Gesetzgebungskompetenzen: Bundesordnungsrecht (Art. 73 f GG) Bundespolizeirecht (Art. 73, 87 GG) insbes.: gerichtliches Verfahren (einschließlich Strafverfahren): alle Normen, welche das Strafverfahren ermöglichen/vorbereiten/durchführen bzw. sich ausschließlich gegen Straftäter richten und ihre Rechtfertigung aus der gegen sie gerichteten Sanktion beziehen. Faustregel: - Polizeirecht ist präventiv - StPO ist repressiv bei doppelfunktionalen Maßnahmen: - Schwerpunkt der Maßnahme - oder Rosinentheorie. Folie 1
öffentliche Sicherheit: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt ( 2 Nr. 2 HBPolG). Folie 2
Das POR schützt die öffentliche Sicherheit gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen, also gegen Schäden: Einbuße an Rechtsgütern, ohne Rechtfertigung durch - GG, - Gesetz, - Erlaubnis (Verwaltungsakt, Legalisierungswirkung ), - technische Regelwerke, die von der Rechtsordnung rezipiert sind. Folie 3
öffentliche Ordnung: Summe derjenigen Sozialnormen, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Folie 4
Die Generalklausel ( 14 OBG) ist eine subsidiäre Eingriffsermächtigung: nur wenn keine Standardmaßnahme einschlägig ist, ermächtigt zu unbenannten Maßnahmen (dagegen: benannte), nur, wenn keine Befugnisrestriktionen der Standardmaßnahme umgangen werden. Folie 5
Gefahr: Sachlage oder Verhalten, welches bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Folie 6
Prüfungsschema zur Gefahr: Ermittlung des zutreffenden Gefahrbegriffs (Gesetz), Feststellung der maßgeblichen Tatsachen (Sachverhalt) (wichtig: Vorrang der Aufklärung vor der Abwehr von Gefahren), Ermittlung von Gefahrindizien, Ermittlung von Gegenindizien, Abwägung im Einzelfall. Folie 7
Konkretisierung des Übermaßverbotes im Polizeirecht durch: Umgekehrte Proportionalität von Schadenshöhe und Schadens- eintrittswahrscheinlichkeit. Bedeutet: Sind größere Schäden zu erwarten, so genügt eine geringe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Drohen hingegen nur geringe Schäden, so muss die Eintrittswahrscheinlichkeit größer sein. Folie 7a
Stufen der Gefahr: konkrete Gefahr : sozial inadäquates Risiko im Einzelfall. abstrakte Gefahr : statistisch signifikantes, über das sozialadäquate Maß hinausreichendes Risiko in einer großen Zahl von Fällen (siehe etwa 27 Abs. 1 NRWOBG). Folie 8
Gefahr im Verzug : Gefahr, welche wegen der zeitlichen Nähe des Schadenseintritts besondere Eile erfordert (z.b.: Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher, Absehen vom üblichen Verfahrensweg). gegenwärtige Gefahr : unmittelbar bevorstehender Schadenseintritt an einem besonders hochwertigen Rechtsgut. Folie 9
Sonderfragen des Gefahrbegriffs: Scheingefahr : aufgrund falscher Tatsachenfeststellungen angenommenes Risiko. Anscheinsgefahr : aufgrund zutreffender Tatsachenfeststellungen irrtümlich angenommenes Risiko. latente Gefahr : Sachverhalt, der bei Hinzutreten weiterer Bedingungen eine Gefahr begründen kann (aber ohne diese Tatsachen noch keine Gefahr begründet). Folie 10
Durchsuchen von Wohnungen (Art. 13 Abs. 2 GG): zweck- und zielgerichtetes Aufsuchen von Gegenständen oder Personen in der Wohnung. Bei Wohnungen soll dazu auch ein räumliches Eindringen (Betreten) notwendig sein. Folie 11
Verhaltensverantwortlichkeit: Mindestbedingung: Kausalität ( verursacht ): conditio sine qua non - Formel. Daumenregel: Unmittelbarkeitskriterium Indiz: letzte Handlung, welche die Gefahrgrenze überschreitet. Sonderformen: Zweckveranlasser, latenter Störer. Rechtswidrigkeitslehre: Verletzung rechtlich begründeter Pflichten. Adäquanzlehre: Steigerung des allgemeinen Lebensrisikos in sozial inadäquater Weise. Folie 12
Zustandsverantwortlichkeit: aus Eigentum (OBG), aus Sachherrschaft (PolG) - kurz Unterschied erklären. Begründung: aus Sozialbindung von Eigentum u.ä.: Wer den Nutzen ziehen darf, hat auch die Lasten zu tragen. Zuordnungsprobleme bei kumulativen u.ä. Effekten: Kriegsrisiken, Hinzutreten Dritter. Begrenzung: Verjährung: Dauer ( 195 ff. BGB) - Verwirkung - BVerfGE 102, 1, 17: Wert der Sache (i.e. str.). Folie 13
Auswahl unter mehreren Verantwortlichen: wichtig, da nur hier Rangfolge (Kosten!) möglich; Anwendung des 426 BGB bei mehreren Verantwortlichen wird stets abgelehnt. gesetzliche Vorrangregeln: 17 NRWOBG sind, können auch usw. Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr. Übermaßverbot: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit. Folie 14
Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher ( 19 OBG): Notstandkompetenz, wenn besondere Gefahr vorhanden, kein Verantwortlicher greifbar ist und Gefahr rasch beseitigt werden muss - allgemeine Soziallast; Gedanke wie bei unterlassener Hilfsleistung ( 323 c StGB). Voraussetzungen des 19 Abs. 1 OBG: Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (Gefahr im Verzug), Maßnahmen gegen Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder aussichtslos, Unmöglichkeit behördlicher Selbstvornahme, Zumutbarkeit für Betroffenen. Folie 15
Prof. Dr. C. Gusy Folie 16 Repetitorium Prüfungsschema: Kostenbescheid für eine Ersatzvornahme Gestrecktes Verfahren: A. Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung VA-Befugnis für Kostenbescheid B. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids C. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids I. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ( Amtshandlung nach diesem Gesetz ) 1. Ermächtigungsgrundlage für die Ersatzvornahme 2. Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme 3. Materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a) Tatbestandsvoraussetzungen des gestreckten Verfahren: Vollstreckbare Grundverfügung auf Handeln, Dulden oder Unterlassen aa) Grundverfügung auf Handeln, Dulden, Unterlassen bb) Wirksamkeit cc) Vollstreckbarkeit (bestandskräftig oder sofort vollziehbar) dd) Rechtmäßigkeit? (str. ob erforderlich) (1) Ermächtigungsgrundlage für die Grundverfügung (2) Formelle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (3) Materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (i) Gefahr für ein Schutzgut (ii) Zulässigkeit der angeordneten Maßnahme (Standardmaßnahme, Maßnahme nach Generalklausel) (iii) Ermessen, Übermaßverbot ee) Ergebnis b)ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren aa) Richtiges Zwangsmittel bb) Androhung des Zwangsmittels cc) Festsetzung des Zwangsmittels (soweit erforderlich) c) Ermessen, Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme d) Keine Vollstreckungshindernisse 4. Ergebnis zur Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme II. Entstehung der Kosten/Verhältnismäßigkeit III. Kostenpflicht des Adressaten D. Gesamtergebnis
Prof. Dr. C. Gusy Folie 17 Repetitorium Prüfungsschema: Kostenbescheid für eine Ersatzvornahme Sofortvollzug: A. Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung VA-Befugnis für Kostenbescheid B. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids C. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids I. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ( Amtshandlung nach diesem Gesetz ) 1. Ermächtigungsgrundlage für die Ersatzvornahme 2. Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme 3. Materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a) Tatbestandsvoraussetzungen des Sofortvollzugs aa) Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung ( Handeln innerhalb ihrer Befugnisse ) (1) Ermächtigungsgrundlage für die hypothetische Grundverfügung (2) Formelle Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung (Zuständigkeit) (3) Materielle Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage; i.d.r. Gefahr Rechtsfolge; i.d.r u.a.: Ermessen, Verhältnismäßigkeit (4) Ergebnis bb) Gegenwärtige Gefahr cc) Notwendigkeit des Sofortvollzuges b) Richtiges Zwangsmittel c) Ermessen, Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme d) Keine Vollstreckungshindernisse 4. Ergebnis zur Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme II. Entstehung der Kosten/Verhältnismäßigkeit III. Kostenpflicht des Adressaten D. Gesamtergebnis
Sicherstellung: Beschränkung des Gewahrsams an einer Sache und Begründung eines ÖR-Verwahrungsverhältnisses zum Zweck der Gefahrenabwehr Begründung durch VA (Beschränkungsverfügung) Wegnahme ist Vollstreckungshandlung Folie 18
Vollstreckung im POR Behörde Grundlage Verfahren Zwangsmittel, (Maßnahme) Gestrecktes Verfahren Polizei: 50 Abs. 1 PolG Ordnungsbehörde: 55 Abs. 1 VwVG GrundVA (Gebot/Verbot) GrundVA (Gebot/Verbot) Androhung, 56 PolG Keine Festsetzung Androhung, 63 VwVG Festsetzung, 64 S. 1 VwVG 51 PolG ivm: - Ersatzvornahme, 52 - Zwangsgeld, 53 - Unmittelbarer Zwang, 55, 57 ff. 57 VwVG ivm: - Ersatzvornahme, 59 - Zwangsgeld, 60 - Unmittelbarer Zwang, 62 Gekürztes Verfahren (Sofortvollzug) Polizei: 50 Abs. 2 PolG Ordnungsbehörde: 55 Abs. 2 VwVG Kein VA (aber: Zulässigkeit eines VA) Kein VA (aber: Zulässigkeit eines VA) Keine Androhung, 56 Abs. 1 S. 3 PolG Keine Festsetzung Keine Androhung, 63 Abs. 1 S. 5 VwVG Keine Festsetzung, 64 S. 2 VwVG - Ersatzvornahme - Zwangsgeld - Unmittelbarer Zwang - Ersatzvornahme - Zwangsgeld - Unmittelbarer Zwang Folie 18a
ordnungsbehördliche Verordnung ( 25 ff. NRWOBG) - Rechtmäßigkeitsanforderungen: Form: 30 NRWOBG. Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung. einheitliche Geltung für den gesamten Bezirk (d.h. auch: Notwendigkeit der Gefahrenabwehr für den gesamten Bezirk). Bestimmtheit: Befolgbarkeit für Adressaten/Vollziehbarkeit für Behörden. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (VOen, Gesetzen, GG). Rückwirkungsverbot (präventive VO). Befristungsgebot ( 32 NRWOBG) - andernfalls: Beschränkung der Geltungsdauer auf 20 J. Folie 19
Platzverweis ( 34 NRWPolG): Verweis einer Person von einem eng umgrenzten Gebiet für kurze Zeit. Wohnungsverweis: Verweis einer Person aus von ihr bewohnter Wohnung wegen von ihr ausgehender drohender Gefahren für eine andere Person in der Wohnung. Aufenthaltsverbot: Verweis einer Person aus einem Gebiet (Gemeinde, Ortsteil) für bestimmte Zeit. Folie 20
Gewahrsam: polizeiliche Freiheitsentziehung aus präventivpolizeilichen Gründen ( 35 NRWPolG) Voraussetzungen: Schutz gegen Selbstgefährdung, Verhinderung einer Straftat/Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung (nur ausnahmsweise), Durchsetzung eines Platzverweises etc. Folie 21
Gewahrsam - Verfahren ( 36 NRWPolG): Festhalten durch Polizei (max. 2-3 h), unverzügliche Bemühung um richterliche Mitwirkung (Art. 104 Abs. 2, 3 GG) - Zeitpunkt auch abhängig von Größe der Gefahr, Schwere des Delikts, richterliche Entscheidung; ist Gefahr inzwischen weggefallen, keine richterliche Mitwirkung mehr erforderlich, richterliche Entscheidung: AG ( 36 Abs. 2 NRWPolG), ist diese bis Ende des nächsten Tages nicht möglich: Freilassung ( 38 Abs. 1 Nr. 3 NRWPolG), Freilassung, sobald Grund für Maßnahme weggefallen ist oder Richter keine Fortdauer der FE - nach einem anderen Gesetz - angeordnet hat ( 38 NRWPolG). Folie 22
Der (kurzfristige) Polizeigewahrsam Dauer ( 38 PolG) Grund weggefallen (sofort) richterlicher Beschluss (auf Freilassung) kein richterlicher Beschluss auf Fortsetzung (bis zum Abend des nächsten Tages); nach anderen Gesetzen: PsychKG, Abschiebungshaft( 62 AufenthaltsG) Folie 22a
Versammlungsfreiheit: Art. 8 GG Versammlung: Zusammenkunft einer Vielzahl von Personen zur Verfolgung eines gemeinsames Zwecks (kollektives Handeln anwesender Personen) zum Zweck politischer Meinungsäußerung; zu sonstigen öffentlichen Zwecken; zu privatem Handeln (love-parade usw.)? Versammlungsfreiheit: Versammlung zu veranstalten: einladen, organisieren, veranstalten, leiten, an der Versammlung teilzunehmen: Anreise, Teilnahme, Abreise. Folie 23
Grenzen der Versammlungsfreiheit: friedlich : kein aufrührerischer Verlauf ( 5 Nr. 3 VersG). ohne Waffen ( 2 Abs. 3 VersG; Waffen im technischen Sinne, nicht: Schutzwaffen ). Einschränkungsvorbehalt (Art. 8 Abs. 2 GG: unter freiem Himmel ): direkter kommunikativer Kontakt nach außen, keine baulichen Hindernisse, auf ein Dach kommt es nicht an. Einschränkung in geschlossenen Räumen : nur verfassungssystematische Schranken. Folie 24
Anmeldepflicht ( 14 Abs. 1 VersG): spätestens 48 h vor (öff.) Bekanntgabe: kein Genehmigungsantrag, sondern nur: Anzeige; Rechtsfolge: 15 Abs: 3 VersG: AuflösungsR; 26 Nr. 2 VersG: Straftat; aber: verfassungskonforme Auslegung: ohne Anmeldung/ohne Erlaubnis; daraus: insbesondere: Spontanversammlung : ohne Veranstalter, ohne Leiter, die überhaupt nicht bekannt gegeben werden konnte: 15 Abs. 3 VersG unanwendbar. Eilversammlung : die aus konkret zeitlichem Anlass entstanden ist und nicht 48 h vorher angemeldet werden konnte: in diesem Kontext: Anmeldung so rechtzeitig wie möglich; nur in diesem Rahmen Anwendbarkeit des 15 Abs. 3 VersG. Im Übrigen: 15 Abs. 3 VersG gewährt Ermessen; Folge: versammlungsfreundliche Auslegung, Kooperationsprinzip. Folie 25
Versammlungsverbot ( 5, 15 VersG) vor Beginn der Versammlung: verboten werden kann nur, was noch nicht stattfindet. Sondervorschrift gegenüber OBG, PolG: unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( 15 Abs. 1 VersG) - besondere zeitliche Nähe, besonderer Rang der bedrohten Rechtsgüter, keine Auflösung zugunsten öffentlichen Ordnung, nur: milderes Mittel. Sonderproblem: Auflagen ( 15 Abs. 1 VersG): keine Maßnahmen i.s.d. 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG - sondern: selbstständige Verfügungen; Problem der Abgrenzung: zeitliche Verlegung, örtliche Verlegung (1. Mai-Demo am 1. April) - Rechtsprechung: Auflage (str.). Folie 26
Versammlungsauflösung ( 13, 15 Abs. 3 VersG): Beendigung stattfindender Versammlungen (zeitliches Korrelat zum präventiven Verbot) Insbesondere: bei fehlender Anmeldung (s.o.). ferner: bei Vorliegen von Verbotsgründen (nachträglich eingetreten, bekannt geworden). nicht: zugunsten öff. Ordnung. hat die Wirkung eines Platzverweises: Aufforderung zum Verlassen an Teilnehmer des Vers.-Platzes erst nach Verbot/Auflösung. Folie 27
Einzelfragen: befriedete Bezirke (ehem. Bannmeilen ): nach dem BefrBezG: hier: Genehmigungspflicht (ausnahmsweise). kollidierende/konkurrierende Versammlungen: Demo und Gegendemo - Grundsatz: 2 Abs. 2, 21 VersG.: Unzulässigkeit von Störungen. Grundsatz: Prioritätsprinzip ; Problem: Zweckveranlasser. Folie 28