Die wichtigsten Rahmenbedingungen



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Transkript:

6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken. Mini-obs sind flexibel und bieten deshalb fqr Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlreiche Vorteile. Der Begriff geringfqgige Beschrftigung beinhaltet im Detail zwei Beschrftigungsvarianten, nrmlich die geringfqgig entlohnte Beschrftigung (450 Euro-ob) und die kurzfristige Beschrftigung. Hier die wichtigsten Merkmale auf einen Blick: Geringfqgige Beschrftigungen ganz gleich, ob es sich um eine geringfqgig entlohnte Beschrftigung oder eine kurzfristige Beschrftigung handelt sind in der Sozialversicherung grundsrtzlich versicherungsfrei. Mit einer Ausnahme: In der Rentenversicherung sind 450 Euro-obber versicherungspflichtig und werden an der Beitragszahlung beteiligt. Die Rentenversicherungspflicht kann vom Arbeitnehmer aber abgewrhlt werden. Durch eine geringfqgige Beschrftigung wird keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse begrqndet. Fqr geringfqgig entlohnte Beschrftigungen gilt eine feste monatliche Entgeltgrenze von 450 EUR. Bei der Prqfung der Entgeltgrenze werden Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nur dann berqck-

D i e w ic h t ig st e n R a h m e n b e d i n g u n g e n 7 sichtigt, wenn sie auch tatsrchlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Wird neben einer Hauptbeschrftigung nur eine Nebenbeschrftigung ausgeqbt, erfolgt keine Zusammenrechnung. Werden mehrere Nebenjobs ausgeqbt, mqssen diese, mit Ausnahme des ersten Nebenjobs, mit der Hauptbeschrftigung zusammengerechnet werden. Zur Krankenversicherung mqssen Arbeitgeber fqr geringfqgig entlohnte Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, vom Arbeitsentgelt pauschale Beitrrge zur Krankenversicherung (13 %) zahlen. Zur Rentenversicherung betrrgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei einer geringfqgig entlohnten Beschrftigung 15 % des Arbeitsentgelts, und zwar auch bei Versicherungspflicht. Rentenversicherungspflichtige Minijobber bringen zusrtzlich Beitrrge in Hçhe von derzeit 3,9 % alleine auf. Pflichtbeitrrge zur Rentenversicherung fqr geringfqgig entlohnte Arbeitnehmer sind monatlich mindestens aus 175 EUR zu zahlen. Wird eine geringfqgig entlohnte Beschrftigung im Privathaushalt ausgeqbt, mqssen vom Arbeitgeber zur Krankenund Rentenversicherung jeweils nur 5 % Beitrrge gezahlt werden. Bei Rentenversicherungspflicht bringt der Arbeitnehmer zusrtzlich Beitrrge in Hçhe von derzeit 13,9 % alleine auf. Die 450 Euro-obs sind steuerpflichtig. Es besteht die Mçglichkeit, auf das Arbeitsentgelt Pauschsteuern in Hçhe von 2 % zu erheben.

8 Beitrrge und Pauschsteuern sind fqr alle geringfqgig entlohnt Beschrftigte an die Minijob-Zentrale abzufqhren. Fqr kurzfristige Beschrftigungen gilt eine Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Kurzfristige Beschrftigungen sind generell abgabenfrei. Es mqssen keine Pauschalbeitrrge gezahlt werden. Alle geringfqgig Beschrftigten sind der Minijob-Zentrale zu melden. Wenn die Bezahlung die 450 Euro-Grenze qbersteigt, spricht man nicht mehr von einem Minijob. An die 450 Euro-obs schließt sich dann der Niedriglohnsektor, die sogenannte Gleitzone, an. Die Beitragslast der Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR (Gleitzone) betrrgt, steigt abhrngig von der Hçhe des Arbeitsentgelts an. Erst bei einem Arbeitsentgelt in Hçhe von monatlich 850 EUR ist fqr den Arbeitnehmer die volle Beitragsbelastung erreicht. Das ist neu seit 1.1.2013 Mit Wirkung zum 1.1.2013 wurde die monatliche Entgeltgrenze fqr geringfqgig entlohnte Beschrftigungen von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Neu aufgenommene geringfqgig entlohnte Beschrftigungen sind rentenversicherungspflichtig. Allerdings kann sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (sog. Opt-out). Bei Rentenversicherungspflicht mqssen die Beitrrge mindestens von 175 EUR im Monat berechnet werden. Bis zum

D i e w ic h t ig st e n R a h m e n b e d i n g u n g e n 9 31.12.2012 betrug diese Mindestbemessungsgrundlage 155 EUR. Ebenfalls wurden die Entgeltgrenzen der Gleitzone um jeweils 50 EUR angehoben. Eine Gleitzonenbeschrftigung liegt somit vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 450,01 EUR bis 850,00 EUR betrrgt. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist nach einer neuen Gleitzonenformel zu berechnen. Bei mehreren Beschrftigungen, deren Arbeitsentgelte insgesamt innerhalb der Gleitzone liegen, teilt die Krankenkasse den Arbeitgebern das fqr die Beitragsberechnung maßgebende Gesamtarbeitsentgelt mit. Fqr Beschrftigungsverhrltnisse, die bereits vor dem 1.1.2013 bestanden haben, gibt es Bestandsschutz- und tbergangsregelungen: Minijobs mit bis zu 400,00 EUR bleiben rentenversicherungsfrei und damit fqr den Arbeitnehmer beitragsfrei. Der Arbeitnehmer kann sich aber fqr die Rentenversicherungspflicht entscheiden. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 450,00 EUR bleiben versicherungspflichtig. In der Krankenund Pflegeversicherung aber nur, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Bei fortbestehender Versicherungspflicht der Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 450,00 EUR ist die bis 31.12.2012 maßgebende Gleitzonenformel bis zum 31.12.2014 weiter anzuwenden.

10 Bei fortbestehenden Beschrftigungsverhrltnissen mit einem Arbeitsentgelt von 800,01 EUR bis 850,00 EUR werden die Beitrrge wie bisher ohne Anwendung der Gleitzonenregelung berechnet. Die Arbeitnehmer kçnnen jedoch die Gleitzonenregelung wrhlen.