Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen für angereichertes Uran

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/9636 18. Wahlperiode 15.09.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 18/9502 Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen für angereichertes Uran Vorbemerkung der Fragesteller Nach unseren Informationen liefern die Uranfabriken in Gronau und Lingen Uranprodukte unter anderem zum Betrieb von Atomkraftwerken (AKW) in Belgien und Frankreich, die auch nach Einschätzung der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr Barbara Hendricks, Risiken bergen. Gegenüber dem WDR hat der Chef der URENCO Deutschland GmbH (UD) aus Gronau bestätigt, dass sie das Uran für den Betrieb auch der umstrittenen Reaktoren in Tihange und Doel liefern. Die belgische Kernkraftwerkbetreibergesellschaft Synatom ist ein Kunde von uns, bestätigt Joachim Ohnemus, UD-Direktor am Standort Deutschland, ohne Umschweife im WESTPOL-Interview, wir liefern da hin (www1.wdr.de/mediathek/ video/sendungen/westpol/video-nrw-uran-fuer-pannen-akw-100.html). Die Rheinische Post berichtete am 28. Juli 2016 außerdem, dass Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks (SPD) sich innerhalb der Bundesregierung für die Stilllegung der umstrittenen Urananreicherungsanlage im nordrhein-westfälischen Gronau einsetzen will. Das signalisierte Hendricks in einem Brief an NRW-Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) vom 26. Juli (www.presseportal.de/pm/30621/3389598). In einem Rechtsgutachten im Auftrag der Deutschen Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung e. V. (IPPNW) von Juli 2016 hat die Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm dargelegt, dass die Bundesregierung zumindest die Lieferungen von Kernbrennstoffen in Form von angereichertem Uran bzw. als frische Brennelemente unterbinden kann, indem sie die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt (www.ippnw.de/commonfiles/pdfs/atomenergie/exportstopp_ Brennelemente_Lingen.pdf). In der Wochenzeitung Der Freitag heißt es am 15. August 2016 dazu: Die Juristin Cornelia Ziehm beruft sich dabei auf den Paragrafen 3 des Atomgesetzes, wonach die Kernbrennstoffe nur dann eine Ausfuhrgenehmigung erhalten dürfen, wenn sie nicht in einer die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden (www.freitag.de/autoren/der-freitag/uranfabriken-unterdruck). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 13. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 18/9636 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode In der Stellungnahme der Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm heißt es u. a.: Zwingende Genehmigungsvoraussetzung ist es nach 3 Abs. 3 Nr. 2 Atomgesetz, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden. Dabei werden grundsätzlich alle aus der Anwendung von Kernenergie resultierenden Risiken erfasst. Eine Beschränkung auf eine militärische Perspektive gibt es nicht. Etwas anderes wäre auch mit den Zwecksetzungen des 1 Atomgesetz, an denen 3 Abs. 3 Nr. 2 Atomgesetz ausgerichtet ist, nicht vereinbar. Erforderlich ist nach 3 Abs. 3 Nr. 2 Atomgesetz zudem ein Handeln bereits aus Vorsorgegründen und nicht erst zur Gefahrenabwehr. Für eine rechtmäßige Ausfuhr müssen deshalb objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Verwendung der Kernbrennstoffe nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gewährleisten. Das Gegenteil ist hier der Fall: Es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anlagen in Doel, Fessenheim und Cattenom nach dem Atomgesetz nicht oder mindestens nicht mehr betrieben werden dürften. Daraus folgt, dass neue Ausfuhrgenehmigungen vom insoweit zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht erteilt werden dürfen, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen können bzw. müssen widerrufen werden (www.ippnw.de/commonfiles/pdfs/atomenergie/exportstopp_ Brennelemente_Lingen.pdf). In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8582 vom 30. Mai 2016 hatte die Bundesregierung eine Liste mit zahlreichen erteilten Ausfuhrgenehmigungen mit Blick auf die Uranfabrik in Gronau angefügt. Demnach wurden insgesamt 231 Ausfuhrgenehmigungen für angereichertes Uran in Form von Uranhexafluorid im Zusammenhang mit dem Betrieb der Uranfabrik in Gronau zwischen den Jahren 2011 und Anfang 2016 erteilt. Darunter sind alle namhaften Brennelementehersteller, die auch für Atomkraftwerke in Frankreich und Belgien herstellen. 1. Welche aktuellen Kenntnisse über Lieferungen von angereichertem Uran aus Gronau bzw. frischen Uranbrennelementen aus Lingen für französische bzw. belgische AKW hat die Bundesregierung? Aktuell liegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Meldung der Ausnutzung der Genehmigung für die Lieferung von frischen Uran- Brennelementen aus Lingen für das belgische Kernkraftwerk DOEL vor. Für andere Lieferungen in französische und belgische Kernkraftwerke liegen derzeit keine Meldungen vor. 2. Welche Ausfuhrgenehmigungen für bestrahlte Brennelemente aus Lingen wurden seit dem Jahr 2011 erteilt (bitte nach jeweiliger Ausfuhrgenehmigung, Zeitpunkt der Genehmigung, Genehmigungsinhalt, Genehmigungsumfang sowie jeweiligen Endkunden und möglichen Zwischenkunden aufschlüsseln)? Ausfuhrgenehmigungen für bestrahlte Brennelemente aus Lingen wurden seit 2011 nicht erteilt. * * Auf die ergänzende Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/9747 wird verwiesen.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/9636 3. Aus welchen Gründen wird in der der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8582 angefügten Liste der Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit angereichertem Uran aus der URENCO-Anlage in Gronau als Endkunde die jeweilige Anlage zur Brennelementeherstellung, nicht aber der am Ende tatsächliche Endkunde, nämlich das jeweilige Atomkraftwerk, genannt? Angereichertes Uranhexafluorid (UF 6 ) aus Gronau muss noch weitere umfangreiche Verarbeitungsschritte, wie z. B. Konversion, Wärmebehandlung, mechanische Bearbeitung, Assemblierung usw., durchlaufen, bevor es als Kernbrennstoff in einem Kernkraftwerk eingesetzt werden kann. Eine konkrete Zuordnung des vollständig verarbeiteten Materials zu einem bestimmten Kernkraftwerk kann daher seitens BAFA nicht vorgenommen werden. 4. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Synatom (Brüssel) für die Betreiber der belgischen AKWs in Doel und Tihange für die Beschaffung von angereichertem Uran zur Herstellung von Brennelementen zuständig ist, bzw. was genau ist nach Kenntnis der Bundesregierung Aufgabe der Synatom, und wem gehört dieses Unternehmen? Die Societe Belge de Combustibles Nucleaires Synatom S.A. mit Firmensitz in Brüssel managt und steuert den Brennstoffkreislauf für die belgischen Kernkraftwerke. Im Rahmen dieser Tätigkeit bezieht Synatom Anreicherungsdienstleistungen und erwirbt Brennelemente. Synatom ist eine Tochtergesellschaft der Electrabel S. A. 5. An welche bzw. für welche AKWs haben nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Liste genannten End- bzw. Zwischenkunden (Käufer) jeweils angereichertes Uran von der UD erhalten? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6. An welche AKWs (jeweils mit Angabe für welchen Block der jeweiligen Anlage) hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Uranfabrik in Lingen seit Ende des Jahres 2014 bis heute jeweils wie viele Brennelemente ausgeliefert? Nach Angaben der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen wurden Brennelemente für folgende Kernkraftwerke gefertigt:

Drucksache 18/9636 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Kernkraftwerk Typ Land Ausgelieferte Brennelemente 2015 2016 Summe Cattenom 2 DWR FR 8 8 Fessenheim 2 DWR FR 52 52 Cruas 3 DWR FR 33 33 Bugey 4 DWR FR 16 16 Bugey 5 DWR FR 31 31 Sizewell B DWR GB 84 84 Doel3 DWR BE 30 30 Borssele DWR NL 16 16 32 Emsland DWR DE 24 24 Forsmark 1 SWR SE 98 98 Forsmark 2 SWR SE 126 126 Grohnde DWR DE 26 26 Philippsburg 2 DWR DE 40 56 96 Brokdorf DWR DE 31 31 Doel 1 DWR BE 64 32 96 Doel 2 DWR BE 40 40 Gundremmingen B SWR DE 80 80 Neckarwestheim 2 DWR DE 44 44 Olkiluoto 1 SWR FIN 110 90 200 Ringhals 1 SWR SE 84 84 Ringhals 3 DWR SE 12 12 Trillo 1 DWR ES 36 36 SUMME 650 629 1279 7. Welche Anforderungen an die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach dem Atomgesetz bzw. bei angereichertem Uran oder frischen Uranbrennelementen müssen gegeben sein, damit diese erteilt werden kann? Die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen im Sinne des 2 Absatz 1 des Atomgesetzes (AtG) aus Deutschland ins Ausland ergibt sich aus 3 Absatz 1 AtG. Den Prüfmaßstab bestimmt diesbezüglich 3 Absatz 3 AtG. 8. Welche gesetzlichen Regelungen, Verordnungen, Erlasse, Fachexpertisen bzw. Stellungnahmen oder Bewertungen werden seitens des BAFA im Zusammenhang mit der Prüfung einer Ausfuhrgenehmigung von angereichertem Uran bzw. Kernbrennstoffen herangezogen, um eine solche Genehmigung zu erteilen? Den Prüfmaßstab bestimmt diesbezüglich 3 Absatz 3 AtG. Die Antragsbearbeitung erfolgt mit der erforderlichen Sorgfalt vom naturwissenschaftlichen und technischen Personal innerhalb des BAFA.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/9636 9. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bislang von der in 3 Absatz 3 Nummer 2 des Atomgesetzes genannten Möglichkeit, Ausfuhrgenehmigungen zu verweigern, wenn diese dazu beitragen, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden, keinen Gebrauch gemacht? 10. In welcher Weise ist aus Sicht der Bundesregierung die Regelung in 3 Absatz 3 Nummer 2 des Atomgesetzes zu verstehen, nach der zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gewährleistet sein muss, daß die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden (bitte ausführlich darlegen)? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird auch weiterhin alle politischen, fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten und Kommunikationswege mit den Nachbarstaaten Deutschlands nutzen, sich für die Interessen der deutschen Bevölkerung auch in Fragen der kerntechnischen Sicherheit einzusetzen. Hierzu wurde unter anderem eine neu gegründete deutsch-belgische Arbeitsgruppe zur nuklearen Sicherheit auf Expertenebene einberufen. Davon zu unterscheiden ist die Zulässigkeit der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nach 3 AtG. Die Genehmigungen zur Ausfuhr von Kernbrennstoffen gemäß 3 AtG sind gebundene Genehmigungen, d. h. sie sind bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 AtG zu erteilen. Nach Entstehungsgeschichte und Systematik des AtG soll die Genehmigungsvoraussetzung nach 3 Absatz 3 Nummer 2 AtG ( äußere/innere Sicherheit ) Gefährdungen durch die missbräuchliche Verwendung von Kernenergie verhindern. Bei Ausfuhrgenehmigungen gemäß 3 Absatz 3 Nummer 2 AtG gibt es daher keine rechtlich belastbare Grundlage, die Erteilung einer Genehmigung von Sicherheitsfragen abhängig zu machen, die einen genehmigten Betrieb von Atomkraftwerken in einem Nachbarstaat betreffen, für deren Sicherheit die Behörden des Nachbarstaats verantwortlich sind. Ein Widerruf vorhandener Genehmigungen kann auf dieser Rechtsgrundlage ebenfalls nicht erfolgen. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die rechtliche Möglichkeit, Ausfuhrgenehmigungen von angereichertem Uran bzw. Kernbrennstoffen für diejenigen grenznahen Atomanlagen zu verweigern, die auch aus Sicht der Bundesregierung eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit für die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland in den grenznahen Gebieten darstellen? Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen. 12. Welche Maßnahmen bezüglich der Ausfuhrgenehmigungen bzw. in anderer Weise wird die Bundesregierung bzw. das Bundesumweltministerium unternehmen, damit aus bundesdeutschen Urananlagen keine Lieferungen an Atomanlagen erfolgen, die ein Risiko für die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland darstellen können? Auf die Antworten zu den Fragen 7 bis 10 wird verwiesen.

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