CS-Wartung 077G vom 28.6.2013



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CS-Wartung 077G vom 28.6.2013 Diese Wartung beinhaltet Wartungstexte zu den Programmen - Lohn und Gehalt - Baulohn - Pflege der KK-Beiträge - Vergütungstabellen (Tarif) Seite 1 von 16

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< > < > L O H N U N D G E H A L T < > < >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< NEUE PFÄNDUNGSFREIGRENZEN AB 01.07.2013: ======================================== Mit dieser Wartung stellen wir Ihnen die neuen Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2013 gemäß Par. 850c der Zivilprozessordnung zur Verfügung. NEUE LOHN- UND GEHALTSABRECHNUNG AB 01.07.2013: =============================================== Die bisherige Entgeltbescheinigungsrichtlinie 2009 wird von der Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach Par. 108 der Gewerbeverordnung abgelöst. Die neue Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) tritt ab 01.07.2013 in Kraft. Diese Bescheinigung kann künftig auch als Nachweis des Arbeitsentgelts für öffentliche Stellen oder andere Dritte verwendet werden. Gemäß der neuen EBV sind weitere Angaben auf der Lohnabrechnung zu machen: 1. Kennzeichnung der Lohn-/Gehaltsabrechnung als "-Bescheinigung nach 108 GewO" 2. Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) 3. Kennzeichnung PV-Zuschlag 4. Kennzeichnung Gleitzone 5. Steuerbrutto und gesetzliche Abzüge (LSt, KiSt, Solz) getrennt nach lfd. Arbeitsentgelt und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt 6. SV-Brutto und SV-Beiträge getrennt nach laufendem Arbeitsentgelt und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Überschrift: ------------ Künftig steht rechts neben Ihrer ausgewählten Bezeichnung der Lohn-/Gehaltsabrechnung "-Bescheinigung nach 108 GewO". Adressbereich: -------------- Vorhandene Kostenstellen werden grundsätzlich im Adressfeld links über der Anschrift dargestellt. Seite 2 von 16

Bereich Arbeitnehmerstammdaten: ------------------------------- Hier haben wir das Gleitzonen-Kennzeichen, die Kennzeichnung PV-Zuschlag und die Steuer-ID zum Andruck vorgesehen. Der monatliche Steuerfrei- bzw. Hinzurechnungsbetrag wird nur noch im Bereich der Steuerabrechnungswerte dargestellt. Bereich Abrechnungswerte Steuer: -------------------------------- In der ersten Zeile werden das lfd. steuerpflichtige Arbeitsentgelt und die gesetzlichen Abzüge (LSt, KiSt, Soli) dazu dargestellt. In der zweiten Zeile werden die zum einmalig gezahlten Entgelt gehörigen gesetzlichen Steuer-Abzüge ausgewiesen. Bereich Abrechnungswerte Sozialversicherung: -------------------------------------------- Hier haben wir unter dem bestehenden SV-Block einen weiteren Block eingefügt mit SV-Tagen, SV-pflichtigem EGA, AG-Anteil und AN-Anteil für einmalig gezahltes Entgelt. Im oberen Block werden nur noch SV-pflichtiges Entgelt, AG-Anteile und AN-Anteile je SV-Zweig aus laufendem Entgelt ausgewiesen. Im unteren Block werden SV-pflichtiges Entgelt, AG-Anteile und AN-Anteile je SV-Zweig aus einmalig gezahltem Entgelt gedruckt. Folgende Angaben bleiben von der Aufteilung nach laufendem SV-pflichtigen Arbeitsentgelt und einmalig gezahltem SV-pflichtigen Entgelt unberührt: - Ausgezahlte AG-Anteile zur frw./priv. KV und PV sowie AG-Anteile zur berufsst./priv. RV - ZVK-pflichtiges Entgelt, Sani-Geld AG und Zusatzbeitrag AG - ZVK-Umlage Umlage (U1,U2,U3): ------------------ Zusätzlich können Sie optional die Umlagen auf der Lohnabrechnung drucken. Dafür haben wir im Programm "Lohnmandant verwalten/ Auswertungen" ein neues Feld aufgenommen: "Druck der Umlage auf der Lohntüte" (unten rechts). Hierüber können Sie pro Mandat steuern, ob Sie die Umlagen darstellen wollen oder nicht. Die Umlagen wurden auf der Lohnabrechnung rechts neben dem neu eingefügten SV-Block aufgenommen. Die Insolvenzgeldumlage wird unter "U3" geführt. Seite 3 von 16

Mehrfachbeschäftigung - Gleitzone: -------------------------------------- Wurde das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen für Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone erst einige Monate später nachträglich im AN-Stamm erfasst, wurde bislang im DEÜV- Meldewesen keine 58-er GKV-Monatsmeldung erstellt. Nach Rückrechnung ab dem ersten Monat der Mehrfachbeschäftigung in 2013 werden die 58er-GKV-Monatsmeldungen nun erstellt. Staatsangehörigkeitsschlüssel: ------------------------------ Die Staatsangehörigkeitsschlüssel für Taiwan, Cookinseln, Niue und die Palästinensischen Gebiete wurden geändert. Folgende Staatsangehörigkeitsschlüssel wurden entfernt: 465 - Taiwan 527 - Cookinseln 533 - Niue Folgende Staatsangehörigkeitsschlüssel wurden neu eingefügt: 479 - China chinesisch 536 - Neuseeland neuseeländisch 459 - Palästinensische Gebiete palästinensisch SV-rechtlicher Mischfall BGR 6100 / Pers.Gr.101 / verschiedene KKs: ------------------------------------------------- Im angegebenen Mischfall erhält die Bundesknappschaft den pauschalen AG-KV-Beitrag (15%) und die RV-Beiträge (AN und AG je zur Hälfte)gehen an die Arbeitnehmer-Krankenkasse. Die Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage) müssen aber alle an die gleiche Einzugsstelle abgeführt werden - an die Umlagekasse aus dem AN-Stamm. In der Vergangenheit war es möglich, dass im obigen Fall die Insolvenzgeldumlage nicht an die gleiche Einzugsstelle abgeführt wurde wie Umlage 1 und Umlage 2. Dies haben wir geändert. Bitte prüfen Sie Mischfälle und führen gegebenenfalls eine Rückrechnung durch. Auszubildende / Praktikanten / Bundesfreiwilligendienst-Leistende - BG-Fahrzeughaltung: ----------------------------------------------------------------- Die BG-Fahrzeughaltung legt zur Beitragsberechnung pro Beschäftigung ein Mindestjahresentgelt zugrunde, bei nicht ganzjähriger Beschäftigung anteilig für die Beschäftigungsmonate. Seite 4 von 16

Entgegen der allgemein gültigen Regel der BG-Fahrzeughaltung darf bei Azubis, Praktikanten und Beschäftigten, die Bundesfreiwilligendienst leisten (Pers.-Gr.102, 121, 123, 105) für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Bitte prüfen Sie diese Personengruppen und führen bei eventuellen Abweichungen eine Rückrechnung durch. Elektronisches Meldeverfahren ELStAM: ===================================== Ergänzung zu Wartungstext 77a - Rückwirkender Eintritt: ------------------------------------------------------- Bei einem rückwirkenden Eintritt muss die Monatsabrechnung nun nicht mehr vor dem Bereitstellen durchgeführt werden. Sie können nun nach Anlegen des AN im Arbeitnehmerstamm die Meldung direkt auch aus dem Arbeitnehmerstamm bereitstellen. Abweisung einer Anmeldung: -------------------------- Die Abweisung einer Anmeldung mit Verfahrenshinweis 552020201 "Keine Anmeldung vor Beschäftigungsbeginn möglich" hat folgenden Hintergrund: Die Anmeldung eines Arbeitnehmers erfolgte mit einem Beginn- Datum des Beschäftigungsverhältnisses in der Zukunft. Das ELStAM-Verfahren nimmt eine Anmeldung für einen Arbeitnehmer erst entgegen, wenn das Beginn-Datum des Arbeitsverhältnisses kleiner oder gleich dem Tag der Anmeldung (Dateneingang) ist. Beispiel: Sie führen bei einem Mandanten einen Monatswechsel in 07.2013 am 26.06.2013 durch und legen im Juli einen neuen Arbeitnehmer an und versenden auch die ELStAM-Anmeldung sofort. Hier würden Sie dann o.g. Verfahrenshinweis zurückgemeldet bekommen. Um Ihren gewohnten Arbeitsablauf nicht umstellen zu müssen, leitet die ADS solche Meldungen erst dann an die zuständige Stelle weiter, wenn das Beginn-Datum der Meldung = aktuelles Tagesdatum ist. Seite 5 von 16

* * * ELSTAM-Hinweis: * * * Wie uns die Finanzverwaltung mitteilte, wurden in einigen Fällen keine ELStAM in der Anmeldebestätigungsliste zurückgeliefert bzw. wurde ab 26. Februar 2013 der Verfahrenshinweis "552020900 - Verarbeitungsabbruch - bitte kontaktieren Sie Ihr zuständiges Betriebsstätten-Finanzamt" zurückgemeldet. D.h. für Sie als Abrechner, Sie haben für diese Arbeitnehmer keine gültige ELSTAM-Meldung erhalten, nach deren Steuermerkmalen Sie dann abrechnen. Die Ursachen hierfür werden von den Meldebehörden angegangen und sollen demnächst bereinigt werden. Bisher nicht ausgelieferte ELStAM an die Arbeitgeber sollen über die folgende Monatsliste übermittelt werden. Wir bitten Sie daher im Namen der Finanzverwaltung noch um etwas Geduld, bis diese ihre Probleme behoben hat. Krankenkassen-Fusionen: ======================= Die Datei der im Programm hinterlegten Betriebsnummern wurde aktualisiert: Fusionen / Stilllegungen: gültig ab 01.07.2013 ------------------------- Alte Kasse Neue Kasse --------------------------------------------------------------- 5031 01010219 BKK vor Ort Ost 5279 40180080 BKK vor Ort Bescheinigungswesen: ==================== Mit dieser Wartung stellen wir Ihnen die aktualisierte Version der - Erklärung zum Ausbildungsverhältnis zur Verfügung. Programm "Betriebsstätte verwalten / Karte Berufsgenossenschaft": ================================================================= Der zuständige UV-Träger teilt dem Arbeitgeber die zu verwendenden Schlüsselzahlen mit. Bei derzeit (Stand: 01.01.2013) noch zwei UV- Trägern (BG BAU - 14066582 und BG BGN - 63800761) muss es möglich sein "fremdartige GTS" zu hinterlegen, d.h., es muss möglich sein, Gefahrentarifstellen einer anderen Berufsgenossenschaft (für die der Arbeitgeber keine Mitgliedsnummer hat) zu verwalten. Dieser Sachverhalt muss in nur einem DBUV-Meldesatz berücksichtigt werden. Seite 6 von 16

Mit dieser Wartung stellen wir Ihnen die entsprechenden Programmänderungen zur Verfügung. Beachten Sie bitte, dass die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise zwingend eingehalten werden muss bzw. dass dies nur für die Berufsgenossenschaften BAU (Betr.Nr. 14066582) und die BGN (Betr.Nr. 63800761) erfolgen kann. Wenn der oben beschriebene Sachverhalt für Sie zutrifft, dann verwalten Sie bitte im Programm "Betriebsstätten verwalten" auf der Karte "Berufsgenossenschaft" in der 1. Zeile entweder die BG BAU oder die BG BGN mit den entsprechenden Schlüsselzahlen. In der 2. Zeile verwalten Sie dann bitte die "Fremd-BG". Wenn in der 1. Zeile entweder die BG BAU oder die BGN verwaltet ist, dann ist es ausnahmsweise möglich, in der 2. Zeile eine Berufsgenossenschaft ohne Angabe einer Mitgliedsnummer zu speichern. Hinweis: ======== Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass für Mehrfachbeschäftigte im "Arbeitnehmerstamm / Karte 4 Sozialversicherung / Mehrfachbeschäftigung" die SV-pflichtigen Entgelte für den vollen Abrechnungsmonat zu erfassen sind. Liegt bei einem Mehrfachbeschäftigten wegen Unterbrechung z.b. durch Krankheit oder Ein-/Austritt ein Teilmonat vor, werden die erfassten Werte systemseitig automatisch herunter gerechnet. Seite 7 von 16

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< > < > B A U L O H N < > < >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< Tarifänderungen zum 01.01.2013 Mindesturlaubsvergütung: ======================================================= Hintergrund: ------------ Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft haben mit Wirkung ab 01.01.2013 die Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch neu geregelt und die Tarifverträge (siehe 8 BRTV) entsprechend geändert. Hintergrund dieser Änderungen ist u.a. die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Daher wurde die Urlaubsvergütung im BRTV dahingehend geändert, dass eine Mindesturlaubsvergütung für bestimmte Arbeitsausfälle ohne Lohnanspruch in folgenden Fällen besteht: - Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ohne Entgeltfortzahlung - Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde Berechnung der Mindesturlaubsvergütung: --------------------------------------- Die Mindesturlaubsvergütung beträgt für jede Ausfallstunde 14,25% des zuletzt gemeldeten Bruttolohns pro lohnzahlungspfl. Stunde: Bruttolohn - Urlaubsverg. - Einmalzahlung ----------------------------------------- x Ausfallstd. x 14,25% lohnzahlungspfl. Std. (ohne Urlaub) Basis: ------ Für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung infolge Krankheit wird i.d.r. der Bruttolohn aus dem laufenden Monat verwendet, sofern neben Ausfallstunden auch Bruttolohn vorhanden ist. Für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung aus Saison-KUG ab der 91. Stunde wird in der Regel der Bruttolohn aus November zugrunde gelegt (= letzter Monat vor Beginn des Schlechtwetterzeitraumes). ACHTUNG: Sie müssen die Ausfallstunden jedoch ab der 1. Stunde melden. Seite 8 von 16

Anspruch: --------- Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit werden monatlich auf den Arbeitnehmerkonten gutgeschrieben. Ein Erstattungsanspruch für den Arbeitgeber besteht, sobald der Arbeitnehmer seine Beschäftigung wieder aufgenommen hat und Urlaub vom Arbeitgeber gewährt wird. Eine Gewährung von Mindesturlaubsvergütung aus Saison-KUG erfolgt erst nach Ablauf des Schlechtwetterzeitraumes (31.03.). Verfall - Mindesturlaubsvergütung Krankheit: -------------------------------------------- Die Ansprüche verfallen am 31.03. des Folge-Folgejahres. Beispiel: Mindesturlaubsvergütungsansprüche aus Krankheit 2013 verfallen am 31.03.2015 (eine Entschädigung auf Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit ist ausgeschlossen). Verfall - Mindesturlaubsvergütung SKG: -------------------------------------- Die Ansprüche verfallen am 31.12. des Folgejahres. Beispiel: Mindesturlaubsvergütungsansprüche aus Saison-KUG 2013 verfallen am 31.12.2014. Danach besteht ein Entschädigungsanspruch gegenüber SOKA-BAU. Betroffene Arbeitnehmer: ------------------------ - Gewerbliche Arbeitnehmer Die Mindesturlaubsvergütung beträgt für alle gew. Arbeitnehmer (ACHTUNG: auch bei Schwerbehinderung) pro Ausfallstd. 14,25% des zuletzt gemeldeten Bruttolohns pro lohnzahlungspfl. Std. - Jugendliche / Auslernjahr: Die Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung gelten für jugendl. Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im Auslernjahr nicht! Ausfallstd. sind jedoch zu melden, damit diese ggf. für die Berechnung im Folgejahr zur Verfügung stehen. - Teilzeitkräfte: Bei Teilzeitkräften sind bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit ohne Entgeltfortzahlung nur die ausgefallenen Teilzeitstunden zu melden. Im Saison-KUG-Zeitraum werden auch bei Teilzeitkräften die ersten 90 Stunden in Abzug gebracht, eine anteilige Kürzung erfolgt nicht. Seite 9 von 16

- Langzeitkranke Arbeitnehmer: Die Regelung zur Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit gilt, solange das Arbeitsverhältnis besteht, unabhängig davon, ob der Krankengeldbezug endet und Leistungen aus der gesetzl. Renten- oder Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Sofern ein Arbeitnehmer wegen Aussteuerung bereits bei SOKA-BAU abgemeldet wurde, ist dieser ab 01.01.2013 wieder anzumelden, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. *********************************************************** Nähere Informationen bzw. weiterführende Hinweise entnehmen Sie bitte der bekannten Internetseite der SOKA-BAU (www.soka-bau.de) *********************************************************** UMSETZUNG IM PROGRAMM: ---------------------- Neue Musterlohnarten: --------------------- Um die Mindesturlaubsvergütung abzurechnen, haben wir 2 neue Musterlohnarten erstellt. Bitte kopieren Sie sich diese aus der Musterlohnartendatei in Ihre Arbeitsdatei: - B981 MUV krank - B982 MUV SKG Es ist darauf zu achten, dass bei diesen beiden Lohnarten auch jeweils der neue Zusatzparameter gesetzt ist: B981 = 1000:Bau:MUVKrank B982 = 1001:Bau:MUVSKG Erfassung der neuen Musterlohnarten: ------------------------------------ Die beiden neuen Musterlohnarten werden in "Lohnarten verwalten" erfasst. Die Lohnart B981 kann in jedem Monat erfasst werden, die Lohnart B982 ist an den Schlechtwetterzeitraum gekoppelt. Es erfolgt keine automatische Prüfung durch das Programm, ob bei einem Arbeitnehmer eine Unterbrechung vorliegt bzw. ob SKG ab der 91. Ausfallstunde abgerechnet wird. Bei einem Arbeitnehmer mit längerer Unterbrechung können Sie die Lohnart B981 auch terminieren. Seite 10 von 16

Rechnungsweise der neuen Musterlohnarten: ----------------------------------------- Sie erfassen bei diesen Lohnarten den Betrag/Faktor (Basis je Ausfallstunde) und die ausgefallenen Stunden. Der Prozentsatz (14,25%) ist fest in den Lohnarten hinterlegt. Bei jugendl. Arbeitnehmern bwz. Arbeitnehmern im Auslernjahr erfassen Sie bitte nur die Stunden (ohne Betrag/Faktor) innerhalb der neuen Lohnarten, da hier kein Betrag an die SOKA-BAU gemeldet werden muss. Andruck auf der Lohnabrechnung: ------------------------------- Die beiden neuen Musterlohnarten werden auf der Abrechnung angedruckt. Im Feld "Steuerpflichtig" wird der aus den Lohnarten errechnete Betrag ausgewiesen. Dieser dient nur zu Information und fließt nicht in das zu versteuernde Brutto. In den Feldern "Urlaubsvergütung" werden diese Beträge ebenfalls ausgewiesen (ACHTUNG: Besonderheit bei Mindesturlaubsvergütung aus SKG, s.u.). Bei Arbeitnehmern, bei denen keine SV-Tage mehr anfallen (Unterbrechung "K" in "Fehlzeiten verwalten") wird, wie bislang auch, keine Abrechnung mehr gedruckt. Unabhängig davon können Sie die Lohnart B981 erfassen. Ein Druck ist wie bisher durch Auswahl des Arbeitnehmers möglich. Urlaubsliste: ------------- Die Mindesturlaubsvergütung wird separat auf der Urlaubsliste ausgewiesen (neue Felder: M.Url.Vergütung SKG bzw. Krankheit). Besonderheit beim Ausweis der Mindesturlaubsvergütung SKG: ---------------------------------------------------------- Die Mindesturlaubsvergütung kann abweichend von der Mindesturlaubsvergütung Krankheit erst nach Ablauf des Schlechtwetterzeitraums (April) genommen werden. Die neue Musterlohnart wird auch bei Erfassung im Schlechtwetterzeitraum angedruckt, aber deren Betrag fließt erst ab April in die Summen der Urlaubsvergütung ein. Auf der Urlaubsliste wird diese aber zu Ihrer Information im jeweiligen Monat angedruckt. Seite 11 von 16

Korrektur: ---------- Die erworbene/kumulierte Mindesturlaubsvergütung könnten Sie jederzeit im aktuellen Abrechnungmonat korrigieren (bei negativer Eingabe von Stunden erfolgt ein Abzug). Es ist aber ratsam, da die Urlaubsvergütung monatlich fortgeschrieben wird, dies im entsprechenden Monat mit einer Änderung der Lohnart bzw. Rückrechnung zu korrigieren. Neuer Bericht "SC_Bau MUV": --------------------------- Um Ihnen eine Übersicht über die erfassten Mindesturlaubsvergütungen zu ermöglichen, haben wir einen neuen Bericht erstellt. Dieser enthält alle Arbeitnehmer mit einem Zeitraum, in dem entweder Mindesturlaubsvergütung Krank oder SKG angefallen ist. Der Druck erfolgt ab Januar 2013 bis zum aktuellen Abrechnungs- Monat. Möchten Sie diesen Bericht ändern (z.b. generell nur aktueller Abrechnungsmonat), so können Sie diesen Bericht (in "Lohn und Sonstige Zusatz / Berichte verwalten") als Basis für einen selbstdefinierten Bericht kopieren und ändern. Tarifänderungen zum 01.07.2013 im VTV bzw. BBTV: ================================================ Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft haben mit Wirkung ab 01.07.2013 den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) neu geregelt. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung des Tarifvertrages betreffen im Wesentlichen folgende Themenbereiche: - Fälligkeit Sozialkassenbeitrag zum 20. des Folgemonats - Saldierung von Beiträgen und Erstattungen - Elektronische Meldungen werden Standard - Neuregelungen Verzugszinsen - Neue Voraussetzungen für die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren - Meldung des Tätigkeitsschlüssels bei Anmeldungen - Erstattung von Ausbildungskosten ohne Altersgrenze ************************************************************** Nähere Informationen zur Tarifänderung in Entsendebetrieben bzw. weiterführende Hinweise entnehmen Sie bitte der bekannten Internetseite der SOKA-BAU (www.soka-bau.de) ************************************************************** Seite 12 von 16

Fälligkeit der Sozialkassenbeiträge: ------------------------------------ Die Fälligkeit der Sozialkassenbeiträge verschiebt sich vom 15. auf den 20. des Folgemonats. Bitte beachten Sie, dass die Abgabe der Meldungen zum 15. des Folgemonats unverändert bleibt. Saldierung: ----------- Auch bei Beitragsrückstand steht einer Saldierung der Beiträge mit Erstattungsleistungen unter folgenden Voraussetzungen künftig nichts mehr entgegen: - Meldungen liegen vollständig für alle Arbeitnehmer vor. An der Rechtmäßigkeit der beantragten Erstattungen bestehen keine Zweifel. - Der Differenzbetrag zwischen dem Erstattungsbetrag und dem höheren Sozialkassenbeitrag wird vorab überwiesen. Die Gutschrift der Erstattungen zum Ausgleich des Beitrags erfolgt zum Zeitpunkt der Differenzzahlung. Sofern diese Zahlung erst nach Beitragsfälligkeit eintrifft, werden bis zu diesem Zeitpunkt Verzugszinsen berechnet. Die Saldierung gilt auch für Ansprüche, die vor dem 01.07.2013 entstanden sind. Falls die Erstattungen höher sind als die Beitragsforderungen (einschließlich Verzugszinsen und Kosten), überweist die SOKA den übersteigenden Betrag auf Ihre Bankverbindung bzw. auf Ihr Winterbeschäftigungs-Umlage-Konto. WICHTIG: Die beschriebene Saldierung ist künftig das obligatorische monatliche Abrechnungsverfahren, sofern keine Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren erfolgt. Neue Regelung für Verzugszinsen: -------------------------------- Ab 01.07.2013 fallen Verzugszinsen in Höhe von 1,0% der Beitragsforderung für jeden angefangenen Verzugsmonat an. Bargeldlose Zahlungen: ---------------------- Die Zahlung der Beiträge bzw. Erstattung von Leistungen erfolgt ab 01.07.2013 ausschließlich bargeldlos, Bareinzahlung oder -auszahlung bei SOKA-BAU in Wiesbaden entfallen. Seite 13 von 16

Elektronische Meldung wird Standard: ------------------------------------ Die monatlichen Meldungen sollen zukünftig, nach einer Übergangszeit, ausschließlich papierlos, d.h. mittels elektron. Datenübermittlung, erfolgen. Hierzu steht Ihnen auf der Internetseite der SOKA-BAU ein Online-Programm (MINT) zur Verfügung. Tätigkeitsschlüssel bei Anmeldungen: ------------------------------------ Bei Anmeldung eines Arbeitnehmers muss ab 01.07.2013 der Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Spitzenausgleichsverfahren bei 6-Monats-Zeiträumen: --------------------------------------------------- Ab dem 01.07.2013 können bei Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren auch Abrechnungsintervalle von 6 Monaten vereinbart werden, ohne dass Sicherheiten, wie z.b. Bankbürgschaften, gestellt werden müssen. Erstattung Ausbildungskosten künftig auch für ältere Azubis: ------------------------------------------------------------ Der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) wurde ebenfalls mit Wirkung ab 01.07.2013 geändert. Die bisherige Altersgrenze (27. Lebensjahr) für die Erstattung von Ausbildungskosten entfällt ersatzlos. Diese Neuregelung gilt für Ausbildungszeiten ab dem 01.07.2013 und auch bei bereits bestehenden Ausbildungsverhältnissen. Druck KUG-/SKG-Liste: ===================== Für eine reibungslosere Abwicklung mit der Agentur für Arbeit werden nun die Summenfelder für Soll-/Istbrutto wieder angedruckt. Seite 14 von 16

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< > < > MANDANTENÜBERGREIFENDE SUCHE / AUTO. BEITRAGSERMITTLUNG < > < >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< * * * ACHTUNG: * * * Wählen Sie das Programm "Automatische Beitragssatzpflege" bitte nur dann an, wenn Sie die Beitragssätze NICHT über die Firma 0002 abrufen. * * * Hinweis * * * Um Ihnen die manuelle Anpassung von mehrmals geänderten Beitragssätzen in einem bereits vorhandenen Zeitraum zu ersparen, werden bei der Beitragssatzübernahme die Sätze in Ihrem Krankenkassenstamm ab 2006 überschrieben. Neue Umlagesätze: 19.06.2013 ----------------- Kasse Betriebsnr. Name Zeitraum Art ---------------------------------------------------------------- 5069 01085026 BKK Würth Ost 01.2013 5081 01085231 WMF BKK/Ost 01.2013 5081 01085231 WMF BKK/Ost 01.2012 5117 01086050 BKK EWE-Ost 01.2013 5198 26515319 BKK EWE 01.2013 5255 36916935 BKK Melitta Plus 01.2013 5353 61232769 WMF BKK 01.2013 5353 61232769 WMF BKK 01.2012 5377 66626976 BKK Rieker.Ricosta.Weisser 01.2013 1K/1,1K/2,1K/3 5379 67161380 BKK Würth 01.2013 Seite 15 von 16

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< > < > T a r i f < > < >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< Berechnung des fiktiven zvkpfl. Entgelts für Auszubildende: =========================================================== Für Auszubildende gilt der Tarifvertrag TVAöD, der eine eigene Anspruchsregelung des Krankengeldzuschusses beinhaltet. Bisher war es nicht möglich, die Anspruchsdauer des Krankengeldzuschusses (für die fiktive Berechnung des zvkpfl. Entgelts) gem. TVAöD separat zu verwalten. Es wurde stets der erste Eintrag (für TV-V bzw. TVöD) im Programm "Verwaltung Anspruch Krankengeld" berücksichtigt. Nach Verarbeitung dieser Wartung haben Sie für Auszubildende die Möglichkeit separate Zeilen zu verwalten. Verwalten Sie die neuen Zeilen bitte im Programm "Betriebsstätten verwalten" / "Extras" / "Verwaltung Anspruch Krankengeld" in einem neuen "Gültig ab"- Zeitraum unterhalb der bereits verwalteten Zeilen: Beschäftigungsdauer in Monaten Anspruchsdauer in Wochen ------------------------------ ------------------------ 0006 06 1188 39 => neu 9998 Azubi-Arbeitsunfähigkeit 06 => neu 9999 Azubi-Arbeitsunfall 26 Beachten Sie bitte, dass die Verwaltung pro Betriebsstätte erfolgen muss. Die fiktive Berechnung des zvkpfl. Entgelts wurde in diesem Zusammenhang dahingehend erweitert, dass jetzt auch ein Arbeitsunfall eines Auszubildenden entsprechend berücksichtigt wird. Seite 16 von 16