Übungsklausur Wirtschaftsrecht AT Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer
Statistik 11 Teilnehmer 100,00% davon: 0 ungenügend 0,00% mangelhaft 18,18% Durchfallquote 18,18% 6 ausreichend 54,54% 2 befriedigend 18,18% 2 vollbefriedigend 18,18% 0 gut 0% 0 sehr gut 0% Schnitt 6,15 2
Gesellschaftsrechtlicher Teil Anspruch P-GmbH gegen K1 auf Zahlung i.h.v. 60.000 aus 171 I HGB, 14, 55 GmbHG A. Existenz der X-KG Mit Tod des A kein Wegfall des Komplementärs wegen Eintritt des K1 scheidet der einzige Komplementär einer KG aus, führt dies zur Auflösung der Gesellschaft! Auslegen des 5 II GV gewollt: unmittelbarer Eintritt der GmbH als Komplementärin Gesellschaft war jederzeit durch einen Komplementär vertreten 3
B. Verbindlichkeit der Gesellschaft Zahlungsanspruch aus 14, 55 GmbHG ivm. Übernahmevertrag Anspruch entstanden, wenn: mit satzungsändernder Mehrheit ( 53 II GmbHG das Kapital erhöht wurde die KG gem. 125, 126, 161 II, 170 HGB wirksam durch die H-GmbH vertreten wurde ( 35 GmbHG) der Übernahmevertrag in der gehörigen Form geschlossen wurde ( 55 I GmbHG) hier: Anspruch ihv. 60.000 entstanden 4
B. Verbindlichkeit der Gesellschaft Anspruch erloschen durch Erfüllung, 362 I BGB, aber: 19 V GmbHG keine verdeckte Sacheinlage Vorliegen einer wirtschaftlichen Rückzahlung: ja, wegen Rückfluss auf das Cash-Pool-Konto vorher vereinbart aber: jederzeit fälliger Rückgewähranspruch» hier: cash pool Vertrag nicht sofort kündbar» aber: GmbH kann auf Guthaben jederzeit zurückgreifen Rückgewähranspruch vollwertig (X-KG zahlungsfähig) Offenlegung im Handelsregister ( 19 V 2 GmbHG): (-) daher: keine Erfüllung eingetreten 5
C. K1 Gesellschafter der X-KG? Grundsatz beim Tod eines Gesellschafters: 131 III Nr. 1, 161 II HGB hier: 5 I GV Auslegen: Nachfolgeklausel (auf unmittelbar dinglich wirksamen Eintritt gerichtet) oder Eintrittsklausel (auf Recht zum Eintritt gerichtet) hier: übergehen, daher Nachfolgeklausel rechtsgeschäftlich oder erbrechtlich? im Zweifel erbrechtliche Verfügung, weil: kein Vertrag zu Lasten Dritter (K1 war nicht am Vertrag beteiligt) 6
C. K1 Gesellschafter der X-KG? genauer: qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel nicht jeder Erbe ist nachfolgeberechtigt, sondern nur der älteste Abkömmling K1 ist ältester Abkömmling aber: es gibt kein Testament; es erben nach 1924, 1931 F ½ und K1-K3 je 1/6 Verhältnis der erbrechtlichen Nachfolgeklausel zum Erbrecht? Grund: Vorrang des Gesellschaftsrechts, Theorie der unmittelbaren Vollnachfolge Zersplitterung der Gesellschaftsanteile soll vermieden werden K1 ist Kommanditist geworden ( 5 II GV) 7
D. Haftungsbeschränkung des K1: 171 HGB 171 I HS 1 HGB Anspruch beschränkt auf die Haftsumme von 50.000 171 I HS 2 HGB Anspruch erloschen, wenn Einlage geleistet hier: K1 ist Erbe von A Umbuchung des Kapitalanteils des Komplementärs A auf das Kapitalkonto von K1 möglich 8
D. Haftungsbeschränkung des K1: 171 HGB 171 I HS 2 HGB Wert der Einlage des A P: Kapitalkonto II debitorisch i.h.v. 10.000 (schwierig) entscheidend für 171 I 2 HS ist der tatsächliche Wert der Einlage; der feste Kapitalanteil (Konto I) ist nicht relevant; der Bilanzwert des Anteils ergibt sich erst aus Konto II Ergebnis: Unterdeckung i.h.v. 10.000 Ausgleich durch stille Reserven? (schwierig) Hilfsgedanke: auch Sacheinlagen sind ausreichend für die Erfüllung der Einlagepflicht (auch im Außenverhältnis) dann müssen auch stille Reserven ausreichend sein, selbst wenn sie nicht bilanziert sind (str.). Wert der Einlage: 50.000 9
D. Haftungsbeschränkung des K1: 171 HGB 172 IV HGB Einlagenrückgewähr durch Zahlung an den Geschäftsbetrieb des Ehepartners? verdeckte Gewinnausschüttung setzt Zahlung causa societatis voraus Leistung wäre nicht jedem Dritten gezahlt worden muss dem Gesellschafter zugutekommen ausreichend: Leistung an den Lebenspartner oder von diesem beherrschte Gesellschaft hier beherrscht sogar K1 die Trägergesellschaft Zahlung muss auf Weisung des Kommanditisten erfolgen daher: Einlagerückgewähr in Form verdeckter Gewinnauszahlung 10
Ergebnis: A. X-KG existiert B. Gesellschaftsverbindlichkeit ihv. 60.000 besteht C. K1 ist Gesellschafter D. Kommanditistenhaftung gem. 172 IV durch Zahlung an Ehepartnerbetrieb wieder aufgelebt E. Ergebnis: Anspruch der X-KG gegen P ihv. 10.000 11
Arbeitsrechtlicher Teil Aufgabe 1: sachliche und örtliche Zuständigkeit I. Sachliche Zuständigkeit 2 I Nr. 3 ArbGG in Bezug auf Anstellungsverhältnis GmbH-GF? Qualifikation: Dienstvertrag? 5 I 3 ArbGG in Bezug auf das Angestelltenverhältnis ist G noch Arbeitnehmer? jedenfalls ist er wieder Arbeitnehmer 12
Aufgabe 1 II. Örtliche Zuständigkeit 46 II 1 ArbGG, 21 I ZPO Arbeitsgericht Mannheim ist örtlich zuständig III. Ergebnis: Arbeitsgericht Mannheim ist örtlich und sachlich zuständig für Ansprüche bzw. Feststellungsanträge in Bezug auf das Arbeitsverhältnis als kaufmännischer Angestellter 13
Aufgabe 2: Begründetheit der Klage I. Kündigungsschutzantrag Wirksamkeit der Kündigung? Auslegung der Kündigungserklärung Schriftform, 623 BGB Wirksamkeitsfiktion nach 4, 7, 13 I 2 KSchG Dreiwochenfrist eingehalten 626 BGB kein Kündigungsgrund ersichtlich Ergebnis: Kündigung unwirksam 14
Aufgabe 2: Begründetheit der Klage II. Zahlungsantrag Anspruch aus 280 I, 3, 283 ivm. 12 AV Schuldverhältnis: AV Pflichtverletzung Problem: Gilt 12 des alten Arbeitsvertrages noch? bei der Zurückstufung von G wurde ein neuer schriftlicher AV nicht abgeschlossen Grds.: Bei der Bestellung eines Angestellten zum GF wird grds. der bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben Grund: keine ruhenden Arbeitsverträge 15
Aufgabe 2: Begründetheit der Klage» aber: die Aufhebung eines Arbeitsvertrages setzt Schriftform voraus» wird nicht durch Handelsregistereintragung ersetzt» Folge: Vertrag gilt fort Pflichtverletzung durch Nichtgewährung des Dienstwagens Verschulden Schaden: 249 BGB, 1.000 Einhalten der Ausschlussfrist? hier: zweistufige Frist Geltendmachung innerhalb drei Monaten (+) Klage innerhalb von drei Monaten? hier nur rechtzeitige Kündigungsschutzklage; Zahlungsklage erst am 8.7. - verfristet 16
Aufgabe 2: Begründetheit der Klage Einhalten der Ausschlussfrist? genügt die Kündigungsschutzklage? BAG: ja, AN sei nicht zuzumuten, zwischen verschiedenen Anträgen zu unterscheiden dagegen: dogmatisch ganz unterschiedliche Anträge ggf. weiterprüfen: 305 ff. BGB AGB (+) unangemessene Benachteiligung?» ggf. 309 Nr. 13? Aber: hier Erklärung an das Gericht; a.a. vertretbar» 310 IV S. 2 BGB: arbeitsrechtlich typische Pflichten gelten» daher: Klausel zulässig 17
Aufgabe 2: Ergebnisse A. Zuständigkeit für Klage aus Arbeitsverhältnis B. Klage begründet: Kündigungsschutzklage (+) Zahlungsantrag aus 280 I begründet alter Arbeitsvertrag gilt weiter Dienstwagenpflicht schuldhaft nicht erfüllt Schaden entstanden Frist durch Kündigungsschutzklage eingehalten (str.) Ergebnis: Zahlungsanspruch ihv. 1.000 18