Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München Rechtsanwalt Reinhold Hohage Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Mittelweg 147, 20148 Hamburg Tel.: 040/414601-0 Tel.: 0511/8988 14-16 Fax: 040/414601-11 Internet: www.hohage-may.de e-mail: hohage@hohage-may.de
Ambulante Angebote Grenzen und Chancen in Niedersachsen
Kennen ambulante Leistungen Grenzen? Inhaltlich: Nein Finanziell und strukturell: Ja Sollte zukünftig nicht besser von bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen die Rede sein?
Ambulante Angebote Wann sind ambulante Angebote zukunftsträchtig? Beurteilungsmaßstab: Ausgangspunkt können nur die Bedarfe der Menschen mit Behinderung auf Selbstbestimmung, Selbstbildung durch Teilhabe an den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen sein! Ist-Situation verbessern - Strukturen - Finanzen - Planungssicherheit Vergangenheitsorientiert Prototypen zur Realisierung von Inklusion bzgl. - Unterstützungsangeboten - Gesellschaftlichen Strukturen Zukunftsorientiert
Ambulante Angebote Vergangenheit Ist: Gegenwart Realisierung Zukunft Saugende Bilder: Stationäre Infrastruktur Pauschale Finanzierung Komplexleistungen Sondereinrichtungen Mensch mit Behinderung muss sich anpassen (Eingliederung) Ambulant Persönl. Budgets? Gibt es Mehrwert? oder nur alter Wein in neue Schläuchen? Inklusive Gesellschaft Selbstbestimmung Selbstbildung Teilhabe
Ambulante Angebote Grundthese für zukunftsfähige Angebote? Ausgangspunkt aller neuen und innovativen Wohn- und Betreuungsformen muss der Mensch mit Behinderung mit seinen individuellen Selbstbildungs- und Teilhabebedürfnissen sein und nicht die Erhaltung des bestehenden in anderer Form.
Gibt es dafür eine Normierung? Art 24 UN-BRK Erweiterter Bildungs- und Teilhabebegriff
Art. 24 UN-BRK: Neues Bildungsverständnis Die Ver-tragsstaaten anerken-nen das Recht von Men-schen mit Behin-derun-gen auf Bil-dung. Um dieses Recht ohne Diskri-m-inierung und auf der Grund-lage der Chan-cen-gle-ich-heit zu ver-wirk-liche gewährleis-ten die Ver-tragsstaaten ein inte-gra-tives Bil-dungssysauf allen Ebe-nen und lebenslanges Ler-nen mit dem Ziel,
1. die men-schlichen Möglichkeiten sowie das Bewusst-sein der Würde und das Selb-st-wert-ge-fühl des Men-schen voll zur Ent-fal-tung zu brin-gen und die Achtung vor den Men-schen-rechten, den Grund-frei-heiten und der men-schlich Vielfalt zu stärken; 2. Men-schen mit Behin-derun-gen ihre Per-sön-lichkeit, ihre Begabun-gen und ihre Kreativ-ität sowie ihre geisti-gen und kör-per-lichen Fähigkeiten voll zur Ent-fal-tung brin-gen zu lasse 3. Men-schen mit Behin-derun-gen zur wirk-lichen Teil-habe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
Gesetzliche Grundlagen: Ambulant Stationär, 13 SGB XII Zur Zeit noch Abgrenzung stationär ambulant notwendig BSG, Urteil vom 23. 7. 2015 B 8 SO 7/14 R Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist nämlich ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient Prägend für die "verantwortliche Trägerschaft" im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der
Gesetzliche Grundlagen: Zur Zeit noch Abgrenzung stationär ambulant notwendig BSG, Urteil vom 23. 7. 2015 B 8 SO 7/14 R Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt. Die Hilfeleistung in einer Einrichtung kann sich also schon per se nicht auf eine einzelne Verrichtung beschränken, sondern umfasst schon durch die Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Räumlichkeiten des Trägers die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält.
Leistungsrechtlich stationär = Verantwortlich sein für das Wohl und Wehe der Menschen mit Behinderung Die Anwendung des Heimgesetzes richtet sich teilweise nach Anderen Kriterien, da es sich um Ordnungsrecht handelt Verbraucherschutz richtet sich wiederum nach anderen Kriterien
Abgrenzung Lebensunterhalt und Unterstützungsmaßnahmen Lebensunterhalt: - Wohnung - Verpflegung Unterstützungsmaßnahmen um Selbstbildung und Teilhabe zu ermöglichen.
Anspruchsgrundlagen aus der EGH: 53, 54 SGB XII i.v.m. SGB IX 33 SGB IX Wesentliche Voraussetzungen gemäß 2 SGB IX: Wesentliche Behinderung und deshalb Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
Die Eingliederungshilfeleistungen beziehen sich auf alle Lebensbereich in denen eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, wie z.b.: - Wohnen - Gesundheit - Arbeit - Freizeit Die Normen des SGB XII sind im Lichte der UN-BRK auszulegen.
Umfang und Grenzen der EGH-Leistungen Der vom Sozialhilfeträger finanzierende Leistungsumfang der Eingliederungshilfe ist insoweit unbegrenzt, soweit die Leistungen geeignet sind, die Teilhabe zu ermöglichen. Grenzen: SGB XII: 9 Mehrkostenvorbehalt SGB II: 2 Vorrang anderer Leistungsansprüche
SGB XI Leistungen SGB V Leistungen SGB XII Leistungen 28a Leistungen Pflegegrad 1 33 Hilfsmittel 53 ff. i.v.m. SGB IX 36, 45a Pflegesach- und Betreuungsleistungen 38a Wohngruppenzuschlag usw. 39 Verhinderungspflege 41 Tag- bzw. Nachtpflege 42 Kurzzeitpflege 45b Entlastungsbetrag 40 Pflegehilfmittel 37 Häusliche Krankenpflege
Chancen: Leistungskumulation Beispiel: EGH-Wohnstätte: 20 Bewohner mit ea Bedarfsanalyse: a) EGH - 6 Bewohner LBG 3; 12 Bewohner LBG 4 b) Pflege - 6 Bewohner Pflegestufe 1; 3 Bewohner Pflegestufe 2, 9 Bewohner Pflegestufe 3
Chancen: Leistungskumulation Beispiel: EGH-Wohnstätte: 20 Bewohner a) Erlössituation EGH: aa) Bereich Wohnen 6 x LBG 3 = 11.683,00 12x LBG 4 = 33.317,00 = 45.000,--/Monat GMP x 12 = 540.000,00 Euro/Jahr
Chancen: Leistungskumulation b) Erlössituation Pflege: aa) 36 SGB XI 6 x PG 3 1.298 = 7.788,00 3 x PG 4 1.612 = 4.836,00 9 x PG 5 1.995 = 17.955,00 = 30.579,--/Monat SGB XI x 12 = 366.948,00 Euro/Jahr bb) 38a SGB XI 20 x 214 x 12 = 51.360,00 Euro/Jahr cc) 37 SGB V 20 x 150 x 12 = 36.000,00 Euro/Jahr
Chancen: Leistungskumulation b) Erlössituation Pflege: dd) 45 b Entlastungsbetrag: 20 x 125 x 12 = 30.000,00 Euro/Jahr Gesamt-Versicherungsleistungen = 484.308,00 Euro/Jahr Hinzu kommt: aa) Grundsicherung 20 x 399 x 12 = 95.760,00 Euro/Jahr bb) EGH 1 Fachleistungsstunde pro Monat pro Bewohner = 50 x 20 x 12 = 12.000,-- Euro/Jahr Gesamtfinanzierung = 592.068 Euro/Jahr, d.h 52.068,00 Euro mehr!
Geld ist nicht Alles! Es gibt auch Grenzen des Machbaren Wer berät die Angehörigen und Menschen mit Behinderung? Wer organisiert die Leistungen? Wer erfüllt die leistungsrechtlichen Voraussetzungen? Wer schult die Mitarbeiter? usw. Viel Spaß im Labor!