BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF SITZUNGSVORLAGE Sitzung Nr. StA VA PA 28 RR 30 TOP 11 13 Datum 02.04.2008 17.04.2008 Ansprechpartner/in: Herr van Gemmeren, Herr Axt Telefon: 0221/475 2358 o. -2355 Bearbeiter/in: Herr van Gemmeren, Herr Axt Stellungnahme des Regionalrates der Bezirksregierung Düsseldorf zum Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim a.d. Ruhr und Oberhausen Beschlussvorschlag für die Sitzung des Regionalrates: Der Regionalrat beschließt die als Anlage beigefügte Stellungnahme. gez. Jürgen Büssow Düsseldorf, den 03.03.2008
- 2 - Inhaltsverzeichnis / kurze Sachverhaltsschilderung: Die Geschäftsstelle Regionaler Flächennutzungsplan bei der Stadt Essen hat mit Schreiben vom 26.10.2007 die Geschäftstelle des Regionalrates der Bezirksregierung Düsseldorf gebeten, zum Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen Stellung zu nehmen. Die Beteiligung erfolgte im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß Baugesetzbuch (BauGB), Raumordnungsgesetz (ROG) und Landesplanungsgesetz (LPlG) i. V. m. der Plan-Verordnung (PlanVO) an der Planaufstellung. Die Begründung, der Umweltbericht und die Planunterlagen zum RFNP sind im Internet unter folgender Adresse einzusehen: http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/4_vba-sitzung_20_august_2007.html Die vorgenommene Stellungnahme vom 25.01.2008 erging vorbehaltlich des Beschlusses des Regionalrates der Bezirksregierung Düsseldorf. Anlagen: 1. Stellungnahme des Regionalrates der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25.01.2008
Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf Telefon 0211 475-2355 Stadt Essen Stadtamt 61 RFNP 45121 Essen Fax 0211 475-2996 dietmar.axt@brd.nrw.de Zimmer 355 Auskunft erteilt: Herr Axt Herr van Gemmeren Aktenzeichen 62.6.1.7 bei Antwort bitte angeben Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 BauGB und Beteiligung gemäß Raumordnungsgesetz (ROG) und Landesplanungsgesetz (LPlG) Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim a.d.ruhr und Oberhausen Ihr Schreiben vom 26.10.2007 / Ihr Zeichen: 61-RFNP Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 26.10.2007 haben Sie die Geschäftstelle des Regionalrates gebeten, zum Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) Ihrer o.g. Städte Stellung zu nehmen. Die hier vorgenommene Stellungnahme des Regionalrates der Bezirksregierung Düsseldorf ergeht vorbehaltlich des Beschlusses des Regionalrates zu dieser Stellungnahme am 17.04.2008. Eine entsprechende Fristverlängerung zum Einreichen dieser Stellungnahme wurde mit Ihnen vereinbart. Stellungnahme des Regionalrates der Bezirksregierung Düsseldorf (vorbehaltlich des Beschlusses am 17.04.2008) Datum: 25.01.2008 Dienstgebäude und Lieferanschrift: Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Telefon 0211 475-0 Fax 0211 475-2671 poststelle@brd.nrw.de www.bezregduesseldorf.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: DB bis Düsseldorf Hbf U-Bahn Linien U78, U79 Haltestelle: Victoriaplatz/ Klever Straße Zahlungen an: Landeskasse Düsseldorf Konto-Nr.: 4 100 012 BLZ: 300 500 00 West LB AG IBAN: DE41300500000004100012 BIC: WELADEDD Die gemeinsame Planung im RFNP erhebt für sich den Anspruch, regionale Aufgaben in dem eng verflochtenen Raum in der Kernzone
des Ruhrgebiets stärker ins Bewusstsein zu rücken und so eine bessere Koordinierung der räumlichen Entwicklung und damit einen inhaltlichen Qualitätssprung der räumlichen Planung hervorzubringen (vgl. S. 2 RFNP Vorentwurf). Der RFNP möchte weiter als Ausdruck gemeinsamer Willensbildung über räumliche Entwicklungsziele (...) die Funktion eines Konfliktlösungsinstrumentes in der Region [übernehmen], indem er Regeln zur Wahrung gemeinsamer Handlungsprinzipien in Konfliktsituationen entwickelt (S. 2 RFNP Vorentwurf). Diesen Anspruch begrüßt der Regionalrat, damit ein Verbund starker Regionen in NRW auch in Zukunft entsteht. Der bisherige Planentwurf lässt jedoch bisher nur wenige regionalplanerische Änderungen zu den bestehenden Plänen erkennen. Vielmehr ist der Plan eine Zusammenschau aus den bestehenden Flächennutzungsplänen und den Aussagen der schon bisher bestandskräftigen Regionalpläne, so dass der inhaltliche Qualitätssprung der räumlichen Planung im weiteren Aufstellungsverfahren durch die Planungsgemeinschaft konkretisiert werden kann. Seite 2 / 25.01.2008 Die genannte Zielsetzung mit dem Fokus auf die Kernzone ist aufgrund des Zuschnittes der neuen Region nachvollziehbar. Der RFNP sollte jedoch nicht die Verflechtungssituation mit den angrenzenden Teilräumen (außerhalb des RFNP) unberücksichtigt lassen. Wesentliches Kennzeichen von Regionalplanung ist die Verzahnung von Planungen zwischen verdichteten Regionen und dem Umland, wodurch wesentliche Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung des Raumes gesetzt werden können. Deshalb sollte den Verflechtungsbeziehungen zwischen dem Plangebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft und dem angrenzenden, durch Regionalräte beplanten Gebiet, besondere Beachtung geschenkt werden. Insoweit wird es begrüßt, wenn der Planentwurf in vielen Punkten die Ziele der geltenden Regionalpläne übernimmt.
Was die zeichnerischen Darstellungen betrifft, sind keine großen Abweichungen vom bestehenden Regionalplan zu erkennen. In der Zusammenführung der bestehenden Regional- und Flächennutzungspläne entstehen neue Fragen zur planerischen Umsetzung, auf die der Regionalrat in der Vergangenheit bereits hingewiesen hat und die im folgenden noch einmal hervorgehoben werden. Hierauf müssen Antworten gefunden werden, wenn der Regionale Flächennutzungsplan dem im Entwurf formulierten Anspruch zukunftsgerichteter Regeln zur Wahrung gemeinsamer Handlungsprinzipien gerecht werden möchte. Hierzu fordert der Regionalrat die Planungsgemeinschaft auf, bei der weiteren Erarbeitung des Regionalplanes für die folgenden drei Aspekte planerische Lösungen zu entwickeln. Seite 3 / 25.01.2008 1. Ziele statt Grundsätze: Die Aufstellung von verbindlichen Zielen als regionaler Planungswille ist Kernaufgabe der Regionalplanung. Gerade bei der Kommunalisierung der Regionalplanung ist die Notwendigkeit eines verbindlichen Zielsystems unumgänglich, da ansonsten in kommunaler Abwägung jede regionale Perspektive weggewogen werden kann. Die Ziele stellen die regionalen Regeln zur Wahrung gemeinsamer Handlungsprinzipien in Konfliktsituationen dar. Deshalb sollen bei der weiteren Aufstellung des RFNP noch mehr gemeinsame Handlungsprinzipien in Form von regionalplanerischen Zielen entwickelt werden. Bisher bestehen eine Vielzahl von Grundsätzen und eine geringe Anzahl von verbindlichen textlichen Zieldarstellungen. Als Beispiel ist der bisher als Grundsatz formulierte Satz Innen vor Außenentwicklung zu nennen. Hier sollte zumindest in Teilen ein Ziel formuliert werden, damit sich in der Praxis eine verbindliche Regel- und Steuerungswirkung entfalten kann. In engem Zusammenhang zu dem Aspekt der Innenentwicklung, sollten die Wiedernutzung von Flächen und der Flächentausch als vorrangig (vor der Inanspruchnahme von Freiraum) gesehen werden. Der Landesentwicklungsplan (LEP) enthält
mit dem Ziel C.I.2.2 die verbindliche Vorgabe, dass, bevor unbesiedelter Freiraum zum Zwecke der Wohnungsversorgung in Anspruch genommen wird, - soweit städtebaulich verträglich und ökologisch vertretbar - die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Bauland auf innerstädtischen Flächen auszuschöpfen sind. Dabei kommt dem übergemeindlichen Flächenausgleich besondere Bedeutung zu. Eine Konkretisierung im Sinne der Planlogik des LEP (C.I.2.3 und C.II.2.3) sollte überlegt werden. So wäre ein konkretisierendes Ziel zu ergänzen, dass eine Inanspruchnahme von Entwicklungspotentialen im FNP durch B-Pläne erst erfolgen soll, wenn die Möglichkeiten der Innenentwicklung, der Brachflächennutzung und auch des übergemeindlichen Flächentausches ausgeschöpft sind. Seite 4 / 25.01.2008 2. Darstellungsschwelle von 5 ha als Rahmen für die verbindliche Bauleitplanung: Weitgehend unklar im bisherigen Entwurf ist, in welcher Größenordnung sich die Siedlungsentwicklung im Außenbereich zukünftig bewegen wird. Es besteht derzeit kein textliches Ziel im Entwurf, das besagt, dass sich die Siedlungsentwicklung in den dargestellten Siedlungsbereichen konzentrieren soll! In Kombination mit der Darstellungsschwelle von 5ha bedeutet dies, dass die Städte Bebauungspläne bis zu 5 ha im Freiraum entwickeln können. Hier sollte es ein textliches Ziel geben, welches die Entwicklung von verbindlichen Bauleitplänen aus dem RFNP regelt. Die ausgeführte Darstellungsschwelle von 5ha (S. 14 RFNP Vorentwurf) ist zwar angesichts der Maßstäblichkeit des Planes (1:50.000) nachvollziehbar, erscheint jedoch nicht praxistauglich, solange die in Aussicht gestellten Regeln (ebd.) zur Abstimmung bei der Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem RFNP noch nicht definiert sind. Verbindliche gesetzliche Vorgaben enthält in diesem Zusammenhang 20 Abs. 2 und 3 LEPro. Danach ist Freiraum grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln. Zum
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist anzustreben, dass außerhalb des Siedlungsraumes zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist und geeignete, nicht mehr genutzte Siedlungsflächen nicht zur Verfügung stehen oder nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden können. Konkretisierende Ziele und Grundsätze fehlen auch für nicht-dargestellte Ortslagen unter 2000 EW, die sich nach Zielsetzung des LEP und LEPro in der Siedlungsentwicklung auf den Eigenbedarf der ansässigen Bevölkerung beschränken sollen. Auch in der Kombination mit dem bisher formulierten Ziel 1 Die Freiräume sind von Siedlungstätigkeit freizuhalten, um die Siedlungsbereiche auf Dauer zu gliedern ist eine Vielfalt an Auslegungsmöglichkeiten für die Planumsetzung möglich. Es ist anzunehmen, dass Bebauungspläne ohne Bedarfsformulierung bis zu einer Größe von ca. 4,5 ha aufgestellt werden können. In der bisherigen Version ist somit der Entwicklungsrahmen für die verbindliche Bauleitplanung so weit gefasst, dass durch Siedlungserweiterungen unterhalb der Darstellungsschwelle, die ohne eine regionale Abstimmung entstehen können, die planerischen Ziele des gesamten Planwerks ausgehöhlt werden könnten. Diese grundsätzliche Kritik liegt verständlicherweise in der Zusammenführung der beiden Planwerke begründet. Der Freiraumschutz verliert zwingend an Bedeutung. Die Möglichkeit, Ziele und langfristige Perspektiven insbesondere für den zukünftigen Freiraumverbund aufzustellen, geht verloren. Seite 5 / 25.01.2008 3. Regionalmonitoring: Die Regionalplanungsbehörde in Düsseldorf hat in der Vergangenheit sehr gute Erfahrungen mit dem Regionalmonitoring gemacht. Es ist deshalb wünschenswert, dass die neu aufzustellenden räumlichen Ziele in einem Monitoring zukünftig untersucht und reflektiert werden. Bisher fehlen grundlegende Aussagen zu einem Monitoringkonzept zum Beispiel zu
Flächeninanspruchnahmen, Siedlungsreserven und räumlichen Entwicklungen als Grundlage der regionalen Abstimmung. Die auf S.20 als erforderlich angesehene Raumbeobachtung (vgl. S. 20 RFNP Vorentwurf) sollte in diese Richtung konkretisiert werden. Seite 6 / 25.01.2008 Im Auftrag (Lueb)