Klausur vom Hinweise zur Lösung

Ähnliche Dokumente
FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf)

Lösungsskizze Fall 17

Verbraucherschützende Widerrufsrechte (1)

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII. Einführung und Zweck der Arbeit...1. Verbraucherschutzinstrumente...5

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Prof. Dr. Wulf-Henning Roth Wintersemester 2008/2009. Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil

1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester

Der verbraucherrechtliche Widerruf

Fall 2: Auslaufmodell

FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Rücktritt 346 ff. BGB

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)

Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 13

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Fall : Der Handelskauf

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?

Vertragsabschlüssen. Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschlüssen. Inhalt. I. Allgemeines. 19. März 2015 Widerrufsbelehrung bei

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Examensklausurenkurs Probeexamen FS Klausur Nr. 2

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung 1. I. Untersuchungsgegenstand 5. II. Historische Entwicklung des Internets 7

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Übersicht zum Schadensersatz

Wiederholungsklausur 28. Oktober 2011

A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag?

Widerrufsrecht für Verbraucher. Rudolf Koch IVD Vizepräsident Branchentalk Immobilienwirtschaft Wuppertal, 1. September 2014

WIDERRUFSBELEHRUNG. 4eck Media GmbH & Co. KG Papenbergstr Waren (Müritz) Deutschland Tel.:

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Hausarbeit

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Entspannung an der Côte d Azur

Juristisches Repetitorium hemmer

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

Angebot und Annahme. Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts

Rechtssicherheit im Onlinehandel

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

Das Gewährleistungsrecht 36

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)

Das neue Fernabsatzrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.v. (BAG-SB)

Examinatorium Zivilrecht ZPO II. Fall 10: Die Nobelkarosse

Klausurbesprechung Nr (MMZ) vom

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Rücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag

Referentenentwurf für ein

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht

Muster-AGB für Webshop (CSP)

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, )

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB II? F

Grundkurs im Zivilrecht II

Der Lobo-Fall. Lösung. I. Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB erste Zusendung [neu: 355 Abs. 3 S. 1 BGB n.f. als eigene Anspruchsgrundlage]

Rücktritt gemäß 346 ff. BGB

Besprechung der Probeklausur vom Tobias Pesch (Studienberater Jura am Dekanat)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

FALL 10 LÖSUNG EINE INTERNETBESTELLUNG MIT HINDERNISSEN

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Verbraucherschutzbestimmungen ab

Übersicht über die Neuregelung der Verbraucherrechte zum 13. Juni 2014

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung

Transkript:

Examensklausurenkurs Sommersemester 2017 Klausur vom 22.4.2017 Hinweise zur Lösung Fall 1 Frage: Kann Kunigunde Rückzahlung des gesamten Kaufpreises von Bertram verlangen? Ausgangsfall A. Anspruch K gegen B auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises (nebst Lieferkosten) i.h.v. 686 Euro aus 355 III 1, I, 357 I, 312g I BGB I. Widerrufsrecht nach 355 I BGB könnte sich hier aus 312g I BGB ergeben 1. Anwendungsbereich geregelt in 312 I BGB a) Verbrauchervertrag i.s.v. 310 III BGB Vertrag (+) - Antrag seitens K am Telefon, Annahme spätestens mit Lieferung durch B Verbraucher, 13 BGB (+) Unternehmer, 14 BGB (+) Verbrauchervertrag i.s.v. 310 III BGB (+) b) entgeltliche Leistung des Unternehmers (+) 2. Fernabsatzvertrag i.s.v. 312c I BGB a) Einsatz von Fernkommunikationsmitteln für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss b) Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems Bestellhotline (+) 3. kein Ausschluss des Widerrufsrechts nach 312g II Nr. 3 BGB versiegelte Ware Vakuumverpackung als Versiegelung? zur Rückgabe ungeeignet aus Gründen des Gesundheitsschutzes / Hygiene? umstr., ob verpackte Matratzen hierunter fallen - M 1 (h.m.): nein - M 2: ja 1

Streitentscheidung: - mit h.m.: kein Ausschluss (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar) 4. Zwischenergebnis: Widerrufsrecht nach 312g I BGB (+) II. Widerrufserklärung (+) III. Widerrufsfrist Grds.: 14 Tage ab Vertragsschluss ( 355 II 1 BGB) kein Fristbeginn vor Wareneingang beim Verbraucher ( 356 II Nr. 1 BGB) - Verbrauchsgüterkauf i.s. von 474 I BGB (+) - Fristbeginn: Lieferung der Matratze kein Fristbeginn vor ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ( 356 III 1 BGB) - Belehrung erfolgte bei Lieferung ordnungsgemäß Widerruf fristgemäß IV. Zwischenergebnis / Rechtsfolge Rückzahlung des Kaufpreises Rückerstattung umfasst Lieferkosten ( 357 II 1 BGB) - keine Abweichung nach 357 II 2 BGB ersichtlich - Höhe des Anspruchs der K: 686 Euro 2

V. Durchsetzbarkeit des Anspruchs 1. Einrede aus 357 IV BGB ( ) 2. Einrede aus 320 I BGB Gegenanspruch B gegen K: etwaiger Wertersatzanspruch aus 357 VII BGB Gegenseitigkeitsverhältnis der Ansprüche ( ) 3. Zurückbehaltungsrecht aus 273 I BGB a) Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis (+) b) fälliger Gegenanspruch B gegen K aus 357 VII BGB i.h.v. 416 Euro aa) Anwendbarkeit der Vorschrift (+) bb) ordnungsgemäße Belehrung, 357 VII Nr. 2 BGB (+) cc) Wertverlust der Ware typische Fälle: Abnutzung, Untergang nach h.m. auch: negatives Werturteil des Marktes dd) vorliegend zwei Ansatzpunkte: - Erkennbarkeit als Rückläufer : Wertverlust 666 Euro 300 Euro = 366 Euro - Beeinträchtigung der Substanz durch Geruchsbelastung: Wertverlust 50 Euro Umgang mit der Ware über Prüfung hinaus Umgang zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise erforderlich? (1) Auspacken der Matratze Referenz nach h.m.: Prüfmöglichkeit im Ladengeschäft - Maßstab: durchschnittliches Ladengeschäft - Probeliegen auf Ausstellungsstücken i.d.r. möglich Auspacken hierzu zwingend erforderlich (2) Benutzen der Matratze für zwei Nächte ee) M 1 (AG Köln, altes Recht): 1-2 Tage gestattet, 5 Tage zu lang M 2 (AG Bremen, aktuelles Recht): 2 Tage gestattet M 3 (T. d. Lit.): Probeliegen in Bauch-, Rücken- und Seitenlage Streitentscheidung : alle Ansichten mit entsprechender Begründung vertretbar Zwischenergebnis: kein Gegenanspruch B gegen K aus 357 VII BGB c) Weitere Gegenansprüche B gegen K ( ) d) Zwischenergebnis: Zurückbehaltungsrecht des B aus 273 I BGB ( ) 4. Zwischenergebnis: Anspruch durchsetzbar 3

VI. Ergebnis Anspruch K gegen B aus 355 III 1, I, 357 I, 312g I BGB i.h.v. 686 Euro (+) B. Anspruch K gegen B auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises (nebst Lieferkosten) i.h.v. 686 Euro aus 812 BGB ( ), Regelungen zum Rückgewährschuldverhältnis in 355 ff. BGB sind abschließend Abwandlung Anspruch K gegen B auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises (nebst Lieferkosten) i.h.v. 686 Euro aus 355 III 1, I, 357 I, 312g I BGB 3. Zurückbehaltungsrecht aus 273 I BGB a) Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis (+) b) fälliger Gegenanspruch B gegen K aus 357 VII BGB i.h.v. 100 Euro aa) Anwendbarkeit der Vorschrift (+) bb) ordnungsgemäße Belehrung, 357 VII Nr. 2 BGB (+) cc) dd) Wertverlust der Ware (+) i.h.v. 100 Euro Umgang mit der Ware über Prüfung hinaus Auspacken ist K gestattet (s.o.) zweistündiges Probeliegen gestattet im Übrigen: unsachgemäßer Gebrauch - übermäßiger Gebrauch ist wertersatzpflichtig - unsachgemäßer Gebrauch muss dann erst recht wertersatzpflichtig sein - Wertverlust nicht durch zur Prüfung notwendigen Umgang hervorgerufen ee) Zwischenergebnis: Gegenanspruch B gegen K aus 357 VII BGB i.h.v. 100 Euro (+) c) Zwischenergebnis: Zurückbehaltungsrecht aus 273 I BGB (+) VI. Ergebnis: Anspruch K gegen B aus 355 III 1, I, 357 I, 312g I BGB i.h.v. 686 Euro (+), jedoch Anspruch i.h.v. 100 Euro einredebehaftet 4

Fall 2 Anspruch S gegen F i.h.v. 700 Euro aus 280 I, III, 283 BGB ebenfalls vertretbar: Anspruch aus 311a II BGB (anfängliche Unmöglichkeit) I. Schuldverhältnis 1. Vertragsschluss nach 156 BGB Anwendbarkeit bei Internet-Versteigerungen heute ganz einhellige Ansicht: ( ) 2. Vertragsschluss nach 145 ff. BGB a) Angebot seitens F Rechtsbindungswille - Internetseiten als invitatio ad offerendum? - Rechtsbindungswille (+) Konstruktion des Vertragsschlusses bei ebay umstritten - M 1: Regelung unmittelbar durch AGB von ebay - M 2: Heranziehung der AGB bei der Auslegung - nach beiden Ansichten liegt Angebot vor, Streitentscheidung entbehrlich Anwendung der 145 ff. BGB - Variante 1: Angebot an denjenigen, der innerhalb der Laufzeit höchstes Gebot abgibt - Variante 2: Einstellen ist Angebot, Annahme unter aufschiebender Bedingung, dass bis zum Auktionsende kein höheres Gebot eingeht - Variante 3: Einstellen ist Angebot, Annahme unter auflösender Bedingung, dass bis zum Auktionsende noch ein höheres Gebot eingeht - Variante 4: Einstellen ist antizipierte Annahme des bei Auktionsende höchsten abgegebenen Gebots - Argument gegen Variante 4: keine Anhaltspunkte hierfür bei ebay - im Übrigen: Konstruktion unerheblich b) Annahme seitens S (+) 5

c) Wirksamer Vertragsschluss durch Annahme bei Annahme unter aufschiebender Bedingung (vgl. 6 V 2 ebay-agb) - Bedingungseintritt zweifelhaft, da kein reguläres Auktionsende - unberechtigte Angebotsbeendigung als alternative Bedingung Annahme unter auflösender Bedingung: - auflösende Bedingung nicht eingetreten - Vertragsschluss (+) Angebot an denjenigen, der innerhalb der Laufzeit höchstes Gebot abgibt - S ist Höchstbietender - Vertragsschluss (+) 3. Unwirksamwerden durch Angebotsrücknahme Konstruktion der Angebotsrücknahme umstritten - M 1 (BGH): Angebot des Verkäufers bei berechtigter Rücknahme nicht bindend unverschuldete Unmöglichkeit (+) F hiernach zur Rücknahme berechtigt - M 2 (T.d.L.): vertragliches Rücktrittsrecht Einbeziehung der Regelungen in ebay-agb Hiernach Rücktrittsrecht jedenfalls vereinbart, Berechtigung zum Rücktritt (+), s.o. - M 3 (T.d.L.): anfechtungsähnliches Gestaltungsrecht Grundlage: Ausgestaltung durch AGB (wie M 2) Lösungsrecht nicht bei Beeinträchtigung des Erfüllungsinteresses hiernach: Lösungsrecht des F (+) - Streitentscheidung entbehrlich, nach allen Ansichten kein wirksamer Vertrag 4. Zwischenergebnis: kein Schuldverhältnis zwischen F und S II. Ergebnis: kein Anspruch S gegen F aus 280 I, III, 283 BGB 6