat die bloße Anfechtung der Erklärungen zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 12. November 1963 schon deshalb keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Eigentum der Beklagten an dem Grundstück Fl.Nr...., da es sich bei diesem Vertrag um das Verpflichtungsgeschäft handelt. Zweitens war jedenfalls die Höchstfrist für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die gemäß 124 Abs. 3 BGB in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung 30 Jahre betrug und gemäß 124 Abs. 3 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung zehn Jahre beträgt, bei Erklärung der Anfechtung mit Schreiben vom 8. August 2014 offensichtlich abgelaufen. Drittens gibt es keine Anhaltspunkte, geschweige denn einen Nachweis dafür, dass die Eheleute... durch eine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung zur Abgabe der Willenserklärungen zum Abschluss des Vertrags vom 12. November 1963 bestimmt worden wären: Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte habe überhaupt nicht vorgehabt, die erworbene Fläche zeitnah zu Straßenzwecken zu verwenden, zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs habe es keine konkreten Straßenbauabsichten gegeben, gibt es schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrags überhaupt erklärt hätte, es gebe konkrete, zeitnah zu verwirklichende Straßenbauvorhaben. Dem notariellen Vertrag vom 12. November 1963 lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Selbst wenn von Seiten der Beklagten tatsächlich eine solche Aussage getroffen worden sein sollte, kann nicht zwingend von einer vorsätzlichen Falschaussage ausgegangen werden: Genauso gut könnte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine konkrete Straßenbauabsicht bestanden haben und sich erst später herausgestellt haben, dass diese nicht (sofort) realisierbar ist. Die im Vertrag vom 12. November

1963 genannte Verwendung der Fl.Nr.... zu Straßenzwecken (ohne Aussage bezüglich des Zeitpunkts) wurde durch die Herstellung der...-straße und des verfahrensgegenständlichen Verbindungswegs auch tatsächlich realisiert (wenn auch erst viele Jahre später). Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung vom... November 2014 aus anderen Gründen rechtswidrig ist, sind weder vorgetragen, noch sonst erkennbar. Da somit die streitgegenständliche Verfügung rechtmäßig ist, kann der Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzt sein. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen ( 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 festgesetzt ( 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.