Bestens geeignet? Rechtliche Hintergründe zum Thema Eignungsuntersuchungen

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Bestens geeignet? Rechtliche Hintergründe zum Thema Eignungsuntersuchungen Ass. jur. Michael Behrens Jahrestagung für Betriebsräte Präventionszentrum Köln der BG Rohstoffe und chemische Industrie vom 06. - 07.07.2017 in Königswinter

Inhalte I. Grundlagen zum Arbeitnehmerdatenschutz II. Eignungsuntersuchungen III. Rechtsprechung IV. Ausblick

I. Grundlagen zum Arbeitnehmerdatenschutz

Arbeitnehmerdatenschutz und medizinische Untersuchungen Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht Recht auf informationelle Selbstbestimmung Schutz vor der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung medizinischer Daten, wie sie durch eine Eignungsuntersuchung gewonnen werden können

Historie des Arbeitnehmerdatenschutzes Seit ca. 30 Jahren bis heute ergebnislose Diskussion um Schaffung gesetzlicher Regelungen zum AN-Datenschutz 1984 - Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder fordern erstmals spezifische gesetzliche Bestimmungen zum AN-Datenschutz 1992 - Grundsätze für ein AN-Datenschutzgesetz 2009 - Infolge diverser Datenschutzskandale bei deutschen Arbeitgebern wird das Thema vom Bundestag wieder aufgegriffen 1.9.2009 - Ergänzung des BDSG um den neuen 32 BDSG - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Historie des Arbeitnehmerdatenschutzes 4.9.2009: Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes (BDatG) scheitert 25.8.2010 - Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des AN-Datenschutzes 25.2.2011 - Neuentwurf des BDSG mit detailliertem Kapitel zum AN-Datenschutz passiert die 1. Lesung im Dt. Bundestag 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag werden zweimal (!) terminiert und wieder abgesetzt Öffentliche Kritik durch Gewerkschaften, Datenschutzbeauftragte u. a. Februar 2013 - Gesetz zum AN-Datenschutz wird auf unbestimmte Zeit verschoben

Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags, S. 50: Beschäftigtendatenschutz gesetzlich regeln Die Verhandlungen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung verfolgen wir mit dem Ziel, unser nationales Datenschutzniveau - auch bei der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung - zu erhalten und über das Europäische Niveau hinausgehende Standards zu ermöglichen. Sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen über die Europäische Datenschutzgrundverordnung nicht in angemessener Zeit gerechnet werden können, wollen wir hiernach eine nationale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz schaffen.

Unterscheidung von Vorsorge und Eignung Vorsorgeuntersuchung Individualprävention und Sicherung bzw. Verbesserung des Gesundheitsschutzes (Allgemeinprävention) Frühzeitige Erkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen Aufklärung und Beratung des AN über gesundheitliche Risiken in Zusammenhang mit der Arbeit Eignungsuntersuchung Eignung / Tauglichkeit für arbeitsvertraglich vorgesehene Tätigkeiten wird überprüft. Schutzpflichten ggü. Dritten werden erfüllt Selektion, ggf. Ausscheiden des Bewerbers bzw. Verlust des Arbeitsplatzes Mitteilung über Eignung an AG

II. Eignungsuntersuchungen

Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen Art. 2 GG kann durch verfassungsmäßige Ordnung eingeschränkt werden Gesetze, Verordnungen (+) UVVen formulieren nur Eignungsvorbehalte (-) Verwaltungsvorschrift (-) Rechtsfolge Untersuchung muss sich hinreichend bestimmt aus der Rechtsgrundlage ergeben ArbMedVV geht davon aus, dass Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen aufgrund von individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen erfolgen kann ( 2 I Nr.5 ArbMedVV)

Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen Gesetze und Verordnungen Normative Rechtsgrundlagen 11 IX,12 VI, 48 IV Nr.3 FeV und Anl. 5: Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (gültig für 2 Jahre) Art. 3 ff. VO (EU) Nr. 1178/2011 der europ. Kommission v. 3.11.2011 (Luftfahrtpersonal) seit 9.4.2013 (Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 gültig für 12 Monate bis und 6 Monate ab dem 60. Lebensjahr) 12 I, V SeeArbG ivm 3 ff. MariMedV: Seediensttauglichkeitsuntersuchung (gültig für zwei Jahre, für jugendliche Besatzungsmitglieder ein Jahr) 5 I Nr.3 TfV und Anl. 11 Nr. 1: Eignung von Triebfahrzeugführern (alle 3 Jahre bis 55. Lebensjahr, danach jährlich)

Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen Arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen Direktionsrecht ( 106 GewO)? Arbeitsvertrag i.v.m. 611 BGB Tarifvertrag (z. B. 4 TVöD, 3 V TV-L) Betriebsvereinbarung Dienstvereinbarung Gebot der Rücksichtnahme als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ( Allgemeine Treuepflicht, 611, 242, 241 II BGB)

Zeitpunkt der Eignungsuntersuchung Einstellungsuntersuchung Eignungsuntersuchungen während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses: Keine willkürliche (anlasslose) Eignungsuntersuchung Eignungsuntersuchung wegen begründeter Zweifel Routinemäßige (turnusmäßige) Eignungsuntersuchung bei möglicher Drittgefährdung Keine routinemäßige Eignungsuntersuchung bei bloßer möglicher Selbstgefährdung, nur Vorsorge nach ArbMedVV

Verhältnismäßigkeit Geeignet: Eignung muss mit Untersuchung feststellbar sein Erforderlich: Untersuchung = mildestes Mittel zur Feststellung der Eignung Angemessen: Überwiegen der Arbeitgeberinteressen

III. Rechtsprechung

BAG, Urteil v. 12.8.99, 2 AZR 55/99 Wenn sonst keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, kann der Arbeitgeber während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses eine Eignungsuntersuchung nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der Tauglichkeit bestehen Rechtsgrundlage sind dann 611, 242, 241 II BGB ( Allgemeine Treuepflicht ) Vorbeugende Untersuchung auf Alkohol-/Drogenabhängigkeit unzulässig

ArbG Hamburg, Urteil v. 1.9.2006, 27 Ca 136/06 Betriebsvereinbarung zu Drogen-Screenings (Urintest) bei Containerbrückenfahrern nach Losverfahren im laufenden Beschäftigungsverhältnis ist verhältnismäßig Besondere Gefahrenlage (Schutz von Leben und Gesundheit Dritter sowie bedeutender Sachwerte)

IV. Zusammenfassung und Ausblick Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen / Den Vorhang zu und alle Fragen offen. ( Der gute Mensch von Sezuan, Bertolt Brecht)

Literatur Beckschulze, Die arbeitsmedizinische Untersuchung Vorsorge oder Eignung?, Betriebs-Berater 2014, S. 1013-1018 und 1077-1086 Behrens, Rechtmäßigkeit von Eignungsuntersuchungen während des laufenden Arbeitsverhältnisses, ASU 4/2015, S. 258-264 Behrens, Eignungsuntersuchungen und Datenschutz, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2014, S. 401-408 Behrens/Kluckert, Vorsorge ist nicht Eignung Novelle der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten, DGUV Forum 3/2014, S. 30-33 DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Auflage, Kapitel 1 Erläuterungen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, S. 13 ff. Kleinebrink, Bedeutung von Gesundheitsuntersuchungen für Arbeitgeber nach neuem Recht, Der Betrieb 2014, S. 776-780 mit praktischen Formulierungsbeispielen für Vertragsklauseln DGUV-I 250-010 Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis