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Abgabenordnung Stand 25.04.2014

Themenübersicht 2 Kapitel A: Kapitel B: Kapitel C: Kapitel D: Kapitel E: Kapitel F: Kapitel G: Kapitel H: Kapitel I: Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften Einleitende Vorschriften Grundlagen des Steuerschuldrechts Verfahrensvorschriften Durchführung der Besteuerung Das Erhebungsverfahren Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Vollstreckung Steuerstraf und Steuerordnungswidrigkeitenrecht

A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften 5 Aufbau der AO 1. Teil Einleitende Vorschriften 1-32 2. Teil Steuerschuldrecht 33-77 3. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften 78-133 4. Teil Durchführung der Besteuerung 134-217 5. Teil Erhebungsverfahren 218-248 6. Teil Vollstreckung 249-346 7. Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren 347-368 8. Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, -verfahren 369-412 9. Teil Schlussvorschriften 413-415 Für ein besseres Verständnis sowie ein erleichtertes Auffinden der Einzelvorschriften ist die Kenntnis des Aufbaus der AO wichtig. Die oben dargestellte Gliederung der AO sollte auswendig beherrscht werden.

A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften 6 Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich der AO ist in den 1-2 AO wie folgt geregelt: Anwendungsbereich der AO ( 1-2 AO) Durch Bundesrecht oder EU-Recht geregelte Steuern einschließlich Steuervergütungen, Realsteuern, soweit ihre Verwaltung den steuerliche Nebenleistungen, 1 III AO soweit sie durch Bundes- Gemeinden übertragen oder Landesfinanzbehörden verwaltet worden ist, 1 II AO werden, 1 I 1 AO AO ist voll anwendbar Ausnahme: vorbehaltlich EU-Recht, 1 I 2 AO AO ist eingeschränkt anwendbar AO ist vorbehaltlich EU-Recht sinngemäß anwendbar: der 3.-6. Abschnitt des 4. Teils aber nur, soweit dies besonders bestimmt ist Verträge mit anderen Staaten i.s.d. Art.59 II 1 GG gehen - soweit sie innerstaatliches Recht geworden sind - den Steuergesetzen vor, 2 I AO. Siehe auch die Ermächtigungen in 2 II AO. EU-Richtlinien sind nach Art. 189 III EWG-Vertrag für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie schaffen aber kein unmittelbares Recht, auf das sich der Einzelne in Deutschland berufen kann. Sie dienen aber als Grundlage zur Überprüfung nationaler Vorschriften durch das EuGH. Zum Beispiel die MwSt-SystRL (BTA-G 550).

B. Einleitende Vorschriften I. Steuerliche Begriffsbestimmungen 7 B. Einleitende Vorschriften Der 1. Teil enthält die sog. einleitenden Vorschriften. Nach den einzelnen Abschnitten unterteilt er sich wie folgt: 1. Teil: Einleitende Vorschriften 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt 4. Abschnitt 5. Abschnitt Anwendungsbereich der AO (s.o.) Steuerliche Begriffsbestimmungen Zuständigkeit der Finanzbehörden Steuergeheimnis Haftungsbeschränkung für Amtsträger I. Steuerliche Begriffsbestimmungen Der 2. Abschnitt des 1. Teils enthält Begriffsbestimmungen, die in mehreren Gesetzen eine Rolle spielen. Es handelt sich um folgende Begriffe: 3 Steuern / steuerliche Nebenleistungen 8 Wohnsitz 12 Betriebstätte 1. Teil / 2. Abschnitt: Begriffsbestimmungen 4 5 6 Gesetz Ermessen Behörden / Finanzbehörden 9 Gewöhnlicher Aufenthalt 13 ständiger Vertreter 10 Geschäftsleitung 14 wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 7 Amtsträger 11 Sitz 15 Angehörige

B. Einleitende Vorschriften I. Steuerliche Begriffsbestimmungen 8 1. Steuern und steuerliche Nebenleistungen Nach 3 I und III AO kennt die AO zwei Abgabenarten: Steuern und steuerliche Nebenleistungen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da eine Reihe von Vorschriften der AO nur für bestimmte Abgabenarten gilt, z.b. für steuerliche Nebenleistungen. Abgaben Steuern i.w.s. Steuern i.e.s. *) Zölle Abschöpfungen 3 I AO Untergruppe: Realsteuern nach 3 II AO steuerliche Nebenleistungen ( 3 IV AO) Sanktionsleistungen / Zinsen Gebühren Verzögerungsgelder ( 146 IIb AO) Verspätungszuschlag ( 152 AO) Zuschläge gem. 162 IV AO Säumniszuschlag ( 240 AO) Zwangsgeld ( 329 AO) Zinsen ( 233-237 AO) Zinsen i.s.d. Zollkodexes *) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes, 3 III AO Kosten ( 89, 178 und 178aAO) Gebühren der Vollstreckungsbehörde ( 337-345 AO)

J. Steuerstraf und Steuerordnungswidrigkeitenrecht III. Steuerordnungswidrigkeiten 338 III. Steuerordnungswidrigkeiten Das Steuerordnungswidrigkeitenrecht beruht in seinen Grundlagen auf inhaltlich gleichen Vorschriften wie das Steuerstrafrecht, insbesondere: Merkmal des Ordnungswidrigkeitentatbestands (der Tatbestand ist erfüllt, mit einer Strafe belegt und es liegt schuldhaftes Verhalten vor); Verschuldensgrade des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit (wobei Vorsatz nur mittelbar zum Tragen kommt und der Begriff der Leichtfertigkeit verwendet wird, der als grobe Fahrlässigkeit interpretiert werden kann); Tatbestandsirrtum ( 11 I OwiG) und Verbotsirrtum ( 11 II OwiG). Folgende Steuerordnungswidrigkeiten regelt die AO: leichtfertige Steuerverkürzung, 378 AO Steuergefährdung, 379 AO Steuerordnungswidrigkeiten der AO Gefährdung von Abzugssteuern, 380 AO Verbrauchsteuern, 381 AO Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, 382 AO unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen (Verstoß gg. 46 IV), 383 AO zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach 139a, 383a AO

J. Steuerstraf und Steuerordnungswidrigkeitenrecht III. Steuerordnungswidrigkeiten 339 Steuerordnungswidrigkeiten nach dem UStG vorsätzlich oder leichtfertig: entgegen 1. 14 II 1 Nr.1 oder 2 S. 2 UStG keine oder keine rechtzeitige Ausstellung einer Rechnung 2. 14b I 1 u. 4 UStG keine Aufbewahrung des Doppels einer Rechnung bzw. einer Rechnung mindestens 10 Jahre 3. 14b I 5 UStG keine Aufbewahrung einer dort bezeichneten Rechnung, eines Zahlungsbelegs oder einer anderen beweiskräftigen Unterlage mindestens 2 Jahre 4. 18 XII 3 UStG die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt 5. 18a I UStG keine, keine richtige, keine vollständige oder keine rechtzeitige Abgabe einer zusammenfassenden Meldung, dito bei Berichtigungen 6. 18c UStG einer darauf basierenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist 7. 18d S. 3 UStG keine, keine vollständige oder keine rechtzeitige Vorlage der Unterlagen Geldbuße bis zu 500 bzw. 5.000 Euro, 26a UStG In einer Rechnung i.s.d. 14 UStG ausgewiesene USt wird zu einem Fälligkeitszeitpunkt gemäß 18 I 3 oder IV 1 oder 2 UStG nicht oder nicht vollständig entrichtet Geldbuße bis 50.000 Euro, 26b UStG Steuerordnungswidrigkeiten sind daneben gemäß 132f. WPO die Verwendung verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen und die Verletzung der Berufsbezeichnungen, nach 160ff. StBerG die unerlaubte Hilfe in Steuerstrafsachen etc., nach 31a ZollVG die Verletzung zollrechtlicher Anzeigepflichten im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr, nach 33 IV ErbStG die Verletzung der Anzeigepflicht im Todesfall, nach 50e I-II EStG die Verletzung der Mitteilungspflicht nach 45e EStG und die Nichtanmeldung geringfügig Beschäftigter im Privathaushalt sowie nach 130 OWiG die Verletzung der Aufsichtspflicht.

J. Steuerstraf und Steuerordnungswidrigkeitenrecht III. Steuerordnungswidrigkeiten 340 Allgemeines subsidiär: Die Gefährdungstatbestände gelten nur subsidiär, d.h. führt die Gefährdung zu einer Steuerverkürzung, die als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung anzusehen ist, so wird die in der Gefährdung liegende Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Unterschiede: Es bestehen insbesondere folgende Unterschiede zu den Steuerstraftaten: Keine Unterscheidung verschiedener Formen der Täterschaft und Teilnahme: Es gibt nur einen einheitlichen Täterbegriff, 14 I OwiG. Es gibt keinen Fortsetzungszusammenhang. Geldbußen können auch gegen juristische Personen festgesetzt werden, 30 OwiG. Der Versuch wird nicht geahndet, nur die Vollendung. Leichtfertige Steuerverkürzung ( 378 AO) Auffangtatbestand: Der 378 AO ist zu 370 AO (Steuerhinterziehung) ein Auffangstatbestand für den Fall, dass Vorsatz nicht festgestellt werden kann, BGH 13.1.1988 wistra 1988, 196. Beispiel: M ist unsicher, ob er den Gewinn aus dem Verkauf eines vor 5 Jahren erworbenen Mehrfamilienhauses versteuern muss. Er sagt sich aber "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß" und unterlässt lieber jede weitere Nachforschung. In der ESt-Erklärung setzt er den Gewinn nicht an. Zwar handelt M nicht mit Vorsatz, die Steuern zu verkürzen, er nimmt aber billigend in Kauf, dass er aus Unkenntnis zu wenig Steuern entrichtet. Dies ist zumindest grobe Fahrlässigkeit. M begeht leichtfertige Steuerverkürzung nach 378 AO. Geldbuße: Ordnungswidrigkeiten können gemäß 378 II AO mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch hier besteht die Möglichkeit der Selbstanzeige, 378 III AO. Die Geldbuße bleibt aber dann unberührt, wenn dem Steuerpflichtigen vor der Berichtigung oder Vervollständigung von Angaben die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen dieser Tat bekannt gegeben wird.

J. Steuerstraf und Steuerordnungswidrigkeitenrecht III. Steuerordnungswidrigkeiten 341 Steuergefährdung ( 379 AO) Definition: Wer vorsätzlich oder leichtfertig in tatsächlicher Hinsicht falsche Belege ausstellt, Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt und dadurch ermöglicht, dass Steuern verkürzt werden oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden, handelt nach 379 I 1 AO ordnungswidrig. Belegverkauf: Der 379 I 1 Nr. 2 AO betrifft z.b. die Veräußerung von Tankquittungen über das Internet, die häufig zur Steuerhinterziehung genutzt wird. Er bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Verschaffung der Verfügungsmacht an Belegen, z.b. das Zurücklassen von Tankbelegen an der Verkaufstheke. weitere Bereiche: Der 379 I 2 AO dehnt die Norm auf die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben der anderen EU-Staaten und 379 I 3 AO auf USt aus, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltet wird. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Mitteilungspflichten des 138 II AO (insbesondere bei Betriebseröffnung) nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, entgegen 144 I oder II 1 AO eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder die Pflicht zur Kontenwahrheit ( 154 AO) verletzt, 379 II AO. Geldbuße: Die in 379 AO genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Die Ahndung nach 378 AO geht aber vor.

Finanzgerichtsordnung Stand 25.04.2014

Themenübersicht 2 Kapitel A: Kapitel B: Kapitel C: Grundlagen Gerichtsverfassung Verfahren

A. Grundlagen / B. Gerichtsverfassung 3 A. Grundlagen Die FGO enthält die Normen für das Finanzgerichtsverfahren. Es handelt sich dabei um Bestimmungen über den Aufbau und die Struktur der Finanzgerichte und über die Verfahren. Die FGO gliedert sich in 4 Teile: Finanzgerichtsordnung (FGO) 1. Teil 2. Teil 3. Teil 4. Teil Verfahren Kosten und Verfahrensablauf Vollstreckung Gerichtsverfassung Arten / Aufbau / Zusammensetzung der Gerichte, Verwaltung, Zuständigkeit Übergangs- und Schlussbestimmungen B. Gerichtsverfassung Der 1. Teil bestimmt, welche Arten von Gerichten es gibt, mit welchen Richtern die Gerichte zu besetzen sind, die Gerichtsverwaltung (d.h. wer die Aufsicht über die Gerichte hat), die Sachverhalte für die der Finanzrechtsweg in Betracht kommt sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte: Gerichtsverfassung Abschnitt I Abschnitt II-III Abschnitt IV Abschnitt V Richter und ehrenamtliche Gerichtsverwaltung, Richter, 14-30 FGO 31-32 FGO Gerichte (insb. Arten und Verfassung), 1-13 FGO Finanzrechtsweg, sachliche und örtliche Zuständigkeit, 33-39 FGO Hinweis: Die Abschnitte II-IV hatten bislang in der StB-Prüfung eine geringe Bedeutung. Sie werden daher nicht näher dargestellt. Lesen Sie aber bitte die.

B. Gerichtsverfassung 1. Gerichte 4 1. Gerichte Von den Normen des Abschnitts I sind von besonderer Bedeutung: Gerichte Unabhängigkeit Arten der Gerichte und ihre Verfassung Senate Großer Senat des BFH Unabhängigkeit ( 1 FGO) Nach 1 FGO wird die Finanzgerichtsbarkeit durch von der Finanzverwaltung unabhängige Finanzgerichte ausgeübt. Arten der Gerichte Der Finanzrechtsweg ist im Grundsatz zweistufig, 2 FGO: Zweistufigkeit der Finanzgerichte 1. Ebene: pro Bundesland ein, z.t. auch mehrere Finanzgerichte = FG 2. Ebene: im Bund = BFH Die mit der Errichtung, Verlegung, Änderungen u.ä. Dingen der Konstitution von Finanzgerichten zusammenhängenden Fragen werden durch Gesetz geregelt, 3 FGO. Die Verfassung der Gerichte regeln die 5ff. FGO. Senate Bei den FG sowie beim BFH werden Senate gebildet, 5-6 und 10 FGO. Die Senate haben eigenständige Zuständigkeitsbereiche (z.b. ESt oder USt) und entscheiden selbständig. Unter bestimmten Bedingungen kann der Senat die Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, 6 FGO. Großer Senat Der in 11 I FGO begründete Große Senat hat zwei Aufgabenbereiche: Er muss entscheiden, wenn ein Senat von der Rechtsauffassung eines anderen Senats abweichen will, 11 II-III FGO. Ferner kann ein Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung das erfordern, 11 IV FGO. Die Entscheidung des Großen Senats bindet die anderen Senate des BFH, 11 VII FGO.

B. Gerichtsverfassung 2. Finanzrechtsweg und Zuständigkeit 2. Finanzrechtsweg und Zuständigkeit Abschnitt V. regelt die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs und der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Finanzgerichte. Zulässigkeit des Finanzrechtswegs ( 33 FGO) Durch 33 FGO erklärt den Finanzrechtsweg für folgende Fragen für zulässig: Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der - Bundesgesetzgebung unterliegen und - durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, 33 I Nr. 1 FGO z.b. ESt/KSt//USt; z.b. nicht Gemeindesteuern Zulässigkeit des Finanzrechtswegs: öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Vollziehung anderer VA, soweit sie durch Bundesoder Landesfinanzbehörden zu vollziehen sind 33 I Nr. 2 FGO Angelegenheiten, die in bestimmten Teilen des StBerG geregelt sind (incl. berufsrechtlicher Streitigkeiten) 33 I Nr. 3 FGO 5 andere Angelegenheiten, für die durch Bundes-/ Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet wurde 33 I Nr. 4 FGO

B. Gerichtsverfassung 2. Finanzrechtsweg und Zuständigkeit 6 Sachliche Zuständigkeit ( 35-36 FGO) Nach 35 FGO entscheidet im ersten Rechtszug grundsätzlich das örtlich zuständige FG. Der BFH entscheidet erst im zweiten Rechtszug über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile und gleichgestellte Entscheidungen des FG sowie über das Rechtsmittel der Beschwerde über alle anderen Entscheidungen des FG, 36 FGO. Örtliche Zuständigkeit ( 38-39 FGO): Örtliche Zuständigkeit besteht nur für die FG, da der BFH für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit eines FG richtet sich danach, wo die Finanzbehörde ihren Sitz hat, 38 I FGO. Dies gilt auch für die Mittelbehörden. Handelt es sich aber um die oberste Behörde, so ist das FG zuständig, in dessen Bezirk der Kläger den Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 38 II FGO. Beachten Sie auch die Norm im 2. Halbsatz für Zölle, Monopolabgaben und Verbrauchsteuern. In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach den 62-78 EStG ist ab 1.5.2013 das FG zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. andernfalls das FG, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Dies gilt für vor dem 1.5.2016 anhängige Verfahren, 38 IIa FGO. Im Zweifel entscheidet der BFH über die örtliche Zuständigkeit der FG. Jeder Beteiligte und jedes befasste FG kann den BFH anrufen, 39 I-II FGO. Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gem. 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein. Haben die Finanzämter ihren Sitz in verschiedenen FG- Bezirken, so hat der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge, BFH 9.11.2004 2005 II 101.

C. Verfahren 1. Klagearten, -befugnis, -voraussetzungen und -verzicht 7 C. Verfahren Der zweite Teil der FGO umfasst die eigentlichen Verfahrensvorschriften. Verfahren Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt III Abschnitt IV Abschnitt V Klagearten -befugnis -voraussetzungen -verzicht Allgemeine Verfahrensvorschriften Verfahren vor dem FG Entscheidung im FG-Verfahren Rechtsmittel und Wiederaufnahme 1. Klagearten, -befugnis, -voraussetzungen und verzicht: Der 1. Abschnitt regelt die für den Verfahrensbeginn relevanten Normen. Es muss festgestellt werden, ob eine Klage zulässig ist und falls ja die Klageart. Anfechtungsklage 40 I 1.Alt. FGO Aufhebung oder Änderung eines VA Sonderfälle: - Sprungklage - Untätigkeitsklage Klagearten der FGO Leistungsklage im weiteren Sinn Verpflichtungsklage 40 I 2. Alt. FGO Erlass eines VA Sonderfall: - Untätigkeitsklage Leistungsklage i.e.s. 40 I 3. Alt. FGO andere Leistung der Finanzbehörde Sonderfall: - Untätigkeitsklage Feststellungsklage 41 FGO Feststellung - des Bestehens / Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - der Nichtigkeit eines VA

C. Verfahren 1. Klagearten, -befugnis, -voraussetzungen und -verzicht 8 Klagearten Anfechtungsklage ( 40 I 1.Alt. FGO) Anfechtungsklage nach 40 I Alt. 1 FGO ist zu erheben, wenn die Aufhebung oder bei einem VA nach 347 AO die Änderung eines VA begehrt wird. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche VA in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Sonderfall: Anfechtungsklage als Sprungklage ( 45 FGO) Die Anfechtungsklage ist auch als sog. Sprungklage ohne Vorverfahren nach 45 FGO zulässig. Die Sprungklage nach 45 I 1 FGO ist gegen einspruchsfähige VA gegeben. Zustimmung des FA: Voraussetzung ist, dass die Entscheidungsbehörde ihr zustimmt. Dies wird i.d.r. nur dann der Fall sein, wenn keine Tatsachen mehr zu ermitteln sind und sich die Behörde der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen nicht anschließt, so dass ein Einspruchsverfahren sinnlos erscheint. Zustimmungsfrist: Die Zustimmung der Behörde ist an eine Frist gebunden, 45 I FGO. Stellt sich im gerichtlichen Verfahren bei der Sprungklage nach 45 I FGO heraus, dass doch noch Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, kann das Gericht die Klage innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Akten bzw. spätestens 6 Monate nach Klagezustellung durch Beschluss an die Finanzbehörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, 45 II FGO. Die Sprungklage ist dann als Einspruch zu behandeln. Sonderfall: Anfechtungsklage als Untätigkeitsklage ( 46 FGO) Die Anfechtungsklage ist unter den Voraussetzungen des 46 I FGO auch als sog. Untätigkeitsklage möglich. Der Begriff Untätigkeitsklage ist zwar gebräuchlich aber irreführend, da es sich nicht um eine besondere Klageart handelt. Vielmehr geht es in 46 I FGO darum, den Steuerpflichtigen gegen Verzögerungen des Rechtsbehelfsverfahrens durch die Finanzbehörde zu schützen. Dazu gewährt 46 I FGO die Einreichung der Klage (Anfechtungs- oder Leistungsklage) ohne den Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens (ein solches muss daher in Gang gesetzt worden sein).

C. Verfahren 1. Klagearten, -befugnis, -voraussetzungen und -verzicht 9 Leistungsklage Leistungsklage ist zu erheben, wenn begehrt wird, dass die Finanzbehörde einen VA erlässt ( 40 I 2. Alt. FGO, sog. Verpflichtungsklage) oder eine andere Leistung erbringt ( 40 I 3.Alt. FGO), sog. Leistungsklage i.e.s. Vom FG werden inhaltlich Entscheidungen über Verpflichtungsklagen getroffen, wenn die Sache spruchreif ist, 101 FGO. Spruchreif ist die Sache dann, wenn keine Sachverhaltsermittlungen mehr erforderlich sind und es nicht um Ermessensentscheidungen der Finanzbehörde geht. Geht es jedoch um Ermessensentscheidungen, wird die Finanzbehörde zum Erlass eines rechtmäßigen VA verpflichtet, denn das FG kann nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Finanzbehörde setzen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus den 4-11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über, vgl. BFH 18.9.2012, 2013 II 128. Sonderfall: Leistungsklage als Untätigkeitsklage Die Leistungsklage ist wie die Anfechtungsklage unter den Voraussetzungen des 46 I FGO als sog. Untätigkeitsklage ohne Abschluss des Vorverfahrens möglich.

C. Verfahren 1. Klagearten, -befugnis, -voraussetzungen und -verzicht 10 Feststellungsklage Feststellungsklage ist zu erheben, wenn gerichtlich festgestellt werden soll, dass ( 41 I FGO): - ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht - ein VA nichtig ist. Feststellungen: Hierbei geht es also nicht um die Klärung von Rechtsfragen, sondern nur um gerichtliche Erzwingung von Feststellungen. Die Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes (rechtliches, wirtschaftliches, ideelles) Interesse daran besitzt ( 41 I FGO) und er seine Rechte nicht durch sonstige Klagen hat verfolgen können, 41 II 1 FGO. Interesse: Die Feststellung der Nichtigkeit eines VA setzt nur ein berechtigtes Interesse voraus. Hier ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine Rechte durch sonstige Klagen hätte verfolgen können, 41 II 2 FGO. subsidiäre Klageart: Durch den Vorrang von Anfechtungs- und Leistungsklagen (Ausnahme: Klage auf Nichtigkeitsfeststellung) ist die Feststellungsklage eine subsidiäre Klageart. Sie kann sich auch in der Form der sog. Fortsetzungsfeststellungsklage nach 100 I 4 FGO im Anschluss an eine Anfechtungsklage ergeben. Unzulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht zulässig, wenn der mit ihr angegriffene Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hatte und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger einen effektiven Rechtsschutz erhält, BFH 26.9.2007 2008 II 134. 20 UmwStG: Im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.s.d. 20 UmwStG kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen, BFH 8.6.2011, 2012 II 421.