Raumentwicklungsprogramm Region Rostock

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Transkript:

Ergänzung zum zweiten Entwurf Raumentwicklungsprogramm Region Rostock (früher: Regionales Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock) Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie einschließlich Windenergie Überplanung der Eignungsgebiete aus dem RROP von 1999 PLANUNGSVERBAND REGION ROSTOCK NOVEMBER 2015

Planungsverband Region Rostock Geschäftsstelle: Amt für Raumordnung und Landesplanung Region Rostock Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock Tel: 0381 / 331-89450 Fax: 0381 / 331-89470 E-Mail: poststelle@afrlrr.mv-regierung.de Internet: www.planungsverband-regionrostock.de

Raumentwicklungsprogramm Region Rostock Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie einschließlich Windenergie Entwurf zur Überplanung der aus dem RROP von 1999 übernommenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen öffentlichen Stellen gemäß 7 (2) in Verbindung mit 9 (3) des Landesplanungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Nachträgliche Ergänzung zu den im Jahr 2013 und 2014 ausgelegten Fortschreibungsentwürfen) November 2015

Hinweise zum vorliegenden Entwurf Das Verfahren zur Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes wurde 2011 eingeleitet und sollte ursprünglich nur der Auswahl und Festlegung neuer, zusätzlicher Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dienen. Dafür haben in den Jahren 2013 und 2014 bereits zwei Entwürfe öffentlich ausgelegen. Die ersten, im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) von 1999 festgelegten Eignungsgebiete, die mit der Aufstellung des geltenden Raumentwicklungsprogrammes im Jahr 2011 auf den damals vorhandenen Anlagenbestand angepasst und festgeschrieben worden waren, sollten eigentlich nicht nochmals überplant werden. Im Hinblick auf den bevorstehenden Ersatz der alten Windenergieanlagen in diesen ersten Eignungsgebieten hat sich jedoch zwischenzeitlich bei allen Regionalen Planungsverbänden in Mecklenburg-Vorpommern die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine Anpassung an die heute geltenden, wesentlich höheren Abstandsrichtwerte zum Schutz der Wohnorte vorgenommen werden sollte, um der technischen Entwicklung hin zu immer größeren Windenergieanlagen Rechnung zu tragen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Anpassung der alten Eignungsgebiete Nr. 1 bis 73 nachträglich in das laufende Fortschreibungsverfahren eingeführt. Der vorliegende Entwurf bezieht sich nur auf die Eignungsgebiete Nr. 1 bis 73 und dient der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen öffentlichen Stellen. Die in den bisher ausgelegten Entwürfen zur Neufestlegung vorgeschlagenen Eignungsgebiete Nr. 115 bis 134 werden hier nur nachrichtlich und unverändert gemäß dem Entwurfsstand vom Mai 2014 wiedergegeben. Änderungen an diesen Gebieten, die sich aus der 2014 erfolgten öffentlichen Auslegung ergeben, sind hier noch nicht eingearbeitet; nur die mit Beschluss vom 3. November 2015 vorgenommenen Streichungen einzelner Gebietsvorschläge sind in den Karten kenntlich gemacht. Erst im nächsten Jahr sollen die Vorschläge zur Festlegung neuer Eignungsgebiete und zur Überplanung der alten Eignungsgebiete zu einem einheitlichen Entwurf zusammengeführt werden, der dann wahrscheinlich 2017 letztmalig ausgelegt werden soll. Die im vorliegenden Entwurf nachträglich vorgeschlagenen Änderungen betreffen insgesamt 18 Eignungsgebiete, von denen zehn zur Streichung und acht zur Anpassung vorgeschlagen werden. Bei den textlichen Festlegungen (Ziele und Grundsätze) ergeben sich keine Änderungen. Der vorliegende Entwurf enthält somit nur die betreffenden Ausschnitte aus der Grundkarte, einzelne Auszüge aus dem Begründungsteil (zu ändernde Begründungen der Programmsätze 6.5 (1) und (2)) sowie die Übersichtskarte der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen. Zur ausführlichen Erklärung der mit den nachträglichen Änderungen verfolgten Planungsabsichten wird auf die mit dem Entwurf herausgegebenen Erläuterungen zur Überplanung der Eignungsgebiete aus dem RROP von 1999 verwiesen. 2 November 2015

Änderungen im Begründungsteil des RREP Aus dem Begründungsteil zum Kapitel 6.5 werden hier nur die maßgebenden Auszüge mit vorgeschlagenen Änderungen wiedergegeben. Begründung zu Programmsatz 6.5 (1): Eignungsgebiete für Windenergieanlagen Tabelle 6.5 Eignungsgebiete für Windenergieanlagen Nummer in der Grundkarte Bezeichnung Gemeinden Größe (ha) 1 Admannshagen Admannshagen-Bargeshagen 30 2/4 Broderstorf Broderstorf, Steinfeld, Bentwisch, Klein Kussewitz 50 5 Kavelstorf Dummerstorf 24 14 Jennewitz Stadt Kröpelin 22 15 Carinerland Ost Carinerland 53 N1 Carinerland West Carinerland, Stadt Neubukow 90 16 Kessin Dummerstorf 28 17 Bentwisch Bentwisch, Klein Kussewitz 9 20 Kröpelin Stadt Kröpelin 40 22 Neubukow Stadt Neubukow, Am Salzhaff, Alt Bukow 66 28 Radegast Satow 40 33/45 Jürgenshagen Jürgenshagen, Satow 60 37/51 Bützow Stadt Bützow, Bernitt 53 38 Dalkendorf Dalkendorf, Warnkenhagen 60 55/58 Mistorf Mistorf, Groß Schwiesow, Lüssow, Kassow, Zepelin 310 71 Tarnow Tarnow 49 72 Kuhs Kuhs, Sarmstorf, Mistorf 100 73 Warnkenhagen Warnkenhagen, Dalkendorf 29 Auszug gemäß Entwurf vom Mai 2014: Die Eignungsgebiete Nr. 1 bis 73 wurden aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock (Erste Teilfortschreibung von 1999) übernommen. Sie sind bis zum Jahr 2010 mit Windenergieanlagen bebaut worden. Die Eignungsgebiete wurden 2011 im Wesentlichen anhand des vorhandenen Anlagenbestandes abschließend abgegrenzt. Abgesehen von den 2011 festgelegten Erweiterungen der Gebiete Nr. 2/4, N1, 55/58 und 72 ist hier nur noch ein Ersatz bestehender Windenergieanlagen, nicht jedoch ein Zubau weiterer Anlagen möglich. Vorgeschlagene Neufassung: Die Eignungsgebiete Nr. 1 bis 72 wurden aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock (Erste Teilfortschreibung von 1999) übernommen. Sie sind bis zum Jahr 2010 erstmalig mit Windenergieanlagen bebaut worden. Diese Eignungsgebiete wurden 2011 zunächst anhand des damals vorhandenen Anlagenbestandes neu abgegrenzt. Erweiterungen wurden nur noch dort vorgesehen, wo auch die zwischenzeitlich erhöhten Schutzabstände zu den Wohnorten eingehalten werden konnten. Mit der Fortschreibung des RREP im Jahr 201x erfolgte eine vollständige Anpassung der Eignungsgebiete an die erhöhten Schutzabstände. Die ehemaligen Eignungsgebiete Nr. 5, 14, 15, 16, 17, 20, 22, 37/51, 71 und 73, bei denen eine Anpassung nicht möglich war, wurden aufgehoben. Kriterienübersicht 6.5 Ausschluss- und Restriktionskriterien zur Festlegung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen 1 (Keine Änderungen vorgesehen; die zur Überplanung der Eignungsgebiete herangezogenen Abstandsrichtwerte werden hier nur zur Information wiedergegeben.) 1 Die Kriterien beruhen auf den Hinweisen zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern vom 22.05.2012. November 2015 3

Ausschlussgebiete Wohnorte: Gebiete, die nach der Baunutzungsverordnung dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen (Wohn-, Misch- und Dorfgebiete, Sondergebiete) einschließlich 1.000 m Schutzabstand; Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich einschließlich eines Schutzabstandes von 800 m. Auszug gemäß Entwurf vom Mai 2014: Für die neuen Gebiete wird nur noch eine Mindestgröße von 35 ha angesetzt, so dass auch kleinere Flächen in die Auswahl aufgenommen werden konnten. Die neue Mindestgröße stellt jedoch sicher, dass in der Regel mindestens drei Windenergieanlagen in einem Eignungsgebiet Platz finden können. Vorgeschlagene Neufassung: Für die Eignungsgebiete wird eine Mindestgröße von 35 ha angesetzt. Diese Mindestgröße stellt sicher, dass in der Regel mindestens drei Windenergieanlagen in einem Eignungsgebiet Platz finden können. Auszug gemäß Entwurf vom Mai 2014: 66 der bis zum Jahr 2005 errichteten Windenergieanlagen befinden sich außerhalb der Eignungsgebiete. Die Standorte dieser Anlagen waren durch die Landesplanungsbehörde vor der 1999 erfolgten Festlegung von Eignungsgebieten im Einzelfall geprüft und aufgrund der zum betreffenden Zeitpunkt maßgebenden Standortanforderungen befürwortet worden. Es handelt sich größtenteils um kleine Anlagen mit einer Leistung von 500 Kilowatt oder weniger. Viele dieser Anlagen werden innerhalb der nächsten Jahre das Ende ihrer Nutzungszeit erreichen. Die für eine Aufstellung größerer Anlagen geltenden Anforderungen werden an den betreffenden Standorten nicht erfüllt. Ein Ersatz der alten Anlagen wird daher nicht zugelassen. Die Nennleistung der betreffenden Anlagen beträgt in der Summe etwa 30 Megawatt. Durch die Festlegung neuer Eignungsgebiete wird Ersatz für die aufzugebenden Standorte geschaffen. Vorgeschlagene Neufassung: 170 der bis zum Jahr 2010 errichteten Windenergieanlagen befinden sich außerhalb der Eignungsgebiete. Zum Teil sind dies noch Anlagen, die vor der 1999 erfolgten erstmaligen Festlegung von Eignungsgebieten errichtet wurden. Die Standorte dieser Anlagen waren durch die Landesplanungsbehörde im Einzelfall geprüft und aufgrund der zum betreffenden Zeitpunkt maßgebenden Standortanforderungen befürwortet worden. Es handelt sich größtenteils um kleine Anlagen mit einer Leistung von 500 Kilowatt oder weniger. Darüber hinaus sind es Anlagen, die seit dem Ende der neunziger Jahre innerhalb von Eignungsgebieten errichtet wurden. Die Standorte dieser Anlagen entsprechen den heute maßgebenden Abstandsrichtwerten zum Schutz der Wohnorte nicht mehr, sodass sie mit der Fortschreibung des RREP im Jahr 201x aus den Eignungsgebieten herausgenommen, oder die betreffenden Eignungsgebiete insgesamt aufgehoben wurden. Es handelt sich überwiegend um mittelgroße Anlagen mit einer Nennleistung von 1 bis 2 Megawatt. Viele dieser Anlagen werden innerhalb der nächsten Jahre das Ende ihrer Nutzungszeit erreichen. Die für eine Aufstellung größerer Anlagen geltenden Anforderungen werden an den betreffenden Standorten nicht erfüllt. Ein Ersatz der alten Anlagen wird daher nicht zugelassen. Die Nennleistung der betreffenden Anlagen beträgt in der Summe etwa 200 Megawatt. Durch die Festlegung neuer Eignungsgebiete wird Ersatz für die aufzugebenden Standorte geschaffen. Begründung zum Programmsatz 6.5 (2) Ausnutzung der Eignungsgebiete Auszug gemäß Entwurf vom Mai 2014 Soweit die 1999 festgelegten Eignungsgebiete Nr. 1 bis 73 den heute maßgebenden Schutzabständen zu den umliegenden Wohnorten gemäß Kriterienübersicht 6.5 nicht entsprechen, können die Gemeinden in ihren Bauleitplänen die Ausnutzung flächen- und höhenmäßig einschränken, wenn dies durch Erwägungen des vorsorgenden Immissionsschutzes begründet ist. Wenn mehrere Gemeinden von einem solchen Eignungsgebiet berührt werden, haben sie ihre Planungen aufeinander abzustimmen. Vorgeschlagene Neufassung: entfällt; der vorstehende Passus würde mit der Anpassung bzw. Aufhebung der alten Eignungsgebiete gegenstandslos 4 November 2015

Änderungen in der Grundkarte (Blatt 1 von 6): Aufhebung der Eignungsgebiete Jennewitz (14), Carinerland Ost (15), Kröpelin (20) und Neubukow (22) Anpassung des Eignungsgebietes Carinerland West (N 1). Übrige Eintragungen: vgl. Planzeichenerklärung im RREP von 2011. Die zur Neufestlegung geplanten Eignungsgebiete 116 und 117 sind gemäß Entwurfsstand vom Mai 2014 nachrichtlich eingetragen. November 2015 5

Änderungen in der Grundkarte (Blatt 2 von 6): Anpassung des Eignungsgebietes Admannshagen (1) Übrige Eintragungen: vgl. Planzeichenerklärung im RREP von 2011. 6 November 2015

Änderungen in der Grundkarte (Blatt 3 von 6): Aufhebung der Eignungsgebiete Kavelstorf (5), Kessin (16) und Bentwisch (17) Anpassung des Eignungsgebietes Broderstorf (2/4) Übrige Eintragungen: vgl. Planzeichenerklärung im RREP von 2011. Die zur Neufestlegung geplanten Eignungsgebiete 129 und 130 sind gemäß Entwurfsstand vom Mai 2014 nachrichtlich eingetragen. November 2015 7

Änderungen in der Grundkarte (Blatt 4 von 6): Aufhebung des Eignungsgebietes Bützow (37/51) Anpassung der Eignungsgebiete Radegast (28) und Jürgenshagen (33/45) Übrige Eintragungen: vgl. Planzeichenerklärung im RREP von 2011. Die zur Neufestlegung geplanten Eignungsgebiete 118, 120, 131 und 132 sind gemäß Entwurfsstand vom Mai 2014 nachrichtlich eingetragen (120, 131 und 132: mit Beschluss vom 03.11.15 verworfen). X X X 8 November 2015

Änderungen in der Grundkarte (Blatt 5 von 6): Aufhebung des Eignungsgebietes Tarnow (71) Anpassung der Eignungsgebiete Mistorf (55/58) und Kuhs (72) Übrige Eintragungen: vgl. Planzeichenerklärung im RREP von 2011. Das zur Neufestlegung geplante Eignungsgebiet 122 sowie die geplante Arrondierung des Gebietes 55/58 sind gemäß Entwurfsstand vom Mai 2014 nachrichtlich eingetragen. November 2015 9

Änderungen in der Grundkarte (Blatt 6 von 6): Aufhebung des Eignungsgebietes Warnkenhagen (73), Anpassung des Eignungsgebietes Dalkendorf (38) Übrige Eintragungen: vgl. Planzeichenerklärung im RREP von 2011. Das zur Neufestlegung geplante Eignungsgebiet 127 ist gemäß Entwurfsstand vom Mai 2014 nachrichtlich eingetragen. 10 November 2015