Verträge mit Geschäftsführern und leitenden Angestellten in Kroatien

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Transkript:

Verträge mit Geschäftsführern und leitenden Angestellten in Kroatien 1

Einleitung Bezeichnung leitende Angestellte erstmals seit 1. Januar 2010 im Arbeitsgesetz (Amtsblatt Narodne novine idf 93/2014 - ArbG ), definiert und anerkannt Bis zum 1. Januar 2010 sog. Managervertrag (Wurzeln noch aus der sozialistischen Zeit bzw vor 1989) Dienstvertrag (Geschäftsführerdienstvertrag) ist im kroatischen Recht unbekannt 2

Leitende Angestellte Leitende Angestellte ( LA ) sind (Artikel 88 Absatz 3 ArbG): Arbeitnehmer, die zur Führung der Geschäfte des Arbeitgebers berechtigt sind (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) Arbeitnehmer, die selbständig Rechtsgeschäfte im Namen und für die Rechnung des Arbeitgebers abschließen (Geschäftsführer, Prokuristen) Arbeitnehmer, bei welchen die Aufteilung der Arbeitszeit nicht vorab bestimmt werden kann (Handelsreisende) seit 7. August 2014 in Kraft (ArbG 93/2014) 3

Leitende Angestellte L A Geschäftsführung Abschluß von Rechtsgeschäften Unbestimmbare Arbeitszeit 4

Vertrag mit LA und Managervertrag Geschäftsführer Arbeitsrecht Schuldrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsverhältnis (zwingende Normen des ArbG zu beachten) Weder ein Arbeitsvertrag noch ein Managervertrag notwendig sog. Managervertrag Schuldrechtsverhältnis (dispositives Recht)

Vertrag mit LA und Managervertrag Aus statutarischer Sicht kein Vertrag erforderlich um Geschäftsführer zu sein Vertrag mit LA gesetzlich anerkannt Schriftform erforderlich muss teilweise den Anforderungen des AG bezüglich des Inhaltes entsprechen Arbeitsverhältnis wird begründet Managervertrag gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt (sog. Innominatvertrag) schuldrechtliches Verhältnis wird begründet dispositiver Charakter 6

Merkmale des Vertrages mit LA Arbeitszeit Dauer des Vertrages Beendigung 7

Merkmale des Vertrages mit LA Bestimmungen des ArbG bezüglich der Arbeitszeit finden auf LA keine Anwendung: keine Evidenz der Arbeitszeit erforderlich keine zeitliche Beschränkung bezüglich der Pause, Tagesruhe, Wochenruhe und Überstunden Urlaubsanspruch bleibt allerdings unberührt Bestimmungen des ArbG bezüglich der Dauer des Arbeitsvertrages (gilt nur in Bezug auf Geschäftsführer) finden ebenfalls keine Anwendung 8

Merkmale des Vertrages mit LA Bestimmungen des ArbG bezüglich der Beendigung des Arbeitsvertrages finden keine Anwendung (aber nur in Bezug auf Geschäftsführer): Kündigung muss in Schriftform erfolgen Bei einer Kündigung müssen keine Kündigungsgründe angegeben werden Gesetzliche Kündigungsfristen finden keine Anwendung Kein Anspruch auf gesetzliche Abfindung (max 6 Monatsgehälter gemäß ArbG) 9

Praxistipp Arbeitsvertrag mit Geschäftsführern nur in jenen Fällen abschließen, falls beabsichtigt wird, dass der Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründet. Grund Zahlung von Sozialabgaben falls der Geschäftsführer weder auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages noch auf einer anderen Grundlage sozialversichert ist, hat er in Kroatien die Sozialabgaben selbst zu tragen Bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses hingegen trifft den Arbeitgeber diese Zahlungspflicht 10

DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT 11

Verträge mit Mitgliedern der geschäftsführende Organen und leitenden Angestellten Dagmar Junková Advokátka / Rechtsanwältin / Attorney-at-Law Schaffer & Partner Legal s.r.o., advokátní kancelář 19.05.2016 CBBL-Forum Auslandsrecht, Berlin

Gesetzliche Regelung Unterschied zwischen Verträgen mit Geschäftsführern und leitenden Angestellten Geschäftsführer Leitende Arbeitnehmer Art des Vertrags Mandatsvertrag Arbeitsvertrag Die Funktion entsteht durch Die Funktion erlischt durch Ernennung Abberufung Geschäftsführer haftet unbegrenzt Gesetzliche Regelung Bürgerliches Gesetzbuch und Gesetz über Handelskörperschaften Schließung eines Arbeitsvertrags, Ernennung Kündigung gemäß Kündigungsgründen, Abberufung begrenzt Arbeitsgesetzbuch 19.05.2016, CBBL-Forum Auslandsrecht, Berlin

Gleichlauf = Geschäftsführer hat gleichzeitig einen Mandatsvertrag und Arbeitsvertrag Geschäftsführer Alles außer Geschäftsleitung (z.b. IT Support) Geschäftsleitung 19.05.2016, CBBL-Forum Auslandsrecht, Berlin

Leitende Arbeitnehmer Welche Personen werden als leitende Arbeitnehmer betrachtet ALLGEMEIN - Arbeitnehmer, die den ihnen unterstellten Mitarbeiter Arbeitsaufgaben festlegen, die Arbeit erteilen, organisieren und kontrollieren SPEZIELLE KATEGORIE: Leitende Arbeitnehmer a. mit direkter Leitungskompetenz des Geschäftsführungsorgans (beim Arbeitgeber - eine juristische Person), b. mit direkter Leitungskompetenz eines leitenden Angestellten, der direkt dem Geschäftsführungsorgan unterstellt ist (beim Arbeitgeber - eine juristische Person), unter der Bedingung, dass diesem leitenden Arbeitnehmer ein weiterer leitender Angestellter unterstellt ist. 19.05.2016, CBBL-Forum Auslandsrecht, Berlin

Inhalt der Verträge GF-Vertrag Vertragsgegenstand Regelung der Rechte und Verpflichtungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer Anforderungen schriftlich durch Gesellschafterversammlung zu genehmigen -> sonst ungültig und kein Anspruch auf Entlohnung Entlohnung alle Komponenten der Entlohnung, einschließlich der nicht-monetären Vergütung, der Sondervergütungen und der Beteiligungswertpapiere Höhe der Entlohnung oder der Weise ihrer Berechnung sowie ihrer Form -> sonst gilt, dass die Funktion unentgeltlich erfolgt 19.05.2016, CBBL-Forum Auslandsrecht, Berlin

Inhalt der Verträge Arbeitsvertrag Mindestbestandteile: Art der Arbeit Ort der Ausübung der Arbeit Tag des Eintritts Leitende Arbeitnehmer (mit direkter Leitungskompetenz): Möglichkeit der Abberufung aus der leitenden Funktion und gleichzeitig Möglichkeit des Verzichtes auf die leitenden Funktion 19.05.2016, CBBL-Forum Auslandsrecht, Berlin

Beendigung der Tätigkeit Geschäftsführer Leitende Arbeitnehmer Abberufung von der Gesellschafterversammlung/ Rücktritt keine Kündigungsfrist kein Anspruch an Abfindung Eintragung ins Handelsregister Kündigung gemäß gesetzlicher Kündigungsgründe Redundanz Verletzung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen Anspruch auf Abfindung Abberufung von der leitenden Funktion Grund für Kündigung wegen Redundanz kein Anspruch auf Abfindung 19.05.2016, CBBL-Forum Auslandsrecht, Berlin

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dagmar Junková Senior Lawyer Advokátka / Rechtsanwältin / Attorney-at-Law Schaffer & Partner Legal s.r.o., advokátní kancelář Vodičkova 710/31, CZ-110 00 Prague1 Tel.: +420-221 506 300 E-mail: junkova@schaffer-partner.cz http://www.schaffer-partner.cz 19.05.2016, CBBL-Forum Auslandsrecht, Berlin

DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 20

Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber gegenüber sind zum Teil im Arbeistgesetz (ArbG) geregelt (Artikel 2 des türk. ArbG). Auch das Schuldgesetzbuch beinhaltet Regelungen und Vorschriften zum Dienstvertrag (Artikel 393 ff des türk. OR). Das türk. HGB enthaelt auch Vorschriften über die Aufgaben und Haftung der GF und Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft bzw. Arbeitgeber. Für leitende Angestellte ist der Dienstvertrag auch eine gute Quelle. 21

Der Begriff «leitende Angestelle» Eine gesetzliche Beschreibung, was unter dem Begriff leitender Angestellte zu verstehen ist, existiert nicht. Das türkische ArbG definiert im Artikel 2 nur die Angestellten als Arbeitgebervertreter, die im Namen des Arbeitsgebers handeln, oder Aufgaben in der Verwaltung der Arbeit, der Arbeitsstätte oder des Betriebes übernommen haben. Sicher sind die Mitglieder von Bord of Direktors und des Vorstandes oder voll unterschriftsberechtigtes Geschäftsführer Arbeitgebervertreter im Sinne des Artikels 2 des türk. ArbG. Vor dem 1.7.2012 waren die Vorstandsmitglieder nach dem türk. HGB Arbeitgeber. Der Vorstandsmitglied musste Anteilsinhaber sein. Das neue türk. HGB hat dies geändert. Die Dritten dürfen auch Vorstandsmitglied werden. Aufgrund der Regelung im Artikel 2 Abs. 5 letzter Satz des türk. ArbG ist nicht eindeutig, ob das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft (Arbeitgeber) und dem GF bzw. Vorstandsmitglied ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstverhältnis gemäß dem Schuldgesetzbuches oder eine Vertretung ist, die besagt, dass die Natur des Arbeitgebers Vertreters die Recht und Pflichten nicht aufhebt, die den Arbeitnehmern anerkannt wurden. Abschließend können wir sagen, dass das Verhältnis des GF oder Arbeitgebervertreter dem Arbeitgeber gegenüber ein a typischer Vertrag ist. Im Verhältnis zu dem Arbeitgeber hat das Verhältnis ein gemischte Charakter Arbeitsvertrag und Auftrag; den Arbeitnehmer gegenüber Auftrag als Arbeitgebervertreter. 22

Besondere Merkmale des Inhaltes eines Dienstvertrages im Vergleich zu dem normalen Arbeitsvertrag Während grundsätzlich kein befristeter Arbeitsvertrag für die «normalen» Arbeitnehmer wirksam ist, kann ein befristeter Vertrag mit den leitenden Angestellten insbesondere für GF abschließen. Während die Kündigungsfristen in der Regel zu Ungunsten der «normalen» Angestellten nicht verlängert werden, kann die Kündigungsfrist eines leitenden Angestellten im Dienstvertrag frei geregelt werden. Während kein nachträgliches Wettbewerbsverbot für einen «normalen» Arbeitnehmer vereinbart werden darf, kann es für leitende Angestellten geregelt werden. Während die Überstunden im Vertrag von einem «normalen» Arbeitnehmer nicht im Gehalt abgegolten sein, ist für die leitende Angestellte üblich und wirksam. Während ein Aufhebungsvertrag im Falle einer Kündigung eines «normalen» Arbeitnehmers nicht immer wirksam ist, kann er für die leitende Angestellten problemlos angewendet werden. Während eine Vertragsstrafe im Falle des Verstoßes des Arbeitsvertrages für die «normalen» Arbeitnehmer nicht immer wirksam wird, ist sie für leitende Angestellte wirksam abzuschließen. Während die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und «normalen» Arbeitnehmer gilt, gilt für die leitenden Angestellte auch normale Gerichtsbarkeit. 23

Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem leitenden Angestellten Grundsaetzlich muss die Kündigung einen gültigen Grund haben (Artikel 18 des türk. ArbG). Die Kündigung ist schriftlich zu erfolgen (Artikel 19 des türk. ArbG) und Arbeitnehmer geniessen Kündigungsschutz, wenn keinen gültigen Grund existiert oder der Schriftform nicht eingehalten wurde (Artikel 20 und 21 des türk. ArbG). Die Bedingungen dafür sind, dass mehr als 30 Arbeitnehmer im Betrieb beschaeftigt sein müssen und die Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmer mehr al ssecs Monate betraegen. Bei der Berechnung von 30 Beschaeftigten werden alle Mitarbeiter in allen Betrieben des Arbeitsgebers berücksichtigt. Dazu gehören auch die Arbeitnehmer in den im Ausland befindenden Betrieben. Bei der Feststellung von sechs monatigen Betriebszugehörigkeit zaehlen alle Beschaeftigungszeiten bei beliebigen Betrieben des gleichen Arbeitsgebers. Die leitende Angestellten muss man in zwei Katagorien betrachten: leitender Angestellte mit unterrschriftberechtigte und ohne. Die leitende Angestellte ohne Unterschriftberechtigung unterliegen den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechtes. Die leitende Angestellte mit unterschriftberechtigung gelten entweder als Geschaeftsführer oder Arbeitgebervertreter. Diese geniessen keinen Kündigungsschutz. Das Verhaeltnis zwischen GF und Arbeitgebervertreter regelt das türkische HGB. Diese können dann im Bedarf gewechselt werden bzw. gekündigt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Sonderbedingungen im Dienstvetrag sehr gut und genau definiert werden. Insbesondere sollen die Kündigungsbedingungen und Abfindung im Kündigungsfall klar geregelt werden. Auch der Aufhebungsvertrag gilt nur für leitender Angestellte. Das türkische Kassationsgerichtshof liegt einen besonderen Wert für den Schutz des Arbeitsnehmers. Aus diesem Grund werden nicht alle Aufhebungsvertraege für «normale» Arbeitnehmer immer angenommen. 24

Besonderheiten bezüglich der Gerichtsbarkeit Art. 4 des türk. HGB bestimmt alle Auseinandersetzungen im Rahmen dieses Gesetzes als Handelsklage gleichgültig, ob beide Parteien Geschäftsmänner sind oder nicht. Gemäß dem Art. 5 ist Handelskammer des Landgerichtes sachlich für solche Auseinander zuständig. Da das Verhältnis zwischen der AG und Vorstand/Geschäftsführer Artikel 365 ff des türk. HGB geregelt ist, unterliegen die Klagen aus diesem Verhältnis sachlich der Handelskammer des Landgerichtes. Der türk. Kassationsgerichtshof entschied in einer seiner neuesten Entscheidungen (11. Zivilkammer vom 05/10/2015, 2015/8681 E., 2015/9883 K.), dass die Klagen zwischen einer AG und den Vorstand/Geschäftsführer beim Landgericht Handelskammer und nicht beim Arbeitsgericht zu behandeln seien, auch wenn das Verhältnis als Dienstverhältnis seitens der Parteien bezeichnet wurde. Ähnlich ist die Entscheidung der 7. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofes am 27/05/2014 mit dem Aktenzeichen 2014/6636 E und 2014/11422K., dass die Handelskammer des Landgerichtes für die Klagen zwischen einer AG und einem Vorstand/Geschäftsführer zuständig sind und nicht der Arbeitsgerichtbarkeit unterliegen. Dies ist auch dann der Fall, auch wenn der Vorstand/Geschäftsführer gemeinschaftliche Unterschriftsberechtigung haben, und deren Unterschriftberechtigung begrenzt bzw. beschränkt geregelt ist. Die sachliche Zuständigkeit der Handelskammer gilt auch für die Klagen zwischen einer Limited Gesellschaft und deren Geschäftsführer. 25

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT... 26