Klausur vom 10. Juni 2011

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Transkript:

Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB geschlossen wurde, da hierdurch das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien neu geregelt wird. I. Wirksamkeit des Vergleichs 1. Rechtsnatur a) Doppelnatur: Materiellrechtlicher Vertrag und Prozessvertrag b) Wirkung: (1) Ansprüche der Parteien richten sich nur noch nach dem Vertrag (2) Prozessbeendigung 2. Materiellrechtliche Wirksamkeit a) Zwei übereinstimmende, wirksame Willenserklärungen (1) Auf Seiten des W: Vertretung durch RA gem. 164 Abs. 1 BGB (2) Auf Seiten des J: Einzelvertretung durch V gem. 1626, 1629, 164 Abs. 1 BGB; Vertretungsberechtigung durch Zustimmung der I b) Streit oder Ungewissheit über Rechtsverhältnis Vss.: Subjektive Zweifel über das Rechtsverhältnis, hier (+) c) Gegenseitiges Nachgeben (1) Vss.: Zugeständnis irgendwelcher Art, um zu Einigung zu gelangen (2) J verzichtet auf 200,- (3) W gesteht J 200,- zu d) Unwirksamkeit gem. 105 Abs. 2 Alt. 2 BGB? (1) Vss.: Freie Willensbestimmung muss ausgeschlossen sein (vgl. 104 Nr. 2

BGB), allerdings nur vorübergehend (2) Hier: V konnte Vergleich nur noch abnicken, keine Reflektion der Rechtsfolgen mehr möglich (3) Nichtigkeit der WE (+) e) Zwischenergebnis: Der Vergleich gem. 779 BGB ist unwirksam P: Unwirksamkeit gem. 779 Abs. 1 Hs. 2 BGB? (-), da zwischen den Parteien gerade nicht feststeht, dass J einen Anspruch auf 400,- hat. P: Anfechtung der WE statt 105 Abs. 2 Alt. 2 BGB möglich? (1) Es bestand hier nie eine anfechtbare WE, da diese von Anfang an nichtig war. (2) Auch die Theorie von der Doppelnichtigkeit greift hier nicht, da für die Anwendung der Fallgruppe keine Notwendigkeit besteht. 3. Prozessuale Wirksamkeit a) Form Ordungsgemäße Protokollierung (+) b) Allg. Prozesshandlungsvoraussetzungen (1) W: - Grds. vertreten durch GF gem. 51 Abs. 1 ZPO, 35 Abs. 1 GmbHG - Hier: Wirksam bevollmächtigter RA (2) J: - Nicht prozessfähig gem. 52 ZPO, 106 f. BGB - Vertretung durch V grds. möglich (s.o.). - V selbst aber gem. 105 Abs. 2 Alt. 2 BGB, 52 ZPO prozessunfähig. - Auf Seiten des J lagen damit nicht sämtliche Prozesshandlungsvoraussetzungen vor. c) Zwischenergebnis: Der Vergleich ist auch aus prozessualen Gründen nicht wirksam. 4. Ergebnis: Der Vergleich ist sowohl materiell als auch prozessual unwirksam.

II. Anspruch des J gegen W gem. 611, 614 BGB 1. Anspruch entstanden? a) Wirksamer Dienstvertrag liegt vor, 107, 108, 182 BGB (vgl. a. Sachverhalt). b) J hat für April und Mai seine Arbeitsleistung erbracht. c) Zwischenergebnis: Der Anspruch auf Zahlung von 400,- ist entstanden. 2. Anspruch erloschen? a) Durch Erfüllung gegenüber J, 362 Abs. 1 BGB? (-) b) Durch Vergleich, 779 BGB? (-), s.o. c) Durch Erfüllung nach Abtretung an M, 362 ivm 398 BGB? (1) Vss.: Wirksame Abtretung zwischen J und M (a) Übereinstimmende WE (+) (b) Wirksamkeit der Abtretung? Abtretungsverbot gem. 399, 400 BGB? (-), siehe Sachverhalt Künftige Forderungen? Möglich (Erst-Recht-Schluss aus 185 Abs. 2 BGB), falls hinreichend bestimmt, hier (+) Minderjährigkeit des J? Keine Einwilligung oder Genehmigung der Eltern, 107, 108, 182 ff. BGB P: 110 BGB? Vss.: Bewirken der Leistung = Vollständige Erfüllung Aber: durch Abtretung künftiger Forderungen tritt keine Erfüllungswirkung ein, da diese noch nicht bestehen (beachte die Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten) und damit auch keinen Vermögenswert haben. Bis zum Prozess wurden noch nicht alle Ratenzahlungen erbracht, daher ist auch zu diesem Zeitpunkt keine Bewirkung der Leistung eingetreten. Auch eine Teilbewirkung der Leistung scheidet aus, da die Gegenleistung (Moped) nicht teilbar ist.

113 BGB? Deckt nicht die Verfügung über das Dienstentgelt, sondern nur die Eingehung des Dienstvertrags. Konsequenz: Abtretung schwebend unwirksam, durch endgültige Verweigerung der Genehmigung im Prozess endgültig unwirksam, 108 BGB. (c) Zwischenergebnis: Keine wirksame Abtretung der Forderung an M. d) Durch 409 Abs. 1 S. 1 BGB? (1) Wirkung einer wirksamen Abtretungsanzeige: W kann mit befreiender Wirkung an M leisten, sodass der Anspruch des J gegen W erlischt. (2) Aber: Die Anzeige ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Da die Anzeige für J nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (da sie zu einem Erlöschen seines Anspruchs führt und er bei der Rückabwicklung das Entreicherungsrisiko des M trüge) und eine einseitige Handlung darstellt, ist 111 BGB mit der Folge anzuwenden, dass sie von Anfang an unwirksam ist. e) Durch 362 Abs. 2 ivm 185 Abs. 2 Var. 1 BGB? (-), da keine wirksame Genehmigung des J vorliegt. f) Zwischenergebnis: Der Anspruch des J ist nicht erloschen. 3. Anspruch durchsetzbar? Dolo-agit-Einrede ( 242 BGB) durch Gegenanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB? a) Etwas erlangt? (1) Erlangter Vermögensvorteil: Befreiung von der Verbindlichkeit ggü. M (2) Vss.: Wirksamer Kaufvertrag zwischen J und M Dieser ist aber gem. 108, 110, 112 f. BGB aus den gleichen Gründen wie die Abtretung unwirksam (3) Da keine Verbindlichkeit des J bestand, konnte er auch von einer solchen nicht befreit werden und hat daher auch nichts erlangt. b) Auch keine Leistung des W an J? (1) Nach reinem Leistungsbegriff: Sowohl nach der Zweckbestimmung des W als auch nach dem objektiven Empfängerhorizont hat W an M geleistet. (2) Normative Korrektur?

(a) Einerseits: W wird Insolvenzrisiko des M aufgebürdet, obwohl er sich diesen nicht als Gläubiger und damit auch nicht als Rückabwicklungsschuldner ausgesucht hat (b) Andererseits: Der minderjährige J würde, nähme man eine Leistung ihm gegenüber an, doch noch an seine unwirksame Willenserklärung bzgl. der Abtretung gebunden. (c) Abwägung: Minderjährigenschutz geht vor. (d) P: Korrektur wegen 409 BGB? 409 bewirkt, dass W bzgl. seiner Verbindlichkeit ggü. J frei wird (s.o.). Dies stellt dann praktisch einen Rechtsgrund im Verhältnis W M dar, da sich nicht nur W ggü. J auf die Zahlung berufen kann, sondern auch M ggü. W. Dementsprechend käme dann nur noch eine Rückabwicklung im Verhältnis J M gem. 816 Abs. 2 BGB in Betracht, W könnte nicht mehr bei M kondizieren. Aber wie oben bereits gezeigt, ist die Abtretungsanzeige unwirksam und kann damit auch nicht dem W entgegengehalten werden. c) Zwischenergebnis: W hat somit keinen Gegenanspruch aus 242 BGB. Der Anspruch des J ist daher einredefrei. 4. Ergebnis: J hat einen Anspruch auf Zahlung von 400,- gem. 611, 614 BGB gegenüber W. B. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 600,- für die Monate Juni bis August aus 611, 614 BGB Da J mittlerweile auch in dieser Zeit seine Arbeitsleistung erbracht hat, hat er gegen W eine weiteren Anspruch auf Zahlung von 600,- aus 611, 614 BGB.

C. Prozessuales Vorgehen von Rechtsanwalt R I. Bzgl. der 400,- für April und Mai 1. Da der Vergleich unwirksam war, ist keine Prozessbeendigung eingetreten. 2. Der bisherige Rechtsstreit ist daher weiterhin anhängig und R wird Termin zur Fortsetzung und Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von 400,- beantragen. II. Bzgl. der 600,- für Juni bis August 1. Der ursprüngliche Streitgegenstand ist nach der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie nur eine Verurteilung zur Zahlung von 400,-. 2. R muss den Klagegegenstand erweitern, also eine Klageänderung ( 263 ZPO) beantragen. 3. Gem. 264 Nr. 2 ZPO handelt es sich bei der Klageerweiterung um eine stets zulässige Klageänderung, sodass die sonstigen Vorschriften über die Klageänderung hierauf nicht anwendbar sind. Die Klageerweiterung ist somit zulässig und möglich. D. Gesamtergebnis J hat Anspruch auf Zahlung von 1000,- gegen W gem. 611, 614 BGB. R wird Antrag auf Fortsetzung des Prozesses stellen und die Klage um 600,- erweitern.