Sanierungsmaßnahmen. Aktuelle gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte einzelner Sanierungsmaßnahmen. Institut für Insolvenzrecht e.v. 05.11.



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Aktuelle gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte einzelner Sanierungsmaßnahmen Institut für Insolvenzrecht e.v. 05.11.2009

Grundfall Eine GmbH gerät in eine wirtschaftliche Krise, die zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung führt. Die Gesellschafter überlegen, welche Sanierungsmaßnahmen sie ergreifen können. 2

Realisierung von stillen Reserven Eigenkapitalbeschaffung Darlehensgewährung Rangrücktritt Forderungsverzicht Pensionsverzicht Schuldumwandlung Zahlungsaufschub Befreiende Schuldübernahme 3

Realisierung von stillen Reserven Veräußerung von Vermögensgegenständen über dem Buchwert Insbesondere für nicht betriebsnotwendiges Vermögen Generierung von Liquidität Steuerliche Gewinnrealsierung; grds. Verrechenbarkeit mit Verlusten Probleme Gefährdung von Verlustvorträgen, wenn Zuführung neuen Betriebsvermögens Veräußerung von Teilbetrieben: 613a BGB beachten! 4

Realisierung von stillen Reserven Eigenkapitalbeschaffung Darlehensgewährung Rangrücktritt Forderungsverzicht Pensionsverzicht Schuldumwandlung Zahlungsaufschub Befreiende Schuldübernahme 5

Eigenkapitalbeschaffung Instrumente Kapitalerhöhung ( 55ff. GmbHG) Kapitalherabsetzung verbunden mit einer Kapitalerhöhung ( 58, 58a GmbHG) Genehmigtes Kapital ( 55a GmbHG) Satzungsänderung, daher notarielle Beurkundung erforderlich Steuerrecht Untergang der Verlustvorträge nach 8c KStG, wenn Beteiligungsverhältnisse um mehr als 25% verändert werden Sanierungsprivileg, 8c Abs. 1a KStG 6

8c Abs. 1a KStG: Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass 1. die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder 2. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt sinngemäß; oder 3. der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. ( ) Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt. 7

Auslegungsfragen des 8c Abs. 1a KStG Vorliegen einer Sanierung (Krisenbegriff der 32a, 32b GmbHG!) Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen Literatur: Altrichter-Herzberg GmbHR 2009, 466 8

Zeitlicher Anwendungsbereich des Sanierungsprivilegs ( 34 Abs. 7c KStG): VZ 2008 und VZ 2009: 01.01.2008 bis 31.12.2009 9

Realisierung von stillen Reserven Eigenkapitalbeschaffung Darlehensgewährung Rangrücktritt Forderungsverzicht Pensionsverzicht Schuldumwandlung Zahlungsaufschub Befreiende Schuldübernahme 10

Darlehensgewährung Darlehensvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Abschaffung der 32a, 32b GmbHG und damit des eigenkapitalersetzenden Darlehens Seit 01.10.2008: Insolvenzanfechtungsrecht Regelungen: 135, 39 Nr. 5 InsO Anfechtbarkeit von Rückzahlung auf Gesellschafterdarlehen für 1 Jahr Nutzungsüberlassung, 135 Abs. 3 InsO 11

Realisierung von stillen Reserven Eigenkapitalbeschaffung Darlehensgewährung Rangrücktritt Forderungsverzicht Pensionsverzicht Schuldumwandlung Zahlungsaufschub Befreiende Schuldübernahme 12

Rangrücktritt Erforderlichkeit nun durch 19 Abs. 2 InsO klargestellt Gesetzlicher Nachrang für alle Gesellschafterdarlehen, 39 Nr. 5 InsO Rangrücktritt gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber einzelnen Gläubigern Steuerrecht Auch nach Rangrücktritt Passivierungspflicht Beachte: 5 Abs. 2a EStG BMF-Schreiben vom 09.08.2006 IV B 2 S 2133 10/06 13

Realisierung von stillen Reserven Eigenkapitalbeschaffung Darlehensgewährung Rangrücktritt Forderungsverzicht Pensionsverzicht Schuldumwandlung Zahlungsaufschub Befreiende Schuldübernahme 14

Forderungsverzicht Zivilrechtlicher Erlassvertrag zwischen Gesellschafter und Gesellschaft Steuerrecht BFH, Großer Senat vom 09.06.1997, BStBl. II 1998, 307 Werthaltigkeit der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts Werthaltigkeit (+): Verdeckte Einlage Werthaltigkeit (-): Außerordentlicher Ertrag 15

Forderungsverzicht Steuerrechtliche Behandlung auf Ebene der GmbH Ermittlung der Werthaltigkeit Grds. Drittvergleich (Würde ein fremder Dritter dieses Darlehen gewähren?) Berücksichtigung von stillen Reserven möglich Änderung durch 39 Nr. 5 InsO? Literatur: Kohlhaas GmbHR 2009, 531 16

Forderungsverzicht Steuerrechtliche Behandlung auf Ebene der GmbH Behandlung des anfallenden Ertrages? Grds. laufender Gewinn; mit Verlusten verrechenbar Sanierungsgewinn? Bis VZ 1997 Sanierungsgewinne ( 3 Nr. 66 EStG) Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 Regelung auf dem Erlassweg 17

Forderungsverzicht Steuerrechtliche Behandlung auf Ebene der GmbH Sanierungserlass des BMF Sanierungsbedürftigkeit und fähigkeit Eignung des Schuldenerlasses zur Sanierung Sanierungsabsicht Umstritten in der Rechtsprechung FG München DStR 2008, 1687: Verstoß gegen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung FG Köln DStRE 2008, 1445: Kriterien des Sanierungserlasses sind zu eng Lösung: Verbindliche Auskunft 18

Forderungsverzicht Steuerrechtliche Behandlung auf Ebene der Gesellschafter Einkommensteuerpflichtiger Darlehensgeber im Privatvermögen Einkommensteuerpflichtiger Darlehensgeber im Betriebsvermögen Körperschaftsteuerpflichtiger Darlehensgeber 19

Forderungsverzicht Steuerrechtliche Behandlung auf Ebene der Gesellschafter Einkommensteuerpflichtiger Darlehensgeber im Privatvermögen Eigentlich: Verluste im Privatvermögen sind unbeachtlich Aber BFH: Nachträgliche Anschaffungskosten, wenn eigenkapitalersetzende Darlehen ausfallen Problem: Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts Lösung A: Alle Darlehen sind nachrangig und damit nachträgliche Anschaffungskosten Lösung B: Abstellen auf die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis Lösung C: Beibehaltung des Eigenkapitalersatzes für steuerrechtliche Zwecke 20

Forderungsverzicht Steuerrechtliche Behandlung auf Ebene der Gesellschafter Einkommensteuerpflichtiger Darlehensgeber im Betriebsvermögen Darlehen stellt neben Beteiligung ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, welches grundsätzlich eigenständig zu bewerten und ggf. auf den Teilwert abzuschreiben ist 21

Forderungsverzicht Steuerrechtliche Behandlung auf Ebene der Gesellschafter Körperschaftsteuerpflichtiger Darlehensgeber Bis VZ 2007: Abzugsfähigkeit bei Darlehensausfall in voller Höhe Ab VZ 2008: Abzugsverbot nach 8b Abs. 3 KStG BFH DStR 2009, 631 22

Forderungsverzicht Variante: Darlehensverzicht gegen Besserungsschein Verbindlichkeit bleibt bestehen Keine Anwendung von 5 Abs. 2a EStG Variante: Sitzverlagerung ins Ausland ( 4a GmbHG) Seit 01.10.2008 zivilrechtlich möglich Aber: Abstellen auf Geschäftsleitung ( 1 KStG) 23

Realisierung von stillen Reserven Eigenkapitalbeschaffung Darlehensgewährung Rangrücktritt Forderungsverzicht Pensionsverzicht Schuldumwandlung Zahlungsaufschub Befreiende Schuldübernahme 24

Pensionsverzicht Zivilrechtlich: Pflicht des Gesellschafter- Geschäftsführers zur Reduzierung seiner Vergütung in der Krise (OLG Köln GmbHR 2008, 1216); aber nicht zum Verzicht auf die Pension Steuerrecht Auf Ebene der Gesellschaft: steuerneutral Auf Ebene des Geschäftsführers: Erhöhung der Einkünfte in Höhe des Teilwertes zu Wiederbeschaffungskosten der Zusage 25

Realisierung von stillen Reserven Eigenkapitalbeschaffung Darlehensgewährung Rangrücktritt Forderungsverzicht Pensionsverzicht Schuldumwandlung Zahlungsaufschub Befreiende Schuldübernahme 26

Schuldumwandlung (sog. Debt- Equity-Swap) Szenario 1 Kapitalherabsetzung ( 58a GmbHG) Kapitalerhöhung gegen Einbringung einer Forderung gegen die Gesellschaft Problem: Werthaltigkeit der Forderung 27

Schuldumwandlung (sog. Debt- Equity-Swap) Szenario 2: Share Deal mit Forderungsverzicht Problem Zivilrecht: Insolvenzanfechtung Problem Steuerrecht: Sanierungsgewinn bzw. 8c KStG Gestaltung: Forderungsverzicht vor Anteilsübertragung? 28

Schuldumwandlung (sog. Debt-Equity-Swap) Szenario 3: Debt-Mezzanine-Swap Handelsbilanz: Eigenkapital Steuerbilanz: Fremdkapital Problem: Vertragsgestaltung Im Zweifel: Verbindliche Auskunft 29

Eigenkapital im Handelsrecht das gewährte Kapital nachrangig, die für die Kapitalüberlassung gewährte Vergütung erfolgsabhängig ist, eine Verlustteilnahme in voller Höhe des eingesetzten Kapitals stattfindet und das Kapital längerfristig (im Regelfall mindestens 5 Jahre mit einer Kündigungsfrist von mindestens 2 Jahren) überlassen wird. 30

Eigenkapital im Steuerrecht BFH GmbHR 1994, 410 Beteiligung am Gewinn Beteiligung am Liquidationserlös Gestaltungsmöglichkeit Verzicht auf Beteiligung am Liquidationserlös 31

Realisierung von stillen Reserven Eigenkapitalbeschaffung Darlehensgewährung Rangrücktritt Forderungsverzicht Pensionsverzicht Schuldumwandlung Zahlungsaufschub Befreiende Schuldübernahme 32

Zahlungsaufschub Zivilrechtlich: Stundung einer Verbindlichkeit Steuerrecht Grds. ohne Auswirkung Bei mehr als 12 Monaten Abzinsungsgebot nach 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG Abzinsungszinssatz: 5,5% 33

Realisierung von stillen Reserven Eigenkapitalbeschaffung Darlehensgewährung Rangrücktritt Forderungsverzicht Pensionsverzicht Schuldumwandlung Zahlungsaufschub Befreiende Schuldübernahme 34

Befreiende Schuldübernahme Zivilrecht: Übernahme einer Verbindlichkeit der Gesellschaft, 414ff. BGB Grds. Ausgleichsanspruch, 415 Abs. 3, 426 BGB Auf Ebene der Gesellschaft deshalb grds. keine steuerliche Auswirkung BFH DStRE 2002, 257 Aber: Entscheidung nicht im BStBl. veröffentlicht Streitig, nicht abschließend geklärt 35

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!!! 36

Referent Rechtsanwalt / Betriebswirt (BA) Henning Schröder, Hannover Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Hildesheimer Str. 25 30169 Hannover Tel.: 0511 / 6007787 Fax: 0511 / 6007788 Mail: h.schroeder@rakanzlei-hs.de 37