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Seite 1 von 8 Beitrag Autor: Dokumenttyp: Sonstiges Rechtsanwalt Dr. Stefan Riechert, Allianz Versicherung, München Quelle: Deutscher Anwaltverein Fundstelle: AnwBl 2014, 266-269 Die Berufshaftpflichtversicherung der PartGmbB Grundlagen Versicherungssumme und Maximierung in der Anwalts- und der interprofessionellen PartGmbB Rechtsanwalt Dr. Stefan Riechert, Allianz Versicherung, München Seit dem 19. Juli 2013 gibt es die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Sie erfreut sich großer Beliebtheit. Mit der PartGmbB können die Freiberufler die Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränken, unterliegen aber dem Einkommenssteuerrecht (siehe Henssler, AnwBl 2014, 96 und Schüppen, Wpg 2013, 2013). Bisher dürfen nur Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer diese Gesellschaftsform wählen. Das Haftungsregime der PartGmbB ähnelt einer zumindest Anwälten verbotenen GmbH & Co. KG anstelle des Komplementärs tritt die Versicherung (Walpert ZRP 2012, 127). Der Beitrag erläutert, welche Regeln für die Versicherungssumme und die Maximierung in der Anwalts-PartGmbB sowie in der interprofessionnellen PartGmbB gelten. A. Gesetzliche Voraussetzungen der Versicherung der PartGmbB Die Berufshaftpflichtversicherung der PartGmbB ist keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige Mindestversicherung. Aufgrund von Billigkeitserwägungen gegenüber Mandanten verweist das PartGG aber auf die Regelungen der Pflichtversicherung ( 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG in Verbindung mit 113 Abs. 3, 114 bis 124 VVG, BT Drucks. 17/13944, S.15). Versicherungsschutz besteht daher insbesondere gemäß 117 Abs. 1 VVG auch dann, wenn die PartGmbB mit einer Prämienzahlung in Verzug ist oder eine Obliegenheit verletzt hat. Der Gesetzgeber hat bei den Rechtsanwälten die PartGmbB nicht als Berufsträgergesellschaft angesehen, sondern nur als Träger der Versicherung. Bei den Steuerberatern besteht hingegen die Möglichkeit, die PartGmbB als Berufsträger anzuerkennen. Die Rechtsanwalts-GmbH ist als juristische Person dagegen selbst Berufsträger. In einer PartGmbB müssen daher die Rechtsanwälte im Gegensatz zu den Steuerberatern zwingend weiterhin eine eigene Versicherung abschließen, um ihren Beruf als Anwalt ausüben zu können. Hier gilt weiterhin die Pflichtversicherung nach 51 BRAO. Daher ist immer neben der Berufshaftpflichtversicherung für die PartGmbB auch noch eine Berufshaftpflichtversicherung für den Anwalt selbst abzuschließen. Keine Voraussetzung für eine wirksame Haftungsbeschränkung ist die Eintragung des Namens der Partnerschaft im Partnerschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts. Es handelt sich lediglich um eine Anordnung (BT Drucks. 17/13944, S.15). Es besteht aber die Pflicht, die PartGmbB beim Partnerschaftsregister mit der entsprechenden Versicherungsbescheinigung anzumelden ( 4 Abs. 3 PartGG, 113 Abs. 2 VVG). Die zuständige Berufskammer erhält daneben eine Bestätigung der Versicherung der PartGmbB ( 8 Abs. 4 PartGG in Verbindung mit 51 a Abs. 2 BRAO). Bei interprofessionellen

Seite 2 von 8 Partnerschaften müssen daneben die anderen Berufskammern jeweils die separate Bestätigung entsprechend ihren Berufsgesetzen erhalten. Das Ende einer PartGmbB zeigt der Versicherer den Berufskammern mit einer Beendigungsmitteilung an (117 Abs. 2 VVG). Eine Beendigungsmitteilung über die PartGmbB gegenüber dem Partnerschaftsregister ist dagegen nicht vorgesehen. B. Die Berufshaftpflichtversicherung der Anwalts-PartGmbB I. Mindestversicherungssumme Bei Rechtsanwälten ist die Berufshaftpflichtversicherung der PartGmbB in 51 a BRAO geregelt. Die Mindestversicherungssumme beträgt 2,5 Mio. Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahre verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden (Maximierung). Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Das heißt kurz: mindestens 2,5 Mio. Euro, mindestens 4-fach maximiert. In der Praxis liegt die Jahreshöchstleistung häufig über der Mindestmaximierung. Wenn man die Jahreshöchstleistung zwischen einer PartGmbB und in Größe vergleichbaren Anwalts-GmbH prüft, ist grundsätzlich die Jahreshöchstleistung bei der PartGmbB sehr viel höher. Der Grund liegt darin, dass in den allermeisten Fällen sehr viel mehr Partner bei einer PartGmbB beschäftigt werden als Gesellschafter und nicht geschäftsführende Gesellschafter in einer AnwaltsGmbH vorhanden sind. II. Maximierung und Begriff des Partners Für die Maximierung der Versicherungssumme ist die Anzahl der Partner maßgeblich. Zur Beantwortung der Frage, wer als Partner gilt, gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste: Partner ist derjenige, der im Partnerschaftsregister steht ( 4 PartGG in Verbindung mit 5 Abs. 3 Satz 2 PartRegVO). Die zweite: Partner ist derjenige, der nach der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsscheinhaftung (grundlegend BGH AnwBl 1978, 259) nach außen hin als Gesellschafter auftritt unabhängig vom Innenverhältnis, das zum Beispiel ein Anstellungsverhältnis sein kann. Danach sind diejenigen Partner, die nach außen für den Mandanten in der Regel auf dem Briefbogen der PartGmbB als Partner auftreten. Man könnte meinen, dass sich der Gesetzgeber für den Registereintrag entschieden hat. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT Drucks. 17/10487, S. 15; die nachfolgende Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtausschusses vom 12. Juni 2013 geht gar nicht mehr auf das Thema Partner ein, BT 17/13944) heißt es: Die Zahl der Partner nach 51a Absatz 2 Satz 2 des Entwurfs bestimmt sich nach der Zahl der im Partnerschaftsregister nach den 3 Absatz 2 Nummer 2, 5 Absatz 1 PartGG eingetragenen Partner... In diesem Teil der Begründung geht es jedoch nicht um die Festlegung, wer als Partner gilt. Behandelt wird die Abgrenzung der Anwalts-GmbH als Kapitalgesellschaft von der PartGmbB als Personengesellschaft. Die Maximierung der PartGmbB musste abweichend von der Anwalts-GmbH ( 59j Abs. 2 Satz 2 BRAO:...vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter -266 - Riechert, AnwBl 2014, 266-269 -267 - und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind,...,) geregelt werden, da die Geschäftsführung in einer Personengesellschaft allein den Partnern obliegt. Geschäftsführer als Nicht-Gesellschafter wie bei einer Rechtsanwalts-GmbH gibt es grundsätzlich in einer Personengesellschaft nicht. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT Drucks. 17/10487, S. 15) heißt es deshalb: Die Geschäftsführung obliegt deshalb grundsätzlich den Partnerinnen und Partnern. Der Bestellung von geschäftsführenden Organen bedarf es,

Seite 3 von 8 anders als bei Kapitalgesellschaften, nicht. Deshalb sollen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bei der Ermittlung der Jahreshöchstleistung unberücksichtigt bleiben. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft ohne Haftungsbegrenzung ist daneben völlig anerkannt, dass der Anschein einer Gesellschafterstellung (Scheinpartner) für die Betrachtung als Partner und dessen Haftung entscheidend ist und nicht das Register. Das kollidiert zwar regelmäßig mit der Eintragung im Partnerschaftsregister, das den wirklichen Gesellschafterbestand wiedergibt, der Außenpartner kann sich aber nicht auf die fehlende Eintragung im Partnerschaftsregister berufen (Henssler, PartGG, 2. Auflage 8, RZ 46). Ferner gilt, dass ein Versicherungsmangel bei der PartGmbB automatisch die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft entfallen lässt. Die persönliche Haftung der Partner und gerade auch der Scheinpartner greift in diesem Fall wieder. Es wäre daher widersprüchlich, wenn einerseits für die Maximierung nur die (wenigen) Partner im Register gelten, andererseits aber bei einem Mangel gerade dieser Haftpflichtversicherung jetzt wieder alle Partner einschließlich Scheinpartner persönlich haften sollen. Auch die Publizitätswirkung des Partnerschaftsregisters ist im Gegensatz zum Handelsregister trotz des Verweises von 5 Abs. 2 PartGG auf 15 HGB nicht vorhanden. Es ist eine Anmeldung der PartGmbB beim Partnerschaftsregister mit den Daten der Partner vorgesehen ( 4 Abs. 3 PartGG). Es ist aber nicht vorgesehen, dass die Beendigung der PartGmbB den Amtsgerichten als Registerbehörde mitgeteilt wird. Wenn nun die ersten PartGmbB beendet werden, können sie die Amtsgerichte mangels Kenntnis nicht löschen. Das Register wird damit gesetzeskonform fehlerhaft sein. Der Gesetzgeber verzichtet auf eine echte Publizitätswirkung. Für den Begriff des Partners in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung der PartGmbB gilt daher die Rechtsprechung zu Scheinsozien und nicht der Registereintrag. Dies vermeidet auch Rechtsunsicherheiten mit dem Wiedereingreifen der persönlichen Haftung des einzelnen Rechtsanwalts, wenn eine fehlerhafte Maximierung vorliegen könnte. III. Versicherungsschutz für Altmandate und für neu eintretende Partner Für eine aus einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft neu gegründeten PartGmbB ist die Haftung für Altmandate und auch die Haftung für neu eintretende Partner zu beachten (zu den Wegen der Umwandlung : Wälzholz, DStR 2013, 2637 ff. sowie Binnewies/Wollweber, AnwBl 2014, 9). Praktisch relevant ist der Weg von der BGB-Gesellschaft und der Partnerschaft in eine PartGmbB. Wichtig ist hier der durchgehende Versicherungsschutz. 1. Altmandate Altmandate meint hier die Mandate, die in der BGB-Gesellschaft oder Partnerschaft begründet und nach der Umwandlung von einer BGB-Gesellschaft/Partnerschaft in der PartGmbB weiter geführt werden. Die Partner haften auf jeden Fall persönlich, wenn sie den Verstoß vor der Umwandlung begangen haben entsprechend dem Haftungsregime der alten Partnerschaft oder BGB- Gesellschaft (zum Ganzen Sommer/Treptow, NJW 2013, 3272 und auch Sommer/Treptow/Dietlmeier, NJW 2011, 1551 ff.). Hier besteht Versicherungsschutz für die persönliche Inanspruchnahme über die frühere Police der Partnerschaft, BGB- Gesellschaft oder des Rechtsanwalts mit der Deckung über das Verstoßprinzip und der unbegrenzten Nachhaftung. Die Partner haften aber auch dann persönlich, wenn sie den Verstoß erst nach der Umwandlung begangen haben nach 128 ff. HGB. Die weiterhin persönlich bestehende Haftung der Partner liegt in dem identitätswahrenden Rechtsformwechsel der Umwandlung. Bei einer Umwandlung von einer BGB-Gesellschaft in eine PartGmbB oder einer PartG in eine PartGmbB gibt es keine andere Rechtsform, in die gewechselt wird. Es handelt sich lediglich um eine neue Organisation. Bei der Umwandlung von einer Anwalts- GmbH in eine PartGmbB kommt eine Verschmelzung oder ein Formwechsel in Betracht; bei einer Verschmelzung besteht eine fünfjährige Nachhaftung für Verbindlichkeiten der GmbH,

Seite 4 von 8 45e in Verbindung mit 45 UmwG. Die PartGmbBist damit Trägerin der vor der Umwandlung begründeten Verbindlichkeiten. Wenn man davon ausgeht, dass die Verbindlichkeit bereits mit dem Abschluss des Mandats begründet wird und nicht erst mit dem Verstoß, gilt das alte Haftungsregime mit der persönlichen Haftung ( 8 Abs. 1, 2 PartGG bei der Partnerschaftsgesellschaft oder analog 128 ff. HGB bei der BGB- Gesellschaft). Gerade auf den Zeitpunkt der schädigenden Handlung kommt es dann nicht mehr an (vgl. zu den Nachweisen Fußnote 26 bei Sommer/Treptow, NJW 2013, 3272). Ohne gesonderte Vereinbarung kann dem Mandanten das Privatvermögen der Partner oder Sozien als Haftungsmasse nicht entzogen werden. 2. neu eintretende Partner Grundsätzlich besteht auch eine persönliche Haftung für die in die PartGmbB neu eingetretenen Partner für die Altmandate. Auch hier gilt, dass es sich um einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel handelt. Der neu in die PartGmbB eintretende Partner gilt als Partner, der in eine bestehende Partnerschaft eintritt ( 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit 130 HGB oder analog 128 ff. HGB bei einem Rechtsformwechsel aus der BGB-Gesellschaft). Bei in der Partnerschaft begründeten Verbindlichkeiten besteht aber für den neu eintretenden Partner zumindest die Möglichkeit, sich auf die Haftungskonzentration nach 8 Abs. 2 PartGG zu berufen, wenn er nicht mit dem Auftrag befasst war. 3. Nachhaftung Ob der Partner für Altmandate nur zeitlich begrenzt (fünf Jahre) oder aber zeitlich unbegrenzt haftet, ist nicht geklärt. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Partner fünf Jahre lang nach Umwandlung für Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft oder Partnerschaft persönlich haften analog den Bestimmungen in 160 Abs. 3 HGB, 224 Abs. 2 UmwG (Gesamtanalogie, Sommer/Treptow/Dietlmeier, NJW 2011, 1553 f.). Der Gesetzgeber hat hier keine Regelung zur Haftung bei Altmandaten getroffen und 190 UmwG mit den normierten Haftungsfolgen sind nicht anwendbar, da hier die PartGmbB eine andere Rechtsform gegenüber der BGB-Gesellschaft oder Partnerschaft darstellen müsste. Die Planwidrigkeit der Lücke kann man darin sehen, dass sich die Nachhaftung der Gesellschafter bei Änderung der Struktur grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt: bei Auflösen -267 - Riechert, AnwBl 2014, 266-269 -268 - der Gesellschaft ( 159 HGB), bei Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft ( 160 HGB bei BGB-Gesellschaften/Partnerschaften über die Verweisung in 736 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 PartGG), bei Wechsel des Gesellschafters in die Stellung eines Kommanditisten ( 160 Abs. 3 HGB) und bei einem Formwechsel von einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ( 224 Abs. 2 HGB), (abweichende Ansicht Bachmann/Schaloske, Phi Haftpflicht international 2013, 204). Die vergleichbare Interessenlage besteht darin, dass es keinen unbegrenzten Vertrauensschutz des Dritten in ein bestehendes Haftungsregime gibt. Spätestens mit der Publikmachung der PartGmbB im Partnerschaftsregister hat der Mandant Kenntnis von der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, kann aber im Gegenzug die Partner für einen begrenzten Zeitraum noch persönlich für ihre Verstöße in Anspruch nehmen. Um eine persönliche Inanspruchnahme für Altmandate zu vermeiden, sollte der Anwalt mit den Mandanten eine einzelvertragliche Lösung suchen. Die Altmandate können durch Rechtsgeschäft auf die PartGmbB übertragen werden mit der Folge der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Seite 5 von 8 4. Versicherungsschutz Wenn keine Übertragung des Mandats möglich ist, können bei Altmandaten Lücken im Versicherungsschutz entstehen. Die Versicherung für die BGB-Gesellschaft, Partnerschaft oder für den Anwalt mit der Deckung für persönliche Inanspruchnahme tritt bei Verstößen nach Umwandlung nicht mehr ein. Die Versicherung ist mangels weiter bestehender BGB- Gesellschaft oder Partnerschaft in der Regel storniert und damit zum Zeitpunkt des Verstoßes schlicht nicht mehr vorhanden. Die Versicherung für die PartGmbBtritt für die persönliche Inanspruchnahme der Partner ebenfalls nicht ein. Um die Haftungsbeschränkung zu erlangen, ist nur die Versicherung der PartGmbB als Versicherungsnehmerin für deren Inanspruchnahme erforderlich ( 8 Abs. 4 i.v.m. 51a BRAO). Eine Versicherung der persönlichen Inanspruchnahme der Partner in der PartGmbB ist folgerichtig gesetzlich auch nicht vorgesehen, da nur das Gesellschaftsvermögen haften soll, aber nicht mehr der Partner. Es gibt aber Wege diese Lücke über die Police der PartGmbB oder die persönliche Zulassungspolice oder in einem sonstigen Zusatz zu regeln (Fußnote 32 bei Sommer/ Treptow, NJW 2013, 3272). Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Versicherung nicht nur die Fälle abdecken sollte, bei denen der Sozius oder Partner der BGB-Gesellschaft oder der Partnerschaft auch weiterhin Partner der PartGmbB ist oder der Partner neu eintritt. Fälle sind daneben denkbar, bei denen ein früherer Partner mit Umwandlung nicht mehr auf dem Briefbogen als Partner erscheint, zum Beispiel weil er Angestellter ohne Außenauftritt geworden ist. Er haftet weiterhin persönlich für die Altmandate, wenn es wie oben dargestellt nicht auf den Verstoßzeitpunkt, sondern auf die Begründung des Mandats ankommt. Hier ist auf den entsprechenden Versicherungsschutz zu achten. C. Die Berufshaftpflichtversicherung bei der interprofessionellen PartGmbB Probleme entstehen, wenn sich Rechtsanwälte mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder auch Patentanwälten zu einer interprofessionellen PartGmbB zusammenschließen. Mehrere Berufsrechte mit unterschiedlichen Voraussetzungen treffen aufeinander. Der Gesetzgeber hat bewusst von einer Regelung abgesehen, da er es für ökonomischer hielt, darauf hinzuweisen, dass es einem allgemeinen berufsrechtlichen Grundsatz zufolge im Falle von divergierenden berufsrechtlichen Anforderungen stets die strengsten gelten. Somit ist die höchste Mindestversicherungssumme maßgeblich (BT Drucks. 17/13944, S. 21). Es stellt sich die Frage wie die interprofessionelle PartGmbB bei unterschiedlichen Voraussetzungen in der Berufshaftpflichtversicherung zu behandeln ist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Andernfalls lebt bei einem unzureichenden Versicherungsschutz wieder die Handelndenhaftung auf oder sogar die persönliche gesamtschuldnerische Haftung aller Partner neben der Partnerschaft ( 8 Abs. 1 und 2 PartGG). I. Versicherungssumme Eine Patentanwalts-PartGmbB muss wie eine Anwalts-PartGmbB eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. Euro (mindestens vierfach) vorweisen ( 45a PAO). Eine Wirtschaftsprüfer-PartGmbB muss eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro ohne Begrenzung der Jahreshöchstleistung (unmaximiert) vorweisen ( 54 Abs. 1 WPO in Verbindung mit 323 Abs. 2 Satz 1 HGB). Bei den Steuerberatern gibt es die nicht anerkannte PartGmbB gemäß 56 Abs. 1 StBerG und die anerkannte PartGmbB gemäß 49 StBerG. Bei der nicht anerkannten PartGmbB ist die Gesellschaft Trägerin der Berufshaftpflichtversicherung, aber nicht Trägerin des Berufs. Das ist allein der bestellte Steuerberater, der soweit ausschließlich in der Steuerberater-PartGmbB tätig in der Gesellschaftspolice der PartGmbB mitversichert ist. Bei der anerkannten Steuerberater- PartGmbB ist die Gesellschaft selbst Trägerin des Berufs und damit auch Trägerin der Berufshaftpflichtversicherung. Auch hier ist der bestellte Steuerberater mitversichert, soweit ausschließlich in der Steuerberater-PartGmbB tätig (siehe Gladys DStR 2013, 2416 ff.). Beide Formen benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung von 1 Mio. Euro (mindestens vierfach, 52 Abs. 4 DVStB). Die Höhe der Versicherungssumme für die PartGmbB ist bei den einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich. Hier sind die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses und

Seite 6 von 8 Kommentierung zum PartGG noch eindeutig.... es ist die höchste Mindestversicherungssumme maßgeblich... (BT Drucks. 17/13944, S. 21; Seibert als zuständiger Referatsleiter kommentiert diese Stelle wie folgt, Der Betrieb 2013, 1712: Die interprofessionellen Partnerschaften dürften also gut beraten sein, diesem Hinweis (es ist die höchste Mindestversicherungssumme maßgeblich) zu folgen. ). Es ist die höchste Versicherungssumme entscheidend. Da die höchste Versicherungssumme bei den Anwälten liegt, muss die interprofessionelle PartGmbB bei Beteiligung von Rechtsanwälten 2,5 Mio. Euro haben. II. Jahreshöchstleistung (Maximierung) Bei der Maximierung der Versicherungsleistung besteht hingegen schon Unklarheit, wie der Grundsatz des schärfsten Berufsrechts zu verstehen ist. Hier sollte der Gesetzgeber dringend tätig werden. Die Berufsrechte von Anwälten, Steuerberatern, Patentanwälten und Wirtschaftsprüfern unterscheiden sich in der Maximierung. Die Maximierung bei der monoprofessionellen Anwalts-/Steuerberater-/Patentanwalts-PartG mbb kann auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner beschränkt werden (aber mindestens vierfach). Die Wirtschaftsprüfer-PartG mbb benötigt 1 Mio. Euro Versicherungssumme und zwar unmaximiert. Unter den vielen möglichen Varianten ist wohl richtig: 2,5 Mio. Euro maximiert mit Anzahl der Partner (jeder Berufsträger gleich welcher Berufsgruppe und mindestens vierfach), davon 1 Mio. Euro unmaximiert, jedoch nur für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. -268 - Riechert, AnwBl 2014, 266-269 -269 - Die übrigen Berufsträger Rechtsanwälte und Steuerberater benötigen diese Unmaximierung nicht. Dem liegen zwei Überlegungen zugrunde (dazu Gladys DStR 2013, 2418): Erstens, dass die Wirtschaftsprüfer in einer interprofessionellen PartGmbB bei einer Beteiligung von Rechtsanwälten ihren Beruf nicht über die PartGmbB selbst ausüben können. Die PartGmbB darf als solche keine Vorbehaltsaufgaben ausführen, nur der Wirtschaftsprüfer als Berufsträger kann dies ( 43 a Abs. 1 WPO). Die nach 54 WPO in Verbindung mit 323 Abs. 2 Satz 1 HGB erforderliche unmaximierte Jahreshöchstleistung ist daher allein für die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers selbst erforderlich. Die Berufshaftpflichtversicherung der PartGmbB ist hingegen nur nötig, um die Haftungsbeschränkung zu erlangen. Zweitens, dass der Gesetzgeber selbst den Grundsatz des schärfsten Berufsrechts bei unterschiedlichen Anforderungen in den Berufshaftpflichtversicherungen eingeschränkt hat. Wirtschaftsprüfer müssen in einer interprofessionellen Sozietät eine unmaximierte Deckung haben ( 44b Abs. 4 WPO). In der Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz WPRefG) heißt es zu 44b WPO klarstellend, dass allein das Versicherungsverhältnis des Wirtschaftsprüfers für die Frage der Berufsausübung in einer gemischten Sozietät maßgeblich ist (BT-Drucks. 15/1241, S. 36). 44b WPO darf nicht per se in die Berufshaftpflichtversicherung von Anwälten oder Steuerberatern in einer interprofessionellen Sozietät oder PartGmbB eingreifen. Es handelt sich um gleichrangige Rechtsordnungen. Eine unmaximierte Deckung ist daher für die Versicherung der PartGmbB insgesamt nicht notwendig, allein für die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers in der PartGmbB muss die Versicherungsleistung in Höhe von 1 Mio. Euro unmaximiert zur Verfügung stehen.

Seite 7 von 8 III. Versicherungsschutz für wissentliche Pflichtverletzung Die Versicherung der Anwalts-PartGmbB muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Hier kam es zu einer Änderung bei den in der Berufshaftpflichtversicherung vorgesehenen Ausschlüssen. Im Rahmen der Mindestversicherungsssumme kann von der Versicherung nicht mehr die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung (zum Begriff Diller, AnwBl 2014, 2, 5 f. und instruktiv Therstappen, AnwBl 2014, 182). 51 a Abs. 1 BRAO verweist hier auf 51 Abs. 3 BRAO, aber eben nur auf die Nummern 2 bis 5 und nicht auf Nummer 1, der den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung enthält. Der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ist damit ersatzlos gestrichen. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/10487) hat der Rechtsausschuss in seiner nachfolgenden Beschlussempfehlung und seinem Bericht aufgrund der von ihm gesehenen rechtlichen Schutzlücke diese ersatzlose Streichung empfohlen (BT 17/13944, S.15). Gleiches gilt im Übrigen für die Anwalts-GmbH wie auch für die Patentanwalts-PartGmbBund die Patentanwalts-GmbH ( 45a PAO, 52j PAO). Diese rechtliche Schutzlücke gab es schon seit 1.3.1999 mit Einführung der Rechtsanwalts-GmbH. Literatur und Rechtsprechung und der damalige Gesetzgeber haben diese vermeintliche Lücke nicht ansatzweise erkannt oder gar diskutiert. Ganz anders bei Steuerberatern und bei Wirtschaftsprüfern. Der Gesetzgeber hat hier offensichtlich die rechtliche Schutzlücke nicht gesehen. Er hat den möglichen Ausschluss in der Versicherung für die Haftung aufgrund wissentlicher Pflichtverletzung einfach stehen gelassen. Wenn Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sich in einer PartGmbB zusammenschließen, hat der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung auf jeden Fall Bestand. Eine Erklärung ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber trotz gleichem gesellschaftsrechtlichen Haftungsregime und gleicher rechtlicher Schutzlücke bei Rechtsanwälten und Patentanwälten einmal so und bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einmal anders entschieden hat. Nicht geklärt ist, wie das Streichen des Ausschlusses der wissentlichen Pflichtverletzung in der interprofessionellen PartGmbB bei Beteiligung von Anwälten zu behandeln ist. Grundsätzlich ist das Problem nicht neu, da es bisher schon unterschiedliche Pflichtversicherungsbedingungen gab, zum Beispiel die Unterschiede bei den Auslandsausschlüssen bei Rechtsanwälten und Steuerberatern. Zwei Ansätze sind denkbar: Erstens, dass der Ausschluss für alle Berufsträger, also auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und deren berufliche Tätigkeit als gestrichen gilt. Zweitens, dass der Ausschluss nur dann als gestrichen gilt, wenn es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handelt und bei einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit der Ausschluss weiterhin Bestand hat. Für den ersten Ansatz spricht der allgemeine Satz des schärfsten Berufsrechts. Er erfasst aber ausdrücklich nur die Mindestversicherungssumme (siehe oben). Für den zweiten Ansatz spricht der Gedanke der Regelungsreichweite von Berufsordnungen wie bei der Maximierung. Danach kann die BRAO als Gesetz nicht gegenüber anderen im Geltungsrang gleichgeordneten Berufsregelungen wie die der Wirtschaftsprüfer (WPO) oder der Steuerberater (StBerG und Durchführungsverordnung) vorschreiben, dass die anwaltlichen Bestimmungen wie eben der Umgang mit der wissentlichen Pflichtverletzung auch für alle Berufsgruppen gelten müssen. Offenbar hat auch der Gesetzgeber bewusst so differenziert. Nur bei Rechtsanwälten und nicht bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern hat er den Ausschluss gestrichen. Wenn er aber bewusst gehandelt hat, gibt es keinen Raum mehr für eine Auslegung. Vieles spricht daher dafür, dass der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung in der interprofessionellen PartGmbB nur für die anwaltliche Tätigkeit als gestrichen gilt. Trotzdem besteht hier Rechtsunsicherheit und die Exekutive in Form der Berufskammern verhält sich dementsprechend zögerlich. Der Anwalt in einer interprofessionellen PartGmbB sollte jedoch im Mindestversicherungssummenbereich eine angemessene und sichere Lösung beim Versicherer finden.

Seite 8 von 8 Anwälte sind daher gut beraten den Versicherungsschutz entsprechend ihrer individuellen Haftungssituation anzupassen. Insbesondere bei Altmandaten kann es zu Problemen kommen, die jedoch lösbar sind. Abzuwarten bleibt, wie der Grundsatz des schärfsten Berufsrechts bei unterschiedlichen Versicherungsanforderungen weiterentwickelt wird. Dr. Stefan Riechert, München Der Autor ist Rechtsanwalt bei der Allianz Versicherungs-AG tätig. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. -269 - Riechert, AnwBl 2014, 266-269 -270 - Deutscher Anwaltverein zum Seitenanfang