Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht

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Transkript:

Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Prof. Dr. Mark A. Zöller SS 2017

14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 7 12 7 8 9 10 5 6 1 1 2 1 Durchschnittspunktzahl: 5,74 Pkt. Teilnehmer: 69 Durchfallquote: 27,54 %

Remonstrationen Remonstrationsfrist: 1 Woche Eingang am Lehrstuhl spätestens am 3.11.2017 Die Teilnahme an der Besprechung ist Zulassungsvoraussetzung für die Remonstration!

Tatkomplexe 1.TK Eine neue Liebe 2.TK Bett und Rollstuhl 3. TK Das Abendessen

Strafbarkeit der H A. Strafbarkeit der H gem. 263 I 1 StGB gegenüber E zu Lasten des E I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung - in Bezug auf den Zustand der Mutter (+) - in Bezug auf ihre Rückzahlungswilligkeit (+/-) b) Irrtum (+) c) Vermögensverfügung (+), 5.000,- per PayPal d) Vermögensschaden P! Unmittelbare Schadenskompensation und schadensgleiche Vermögensgefährdung

Freiheitsberaubung Schadensberechnung auf andere Weise Gesamtsaldierung Ja Kompensation? Nein, aber bewusste Selbstschädigung persönlicher Schadenseinschlag? Nein Zweckverfehlung? Nein Ja Ja Nein kein Schaden Schaden kein Schaden

Berechnung des Vermögensschadens kein Vermögensschaden Abfluss von Vermögensbestandteilen oder Belastung mit Verbindlichkeiten positiv / ausgeglichen Saldo (unmittelbare) Erlangung eines Gegenwertes? negativ Vermögensschaden

Strafbarkeit der H A. Strafbarkeit der H gem. 263 I 1 StGB gegenüber E zu Lasten des E I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung - in Bezug auf den Zustand der Mutter (+) - in Bezug auf ihre Rückzahlungswilligkeit (+/-) b) Irrtum (+) c) Vermögensverfügung (+), 5.000,- per PayPal d) Vermögensschaden (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Absicht der stoffgleichen und rechtswidrigen Bereicherung - Kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Auszahlung gem. 488 BGB wegen arglistiger Täuschung gem. 123 I BGB II. RW (+) III. Schuld (+) IV. Strafzumessung / besonders schwerer Fall gem. 263 III 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB (-) V. Ergebnis 263 I StGB (+)

Tatkomplexe 1.TK Eine neue Liebe 2.TK Bett und Rollstuhl 3. TK Das Abendessen

Strafbarkeit der H A. Strafbarkeit der H gem. 267 I Alt. 1 StGB durch das Erstellen der Rechnung am Computer und das Ausdrucken I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unechte Urkunde P! Beweisbestimmung im Rechtsverkehr

Urkundenbegriff verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion) + zum Beweis im Rechtsverkehr (objektiv) geeignet und (subjektiv) bestimmt (Beweisfunktion) + Aussteller erkennbar (Garantiefunktion)

Strafbarkeit der H A. Strafbarkeit der H gem. 267 I Alt. 1 StGB durch das Erstellen der Rechnung am Computer und das Ausdrucken I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unechte Urkunde (+) b) Herstellen (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Zu Täuschung im Rechtsverkehr (+) II. RW (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis 267 I Alt. 1 StGB (+)

Strafbarkeit der H B. Strafbarkeit der H gem. 267 I Alt. 3 StGB durch die Zusendung des Scans I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unechte Urkunde P! Scan als Urkunde

Telefax als Urkunde Fax = Urkunde? t.m.: (+) bei Faxübermittlung ergibt sich Garantiefunktion aus der Absenderkennung t.m.: (+/-) Differenzierung nach dem konkret gewollten Einsatz des Empfangsgeräts h.m.: grds. (-) es gelten die Grundsätze für den Umgang mit Fotokopien

Fotokopie als Urkunde Fotokopie t.m.: Urkunde (+), da im Rechtsverkehr üblich und Unterschied zum Original häufig nicht erkennbar h.m.: Urkunde grds. (-), da sämtliche Merkmale einer Urkunde fehlen Ausnahme Fotokopie erweckt Anschein einer Originalurkunde

Strafbarkeit der H B. Strafbarkeit der H gem. 267 I Alt. 3 StGB durch die Zusendung des Scans I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unechte Urkunde (+) b) Gebrauchen (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Zu Täuschung im Rechtsverkehr (+) II. RW (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis 267 I Alt. 3 StGB (+)

Strafbarkeit der H C. Strafbarkeit der H gem. 263 I StGB gegenüber E und zu Lasten des E durch die Zusendung des Scans I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung (+) b) Irrtum (+) c) Vermögensverfügung (+) d) Schaden P! Vermögensschaden bei Zweckverfehlung

Freiheitsberaubung Schadensberechnung auf andere Weise Gesamtsaldierung Ja Kompensation? Nein, aber bewusste Selbstschädigung persönlicher Schadenseinschlag? Nein Zweckverfehlung? Nein Ja Ja Nein kein Schaden Schaden kein Schaden

Strafbarkeit der H C. Strafbarkeit der H gem. 263 I StGB gegenüber E und zu Lasten des E durch die Zusendung des Scans I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung (+) b) Irrtum (+) c) Vermögensverfügung (+) d) Schaden (-), Rückkehr der Angebeteten ist kein sozial anerkannter Zweck Obj. TB (-) II. Ergebnis 263 I StGB (-)

Tatkomplexe 1.TK Eine neue Liebe 2.TK Bett und Rollstuhl 3. TK Das Abendessen

Strafbarkeit der H A. Strafbarkeit der H gem. der 249 I, 250 I Nr. 1 lit. b) StGB durch die Verabreichung der K.O.-Tropfen und die Ansichnahme der Geldbörse des E I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde, bewegliche Sache (+) b) Wegnahme P! Gewahrsam des E P! Gewahrsamsbruch/neuer Gewahrsam

Strafbarkeit der H A. Strafbarkeit der H gem. der 249 I, 250 I Nr. 1 lit. b) StGB durch die Verabreichung der K.O.-Tropfen und die Ansichnahme der Geldbörse des E I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde, bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) c) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels P! Verabreichung der K.O.-Tropfen als Gewalt P! Gewalt zwischen Versuchsbeginn und Vollendung

Strafbarkeit der H A. Strafbarkeit der H gem. der 249 I, 250 I Nr. 1 lit. b) StGB durch die Verabreichung der K.O.-Tropfen und die Ansichnahme der Geldbörse des E I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde, bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) c) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (+) d) Finalzusammenhang (+) e) Qualifizierende Umstände des 250 I Nr. 1 lit. b) (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht c) Rechtswidrigkeit der Zueignung d) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit II. RW (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis 249 I, 250 I Nr. 1 lit. b) StGB (+)

Strafbarkeit der H B. Strafbarkeit der H gem. der 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 25 I Alt. 2 StGB durch die Verabreichung der K.O.-Tropfen I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung (-) b) Gesundheitsschädigung (+) c) Zurechnung gem. 25 I Alt. 2 StGB - Strafbarkeitsdefizit bei E (+) - Wissensherrschaft bei H (+) d) Kausalität (+) e) Objektive Zurechnung (+) f) Qualifizierende Merkmale des 224 I Nr. 1 Alt. 1 (+); K.O.-Tropfen sind Gift 2. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz (+) II. RW (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 25 I Alt. 2 StGB (+)

Strafbarkeit des E A. Strafbarkeit des E gem. 223 I StGB durch die ersten Schläge in das Gesicht der H I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung (+) b) Gesundheitsschädigung (+) d) Kausalität (+) e) Objektive Zurechnung (+) 2. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz (+) II. RW 1. Notwehr a) Nowehrlage - Angriff (+); Raubtat der H - Gegenwärtigkeit P! Gegenwärtigkeit des Angriffs

Strafbarkeit des E A. Strafbarkeit des E gem. 223 I StGB durch die Schläge in das Gesicht der H I. Tatbestand (+) II. RW 1. Notwehr a) Nowehrlage - Angriff (+); Raubtat der H - Gegenwärtigkeit (+), bzgl. der ersten Schläge - Rechtswidrigkeit (+) b) Notwehrhandlung (+) - Gegen den Angreifer gerichtet (+) - geeignet (+) - erforderlich (+) - geboten (+) c) Verteidigungswille P! Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements

Fehlen des subj. Rechtfertigungselements trspr./h.l.: Strafbarkeit nur wegen Versuchs bei bestehendem Handlungsunwert Rspr./t.v.A.: Vollendungsstrafbarkeit, Erlaubnistatbestand ist nicht erfüllt

Strafbarkeit des E A. Strafbarkeit des E gem. 223 I StGB durch die Schläge in das Gesicht der H (-) B. Strafbarkeit des E gem. 223 I, 22 StGB durch die ersten Schläge in das Gesicht der H (+) C. Strafbarkeit des E gem. 223 I StGB durch die letzten acht Schläge in das Gesicht der H I. Tatbestand (+) II. RW (+); 32 StGB (-) weil der Angriff nicht mehr gegenwärtig war III. Schuld 1. Notwehrexzess gem. 33 StGB a) Notwehrlage P! Extensiver Notwehrexzess

Notwehrexzess gem. 33 StGB Intensiver NE Vorzeitiger extensiver NE Notwehrlage Nachträglicher extensiver NE Ergreifen der Geldbörse Loslassen der Geldbörse

Extensiver Notwehrexzess h.m.: 33 StGB erfasst nur den intensiven Notwehrexzess m.m: 33 StGB erfasst den intensiven und den extensiven Notwehrexzess m.m.: 33 StGB erfasst den intensiven und den nachträglichen extensiven Notwehr- Exzess

Strafbarkeit des E A. Strafbarkeit des E gem. 223 I StGB durch die Schläge in das Gesicht der H (-) B. Strafbarkeit des E gem. 223 I, 22 StGB durch die ersten Schläge in das Gesicht der H (+) C. Strafbarkeit des E gem. 223 I StGB durch die letzten acht Schläge in das Gesicht der H I. Tatbestand (+) II. RW (+); 32 StGB (-) weil der Angriff nicht mehr gegenwärtig war III. Schuld 1. Notwehrexzess gem. 33 StGB (-) IV. Ergebnis 223 I StGB (+)

Konkurrenzen Konkurrenzen für H: 1. TK: 263 I StGB 2. TK: 267 I Alt. 1 StGB tritt hinter 267 I Alt. 3 StGB als materielle Vorbereitungshandlung zurück. 3. TK: 249 I StGB verdrängt die ebenfalls verwirklichten 242 I, 240 I StGB (Spezialität). 249 I StGB wird durch 250 I Nr. 1 lit. b) StGB verdrängt (Spezialität). 250 I Nr. 1 lit. b) StGB verdrängt zudem 244 I Nr. 1 lit. b) StGB (Spezialität). 223 I, 25 I Alt. 2 StGB werden von den 224 I Nr. 1 Alt. 1, 25 I Alt. 2 StGB verdrängt (Spezialität). Konkurrenzen für E: 3. TK: 223 I StGB und 223 I, 22 StGB beruhen auf einem einheitlichen Tatentschluss und einem einheitlichen Lebenssachverhalt und stehen daher in Tateinheit. Ergebnis für H: 263 I; 53; 276 I Alt. 2; 53; 250 I Nr. 1 lit. b); 224 I Nr. 1 Alt. 1, 25 I Alt. 2; 52; 53 StGB Ergebnis für E: 223 I; 223I, 22; 52 StGB