STATISTISCHE BERICHTE

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Transkript:

STATISTISCHE BERICHTE Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern Vererben, Erben und Schenken LIV 5j/07 2007 - Ergebnisse der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik - Bestellnummer: 3L406 Statistisches Landesamt

Herausgabemonat: Februar 2009 Zu beziehen durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt Dezernat Öffentlichkeitsarbeit Postfach 20 11 56 06012 Halle (Saale) Preis: 3,00 EUR (kostenfrei als PDF-Datei verfügbar Bestellnummer: 6L406) Inhaltliche Verantwortung: Dezernat: Steuern, Kommunale Finanzzuweisungen Frau Hellmich Telefon: 0345 2318-204 Auskünfte erhalten Sie unter: Telefon: 0345 2318-777 Telefon: 0345 2318-715 Telefon: 0345 2318-716 Telefax: 0345 2318-913 Internet: http://www.statistik.sachsen-anhalt.de E-Mail: info@stala.mi.sachsen-anhalt.de Vertrieb: Telefon: 0345 2318-718 E-Mail: shop@stala.mi.sachsen-anhalt.de Druck: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Halle (Saale), 2009 Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte bleiben vorbehalten. Bibliothek und Besucherdienst (Merseburger Straße 2): Montag bis Donnerstag: Freitag: 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr } möglichst nach Vereinbarung 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr Telefon: 0345 2318-714 E-Mail: bibliothek@stala.mi.sachsen-anhalt.de

Statistischer Bericht Vererben, Erben und Schenken 2007 - Ergebnisse der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik - Land Sachsen-Anhalt Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt

Inhaltsverzeichnis Seite Textteil 1. Vorbemerkungen 5 2. Gesetzliche Grundlagen 5 3. Methodische Grundlagen 5 4. Begriffserklärungen 6 5. Ergebnisse 9 Grafiken 10 Tabellenteil Gesamtübersichten 2007 11 1. Nachlassgegenstände, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 2007 nach der Höhe des Reinnachlasses bei unbeschränkter Steuerpflicht 12 2. Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2007 nach der Höhe des Reinnachlasses und nach n 13 3. Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und nach n 14 4. Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 15 5. Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und nach n 16 6. Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 17 7. Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe insgesamt 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und nach n 18 8. Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 19

Zeichenerklärung - nichts vorhanden 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts. Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten x Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll Abkürzungen Abs. ca. bzw. d.h. einschl. EUR gem. i.d.f. i.d.r. i.h.v. i.v.m. lt. rd. sog. u.a. z.b. Absatz circa beziehungsweise das heißt einschließlich Euro gemäß in der Fassung in der Regel in Höhe von in Verbindung mit laut rund sogenannte unter anderem zum Beispiel

5 1. Vorbemerkungen Der vorliegende Bericht gibt in zusammengefasster Form die wichtigsten Ergebnisse der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2007 des Landes Sachsen-Anhalt wieder. Steuerstatistiken stellen allgemein Strukturdaten über die Grundlagen der Besteuerung bereit und sind somit eine wichtige Informationsquelle für steuer- und wirtschaftspolitische Entscheidungen. Darüber hinaus liefert die Statistik wertvolle Hinweise für Steuerschätzungen und Haushaltsplanungen des Landes, da die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer den Ländern zustehen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik wurde erstmals seit 1978 wieder für das Jahr 2002 als Bundesstatistik erhoben und für das Jahr 2007 wiederholt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wird die Statistik jährlich aufbereitet und ausgewertet, so dass die Wirkungen von Steuerrechtsänderungen detailliert nachgewiesen werden können. Der Tabellenteil enthält die nach einem bundeseinheitlichen Veröffentlichungsprogramm erstellten Tabellen nach verschiedenen Gliederungskriterien. Die Aufbereitung der Statistik führt zu umfangreicheren und tiefer gegliederten Auswertungstabellen, aus denen unter Wahrung steuerlicher und statistischer Geheimhaltungsaspekte Auskünfte erteilt werden. 2. Gesetzliche Grundlagen Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik wird auf der Grundlage des Gesetzes über Steuerstatistiken (StStatG) vom 11. Oktober 1995, BGBl. I, S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) durchgeführt. Für die Veranlagung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer waren folgende Rechtsgrundlagen maßgebend: - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) und die dazu ergangenen Änderungen, - Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung (ErbStDV) vom 8. September 1998 (BGBl. I S.2658) - Erbschaftsteuer- Richtlinien (ErbStR) vom 17. März 2003 (BStBl. I Sondernummer 1/ S. 2) 3. Methodische Grundlagen Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik ist eine sogenannte Sekundärstatistik, die Verwaltungsdaten für statistische Zwecke nutzt und die an steuerrechtliche Gegebenheiten gebunden ist. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder. Erhoben und festgesetzt wird die Steuer von ausgewählten Finanzämtern, den sog. Erbschaftsteuerstellen des Landes. Der Gesetzgeber hat für Vorgänge, die für die Festsetzung von Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können umfangreiche Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern angeordnet ( 34 ErbStG). Anzeigepflichtig ist der Erwerber, in Fällen der Schenkung unter Lebenden auch der Schenker. Weiterhin trifft die Anzeigepflicht Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen, Gerichte, Behörden, Beamte und Notare. Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter bestimmt sich gemäß 35 ErbStG i.d.r. nach dem Wohnsitz des Erwerbers. Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen folgende steuerpflichtige Vorgänge: - der Erwerb von Todes wegen - die Schenkungen unter Lebenden - die Zweckzuwendungen - die Stiftungsvermögen. Besteuerungsgrundlage ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt der Vermögenszuwachs bzw. die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Erwerber, in den Fällen des Erwerbs von Todes wegen i.d.r. der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer. Bei Schenkungen unter Lebenden ist vorrangig der Beschenkte, ersatzweise aber auch der Schenker Steuerschuldner. Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen i.d.r. mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung, bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der damit verbundenen Verpflichtung. Bei Stiftungsvermögen liegt der Steuerentstehungszeitpunkt 30 Jahre nach dem Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf die Stiftung. Gemäß 2 Abs. 7 StStatG umfasst die Statistik alle Erwerbe, für die im Jahr 2007 Erbschaft- und Schenkungsteuern erstmalig festgesetzt worden sind und deren Steuerentstehungszeitpunkt nicht vor 1996 liegt. Die von der Finanzverwaltung zu übermittelnden Angaben entsprechen einem abgestimmten Lieferdatensatz, der rund 180 Merkmale umfasst. Das maschinelle Aufbereitungsverfahren

6 AUSTER in der Finanzverwaltung gewährleistet eine vollständige Lieferung der festgesetzten Fälle auf maschinellem Datenträger und in anonymisierter Form. Neben den Grunddaten wie Sterbedatum, Verwandtschaftsverhältnis, Steuersatz u.a. enthält der Datensatz Angaben aus den Steuerbescheiden zum Nachlass und seiner Zusammensetzung, den Nachlassverbindlichkeiten, zu den steuerpflichtigen Erwerben, den Steuerbefreiungen und Freibeträgen bis hin zur tatsächlich festgesetzten Erbschaftsteuer, den Verkehrswerten bzw. Steuerwerten des übertragenen Vermögens u.a.. Der Lieferdatensatz wird im Zuge der Aufbereitung in einen einheitlichen Statistikdatensatz gewandelt. Dies ist erforderlich, um die je nach Steuerentstehungszeitpunkt unterschiedlichen Angaben zur Währung (in DM oder in EUR geliefert) anzupassen, um zusätzliche für die Auswertung bedeutsame Rechenwerte zu erzeugen und um Mehrfachzählungen beim Nachlass zu unterbinden (der Datensatz jedes Steuerpflichtigen enthält sowohl Angaben zum Nachlass als auch zum Erwerb, Mehrfachzählungen würden entstehen, wenn zu einem Nachlass mehrere Erwerbe gehören). Die Statistik systematisiert in ihren Auswertungstabellen hauptsächlich nach folgenden Merkmalen: - steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten - des Erwerbers - Steuersatz - Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben - Nachlass untergliedert nach Vermögensarten sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten - Erwerbsart - Jahr der Entstehung der Steuer - Art der Steuerpflicht 4. Begriffserklärungen Persönliche Steuerpflicht: Steuerpflichtig sind natürliche Personen, juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften. Unbeschränkte Steuerpflicht: Gilt für den gesamten Vermögensanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber ein Inländer ist. Beschränkte Steuerpflicht: Tritt ein, wenn für das inländische Vermögen weder der Erblasser bzw. Schenker noch der Erwerber ein Inländer ist. Erwerb von Todes wegen umfasst: - den Erwerb durch Erbanfall, aufgrund Erbersatzanspruchs, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, - den Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, - die sonstigen Erwerbe, - jeden Vermögensvorteil, der von einem Dritten auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unmittelbar erworben wird. Erbanfall: Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Erbersatzanspruch: Berechtigt ein nach dem 30.06.1949 geborenes nichteheliches Kind unter Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen zu einem gegen den Erben gerichteten Geldanspruch. Vermächtnis: Liegt vor, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einem anderen einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn zum Erben einzusetzen. Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch: Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Abkömmling eines Erblassers (auch sein Ehepartner und die Eltern), der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, ist pflichtteilsberechtigt, d.h., er hat einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch gegen den Erben. Sonstiger Erwerb: Hierzu zählen der Erwerb durch Vermächtnis, Erwerb aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter, Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs u.a. Schenkung: Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen Anderen freigebig, unentgeltlich oder teilunentgeltlich bereichert. Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer. Für sie gelten i.d.r. die Vorschriften über die Erbschaftsteuer. Vollschenkung: Bereicherung des Erwerbers ohne Verpflichtung zur Gegenleistung. Gemischte Schenkung: Bereicherung des Erwerbers mit Verpflichtung zur Gegenleistung. : Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Für die Ermittlung der Steuer wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

7 Nachlass: Gesamtheit aller positiven und negativen Vermögenswerte des Erblassers. Nachlassgegenstände werden unterschieden nach land- und forstwirtschaftlichem, Betriebs-, Grund- und übrigem Vermögen. Reinnachlass: Gesamtwert des Nachlasses abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Reinerwerb: nach Abzug der übergegangenen Schulden und Lasten sowie der Abwicklungskosten. Nachlassverbindlichkeiten: Setzen sich aus Erblasserschulden (z.b. Hypotheken- und Darlehensschulden) und Erbfallschulden (Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie Erbfallkosten) zusammen. Erbfallkosten: Dazu gehören Bestattungskosten, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, Grabpflegekosten, Nachlassregelungskosten (wie Kosten für Todeserklärung, Erbschein, Erbauseinandersetzung, Testamentseröffnung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder eines Nachlassrechtsstreits) und Kostenersatz durch Dritte. Erbfallkostenpauschale: Pauschbetrag für o. g. Erbfallkosten in Höhe von 10 300 EUR ohne Nachweis. Vorerwerbe: weitere von derselben Person innerhalb von 10 Jahren angefallene Vermögensvorteile : Die Erwerber werden je nach ihrem bürgerlich-rechtlichen Abstammungsoder Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker in drei n von I III eingeordnet, wobei die I nochmals unterteilt ist. Steuerbefreiungen/ Freibeträge: Das ErbStG kennt neben sachlichen und persönlichen Freibeträgen zahlreiche Steuerbefreiungen und Begünstigungen ( 13 bis 19a), von denen nachfolgend die wichtigsten dargestellt werden. Sachliche Steuerbefreiungen ( 13, 19a ErbStG): Sachliche Gründe für das Entfallen der Steuerpflicht betreffen die Art des zugewendeten Gegenstandes oder die Verwendung des zugewendeten Vermögens. So existieren etwa Steuerfreibeträge für: Gegenstand der Befreiung Steuerbefreiung I II III Hausrat Andere bewegliche Gegenstände ( 13 ErbStG) 4 je Erwerber 10 300 EUR je Erwerber 10 300 EUR insgesamt je Erwerber sowie - für Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen usw. in Abhängigkeit bestimmter Voraussetzungen in einer Höhe von 60 bzw. 100 Prozent ihres Wertes, - Pflegefreibetrag für Zuwendungen an Personen, die dem Erblasser Pflege oder Unterhalt gewährt haben bis zu 5 200 EUR, - Steuerfreiheit bei Rückfall von geschenktem Vermögen wegen Tod des Beschenkten, - für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu einem Wert von 256 000 EUR, der danach noch verbleibende Vermögenswert ist mit einem auf 60 Prozent verminderten Wert anzusetzen. - für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften, welches an Erwerber der n II und III fällt, ist ein Entlastungsbetrag von der tariflichen Erbschaftsteuer abzuziehen. Dieser wird, vereinfacht dargestellt, als Differenz der Steuer nach der tatsächlichen des Erwerbers zu jener, die sich nach I ergeben würde, errechnet.

8 Persönliche Steuerbefreiungen ( 16, 17 ErbStG): Die Höhe des persönlichen Freibetrages richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erwerbers entsprechend der nachfolgenden Aufstellung. I Unterfall 1 2 3 Personenkreis Ehegatte Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel Kinder, Enkel, nur bei Erwerb von Todes wegen: Eltern, Voreltern II Geschwister, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, geschiedener Ehegatte, III Verlobte, Lebensgefährte und alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen Unbeschränkte Steuerpflicht nur bei Schenkung: Eltern, Voreltern Freibetrag 307 000 EUR 205 000 EUR 51 200 EUR 10 300 EUR 5 200 EUR Beschränkte Steuerpflicht Freibetrag 1 100 EUR 1 100 EUR 1 100 EUR 1 100 EUR 1 100 EUR Neben dem persönlichen Freibetrag steht ein besonderer Versorgungsfreibetrag ausschließlich für Erwerbe von Todes wegen dem Ehegatten i.h.v. 256 000 EUR sowie Kindern unter 27 Jahren gestaffelt nach deren Alter zwischen 52 000 EUR und 10 300 EUR zu. Steuersätze: Prozentsätze auf den steuerpflichtigen Erwerb in Abhängigkeit von und Erwerbshöhe zwischen 7 und 50 Prozent. Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR Prozentsatz in der I II III 52 000 7 12 17 256 000 11 17 23 512 000 15 22 29 5 113 000 19 27 35 12 783 000 23 32 41 25 565 000 27 37 47 über 25 565 000 30 40 50

Die tatsächlich festgesetzte Steuer ergibt sich nach folgendem Schema: 9 Gesamtwert des Vermögens./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten = Reinnachlass Anteil des jeweiligen Erben entsprechend der Erbquote + Vorerwerbe./. sachliche Steuerbefreiungen./. persönliche Steuerbefreiungen = steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert EUR) x Steuersatz entsprechend = Erbschaft-/ Schenkungsteuer./. Erbschaftsteuer auf Vorerwerbe = festzusetzende Erbschaft-/ Schenkungsteuer 5. Ergebnisse In der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2007 sind nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten und Steuerbefreiungen 2 409 unbeschränkt Steuerpflichtige mit einem steuerpflichtigen Erwerb von rund 71,9 Millionen EUR und einer darauf festgesetzten Steuer von ca. 11,8 Millionen EUR nachgewiesen. Nicht gezählt wurden jene Steuerpflichtigen, deren steuerpflichtiger Erwerb nach Abzug der Steuerbefreiungen mit 0 EUR festgesetzt wurde, so dass keine Steuerlast entstand. Infolge dessen werden in der Darstellung nach n die nächsten Angehörigen wie Ehegatten und Kinder nicht bzw. in geringer Zahl erfasst. Damit wurden im Vergleich zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2002 etwa ein Prozent weniger Steuerpflichtige (2002: 2 429) mit rund 29 Prozent höherem steuerpflichtigen Erwerb nachgewiesen. Für die festgesetzte Steuer ist sogar ein Anstieg von gut 39 Prozent (2002: 8,5 Mill. EUR) zu verzeichnen. Vier von Fünf der aufbereiteten Steuerfälle resultieren aus Erwerben von Todes wegen. Für diese ergab sich ein steuerpflichtiger Erwerb von zusammen rund 61 Millionen EUR bzw. 85 Prozent der gesamten steuerpflichtigen Erwerbe. Darauf wurden 10,5 Millionen EUR Steuern festgesetzt. Danach waren je Veranlagungsfall durchschnittlich 5 500 EUR an Steuern zu zahlen. Nur etwa jeder Fünfte Steuerschuldner wurde aufgrund einer Schenkung steuerpflichtig. Wie schon im Berichtszeitraum 2002 wurden auch in 2007 vorrangig Bankguthaben, Wertpapiere oder Bargeld, sog. übriges Vermögen (74,3 Prozent) sowie bebaute oder unbebaute Grundstücke, sog. Grundvermögen (24,1 Prozent) vererbt. Nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten betrug der Reinnachlass in rund 18 Prozent der erfassten Fälle mehr als 100 000 EUR, deren Anteil am Reinnachlass insgesamt beläuft sich auf 59,7 Prozent. Der weitaus größere Anteil der Fälle (64,3 Prozent) hatte einen Reinnachlass zwischen 10 000 und 100 000 EUR zu verzeichnen. Bei rd. 11 Prozent ergab sich ein negativer Reinnachlass, der überwiegend aus Schulden des Erblassers entstand. Nach n betrachtet war für die Erwerbe von Todes wegen festzustellen, dass rund 55 Prozent der unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der III versteuert wurden. U.a. durch den niedrigsten Freibetrag in dieser wurden hier folgerichtig auch die anteilig höchsten Steuern (59 Prozent) festgesetzt. Zwei Fünftel der unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbe kamen auf die Steuerpflichtigen der II, die mit einem durchschnittlichen Steuersatz von 14,1 Prozent ein Drittel der Steuerlast insgesamt trugen. Verschenkt wurde überwiegend an Geschwister, Nichten und Neffen, Stief- und Schwieger-

10 eltern, Eltern und Voreltern, Schwiegerkinder oder den geschiedenen Ehegatten in II. Für diese Steuerpflichtigen wurden 53 Prozent des steuerpflichtigen Erwerbs aus Schenkungen insgesamt ermittelt. Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 14,8 Prozent entfielen auf diese Erwerbe 61 Prozent der festgesetzten Steuer insgesamt. Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe und die darauf festgesetzte Steuer sowie der durchschnittliche Steuersatz nach n 2007 in 1000 EUR 80.000 in Prozent 25,0 70.000 20,0 60.000 50.000 15,0 40.000 30.000 10,0 20.000 5,0 10.0 0 0 0 I II III Insgesamt 0,0 steuerpflichtiger Erwerb insgesamt festgesetzte Steuer insgesamt durchschnittlicher Steuersatz Anteil der Vermögensarten am Gesamtwert der Nachlassgegenstände 2007 Betriebsvermögen 0,2 % Grundvermögen 24,1 % Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 1,4 % übriges Vermögen 74,3 % Bankguthaben 55,0 % Wertpapiere 13,7 % sonstiges übriges Vermögen 5,6 %

Gesamtübersichten 2007 11 Durchschnittlicher Steuerpflichtige Steuerpflichtige Erwerbe Festgesetzte Steuer Steuersatz Anzahl % I 99 8 255 871 10,6 II 1 064 30 387 4 319 14,2 III 1 246 33 256 6 648 20,0 Insgesamt 2 409 71 897 11 838 16,5 Reinnachlass von... bis unter... EUR Fälle Gesamtwert der Nachlassgegenstände Grundvermögen Darunter übriges Vermögen Reinnachlass von Todes wegen insgesamt 1) Fälle unter 1 71 530 380 737-1 361 1-5 000 29 512 45 468 70 218 5 000-10 000 54 1 142 219 911 397 49 10 000-50 000 472 20 219 3 953 16 067 13 612 637 50 000-100 000 305 25 039 5 152 19 621 20 818 542 100 000-200 000 136 20 515 3 317 16 957 18 658 284 200 000-300 000 40 11 863 3 407 8 202 9 699 89 300 000-500 000 25 11 223 2 219 8 484 9 632 53 500 000-2,5 Mill. 14 17 445 6 834 9 788 11 423 35 2,5 Mill. - 5 Mill. - - - - - - 5 Mill. und mehr - - - - - - 5 916 920 8 951 14 781 13 662 6 494 4 318 6 306 - - Insgesamt 1 146 108 490 25 523 81 235 82 949 1 907 61 348 1) Ohne sonstige Erwerbe und Vorerwerbe. Steuerpflichtiger Erwerb von... bis unter... EUR Gesamtwert steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) von Todes wegen Davon Schenkung Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle Fälle Fälle Fälle unter 5 000 543 1 326 396 952 147 373 500 184 5 000-10 000 405 2 944 301 2 192 104 752 398 411 10 000-50 000 1 107 26 804 888 22 156 219 4 648 1 094 3 695 50 000-100 000 229 15 797 213 14 615 16 1 182 226 2 740 100 000-200 000 93 12 883 82 11 254 11 1 629 91 2 363 200 000-300 000........ 300 000-500 000 9 3 547 9 3 547 - - 7 683 500 000-2,5 Mill......... 2,5 Mill. - 5 Mill. - 5 Mill. und mehr - Insgesamt 2 409 71 897 1 907 61 348 502 10 549 2 338 11 838

12 1. Nachlassgegenstände, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 2007 nach der Höhe des Reinnachlasses bei unbeschränkter Steuerpflicht Vermögensarten 1) Lfd. Nr. Reinnachlass von... bis unter... EUR Gesamtwert der Nachlassgegenstände land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen übriges Vermögen Gesamtwert der Nachlassverbindlichkeiten Reinnachlass 2) Fälle 1 0 71. 10. 67 134 134 2 1-5 000 29-3 - 28 21 29 3 5 000-10 000 54 3 11-50 49 54 4 10 000-50 000 472. 152. 465 460 472 5 50 000-100 000 305 32 137 3 304 298 305 6 100 000-200 000 136 17 65 3 133 132 136 7 200 000-300 000 40 4 22 3 40 40 40 8 300 000-500 000 25. 17. 24 25 25 9 500 000-2,5 Mill. 14. 11. 14 14 14 10 2,5 Mill. - 5 Mill. 11 5 Mill. und mehr 12 Insgesamt 1 146 104 428 20 1 125 1 173 1 209 1 000 Euro 13 0 530. 380. 737 1 891-1 361 14 1-5 000 512-45 - 468 442 70 15 5 000-10 000 1 142 13 219-911 745 397 16 10 000-50 000 20 219. 3 953. 16 067 6 607 13 612 17 50 000-100 000 25 039 189 5 152 78 19 621 4 221 20 818 18 100 000-200 000 20 515 216 3 317 26 16 957 1 857 18 658 19 200 000-300 000 11 863 107 3 407 148 8 202 2 165 9 699 20 300 000-500 000 11 223. 2 219. 8 484 1 591 9 632 21 500 000-2,5 Mill. 17 445. 6 834. 9 788 6 023 11 423 22 2,5 Mill. - 5 Mill. 23 5 Mill. und mehr 24 Insgesamt 108 490 1 474 25 523 258 81 235 25 541 82 949 1) Die summierte Anzahl der Fälle der Vermögensarten kann größer sein, als die Anzahl der Fälle beim Gesamtwert der Nachlassgegenstände. 2) ohne Fälle mit einem Reinnachlass von 0 EUR

2. Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2007 nach der Höhe des Reinnachlasses und nach n 13 versteuert nach 1) Lfd. Nr. Reinnachlass von bis unter... EUR 2) Insgesamt I zusammen I/1 3) I/2 4) I/3 5) II 6) III 7) Fälle 1 unter 5 000 218 4 -.. 83 131 2 5 000-10 000 49. - -.. 35 3 10 000-50 000 637 3 - - 3 271 363 4 50 000-100 000 542 6 - - 6 262 274 5 100 000-200 000 284. -. 8. 147 6 200 000-300 000 89 16-12 4 27 46 7 300 000-500 000 53 8-8 - 10 35 8 500 000-2,5 Mill. 35 15-10 5 7 13 9 2,5 Mill. - 5 Mill. 10 5 Mill. und mehr 11 Insgesamt 1 907 64-34 30 799 1 044 12 unter 5 000 5 916 98 -.. 2 327 3 491 13 5 000-10 000 920. - -.. 471 14 10 000-50 000 8 951 43 - - 43 3 630 5 277 15 50 000-100 000 14 781 197 - - 197 7 720 6 864 16 100 000-200 000 13 662. -. 300. 6 634 17 200 000-300 000 6 494 1 150-771 380 2 818 2 525 18 300 000-500 000 4 318 1 328-1 328-837 2 153 19 500 000-2,5 Mill. 6 306 3 232-2 963 268 334 2 741 20 2,5 Mill. - 5 Mill. 21 5 Mill. und mehr 22 Insgesamt 61 348 6 418-5 154 1 264 24 774 30 155 Festgesetzte Steuer 23 unter 5 000 838 7 -.. 246 585 24 5 000-10 000 148. - -.. 84 25 10 000-50 000 1 361 3 - - 3 433 925 26 50 000-100 000 2 394 17 - - 17 1 078 1 298 27 100 000-200 000 2 420. -. 30. 1 367 28 200 000-300 000 1 147 116-77 39 459 571 29 300 000-500 000 820 146-146 - 150 524 30 500 000-2,5 Mill. 1 345 489-465 23 40 816 31 2,5 Mill. - 5 Mill. 32 5 Mill. und mehr 33 Insgesamt 10 473 811-695 116 3 491 6 171 1) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2) Einschließlich Fälle ohne Reinnachlass (sonstige Erwerbe). 3) Ehegatten. 4) Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge. 5) Eltern und Voreltern; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern. 6) Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte. 7) Alle übrigen Erwerber, Lebenspartner und die Zweckzuwendungen.

14 3. Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und nach n Lfd. Nr. von... bis unter... EUR 1) Insgesamt I zusammen versteuert nach I/1 2) I/2 3) I/3 4) II 5) III 6) Fälle 1 unter 5 000 396 3 -.. 157 236 2 5 000-10 000 301 6 -.. 122 173 3 10 000-50 000 888 23-10 13 381 484 4 50 000-100 000 213 17-9 8 95 101 5 100 000-200 000 82 8 -.. 34 40 6 200 000-300 000 15. -.... 7 300 000-500 000 9. -. -. 6 8 500 000-2,5 Mill. 3. -. - -. 9 2,5 Mill. - 5 Mill. 10 5 Mill. und mehr 11 Insgesamt 1 907 64-34 30 799 1 044 12 unter 5 000 952 7 -.. 363 582 13 5 000-10 000 2 192 48 -.. 896 1 248 14 10 000-50 000 22 156 667-312 356 9 813 11 676 15 50 000-100 000 14 615 1 259-731 528 6 410 6 945 16 100 000-200 000 11 254 1 161 -.. 4 724 5 370 17 200 000-300 000 3 413. -.... 18 300 000-500 000 3 547. -. -. 2 339 19 500 000-2,5 Mill. 3 218. -. - -. 20 2,5 Mill. - 5 Mill. 21 5 Mill. und mehr 22 Insgesamt 61 348 6 418-5 154 1 264 24 774 30 155 Festgesetzte Steuer 23 unter 5 000 141 0 -.. 43 98 24 5 000-10 000 322 3 -.. 107 211 25 10 000-50 000 3 172 45-22 23 1 173 1 954 26 50 000-100 000 2 636 134-80 53 1 001 1 502 27 100 000-200 000 2 137 128 -.. 789 1 220 28 200 000-300 000 545. -.... 29 300 000-500 000 683. -. -. 545 30 500 000-2,5 Mill. 836. -. - -. 31 2,5 Mill. - 5 Mill. 32 5 Mill. und mehr 33 Insgesamt 10 473 811-695 116 3 491 6 171 1) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2) Ehegatten. 3) Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge. 4) Eltern und Voreltern; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern. 5) Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte. 6) Alle übrigen Erwerber, Lebenspartner und die Zweckzuwendungen.

4. Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 15 Lfd. Nr. von... bis unter...eur 1) Wert des anteiligen Reinerwerbs durch Erbanfall Wert der sonstigen Erwerbe Wert der Erwerbe vor Abzug Wert der Erwerbe nach Abzug 2) Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle 1 unter 5 000 332 98 396 396. 396 396 371 2 5 000-10 000 267 62 301 301. 301 301 301 3 10 000-50 000 769 259 887 887 18 888 888 884 4 50 000-100 000 198 46 213 213. 213 213 213 5 100 000-200 000 73 26 82 82 5 82 82 82 6 200 000-300 000 15. 15 15. 15 15 15 7 300 000-500 000 9 4 9 9-9 9 7 8 500 000-2,5 Mill. 3. 3 3. 3 3 3 9 2,5 Mill. - 5 Mill. - 10 5 Mill. und mehr - 11 Insgesamt 1 666 500 1 906 1 906 38 1 907 1 907 1 876 12 unter 5 000 3 208 1 006 4 214 4 123. 3 152 952 141 13 5 000-10 000 4 118 790 4 907 4 822. 2 617 2 192 322 14 10 000-50 000 24 398 7 138 31 536 30 943 411 9 157 22 156 3 172 15 50 000-100 000 16 204 2 202 18 406 18 120. 3 758 14 615 2 636 16 100 000-200 000 11 013 2 311 13 324 12 961 342 2 044 11 254 2 137 17 200 000-300 000 3 598. 3 991 3 982. 964 3 413 545 18 300 000-500 000 2 622 1 195 3 817 3 804-257 3 547 683 19 500 000-2,5 Mill. 3 089. 3 106 3 101. 215 3 218 836 20 2,5 Mill. - 5 Mill. - 21 5 Mill. und mehr - 22 Insgesamt 68 250 15 052 83 301 81 857 1 767 22 164 61 348 10 473 1) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2) Nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Zugewinnausgleichsforderung 5 ErbStG sowie Freibetrag nach 17 ErbStG.

16 5. Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und nach n versteuert nach Lfd. Nr. von... bis unter... EUR 1) Insgesamt I zusammen I/1 2) I/2 3) I/3 4) II 5) III 6) Fälle 1 unter 5 000 147 7 -.. 78 62 2 5 000-10 000 104 7 -.. 54 43 3 10 000-50 000 219 9-3 6 121 89 4 50 000-100 000 16 6-6 - 5 5 5 100 000-200 000 11. -. -. 3 6 200 000-300 000.. -. -. - 7 300 000-500 000 8 500 000-2,5 Mill.. - - - -. - 9 2,5 Mill. - 5 Mill. 10 5 Mill. und mehr 11 Insgesamt 502 35-19 16 265 202 12 unter 5 000 373 20 -.. 192 161 13 5 000-10 000 752 49 -.. 396 308 14 10 000-50 000 4 648 248-88 161 2 655 1 744 15 50 000-100 000 1 182 489-489 - 323 370 16 100 000-200 000 1 629. -. -. 518 17 200 000-300 000.. -. -. - 18 300 000-500 000 19 500 000-2,5 Mill.. - - - -. - 20 2,5 Mill. - 5 Mill. 21 5 Mill. und mehr 22 Insgesamt 10 549 1 837-1 630 207 5 612 3 101 Festgesetzte Steuer 23 unter 5 000 43 1 -.. 19 24 24 5 000-10 000 89 2 -.. 41 45 25 10 000-50 000 523 6-3 2 284 234 26 50 000-100 000 104 9-9 - 32 63 27 100 000-200 000 226. -. -. 111 28 200 000-300 000.. -. -. - 29 300 000-500 000 30 500 000-2,5 Mill.. - - - -. - 31 2,5 Mill. - 5 Mill. 32 5 Mill. und mehr 33 Insgesamt 1 365 60-57 4 828 477 1) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2) Ehegatten. 3) Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge. 4) Andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern. 5) Eltern und Voreltern; Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte. 6) Alle übrigen Erwerber, Lebenspartner und die Zweckzuwendungen.

6. Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 17 Lfd. Nr. von... bis unter... EUR 1) Wert der Erwerbe vor Abzug Wert der Erwerbe nach Abzug 2) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle 1 unter 5 000 147 147. 147 147 129 2 5 000-10 000 103 103. 104 104 97 3 10 000-50 000 217 217 12 219 219 210 4 50 000-100 000 16 16. 16 16 13 5 100 000-200 000 11 11 3 11 11 9 6 200 000-300 000.. -... 7 300 000-500 000 - - - - - - 8 500 000-2,5 Mill... -... 9 2,5 Mill. - 5 Mill. - - - - - - 10 5 Mill. und mehr - - - - - - 11 Insgesamt 499 499 20 502 502 462 12 unter 5 000 2 078 1 993. 1 638 373 43 13 5 000-10 000 2 466 2 236. 1 600 752 89 14 10 000-50 000 7 101 6 850 371 2 631 4 648 523 15 50 000-100 000 2 350 2 273. 1 307 1 182 104 16 100 000-200 000 2 205 2 182 331 877 1 629 226 17 200 000-300 000.. -... 18 300 000-500 000 - - - - - - 19 500 000-2,5 Mill... -... 20 2,5 Mill. - 5 Mill. - - - - - - 21 5 Mill. und mehr - - - - - - 22 Insgesamt 18 607 17 941 974 8 494 10 549 1 365 1) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2) Nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Summe der abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen sowie abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten.

18 7. Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe insgesamt 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und nach n versteuert nach Lfd. Nr. von... bis unter... EUR 1) Insgesamt I zusammen I/1 2) I/2 3) I/3 4) II 5) III 6) Fälle 1 unter 5 000 543 10 -.. 235 298 2 5 000-10 000 405 13 -.. 176 216 3 10 000-50 000 1 107 32-13 19 502 573 4 50 000-100 000 229 23-15 8 100 106 5 100 000-200 000 93. - 11.. 43 6 200 000-300 000. 7 -.. 10. 7 300 000-500 000 9. -. -. 6 8 500 000-2,5 Mill... -. -.. 9 2,5 Mill. - 5 Mill. 10 5 Mill. und mehr 11 Insgesamt 2 409 99-53 46 1 064 1 246 12 unter 5 000 1 326 27 -.. 556 743 13 5 000-10 000 2 944 97 -.. 1 292 1 555 14 10 000-50 000 26 804 916-399 516 12 468 13 420 15 50 000-100 000 15 797 1 748-1 220 528 6 733 7 315 16 100 000-200 000 12 883. - 1 617.. 5 888 17 200 000-300 000. 1 588 -.. 2 299. 18 300 000-500 000 3 547. -. -. 2 339 19 500 000-2,5 Mill... -. -.. 20 2,5 Mill. - 5 Mill. 21 5 Mill. und mehr 22 Insgesamt 71 897 8 255-6 784 1 471 30 387 33 256 Festgesetzte Steuer 23 unter 5 000 184 1 -.. 62 121 24 5 000-10 000 411 6 -.. 149 257 25 10 000-50 000 3 695 51-25 25 1 456 2 188 26 50 000-100 000 2 740 143-90 53 1 033 1 564 27 100 000-200 000 2 363. - 139.. 1 331 28 200 000-300 000. 143 -.. 397. 29 300 000-500 000 683. -. -. 545 30 500 000-2,5 Mill... -. -.. 31 2,5 Mill. - 5 Mill. 32 5 Mill. und mehr 33 Insgesamt 11 838 871-752 120 4 319 6 648 1) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2) Ehegatten. 3) Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge. 4) Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern. 5) Eltern und Voreltern soweit sie nicht zur I gehören; Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte. 6) Alle übrigen Erwerber, Lebenspartner und die Zweckzuwendungen.

8. Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2007 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 19 Lfd. Nr. Steuerlicher Erwerb von... bis unter... EUR 1) Wert der Erwerbe vor Abzug Wert der Erwerbe nach Abzug 2) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle 1 unter 5 000 543 543 3 543 543 500 2 5 000-10 000 404 404 3 405 405 398 3 10 000-50 000 1 104 1 104 30 1 107 1 107 1 094 4 50 000-100 000 229 229 11 229 229 226 5 100 000-200 000 93 93 8 93 93 91 6 200 000-300 000...... 7 300 000-500 000 9 9-9 9 7 8 500 000-2,5 Mill....... 9 2,5 Mill. - 5 Mill. - - - - - - 10 5 Mill. und mehr - - - - - - 11 Insgesamt 2 405 2 405 58 2 409 2 409 2 338 12 unter 5 000 6 292 6 116 22 4 790 1 326 184 13 5 000-10 000 7 373 7 058 56 4 217 2 944 411 14 10 000-50 000 38 637 37 793 781 11 788 26 804 3 695 15 50 000-100 000 20 756 20 394 481 5 066 15 797 2 740 16 100 000-200 000 15 529 15 143 673 2 921 12 883 2 363 17 200 000-300 000...... 18 300 000-500 000 3 817 3 804-257 3 547 683 19 500 000-2,5 Mill....... 20 2,5 Mill. - 5 Mill. - - - - - - 21 5 Mill. und mehr - - - - - - 22 Insgesamt 101 908 99 798 2 741 30 658 71 897 11 838 1) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2) Nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Zugewinnausgleichsforderung 5 ErbStG, Freibetrag nach 17 Erbst, Summe der abzugsfähigen Nutzungs- u. Duldungsauflagen sowie abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten.

Veröffentlichungen im Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt Im Monat Januar 2009 erschienen: Bestell- Nr. Kennziffer/ Periodizität Titel Preis (in EUR) 1 Z 0 03 1) Z Statistisches Monatsheft 1/09 5,50 2 V 0 01 V Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden - Stand: 01.12.2008-5,50 3 A 1 09 A I - -/07 Ausländische Bevölkerung - 1991 bis 2007-9,50 3 A 4 02 1) A IV - j/07 Gestorbene nach Todesursachen, Geschlecht und Altersgruppen - Jahr 2007-6,00 3 C 2 04 1) C II - j/08 Weinbestände - Stand: 31.07.2008-1,50 3 C 3 03 1) C III - j/08 Viehbestände in landwirtschaftlichen Betrieben - Rinder und Schweine - Stand: 3. November 2008 - Endgültige Ergebnisse - 1,50 3 C 3 05 1) C III - m-10/08 Schlachtungen und Geflügel - Oktober 2008-1,50 3 C 3 05 1) C III - m-11/08 Schlachtungen und Geflügel - November 2008-1,50 3 C 3 07 1) C III - m-10/08 Milcherzeugung und -verwendung - Oktober 2008-1,50 3 E 1 02 1) E I - m-9/08 Beschäftigte, Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden - September 2008 - Vorläufige Ergebnisse Betriebe mit 50 und mehr tätigen Personen 5,50 3 E 1 02 1) E I - m-10/08 Beschäftigte, Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden - Oktober 2008 - Vorläufige Ergebnisse Betriebe mit 50 und mehr tätigen Personen 5,50 3 E 1 08 E I - m-10/08 Auftragseingangsindex und Umsatzindex im Verarbeitenden Gewerbe Oktober 2008 5,50 3 E 2 01 1) E II - m-10/08 Umsatz, Tätige Personen, Auftragseingang und Auftragsbestand im Baugewerbe Oktober 2008 2,50 3 E 2 03 1) E II - j/08 Ergebnisse der Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe - Juni 2008-4,50 3 E 4 02 E IV - j/03-06 Energiebilanzen - 2003 bis 2006-6,50 3 F 2 01 1) F II - m-10/08 Baugenehmigungen und Baufertigstellungen im Wohn- und Nichtwohnbau Oktober 2008 2,50 3 F 2 01 1) F II - m-11/08 Baugenehmigungen und Baufertigstellungen im Wohn- und Nichtwohnbau November 2008 2,50 3 G 4 01 1) G IV - m-9/08 Gäste und Übernachtungen im Reiseverkehr, Beherbergungskapazität September 2008; Januar bis September 2008 - Vorläufige Ergebnisse - 6,50 3 K 1 01 1) K I - j/07 Ausgaben und Einnahmen, Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe Jahr 2007 4,00 3 K 8 01 1) K VIII - 2j/07 Gesetzliche Pflegeversicherung - Jahr 2007 - Ambulante Pflegedienste, Stationäre Pflegeheime, Pflegegeldempfänger 5,00 3 L 4 03 L IV - 3j/04 Das lohn- und einkommensteuerpflichtige Einkommen und seine Besteuerung Jahr 2004 - Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik - 18,00 3 O 2 01 O II - 3j/08 Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten langlebigen Gebrauchsgütern Stand: 01.01.2008 2,50 3 P 1 03 1) P I - j/06 Bruttoanlageinvestitionen - 1991-2006 - Stand: Herbst 2008 4,00 1) als PDF-Datei kostenfrei erhältlich - bei Bestellung bitte die erste Stelle der Bestellnummer durch eine 6 ersetzen