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Urteile Anhängige Verfahren Erlasse Zusatz-Service: Original-Urteile kostenlos im Internet abrufbar Zu allen Urteilen und Verwaltungsanweisungen, die in unserer Datenbank verfügbar sind, nennen wir Ihnen eine Bestell-Nr., mit der Sie als Abonnent von steuerberater intern die Dokumente im Originalwortlaut wie gewohnt im Internet kostenlos anfordern können: www.steuerberater-intern-service.de Sie haben keine Möglichkeit, die Original-Dokumente im Internet herunterzuladen? Kein Problem! Bitte fordern Sie die Dokumente per Post an (jeweils gegen frankierten Rückumschlag). steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 1 von 7 Stand: 01.03.2006

Aktuelle Steuer-Urteile zu r FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2005, Az: 13 K 2622/03 E (Abruf-Nr. stbi 15205) BFH-Az: VI R 60/05 Bei Ledigen ist eine doppelte auch dann anzuerkennen, wenn die Hauptwohnung unentgeltlich genutzt wird Eine fehlende finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Unterhalt der Wohnung (z.b. bei unentgeltlicher Überlassung durch die Eltern) hindert nicht die Annahme einer doppelten. Das Vorhandensein eines eigenen Hausstands hängt nicht davon ab, ob der betreffende Wohnraum entgeltlich oder unentgeltlich genutzt wird. Entscheidend ist, daß der Steuerpflichtige im übrigen aus eigenen Mitteln seine bestritten hat (siehe steuertip -Beilage 09/2006 und steuertip 49/2005). Urteil vom 11.05.2005, Az: VI R 34/04 (Abruf-Nr. stbi 14609) Keine doppelte bei Einsatzwechseltätigkeit Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale weder für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch unabhängig von der Entfernung für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte ansetzen. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus (siehe steuertip -Beilage 09/2006 und steuertip -Beilage 34/2005). Hinweis: Siehe das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2005 (Az IV C 5 - S 2353-211/05, Abruf-Nr. stbi 15524), das eine Übergangsregelung für Zeiträume bis einschließlich 2005 enthält. Urteil vom 11.05.2005, Az: VI R 7/02 (Abruf-Nr. stbi 14604) Keine doppelte bei Einsatzwechseltätigkeit Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine doppelte. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der Rechtsprechung). Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.s. des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (siehe steuertip -Beilage 09/2006 und steuertip -Beilage 34/2005). Hinweis: Siehe das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2005 (Az IV C 5 - S 2353-211/05, Abruf-Nr. stbi 15524), das eine Übergangsregelung für Zeiträume bis einschließlich 2005 enthält. Urteil vom 16.12.2004, Az: IV R 8/04 (Abruf-Nr. stbi 13682) Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte sind jedenfalls gemäß 52 Abs. 12 EStG i.d.f. des StÄndG 2003 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Jahre vor 2003 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Urteil vom 14.10.2004, Az: VI R 82/02 (Abruf-Nr. stbi 12721) Eigener Hausstand eines Alleinstehenden im Rahmen der doppelten ist nicht nach bewertungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden (siehe steuertip 50/2004). steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 2 von 7 Stand: 01.03.2006

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2004, Az: 11 K 579/00 (Abruf-Nr. stbi 12659) BFH-Az: VI R 31/05 bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Wie bei Verheirateten ist eine doppelte steuerlich anzuerkennen, wenn ein lediger Arbeitnehmer mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin, die ebenfalls berufstätig ist, ein gemeinsames Kind hat und eine Wohnung zur Familienwohnung bestimmt. Nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie steht nämlich unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. "Familie" in diesem Sinne ist die Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, soweit sie in der Beziehung der Eltern mit ihren Kindern als engere Familie in einer Hausgemeinschaft geeint ist. Eine Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bilden auch ein nichteheliches Kind und seine leiblichen Eltern, wenn sie in einer Wohnung ständig zusammenleben (siehe steuertip -Beilage 09/2006 und steuertip 51/2004). FG München, Urteil vom 29.12.2003, Az: 8 K 4428/00 (Abruf-Nr. stbi 15176) BFH-Az: VI R 23/05 Prüfung der Angemessenheit einer Wohnung am Beschäftigungsort bei doppelter Bei einer doppelten ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort notwendig waren. Das Finanzamt kann sich nicht pauschal auf eine angebliche Richtgröße für die Angemessenheit einer Wohnung von 60 qm berufen. Beruflich genutzte Arbeitsräume sind in die Prüfung nicht mit einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung als Arbeitszimmer nicht vorliegen. Die Umstände, unter denen es zur Anmietung gekommen ist (z.b. Mangel an kleineren Wohnungen, besondere Dringlichkeit) sind bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen (siehe steuertip -Beilage 09/2006 und steuertip 38/2005). Urteil vom 04.11.2003, Az: VI R 170/99 (Abruf-Nr. stbi 10153) Eigener Hausstand eines ledigen Arbeitnehmers bei doppelter trotz Vorbehaltsnießbrauch der Eltern zu bejahen Ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers schließt nicht aus, daß dieser dort einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte unterhält. Es muß allerdings gesichert sein, daß der ledige Arbeitnehmer die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann. Bei dieser Prüfung kommt es auf den Fremdvergleich nicht an (siehe steuertip 08/2004). Urteil vom 11.03.2003, Az: IX R 55/01 (Abruf-Nr. stbi 09311) Kein Gestaltungsmißbrauch bei Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort vom Ehegatten Ein Gestaltungsmißbrauch liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten zu fremdüblichen Bedingungen vermietet. Eheleute können frei darüber bestimmen, in welcher Weise sie in eine Eigentumswohnung investierten, ob wie im Streitfall nur ein Ehepartner ein Objekt allein kauft oder ob sie beide zusammen (als Miteigentümer) eine Immobilie erwerben. Das Steuerrecht knüpft an die jeweilige wirtschaftliche Entscheidung der Ehegatten an (siehe steuertip -Beilage 09/2006 und steuertip -Beilage 32/2005). Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 04.12.2002, Az: 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 (Abruf-Nr. stbi 08810) Begrenzung der doppelten auf zwei Jahre ist verfassungswidrig Die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte bei einer Beschäftigung am selben Ort auf zwei Jahre ist in den Fällen von fortlaufend verlängerten Abordnungen und beiderseits berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig. Andere Fallgruppen doppelter waren nicht Gegenstand der Entscheidung. FG Köln, Urteil vom 04.12.2002, Az: 11 K 2966/00 (Abruf-Nr. stbi 08519) auch bei Hauptwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anzuerkennen Das deutsche Finanzamt muß die Aufwendungen für Familienheimfahrten sowie Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer doppelten auch dann anerkennen, wenn ein Ehepaar seinen Hauptwohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, ein Partner jedoch in Deutschland lebt und arbeitet. Andernfalls wäre das Grundrecht auf Freizügigkeit innerhalb der EU verletzt (siehe steuertip 12/2003). steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 3 von 7 Stand: 01.03.2006

FG Hamburg, Urteil vom 08.03.2002, Az: II 42/01 (Abruf-Nr. stbi 06881) für Verlobte bei gemeinsam bewohnter Zweitwohnung Verlobte können ihre Aufwendungen für eine doppelte absetzen, wenn sie ihre bisherige Wohnung beibehalten und am neuen Arbeitsort eine gemeinsame Zweitwohnung beziehen, die nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet. Urteil vom 12.09.2001, Az: VI R 72/97 (Abruf-Nr. stbi 05210) Nachweis von Übernachtungskosten bei doppelter Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit, Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen. Bei einer Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich. Urteil vom 12.09.2000, Az: VI R 165/97 (Abruf-Nr. stbi 00439) Wohnung des Lebenspartners als eigener Hausstand bei doppelter Voraussetzung für eine doppelte ist ein eigener Hausstand, der vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der beteiligt, daß daraus auf eine gemeinsame geschlossen werden kann. steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 4 von 7 Stand: 01.03.2006

Wichtige anhängige Verfahren zu r BFH-Az: VI R 60/05 FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2005, Az: 13 K 2622/03 E (Abruf-Nr. stbi 15205) Eigener Hausstand eines Alleinstehenden am Wohnort trotz unentgeltlichen Überlassung der Wohnung Setzt die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für eine doppelte bei einem Alleinstehenden grundsätzlich eine maßgebliche finanzielle Beteiligung an den Kosten für die Wohnungseinheit bzw. der am Lebensmittelpunkt voraus? Kann bei einer unentgeltlichen Überlassung der Wohnung im Elternhaus die Beteiligung auch in Form von Hauswartungstätigkeiten, Reparaturtätigkeiten, Gartenpflegetätigkeiten oder Ähnlichem bestehen (siehe steuertip -Beilage 09/2006 und steuertip 49/2005)? BFH-Az: VI R 54/05 FG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2004, Az: 4 K 339/98 eines Alleinstehenden bei Verlegung des Hauptwohnsitzes Bleibt der ursprünglich berufliche Anlaß der doppelten eines Alleinstehenden bestehen, wenn im Vorgriff auf eine beantragte Versetzung der außerhalb des Beschäftigungsorts liegende eigene Hausstand aus privaten Gründen (Zusammenleben mit der Verlobten und deren Berufstätigkeit) in die Nähe des künftigen Versetzungsorts verlegt und die Unterkunft am Beschäftigungsort beibehalten wird? BFH-Az: VI R 31/05 FG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2004, Az: 11 K 579/00 (Abruf-Nr. stbi 12659) bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Ist die Rechtsprechung des BFH zur beruflichen Veranlassung einer doppelten aus Anlaß einer Eheschließung auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn diese während der Zeit des Erziehungsurlaubs der Partnerin an deren Wohn- und Beschäftigungsort zusammen mit dem gemeinsamen Kind eine Familienwohnung beziehen und der Partner weiterhin an seinem Beschäftigungsort seine bisherige Wohnung beibehält (zuletzt BFH-Beschluß VI B 113/02, BFH/NV 2003, 616)? Ist die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs der geforderten Berufstätigkeit gleichgestellt (siehe steuertip -Beilage 09/2006 und steuertip 51/2004)? BFH-Az: VI R 24/05 FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2004, Az: 17 K 6386/02 E (Abruf-Nr. stbi 15207) EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 12 Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bei doppelter Ist bei einer Einzelperson eine ca. 60 qm große Wohnung am Beschäftigungsort angemessen? Kann der Kläger als Geschäftsführer einer Bank den darüber hinausgehenden Mehraufwand für eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 94 qm, die von ihm nach den Vorstellungen des Arbeitgebers auch für berufliche Besprechungen und zur Repräsentation genutzt wird, nur dann als beruflich veranlaßte Erwerbsaufwendungen abziehen, wenn die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers gegeben ist? BFH-Az: VI R 23/05 FG München, Urteil vom 29.12.2003, Az: 8 K 4428/00 (Abruf-Nr. stbi 15176) EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, 12 Nr. 1 Prüfung der Angemessenheit einer Wohnung am Beschäftigungsort Ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnung am Beschäftigungsort von einer Wohnungsgröße bis zu 60 qm auszugehen und ist ein beruflich genutzter Arbeitsraum zusätzlich als angemessen mit einzubeziehen, auch wenn für diesen Raum die steuerrechtliche Anerkennung als Arbeitszimmers nicht gegeben ist? In welchem Konkurrenzverhältnis stehen 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG und 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG zueinander (siehe steuertip -Beilage 09/2006 und steuertip 38/2005)? steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 5 von 7 Stand: 01.03.2006

BFH-Az: VI R 20/04 FG Saarland, Urteil vom 04.03.2004, Az: 2 K 299/03 EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 10d Abs. 3 S. 1; LStR Abschnitt 43 Abs. 5 Eigener Hausstand bei Nutzung von Räumen im Elterhaus zusammen mit dem Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind Sind die Kosten einer doppelten im Rahmen eines Aufbaustudiums als Erwerbsaufwendungen (vorweggenommene Werbungskosten) abziehbar? Ist ein eigener Hausstand gegeben, wenn außerhalb des Beschäftigungsorts im Elternhaus drei Zimmer zur alleinigen und Bad sowie Küche zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehen und die Räumlichkeiten zusammen mit dem Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind genutzt werden (siehe steuertip -Beilage 09/2006)? BFH-Az: VI R 47/03 FG Berlin, Urteil vom 29.01.2003, Az: 2 K 2148/00 (Abruf-Nr. stbi 10611) EStG 9 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 12 Nr. 1 bei zwei Wohnungen an zwei unterschiedlichen Arbeitsorten Liegt eine doppelte vor im Fall der Unterhaltung zweier Wohnungen an zwei unterschiedlichen Arbeitsorten? Handelt es sich um beruflich veranlaßte Unterkunftskosten oder Kosten der Lebensführung für eine außerhalb des Ortes der Familienwohnung angemietete Wohnung, wenn laut Arbeitsvertrag beide Orte als Hauptbeschäftigungsorte vereinbart sind und der alleinstehende Kläger für die auswärtige Tätigkeit (ein- bis zweiwöchiger Aufenthalt an ca. 139 Tagen einschl. Wochenenden) anstelle der sonst nötigen Hotelunterkunft zur Kostenersparnis eine Wohnung gemietet hat? BFH-Az: VI R 44/03 FG Berlin, Urteil vom 15.12.2002, Az: 8 K 8353/01 (Abruf-Nr. stbi 10632) Pauschbeträge für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Besteht bei einer anzuerkennenden doppelten ein Rechtsanspruch auf die Anwendung der ab 1996 eingeführten gesetzlichen Pauschbeträge für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand, so daß ein Rückgriff auf die vor 1996 geltende Rechtslage mit auf Verwaltungsvorschriften beruhenden Pauschbeträgen unter Minderung der Werbungskosten wegen einer unzutreffenden Besteuerung nicht mehr statthaft ist? BFH-Az: VI R 11/02 FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2001, Az: 12 K 179/00 EStG 9 Abs 1 Nr 5; EStG 12 Nr 1 bei Auszug des Ehepartners aus der Hauptwohnung Wird die berufliche Veranlassung der doppelten beendet, wenn der berufstätige Ehegatte die eheliche Wohnung verläßt und in die (nahegelegene) Wohnung des neuen Lebenspartners am Ort seines bisherigen Lebensmittelpunkts unter Beteiligung an den Kosten des gemeinsamen Haushalts umzieht, ohne daß sich an den Verhältnissen am auswärtigen Beschäftigungsort etwas ändert? BFH-Az: IX R 108/00 (Abgabe, altes Az: VI R 40/00) FG Münster, Urteil vom 28.05.1998, Az: 2 K 5091/97 EStG 9 Abs. 1 Nr. 5, 12 Nr. 1 Konsequenzen für doppelte bei Verlegung des Hauptwohnsitzes Welche Konsequenzen hat es für die berufliche Veranlassung der doppelten und von Umzugskosten, wenn Ehegatten ihren Familienwohnsitz in den Heimatort des Ehemanns zurückverlegen und die Ehefrau deshalb dort eine neue Arbeitsstelle annimmt, während der Ehemann seinen bisherigen Arbeitsplatz beibehält? BFH-Az: II R 10/03 FG Berlin, Urteil vom 29.06.2001, Az: 10 K 9135/00 (Abruf-Nr. stbi 04596) ZwWoStG BE 1; GG Art 105 Abs 2a; GG Art 6 Abs 1 Zweitwohnungsteuer für im Rahmen einer doppelten beruflich genutzte Zweitwohnungen Überschreitet das Berliner Gesetz über die Zweitwohnungsteuer die den Ländern gegebene Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Absatz 2a des Grundgesetzes, wenn nach dem Zweitwohnungsteuergesetz die Steuer auch für solche Zweitwohnungen erhoben wird, die aus Gründen der doppelten bewohnt werden? steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 6 von 7 Stand: 01.03.2006

Wichtige Verwaltungsanweisungen zu r vom 26.10.2005, Az: IV C 5 - S 2353-211/05 (Abruf-Nr. stbi 15524) Werbungskostenabzug und Arbeitgeberersatz bei Einsatzwechseltätigkeit Das regelt die Anwendung der BFH-Urteile vom 11.05.2005 (Aktenzeichen VI R 25/04, VI R 16/04, VI R 7/02, VI R 34/04 und VI R 70/03) zum Werbungskostenabzug und zum Arbeitgeberersatz bei Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit). Das BMF nimmt auch Stellung zur doppelten bei Einsatzwechseltätigkeit (siehe steuertip -Beilage 09/2006 und steuertip -Beilage 34/2005). vom 09.11.2004, Az: IV C 5 - S 2353-108/04 (Abruf-Nr. stbi 12597) Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen ab 1. Januar 2005 Das regelt die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2005. Das Bundesfinanzministerium gibt die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsreisen bekannt. Das gilt entsprechend für doppelte en im Ausland. vom 29.10.2004, Az: IV C 5 - S 2334-88/04 (Abruf-Nr. stbi 12634) Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2005 Das regelt die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2005. Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung (einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern für ein Mittag- oder Abendessen 2,61 Euro und für ein Frühstück 1,46 Euro) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung im Rahmen einer doppelten. vom 30.06.2004, Az: IV C 5 - S 2352-49/04 (Abruf-Nr. stbi 11824) bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur doppelten bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand (R 43 Abs. 5 LStR) und den Folgerungen aus der Änderung des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 (siehe steuertip 29/2004). vom 21.01.2002, Az: IV A 6 - S 2177-1/02 (Abruf-Nr. stbi 05766) Ertragsteuerliche Erfassung der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Das regelt die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten. steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 7 von 7 Stand: 01.03.2006