Kapitel 3 Geld und Wohnen



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132 Kapitel 3 Geld und Wohnen 1. Steuerrechtliche Auswirkungen der Eheschließung Mit der Heirat haben Ehepartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben, die Möglichkeit, zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V zu wählen. Die einmal getroffene Wahl ist nicht endgültig für die gesamte Ehezeit festgeschrieben. Ein Steuerklassenwechsel ist grundsätzlich einmal im Jahr möglich, wobei der Antrag unter Vorlage beider Steuerkarten der Ehepartner bis zum 30. November bei der zuständigen Gemeinde zu stellen ist. Sofern die Ehegatten die Steuerklassenwahl bereits vor Beginn des entsprechenden Jahres getroffen haben, wird diese Wahl in der Regel von den Sozialleistungsträgern akzeptiert. Wenn die Wahl erst im laufenden Jahr ausgeübt wird, ist zu befürchten, dass die entsprechende Behörde Probleme macht. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gebildet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehepartner, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehepartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent der gemeinsamen Einkünfte erzielt, ungefähr der zu erwartenden Jahressteuer entspricht. Als Faustregel kann man sich also merken, dass sich die Wahl der Steuerklassenkombination III/V lohnen kann, wenn ein Ehepartner erheblich höhere zu versteuernde Einkünfte hat als der andere. Zu beachten ist, dass die Steuerklassenwahl nicht etwa zusätzliches Geld in die Kasse der Familie spült, sondern lediglich dazu führt, dass für die wirtschaftliche Gestaltung der Lebensverhältnisse monatlich sofort mehr Geld zur Verfügung steht. Die Steuerklassenwahl entscheidet auch nicht darüber, wie hoch die Jahressteuerschuld der Ehe-

Steuerrechtliche Auswirkungen der Eheschließung 133 leute am Ende für das entsprechende Steuerjahr ausfällt. Man entscheidet also letztendlich darüber, ob man nun monatlich mehr oder später eine einmalige Steuererstattung ausgezahlt bekommen möchte. Ganz wichtig ist es, bei der Wahl der Steuerklassen im Auge zu behalten, ob einer der beiden Ehepartner in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld etc.) beziehen wird, denn die Höhe dieser Leistungen wird durch die Steuerklassenwahl unter Umständen erheblich beeinflusst, weil für die Ermittlung der Lohnersatzleistung die bisherige Steuerklasse herangezogen wird. Wer mit der Steuerklasse III arbeitslos wird, erhält also ein höheres Arbeitslosengeld ausgezahlt. Ein Vergleichsrechner, mit dem man am Computer online auf die Schnelle eine aufschlussreiche Berechnung zu den beiden Möglichkeiten der Steuerklassenwahl vornehmen kann, findet sich im Internet auf den Seiten des Landes Niedersachsen (http://www.steuer.niedersachsen.de/service/ Stklwahlscript2005.htm). 1.1 Verträge mit Familienangehörigen als Steuersparmodell Verträge (Arbeitsverträge, Mietverträge, Darlehnsverträge) zwischen Familienangehörigen werden vom Fiskus mit Argusaugen betrachtet. Sie bieten allerdings nach Lage des Einzelfalles Möglichkeiten, Steuern zu sparen, indem etwa Freibeträge optimal ausgeschöpft werden. Zu beachten ist, dass die Familienverträge nach der Rechtsprechung nur dann anerkannt werden können, wenn sie unter Fremden genauso abgeschlossen werden. Das heißt, die Verträge sollten in der Regel schriftlich abgeschlossen werden und sich vom Wortlaut von den zwischen nicht Verwandten geschlossenen Verträgen nicht unterscheiden. Die vertraglichen Hauptpflichten müssen in jedem Fall genannt sein. Es werden auch Nachweise darüber verlangt, dass das jeweilige Vertragsverhältnis auch tatsächlich durchgeführt wird. So müssen vertraglich vereinbarte Zah- Die Rechtsprechung zur Anerkennung der Verträge ist streitig

134 Geld und Wohnen lungen auch tatsächlich geleistet werden. Wenn es sich etwa um einen Mietvertrag unter Familienangehörigen handelt, muss Miete gezahlt werden und z.b. auch eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden. Vielleicht noch stärker als in anderen Zweigen ist im Bereich der Steuern darauf zu achten, dass man sich möglichst nach aktuellen Entwicklungen erkundigt, denn es gibt nahezu täglich neue Meldungen in den Medien über geplante Änderungen. Insbesondere bei größeren Projekten, wie z.b. der Anschaffung eines Einfamilienhauses oder der Neugründung eines Familienbetriebes mit dem Abschluss von innerfamiliären Arbeitsverhältnissen, dürfte es in den meisten Fällen notwendig sein, einen Steuerberater einzuschalten. Ehegatte hat hohen Steuerfreibetrag 1.2 Erbschaftssteuer Mit der Eheschließung steht dem Ehepartner ein Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro zu, während für den unverheirateten Partner nur ein Freibetrag in Höhe von 5.200 Euro gilt (siehe auch S. 194 f.). Der hinterbliebene Ehegatte erhält dazu noch einen so genannten Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro. Dies kann bei einem erheblichen Vermögen des vorversterbenden (Ehe-)Partners ganz erhebliche Auswirkungen haben. Beispiel Erwin verfügt bei seinem Tod über ein Vermögen in Höhe von 450.000 Euro. Erna lebte mit ihm seit 20 Jahren in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft ohne Trauschein. Die zur Alleinerbin eingesetzte Erna muss in diesem Fall zu einem Steuersatz von 29 Prozent das nach Abzug des Freibetrages verbleibende Erbe in Höhe von 444.800 Euro versteuern und hat somit 128.992 Euro an das Finanzamt zu überweisen. Wäre Erna mit Erwin verheiratet gewesen, hätte sie wegen der hohen Freibeträge (307.000 Euro + 256.000 Euro = 563.000 Euro) keinen Cent versteuern müssen.

Kranken- und Pflegeversicherung für die Familie 135 2. Kranken- und Pflegeversicherung für die Familie In der Bundesrepublik Deutschland gibt es grundsätzlich die beiden Möglichkeiten der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung nebeneinander. Private Versicherungen basieren im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht auf dem Solidarprinzip, das heißt, in der privaten Krankenversicherung trifft der Einzelne mit seiner Prämie nur entsprechend seiner gegenwärtigen individuellen Risikosituation für sich selbst Vorsorge. Unter Umständen kann das bedeuten, dass der Versicherte bei bekannten Vorerkrankungen Zuschläge zahlen muss. Dafür kann es auch zu Beitragserstattungen kommen, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Je nach Einkommen ist man bei den gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert oder freiwillig versichert (siehe S. 136). Unter den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen kann man aber frei wählen. Zu den gesetzlichen Krankenkassen zählen: Ortskrankenkassen (z.b. AOK), Ersatzkassen (z.b. Barmer), Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK), kleinere berufsgruppenspezifische Kassen (z.b. Bundesknappschaft). Gesetzlich oder privat krankenversichert 2.1 Pflichtversicherung in den gesetzlichen Krankenversicherungen Pflichtversichert ist jeder, der arbeitet und mindestens 401 Euro brutto monatlich verdient und die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2006 bei 3.562,50 Euro monatlich bzw. 42.750 Euro im Jahr. Wer ein Bruttogehalt über der Beitragsbemessungsgrenze bezieht, kann sich entscheiden, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern will.

136 Geld und Wohnen Pflichtversichert bei gesetzlichen Krankenkassen sind vor allem: Arbeitnehmer (die unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen), Menschen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen, Behinderte, Teilnehmer von berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen, Studenten und Rentner. Wahlrecht 2.2 Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft Versicherte, deren Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze (siehe S. 135) liegen. Sie haben die Wahl, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einer privaten Krankenkasse (siehe S. 135) freiwillig zu versichern. Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse sind: ein Bruttomonatsgehalt über der Beitragsbemessungsgrenze und vorher mindestens zwölf Monate ununterbrochene Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Sobald die Voraussetzungen für eine freiwillige Krankenversicherung vorliegen, muss innerhalb von drei Monaten ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. 2.3 Familienversicherung bei gesetzlichen Krankenkassen Ein Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der privaten Krankenversicherung ist, dass Ehepartner

Leistungen bei Arbeitslosigkeit 137 und Kinder ohne Einkommen kostenlos mitversichert sind. Kinder sind bis zum 25. Lebensjahr familienversichert, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden (z.b. Berufsausbildung, Studium). Wenn die Eltern in verschiedenen Krankenkassen versichert sind, können sie die zuständige Krankenkasse für die Kinder wählen. Nachteil gegenüber der privaten Krankenversicherung ist ein vergleichsweise eingeschränkter Leistungskatalog. 2.4 Private Krankenversicherung Bei einer privaten Krankenkasse versichert man sich freiwillig, dabei ist jedoch zu beachten, dass für denjenigen, der einmal privat krankenversichert ist, die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Die Entscheidung für oder gegen die private Krankenversicherung muss daher gut überlegt sein und ist stark von der persönlichen und familiären Situation und Planung abhängig. Privat krankenversichern können sich insbesondere Arbeiter und Angestellte (deren monatliches Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze von 3.937,50 Euro bzw. 47.250 Euro im Jahr 2006 liegt), Freiberufler und Selbstständige, Beamte sowie: Studenten, Ärzte im Praktikum, Beamtenanwärter, Zeitsoldaten nach Abschluss ihrer Dienstzeit und Personen, die für längere Zeit in das Ausland gehen. 3. Leistungen bei Arbeitslosigkeit Die drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit eines Familienmitglieds bringt nicht nur finanzielle Veränderungen mit sich, sondern wirft auch viele Fragen nach den Rechten und Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit auf. Die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitslosengeld I finden sich im dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III, Arbeitsförderung) und zum Arbeitslosengeld II Persönliche und familiäre Situation beachten Rechte und Pflichten bei Arbeitslosigkeit

138 Geld und Wohnen im zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende). 3.1 Arbeitslosengeld I Das Arbeitslosengeld I ist eine Lohnersatzleistung, die die Arbeitslosenversicherung an den arbeitslosen Arbeitsnehmer zahlt. Die Leistungen erfolgen über die Agentur für Arbeit. Arbeitslos ist Vorangegangene versicherungspflichtige Zeit Arbeitslosmeldung erforderlich a) Anspruchsvoraussetzungen Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, die Anwartschaftszeit erfüllt und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat: Arbeitslosigkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend keine bzw. nur eine geringfügige Berufstätigkeit von bis zu 15 Stunden hat und eine (weitere) versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden sucht. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat und zwar insgesamt für zwölf Monate. Für Eltern, die ihre Kinder während der Elternzeit von drei Jahren betreuen, ist wichtig, dass diese Zeit als versicherungspflichtige Zeit gilt, wenn die Erziehungsperson vorher versicherungspflichtig tätig war. Eine geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro monatlich erfüllt nicht die Anwartschaftszeit. Persönliche Arbeitslosmeldung: Der Arbeitnehmer muss sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit und zwar persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen. Eine Vertretung durch Dritte ist nicht möglich. Die Meldung und der Antrag können frühestens jedoch drei Monate vor dem erwarteten Eintritt der Arbeitslosigkeit gestellt werden. Eine frühzeitige Meldung gibt noch die Zeit, die notwendigen Unterlagen nachzureichen, um pünktlich zum Eintritt der Arbeitslosigkeit die Leistun-

Leistungen bei Arbeitslosigkeit 139 gen zu bekommen. Hiervon zu unterscheiden ist die Arbeitssuchendmeldung: Wer weiß, dass er z.b. wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem befristeten Arbeitsverhältnis arbeitslos wird, muss sich unverzüglich, das heißt, in den ersten sieben Tagen nach Kenntniserlangung (!) persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Meldung drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Leider hilft die Unkenntnis von der Verpflichtung nicht vor den Folgen. Diese können in einer Kürzung des Arbeitslosengeldes liegen. Die Höhe bestimmt die Agentur für Arbeit. b) Anspruchsdauer Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I hängt von dem Lebensalter und den versicherungspflichtigen Zeiten in den letzten sieben Jahren ab. Entscheidend sind daher die einkommensabhängigen Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung in den letzten Jahren. Durch die umfassende Hartz-IV-Reform wurde die Anspruchsdauer des Bezugs von Arbeitslosengeld I erheblich reduziert. Nachfolgend wird die Regelung bis zum 31.1.2006 und ab dem 1.2.2006 dargestellt: Meldung in den ersten sieben Tagen Erhebliche Kürzungen seit dem 1.1.2005 Wer bis zum 31.1.2006... alt ist, erhält Arbeitslosengeld I für... unter 45 Jahre 12 Monate... unter 47 Jahre bis zu 18 Monate... unter 52 Jahre bis zu 22 Monate... unter 57 Jahre bis zu 26 Monate... über 57 Jahre bis zu 32 Monate

140 Geld und Wohnen Wer ab dem 1.2.2006... alt ist, erhält Arbeitslosengeld I für... unter 55 Jahre 12 Monate... über 55 Jahre maximal 18 Monate Erhöhter Prozentsatz für Familien Unabhängig vom Vermögen»Nachbarschaftshilfe«c) Höhe des Arbeitslosengeldes Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem zuletzt erzielten pauschalierten Nettoeinkommen. Der allgemeine Leistungssatz für jeden Arbeitslosen beträgt 60 Prozent des ehemaligen Nettoentgelts. Den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben. Hierunter werden nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder gefasst. Die Leistungen werden unabhängig von dem Vermögen des Arbeitslosen gezahlt. Nur wenn der Arbeitslose während der Anspruchsdauer Nebeneinkommen erzielt, wird dies auf den Bezug von Arbeitslosengeld I angerechnet. Wichtig ist: Arbeitslos ist nur, wer keine oder weniger als 15 Stunden in der Woche arbeitet. Die Arbeitsleistung kann auch in einer unentgeltlichen»nachbarschaftshilfe«etwa bei Umzug oder Renovierung liegen. Entscheidend ist, dass die zulässige Wochenarbeitszeit von 15 Stunden nicht überschritten wird. Das Nebeneinkommen aus einer anrechnungsfreien Nebentätigkeit muss daher mit einer Tätigkeit unterhalb von 15 Stunden erzielt werden, um noch im Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes I zu bleiben. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld sind die Leistungsberechtigten durch die Agentur für Arbeit bei einer gesetzlichen Krankenversicherung kranken- und pflegeversichert sowie renten- und unfallversichert für Arbeitsoder Wegeunfälle.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit 141 3.2 Arbeitslosengeld II Grundsicherung für Arbeitssuchende Im Zuge der Hartz-IV-Reform wurden die Leistungen der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III und die bis zum 31.12.2005 nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährte Sozialhilfe zusammengelegt im SGB II und zwar für die Gruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und deren Angehörige. Die Leistung nennt sich»grundsicherung für Arbeitssuchende«. Diese umfasst Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seine Angehörigen. Hilfebedürftig ist, wer seinen und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft (siehe S. 142) lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen decken kann. Im Unterschied zum Arbeitslosengeld I kommt es nicht darauf an, ob der Hilfebedürftige erwerbslos ist oder aus anderen Gründen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, z.b. wegen der Betreuung kleiner Kinder. Entscheidend ist allein, ob der Bedarf der Person und der mit ihr in einem Haushalt lebenden Angehörigen finanziert werden kann. Reicht für den notwendigen Bedarf weder das Einkommen der Familienangehörigen noch ist einsetzbares Vermögen vorhanden, kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen. Hierbei ist bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu unterscheiden zwischen dem Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige und dem Sozialgeld für nichterwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu im Einzelnen: Neu: Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitsuchende Anspruchsvoraussetzungen a) Wer erhält Arbeitslosengeld II? Arbeitslosengeld II erhalten nach 7 Abs. 1 SGB II Personen im Alter zwischen dem 15. und 65. Geburtstag, die erwerbsfähig sind, das heißt, mindestens drei Stunden am Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemei-