Neues zur Kapitalgesellschaft bfd-online-seminar Donnerstag, 13. Juni 2013 15:00 16:00 Uhr + Fragen Referent: Martin Liepert ECOVIS München Moderator: Stefan Wache bfd
Agenda 15:00 16:00 Uhr Referat + 15 Minuten Fragen Seminarvideo & Folien in Kürze in der Mediathek zum Seminar auf www.bfd.de (Mail-Info an alle Teilnehmer) Die nächsten Online-Seminare der bfd akademie: - 14.06.: beck-online effizienter nutzen" (kostenlos) - 21.06.: Dr. Otto Schmidt-Datenbanken effizienter nutzen" (kostenlos) - 24.06.: Datenschutzkonformer Umgang mit Mitarbeiterdaten" (kostenlos) - 25.06.: bfd online - Mehr Effizienz für Ihr Wissensmanagement" (kostenlos) - 29.08.: Bilanzplanung auf den Punkt" NEU!!! Auch Videos vergangener bfd-online-seminare buchbar!
Agenda 1. Neuregelung der Streubesitzdividenden 2. Neuregelung bei der Organschaft 3. Das Aus für die Cash-GmbH 4. Forderungsverzicht und Mantelkauf 5. Teileinkünfteverfahren bei Überlassungen an Kapitalgesellschaften 6. Aktuelle Verwaltungsanweisungen zur Pensionszusage
Agenda 1. Neuregelung der Streubesitzdividenden 2. Neuregelung bei der Organschaft 3. Das Aus für die Cash-GmbH 4. Forderungsverzicht und Mantelkauf 5. Teileinkünfteverfahren bei Überlassungen an Kapitalgesellschaften 6. Aktuelle Verwaltungsanweisungen zur Pensionszusage
Streubesitzdividenden Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rs C-284/09 EuGHDivUmsG Hintergrund: Der EuGH sah die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Bei Streubesitzdividenden werden ausländische Kapitalgesellschaften im Vergleich zu inländischen Kapitalgesellschaften als Anteilseigner benachteiligt Aufgrund der Steuerfreiheit des 8b KStG erhalten inländische Streubesitzanteilseigner die KapESt erstattet, bzw. angerechnet, wohingegen bei ausländischen Kapitalgesellschaften aufgrund der beschränkten Steuerpflicht diese mit dem Steuerabzug welcher nicht ermäßigt wird abgegolten ist.
Streubesitzdividenden Überblick: Betroffen sind nur Körperschaften als Anteilseigner Ab dem 01.03.2013 zufließende Streubesitzdividenden sind bei Körperschaften voll steuerpflichtig Keine Auswirkung auf Steuerfreiheit von Veräußerungsvorgängen Erstattungsverfahren für Streubesitzdividenden beschränkt steuerpflichtiger EU/EWR-Gesellschaften, welche bis einschließlich 28.02.2013 zugeflossen sind
Streubesitzdividenden Streubesitz i. S. d. 8b Abs. 4 KStG n.f. Beteiligung < 10% am Grund- oder Stammkapital (Vermögen, Geschäftsguthaben) zu Beginn des Kalenderjahres Unterjähriges Aufstocken ist nicht möglich Unterjähriger Erwerb einer Schachtelbeteiligung ist Durchrechnen von Anteilen, welche über eine Mitunternehmerschaft gehalten werden Fußstapfentheorie des 13 Abs. 2 UmwStG wird für die Berechnung der Streubesitzquote nicht berücksichtigt Wertpapierleihe führt nicht zur Erhöhung der Beteiligungsquote
Streubesitzdividenden Überblick über das Erstattungsverfahren: Gilt nur für Altfälle bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit einer Beteiligungsquote < 10% EU/EWR-Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der EU/EWR, welche am Ort der Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig ist und nicht steuerbefreit ist Nachweis der Erstattungsvoraussetzungen durch entsprechende Bescheinigung des Ansässigkeitsstaats Zuständigkeit: BZSt
Streubesitzdividenden Weitere Aspekte: Entsprechende Anpassung im InvStG Besonderheiten für Kreditinstitute als Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe Keine Auswirkung auf Veräußerungsgewinne und verluste Keine steuerliche Auswirkung bei TW-AfA auf Streubesitzanteile
Agenda 1. Neuregelung der Streubesitzdividenden 2. Neuregelung bei der Organschaft 3. Das Aus für die Cash-GmbH 4. Forderungsverzicht und Mantelkauf 5. Teileinkünfteverfahren bei Überlassungen an Kapitalgesellschaften 6. Aktuelle Verwaltungsanweisungen zur Pensionszusage
Organschaften Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 Entfall des doppelten Inlandsbezugs der Organgesellschaft: Bisher: Sitz und Geschäftsleistung im Inland Neu: Nur noch Geschäftsleitung im Inland, Sitz in EU- oder EWR- Staat Anwendung: Ab sofort und in allen offenen Fällen Änderungen beim Organträger: Bisher: Unbeschränkt steuerpflichtig Neu: Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft bei einer inländischen Betriebsstätte Einkünfte müssen sowohl nach innnerstaatlichem Recht, als auch nach DBA Deutschland zugewiesen sein Anwendung: Ab VZ 2012
Organschaften Gewinnabführungsvertrag 14 Satz 1 Nr. 3 Sätze 4 und 5 KStG: 5-jähriger GAV bleibt Neu: Vertrag gilt auch als durchgeführt bei entschuldbaren Fehlern im Jahresabschluss (hier war Hauptstreitpunk, dass das FA die Bilanzen im Nachhinein beanstandete). Hier hilft der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk nach 322 Abs. 3 HGB, denn der gilt als Unschuldsvermutung Feststellung des Einkommens der Organgesellschaft 14 Abs. 5 KStG Fließender Verweis auf 302 AktG gem. 17 Satz 2 Nr. 2 KStG
Agenda 1. Neuregelung der Streubesitzdividenden 2. Neuregelung bei der Organschaft 3. Das Aus für die Cash-GmbH 4. Forderungsverzicht und Mantelkauf 5. Teileinkünfteverfahren bei Überlassungen an Kapitalgesellschaften 6. Aktuelle Verwaltungsanweisungen zur Pensionszusage
Cash-GmbH Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG vom 07.06.2013 Hintergrund: Im wesentlichen zählten Guthaben bei Kreditinstituten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Diese Regelungslücke wurde vorwiegend durch GmbHs ausgenutz um beispielsweise privates Festgeld unter Beanspruchung der Vergünstigungen des 13a ErbStG zu übertragen
Cash-GmbH Änderungen im Überblick: Schädliches Verwaltungsvermögen liegt nunmehr vor, wenn: Der Gemeine Wert (nach Abzug der hierauf entfallenden Schulden) des Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen 20% des Werts des anzusetzenden Betriebsvermögens übersteigt. Rückausnahme für Kredit- oder finanzdienstleistungsinstitute Anwendungszeitpunkt: Für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht
Agenda 1. Neuregelung der Streubesitzdividenden 2. Neuregelung bei der Organschaft 3. Das Aus für die Cash-GmbH 4. Forderungsverzicht und Mantelkauf 5. Teileinkünfteverfahren bei Überlassungen an Kapitalgesellschaften 6. Aktuelle Verwaltungsanweisungen zur Pensionszusage
Forderungsverzicht und Mantelkauf BFH-Urteil vom 12.07.2012; I R 23/11 Sachverhalt (Kurzdarstellung): Der Alleingesellschafter A hat gegenüber seiner GmbH eine Forderung. Auf diese verzichtet er unter Besserungsabrede. 1,5 Jahre später verkaufte A seine Anteile und kurz darauf die Besserungsanwartschaft an B und C. Danach trat der Besserungsfall ein und die Gesellschaft zahlte aufgrund des Besserungsscheins aufwandswirksam an die Neugesellschafter aus. Finanzverwaltung und FG sahen hierin sowohl eine vga, als auch einen Gestaltungsmissbrauch bezüglich der Mantelkaufregelung des 8 Abs. 4 KStG a. F.
Forderungsverzicht und Mantelkauf BFH-Urteil vom 12.07.2012; I R 23/11 Was geschah steuerlich bei der Gesellschaft: Forderungsverzicht führte zur ertragswirksamen Auflösung der Verbindlichkeit in der Bilanz Keine außerbilanzielle Korrektur der verdeckten Einlage, da diese mit dem werthaltigen Teil des Darlehens, also mit null zu erfolgen hatte Beim Anteilseignerwechsel war untergehender Verlust somit gemindert. Wiederaufleben führt wirtschaftlich zur Nutzung eines ansonsten untergehenden Verlustvortrags (nach 8 Abs. 4 KStG a. F.) Was geschah beim Veräußernden Geser: Verzicht führte zu Darlehenszufluss in Höhe des werthaltigen Teils (also null) Da verdeckte Einlage mit null zu bewerten ist, lagen auch keine nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung vor
Forderungsverzicht und Mantelkauf BFH-Urteil vom 12.07.2012; I R 23/11 Was geschah beim erwerbenden Gesellschafter: Kauf einer Forderung unter Nennwert. Rückzahlung des Darlehens führte außerhalb der Spekulationsfrist zu steuerfreien Einnahmen Sichtweise des BFH: Es liegt keine vga vor Der auflösend bedingte Forderungsverzicht führte zutreffend zu einem Ertrag (der den Verlust aufbrauchte), dem keine werthaltige verdeckte Einlage außerbilanziell gegenzurechnen ist Das Wiederaufleben stellt einen betrieblich veranlassten Aufwand dar. Ein Gestaltungsmissbrauch ist nicht erkennbar. Der Aufwand aus der Wiedereinbuchung unterliegt nicht den Regelungen des 8 Abs. 4 KStG a. F. und des neuen 8c KStG, insoweit gegen BMF
Forderungsverzicht und Mantelkauf BFH-Urteil vom 12.07.2012; I R 23/11 Welche Folgen wird das Urteil haben? Entsprechende Gesetzesänderung ist absehbar Beim erwerbenden Gesellschafter führt wegen der Abgeltungsteuer die Wertsteigerung künftig immer zu Kapitaleinkünften ( 32d Abs. 2 EStG wird in der Regel zur Regelbesteuerung führen)
Agenda 1. Neuregelung der Streubesitzdividenden 2. Neuregelung bei der Organschaft 3. Das Aus für die Cash-GmbH 4. Forderungsverzicht und Mantelkauf 5. Teileinkünfteverfahren bei Überlassungen an Kapitalgesellschaften 6. Aktuelle Verwaltungsanweisungen zur Pensionszusage
Teil- oder Vollabzug BFH, Urteile v. 18.4.2012 (X R 7/10, X R 5/10) Teilwertabschreibungen auf Forderungen im Betriebsvermögen führen immer zu voll berücksichtigungsfähigem Aufwand Fremdüblichkeit ist unbeachtlich Es besteht nie ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreiten Beteiligungserträgen Grundsätze gelten auch beim Verzicht auf nicht mehr werthaltiges Darlehen im Betriebsvermögen Grundsätze gelten auch für Rückgriffsforderungen aus Bürgschaftsverpflichtungen im Betriebsvermögen I. d. R. nicht auf Forderungen von Kapitalgesellschaften an deren Töchter übertragbar, da hier 8b Abs. 3 Satz 4 KStG einschlägig ist, diese Regelung fehlt im EStG
Teil- oder Vollabzug BMF, Schreiben v. 8.11.2010 teilweise überholt Hier wurde die Auffassung vertreten, dass sich die steuerliche Beurteilung dreiteilen könne: Voll entgeltlich -> Volle Berücksichtigung Voll unentgeltlich -> Teilabzugsverbot Teilentgeltlich -> Aufteilung Grundsätze des BMF-Schreiben bezüglich der Behandlung der laufenden Einkünfte aus Nutzungsüberlassungen wohl noch anwendbar
Agenda 1. Neuregelung der Streubesitzdividenden 2. Neuregelung bei der Organschaft 3. Das Aus für die Cash-GmbH 4. Forderungsverzicht und Mantelkauf 5. Teileinkünfteverfahren bei Überlassungen an Kapitalgesellschaften 6. Aktuelle Verwaltungsanweisungen zur Pensionszusage
Pensionszusagen Verzicht auf Future-Service BMF-Schreiben vom 14.08.2012 BMF-Schreiben bringt nach langen Jahren der Unsicherheit Klarheit, wie der Verzicht auf den noch nicht erdienten Teil von Pensionszusagen zu werten ist. Der Verzicht auf den Teil der noch zu erdienenden Pension führt zu keinem Lohnzufluss beim Gesellschafter. Bei der Gesellschaft Ertrag durch Minderung der Rückstellung, daher ggf. Verlustvorträge beachten. Unterschiedliche Berechnungen bei der m/n-tel-methode in Abhängigkeit davon, ob ein beherrschender oder ein nicht beherrschender Gesellschafter auf den Future-Service verzichtet.
Pensionszusagen Nur-Pensionszusage BMF-Schreiben vom 13.12.2012 Führt in der Regel zur Überversorgung, wenn nicht Entgeltumwandlung. Somit keine Rückstellungsbildung in der Anwartschaftsphase 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG Bisherige Auffassung (H 6a Abs. 1 Nur-Pensionszusage EStH) somit aufgehoben Zuführung bei Eintritt des Versorgungsfalls eines Gesellschafters sind dann regelmäßig vga (H 38 Nur- Pension ). Zufluss allerdings ratierlich auf Ebene des Gesellschafters
Pensionszusagen Probezeit bei Gesellschafter-Geschäftsführern BMF vom 14.12.2012 Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und erstmaliger Zusage einer Pension Regelmäßig vga, wenn die Probezeit von 2 bis 3 Jahren nicht eingehalten wird Bei Neugründungen verlängert sich die Probezeit auf mindestens 5 Jahre; Ausnahme, wenn lediglich das Rechtskleid gewechselt wurde und der bisherige Geschäftsleiter nun Geschäftsführer wird Nach Ablauf der Probezeit tritt keine Heilung ein, somit nur Aufhebung und ggf. Neuzusage möglich
Fragen? ECOVIS München Fachabteilung Steuerrecht Martin Liepert
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