Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) EU-Beihilfenaufsicht Begriffsdefinition. WS 2016/17 Kurt Reindl

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Transkript:

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) EU-Beihilfenaufsicht Begriffsdefinition WS 2016/17 Kurt Reindl 1

Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen Begriffsdefinition 4. UE Österr. Subventionen Vergabeverfahren 5. UE EU-Subventionen Überblick 6. UE EU-Beihilfenaufsicht Überblick 7. UE EU-Beihilfenaufsicht Begriffsdefinition 8. UE EU-Beihilfenaufsicht Vereinbarkeit mit Binnenmarkt 9. UE EU-Beihilfenaufsicht Verfahren 10. UE Innerstaatliche Rechtsschutzeinrichtungen 11. UE EU-Rechtsschutzeinrichtungen 2

Fallbeispiel Vergrößerung der Druckerei und Errichtung des Filmstudios: Gemeinde G verkauft ein Grundstück zu einem sehr günstigen Preis unter der Bedingung, dass sich die Print-GmbH in der Gemeinde G niederlässt. Errichtung der neuen Produktionshalle: Gemeinde G stellt Bedienstete kostenlos zur Verfügung laufende Betriebskosten: Gemeinde G gewährt jährlichen Zuschuss unter der Bedingung, dass hauptsächlich Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde G beschäftigt werden. Bankkredit: Gemeinde G gibt Bürgschaftserklärung ab. Handelt es sich um eine Beihilfe isd EU-Rechts? 3

Fallbeispiel Die Print-GmbH soll im Rahmen einer internationalen Filmproduktion die Durchführung der Dreharbeiten für einen Fernsehdokumentarfilm über Anton Bruckner verantworten. Sie beantragt dafür eine Förderung des Bundes (Zuschuss zu den Herstellungskosten). Darüber hinaus vereinbart die Print-GmbH mit der Tourismusgemeinde G, in dem Film kulturell wertvolle Schauplätze der Gemeinde G in den Mittelpunkt zu rücken. Im Gegenzug soll sie von der Gemeinde G für die Dreharbeiten 50.000 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Handelt es sich um eine Beihilfe isd EU-Rechts? 4

Fallbeispiel Einrichtung eines Ausbildungsbeihilfenprogramms zugunsten von Gewerbebetrieben, z.b. für Einschulung in neue Bildbearbeitungs-, Grafikdesign- und Layout-Programme Handelt es sich um eine Beihilfe isd EU-Rechts? 5

Beihilfenbegriff gem AEUV Art 107 Abs 1 AEUV: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Staatliche Mittel Vorteil Art 107 Abs 1 AEUV Spezifität Wettbewerbsverfälschung Beeinträchtigung des Handels 6

1 - Vorteil ( Begünstigung ) Vorteil 2 - Spezifität ( bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ) Spezifität 3 - Staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel Staatliche Mittel 4 - (drohende) Verfälschung des Wettbewerbs Wettbewerbsverfälschung 5 - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten? Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt? Beeinträchtigung des Handels 7

Vorteil 1 - Vorteil ( Begünstigung ) Beihilfen gleich welcher Art Formneutralität Wirkungsorientierung Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. (EuGH 08.11.2001, Rs C-143/99 Adria-Wien Pipeline, Rn 38; vgl aucheugh 7.3.2002, Rs C-310/99, Italien/Kommission, Rn 51) 8

Vorteil Positive Leistungen ( positive Beihilfen / Subventionen ) Geldleistungen (zb Zuschüsse) Beschaffung von Waren zu überhöhten Preisen Belastungsverschonungen ( negative Beihilfen ) Forderungsverzichte, Stundungen, Schuldübernahmen Übernahmen von Bürgschaften, Garantien Kreditgewährungen zu marktunüblichen Konditionen Erbringung von Sachleistungen, Dienstleistungen, Überlassung von Personal bei nicht marktkonformer Gegenleistung Vermietung, Verpachtung oder Verkauf von Grundstücken zu nicht marktkonformen Konditionen bzw Preisen Entlastungen von Steuern, Gebühren, Sozialbeiträgen und anderen öffentlichen Lasten 9

Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht erhaltene Vergünstigung Es ist zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (zb EuGH 29. Juni 1999, DMT, Rs C-256/97, Rz 22) Private-investor-test Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist [ ] zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. [ ] Um feststellen zu können, ob eine Maßnahme wie die in Rede stehende dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschafft, ist zu prüfen, ob sich der Staat [ ] genauso verhalten hat wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Investor [ ], dessen Größe mit der der Einrichtungen des öffentlichen Sektors vergleichbar ist. [ ] Somit kann eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel [107 AEUV] ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten [ ] (EuG 05.08.2003, verb Rs T-116 und 118/01, P & O European Ferries, Rn 112 ff) 10

Vorteil Bürgschaften, Finanzhilfen und Kapitalbeteiligungen: Für Bürgschaften vgl Mitteilung der EK, ABl C 2008/155, 10, 13: Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu finden auch unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/legislation.html - Specific aid instruments - State Guarantees Es ist zu klären, ob ein privater Kapitalgeber den fraglichen Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte; hätte er dies nicht getan, so ist zu prüfen, zu welchen Bedingungen er ihn hätte abwickeln können. (EuG 30.04.1998, Rs T-16/96, Cityflyer Express, Rn 51) Um festzustellen, ob solche Maßnahmen den Charakter staatlicher Beihilfen haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grö[ß]e wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren. (zb EuGH 21.03.1991, Rs C-305/89, Italien/Kommission, Rn 19; EuGH 8.5.2003, verb Rs C-328/99 und C-399/00, Italien/Kommission, Rn 38) Long-term-investor-Maßstab (EuGH 21.03.1991, Rs C-305/89, Italien/Kommission, Rn 20) 11

Vorteil Forderungsverzichte, Stundungen, Schuldübernahmen: Wie hätte ein hypothetischer privater Gläubiger gehandelt? (vgl EuG 21.10.2004, Rs T-36/99, Lenzing, Rn 149) Vergleich mit einem privaten Gläubiger, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (vgl EuG 8.7.2004, Rs T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau, Rn 99) 12

Vorteil Grundstücksveräußerung durch öffentliche Hand: vgl Kriterien gem Grundstücksmitteilung der EK, ABl C 1997/209, 3, zu finden auch unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/legislation.html - Specific aid instruments - Public Land Sales unabhängige Bewertung durch (einen) unabhängige(n) Sachverständige(n) für Wertermittlung [ ], um auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln hinreichend publizierte[s], allgemeine[s] und bedingungsfreie[s] Bietverfahren (ähnlich einer Versteigerung) und die darauf folgende Veräußerung an den meistbietenden oder den einzigen Bieter Zum bedingungsfreien Bietverfahren siehe Pkt II. 1. c) der Mitteilung (in der etwas verwirrenden deutschen Übersetzung): 13

Vorteil Siehe demgegenüber die englische und die französische Version: Übersetzung durch den Verfasser: Wenn es eine Verkaufsbedingung ist, dass der künftige Eigentümer bestimmte Verpflichtungen zugunsten der öffentlichen Hand oder der Allgemeinheit übernimmt - und zwar andere als solche, die aus dem allgemeinen Recht oder aus einer Entscheidung einer Planungsbehörde herrühren oder die sich auf den allgemeinen Schutz und die Erhaltung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit beziehen -, so ist das Angebot als bedingungsfrei (im o.a. Sinn) zu qualifizieren, wenn jeder potentielle Bewerber unabhängig von seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und auch unabhängig davon, ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht, die Bedingung erfüllen müsste und diese auch erfüllen könnte." 14

Vorteil Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Verkauf von Anteilen über Börse Öffentliche Ausschreibung Ermittlung des Marktwerts durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards vgl das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen begleitend zum Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2008, KOM(2009)374, Rz 162 zu finden unter http://ec.europa.eu/competition/publications/annual_report/2008/part2_de.pdf: In Österreich prüfte die Kommission die Teilprivatisierung eines staatlichen Stromversorgers. Die Kommission stellte fest, dass der Marktwert von zwei unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards ermittelt wurde. Die Kommission genehmigte den Verkauf, weil er ihrer Auffassung nach keine staatliche Beihilfe darstellte, da sich der Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhielt. [Bezugnahme auf Staatliche Beihilfe Nr N 90/2008, Teilprivatisierung der Energie AG Oberösterreich durch eine Privatplatzierung] 15

Spezifität 2 - Spezifität ( bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ) Unternehmen Funktioneller Unternehmensbegriff Der Begriff des Unternehmens [umfasst] im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung ; eine wirtschaftliche Tätigkeit [ist] jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (zb EuGH 22.01.2002, Rs C-218/00, Cisal, Rn 22 f) Umfasst sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen (EuGH 22.03.1977, Rs 78/76, Steinike, Rn 18) Umfasst sind grundsätzlich auch Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten Sonderregelungen bestehen auch für Unternehmen im Bereich der Landwirtschaft (Art 4 2 AEUV) unddes Verkehrs (Art 93, 96 und 98 AEUV) 16

Spezifität Produktionszweige Nicht auf Güterherstellung beschränkt Auch Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie freie Berufe Dem Begriff kommt keine eigenständige Bedeutung zu Beihilfen an ganze Produktionszweige sind stets auch Beihilfen an einzelne Unternehmen und somit vom ersten Tatbestandselement umfasst 17

Spezifität bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige Spezifität bzw Selektivität: Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftlichen Maßnahmen, von denen ohne Unterschied alle Unternehmen eines Mitgliedstaates profitieren können Schwierigkeit zb bei steuerlichen Maßnahmen Fragestellung: Ist die Maßnahme durch die Natur und de[m] inneren Aufbau einer Lastenregelung (des Steuersystems) gerechtfertigt? (vgl EuGH 15.12.2005, Rs C-148/04, Unocredito, Rn 51) Nach der Rechtsprechung ist [ ] eine spezifische steuerliche Maßnahme, die durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt ist, der Anwendung von Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] entzogen. (EuG 13.09.2006, Rs T-210/02, British Aggregates, Rn 152) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist [die] Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist. (EuGH 08.11.2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Rn 42) Siehe zb EuGH 17.3.1993, verb Rs C-72 und 73/91, Sloman Neptun, Rn 21 18

Spezifität Spezifischer Vorteil/Sonderunterstützung für Unternehmern eines Wirtschaftssektors: Beispiel: Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht; Dienstleistungsunternehmen wurden ausgeschlossen, daher hinreichende Spezifität der begünstigten, körperliche Güter produzierenden Unternehmen (EuGH 8.11.2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Rn 55) Dass sehr viele Unternehmen die betreffende Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, genügt [ ] allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Einstufung als staatliche Beihilfe zu verneinen. (EuGH 03.03.2005, Rs C-172/03, Heiser, Rn 42) Spezifischer Vorteil/Sonderunterstützung für bestimmte Unternehmen aufgrund einer möglichen Ermessensübung (vgl EuGH 26.09.1996, Rs C-241/94, Frankreich/Kommission, Rn 23 f) 19

Staatliche Mittel 3 - Staatlich oder Gewährung aus staatlichen Mitteln Weiter Staatsbegriff Gebietkörperschaften Selbstverwaltungskörper Einrichtungen bzw Fonds, die von Gebietskörperschaften oder Selbstverwaltungskörpern beherrscht werden Gewährung durch Subventionsmittler Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt wird [ ]. Gemeinschaftsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird. (EuGH 16.05.2002, Rs C 482/99, Frankreich/Kommission, Rn 23) 20

Staatliche Mittel Gewährung durch öffentliche Unternehmen Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt [..] nicht [ ]. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. (EuGH 16.5.2002, Rs C-482/99, Frankreich/Kommission, Rn 52) Jedoch kann die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden [ ], die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist. (EuGH 16.5.2002, Rs C-482/99, Frankreich/Kommission, Rn 55 f) 21

Staatliche Mittel Gewährung aus staatlichen Mitteln Übertragung von staatlichen Mitteln (EuGH 16.05.2002, Rs C 482/99, Frankreich/Kommission, Rn 36) Nicht nur Ausgaben, sondern auch Mindereinnahmen durch Einnahmenverzichte Ein Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel [107 Abs 1 AEUV]. (EuGH 19.05.1999, Rs C-6/97, Italien/Kommission, Rz 16) Keine Belastung des öffentlichen Haushalts etwa bei gesetzlichen Mindestpreisen Belastung privater Unternehmen oder Konsumenten. Vgl EuGH, Rs C-379/98, Preussen Elektra, Rn 59: Im vorliegenden Fall führt die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen. 22

Staatliche Mittel Gewährung durch zur Abgabenerhebung berechtigte Einrichtungen (parafiskalische Abgaben) Abgaben werden einer durch Hoheitsakt errichteten oder zur Abgabenerhebung berechtigten Einrichtung geschuldet. Belastung dieser Einrichtung, wenn einzelne Unternehmen von der Abgabenpflicht befreit sind. Staatliche Mittelherkunft aber auch bejaht, wenn die Einrichtung ihre Mittel nur zur Förderung eines gewissen Segments des Marktes einsetzt (vgl Sutter in Mayer/Stöger (Hrsg) EUV/AEUV, Art 107 AEUV 82014] Rz 25). 23

Wettbewerbsverfälschung 4 - (drohende) Verfälschung des Wettbewerbs Vergleich der Konkurrenzsituation vor und nach eine Beihilfengewährung auf dem relevanten Markt Verbesserung der Stellung des begünstigten Unternehmens zulasten von Konkurrenzunternehmen? Umstände für mögliche oder tatsächliche Wettbewerbsbeschränkung sind laut EuGH in der E der Kommission zu nennen: zb Marktstruktur, Marktanteile, Handelsströme (vgl EuGH 13.3.1985, Rs 296 und 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek, Rn 24) Keine Wettbewerbesverfälschung, wenn Beihilfe einem Monopolbetrieb zukommt (weil keine potentiellen Wettbewerber) Beihilfe allen Unternehmen auf dem relevanten Markt zugute kommt 24

Wettbewerbsverfälschung Marktzutrittshürden Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann jedoch selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen. [ ] Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich unter Bedingungen, wie sie die Kommission festgestellt hat, die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. (EuGH 13.7.88, Frankreich/Kommission, Rs 102/87, Rn 19) 25

Wettbewerbsverfälschung Betriebsbeihilfen Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die [ ] ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, verfälschen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (EuGH 19.9.2000, Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 30) 26

Wettbewerbsverfälschung Spürbarkeit einer Wettbewerbsverfälschung? Art 2 Abs 1 De-minimis-VO 2013/1407/EU: Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. 27

Beeinträchtigung des Handels 5 - Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels EuGH prüft das Merkmal häufig zusammen mit dem Merkmal der Wettbewerbsverfälschung Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt engl affect, franz affecter beeinflussen Künstliche Erschwernis der Einfuhr Auch Verbesserung der Position des Empfängers am heimischen Markt gegenüber Importen zb Produktionsbeihilfen Künstliche Erleichterung der Ausfuhr zb Ausfuhrbeihilfen Handel umfasst nicht nur den Waren-, sondern auch den Dienstleistungsverkehr (vgl E EK Staatliche Beihilfe Nr N 258/00, Freizeitbad Dorsten) 28

Beeinträchtigung des Handels Verstärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im zwischenstaatlichen Handel Wenn [ ] eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (EuGH 19.9.2000, Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 33) Hierzu ist es nicht erforderlich, daß das begünstigte Unternehmen selbst an den Ausfuhren teilnimmt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. (EuGH 14.9.1994, verb Rs C-278, 279 und 280/92, Spanien/Kommission, Rn 40) 29

Beeinträchtigung des Handels Örtlicher order regionaler Charakter der Beihilfe? Auch Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde [können] im Wettbewerb mit Berufskollegen aus anderen Mitgliedstaaten stehen (EuGH 3.3.2005, Rs C-172/03, Heiser, Rn 35 ivm 27) Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hängt die Anwendungsvoraussetzung von Artikel [107] Absatz 1 des Vertrages, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nämlich nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Dienstleistungen oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab (EuGH 21.07.2005, C- 71/04, Xunta de Galicia, Rn 40) 30

Beeinträchtigung des Handels Beihilfeumfang und Größe des begünstigten Unternehmens? [W]eder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens [schließt] von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus. (EuGH 19.9.2000, Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 32) Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (EuGH 29.04.2004, Rs C-298/00 P, Italien/Kommission, Rn 54) 31

Begriffsdefinitionen VVO Begriffe laut Verfahrens-VO 2015/1589/EU Beihilferegelung bzw Beihilfenprogramme (Art 1 lit d VVO) eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können; Einzelbeihilfen (Art 1 lit e VVO) Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden [sog. ad-hoc-beihilfen] und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung; 32