Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 192/13 12.03.13 Gesetzesantrag des Landes Brandenburg A. Zielsetzung Erhöhung des Spitzensteuersatzes zur Verbesserung der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und zur dauerhaften Stabilisierung der Haushaltslage B. Lösung Der Spitzensteuersatz ist bei der Einkommensteuer ab einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro durch Einführung einer weiteren Progressionszone auf eine Grenzsteuerbelastung von 49 Prozent anzuheben. C. Alternativen Keine. D. Kosten der öffentlichen Hand Die Umsetzung des Gesetzesentwurfs führt zu Steuermehreinnahmen von ca. 5 Milliarden Euro. Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen. E. Sonstige Kosten Kosten für die Wirtschaft: Keine. Kosten für soziale Sicherungssysteme: Keine. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Bundesrat Drucksache 192/13 12.03.13 Gesetzesantrag des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Potsdam, den 11. März 2013 des Landes Brandenburg An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann Sehr geehrter Herr Präsident, die Brandenburgische Landesregierung hat am 5. März 2013 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden mit dem Antrag zuzusenden, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen. Ich bitte, die Vorlage gemäß 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Matthias Platzeck

Drucksache 192/13 Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen. Artikel 1 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 32a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst: 4. von 52 882 Euro bis 100 000 Euro: (74,28 w + 4 200) w + 13 971 5. von 100 001 Euro an: 0,49 x 13 590. b.) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: w" ist ein Zehntausendstel des 52 881 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro- Betrag abzurunden. 2. In 52 Absatz 41 wird folgender Satz 2 angefügt: 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Artikel 2 Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 192/13-2- Begründung Bund und Länder stehen vor der Frage, wie zukünftig die notwendigen staatlichen Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger erbracht werden können und gleichzeitig die Haushaltskonsolidierung mit dem Abbau von Finanzierungsdefiziten vorangetrieben werden kann, um so auch eine Einhaltung der in der Verfassung verankerten Schuldenbremse zu gewährleisten. Als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise belasten erhebliche strukturelle Defizite die Haushalte der öffentlichen Gebietskörperschaften, die sich auch bei einer Besserung der Wirtschaftslage nicht von selbst wieder zurückbilden werden. Die verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse verpflichtet die Politik zur Zurückführung dieser strukturellen Defizite spätestens bis zum Jahr 2016 (Bund) bzw. 2020 (Länder). Ohne die Steigerung der Einnahmebasis von Bund, Ländern und Kommunen sind diese Herausforderungen nicht zu bewältigen. Sparanstrengungen allein reichen nicht mehr aus, wenn soziale Gerechtigkeit Maßstab für das Handeln des Staates bleiben soll. Eine Akzeptanz für erforderliche Sparmaßnahmen kann in der Bevölkerung aber nur dann erreicht werden, wenn alle gesellschaftlichen Gruppen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zur Erreichung des Ziels handlungsfähiger öffentlicher Haushalte herangezogen werden. Die Steuergerechtigkeit fordert, dass sich die Steuer an der Leistungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger und an der Höhe der Einkommen orientiert. Der linear-progressive Einkommensteuertarif ist Ausdruck dieses Prinzips. Mit dem moderaten Anstieg der steuerlichen Belastung höherer Einkommen ist der linear-progressive Einkommensteuertarif geeignet, die Steuerpflichtigen gerecht zu belasten. Angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ist ein höherer Beitrag durch Besserverdienende zur Finanzierung des Gemeinwesens damit unerlässlich. Kleine und mittlere Einkommen dürfen jedoch nicht mehr stärker mit Steuern belastet werden. Das ist ein Gebot des politischen Anstands und der Fairness. Die Anhebung des Spitzensteuersatzes ist ein geeignetes Mittel, dem Staat höhere Einnahmen für den Abbau der Schulden zur Verfügung zu stellen. Zumal die steuerliche Belastung der Gutverdienenden in der Vergangenheit spürbar abgemildert wurde. So ist der Spitzensteuersatz seit Ende der 80er Jahre von 56 Prozent auf aktuell 42 Prozent (bzw. 45 Prozent bei Einkommen, die dem Reichensteuersatz unterliegen) abgesenkt worden. Nach der Studie Taxing Wages Ausgabe 2010" der OECD haben vor allem die Bezieher höherer Einkommen in den letzten Jahren von der Senkung der Steuer- und Abgabenlast profitiert, während die Geringverdiener in Deutschland zum Teil deutlich höher mit Steuern und Abgaben belastet werden als in vergleichbaren Ländern. Eine Anhebung des Spitzensteuersatzes würde einen Beitrag zur gerechteren Lastenverteilung leisten und damit auch dem Erhalt des sozialen Friedens dienen. Angemessen erscheint die Einführung einer weiteren Progressionszone ab einem Einkommen von 52 882 Euro. Der neue Spitzensteuersatz von 49 Prozent wird dadurch ab einem Einkommen von 100.000 Euro erreicht.

-3- Drucksache 192/13 Die Anhebung des Spitzensteuersatzes in der vorgeschlagenen Weise wird - ohne dass breite Teile der Bevölkerung betroffen wären - zu jährlichen Steuermehreinnahmen von nahezu 5 Milliarden Euro führen. Negative konjunkturelle Effekte sind nicht zu erwarten, denn auch die Absenkung des Spitzensteuersatzes von 53 Prozent auf 42 Prozent hatte keine signifikanten Auswirkungen auf die Konjunktur. Im internationalen Vergleich stünde die Bundesrepublik Deutschland mit einer höheren Besteuerung von Spitzenverdienern zur Finanzierung der krisenbedingten Haushaltsbelastungen keineswegs isoliert da. So haben neben Großbritannien auch Frankreich, Irland und Island ihre Steuertarife nach angepasst. Die Neuregelung des ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Einkommensteuertarifs tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.