Begründung. Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/1935. A.Allgemeiner Teil. 1.Zielsetzung. 2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

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Transkript:

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/1935 1.Zielsetzung A.Allgemeiner Teil DasGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2002/92/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom9.dezember2002überversicherungsvermittlung (ABl.EGNr.L9 S.3vom15.Januar2003,nachfolgend Richtlinie genannt). ZielderRichtliniesindderVerbraucherschutzunddieHarmonisierungdesVermittlermarktes.DieInteressenderVerbrauchersollendurchdieRegistrierungspflichtundeine NormierungderInformations-undDokumentationspflichten des Vermittlers geschützt werden. NachderzeitigerRechtslageistdieVersicherungsvermittlungeinegewerblicheTätigkeitimSinnederGewerbeordnung (GewO)undunterliegtkeinerBerufszugangsschranke. EinVersicherungsvermittleristnurzurAnzeigeseinerTätigkeit gemäß 14 GewO verpflichtet. Esistkaummöglich,dieinZukunftzuadministrierende AnzahlderVersicherungsvermittlergenauzuerfassen,da nichtinallenfällenvoneinerkorrekterfolgtenanmeldung nach 14GewOausgegangenwerdenkann.SoweitVermittlerimRahmenderAnmeldung Finanzdienstleistungen alstätigkeitsbereichangegebenhaben,wirdhäufig auch die Vermittlung von Versicherungen darunter fallen. NachInformationendesGesamtverbandesderDeutschen Versicherungswirtschaftsindderzeitca.410000Gewerbetreibende als Versicherungsvermittler tätig: 6000 bis 8000 Makler, 3000ungebundeneVertreter (VermittlermitAgenturverträgenmitmehrerenVersicherungsunternehmenohne Ausschließlichkeitsklausel), 400000gebundeneVertreter (solche,dieeinenagenturvertragmiteinemversicherungsunternehmenmitausschließlichkeitsklausel haben). BeidiesenZahlensindjedochStrukturvertriebemiteinem großennetzwerkselbständigervermittlernureinfachgezählt.dazukommteinezurzeitnichtbezifferbareanzahl vongewerbetreibenden,dieversicherungenakzessorisch zudemhauptproduktvermitteln (produktakzessorische Vermittler),wiez.B.Kfz-Händleru.v.a.Damitwirdsich diezahlderzuadministrierendenvermittlernochweiter erhöhen.einegesamtzahlvon500000istnichtauszuschließen. UmdenEingriffindiebestehendenVermittlungsstrukturen möglichstgeringzuhalten,mussdasumsetzungsgesetz flexibelunddifferenziertdieunterschiedlichenvertriebsformen berücksichtigen. VordembeschriebenenHintergrundstelltdieUmsetzung fürdeutschlandeineganzbesondereherausforderungdar, beidererheblichehindernissezuüberwindensind.zum einengiltes,eineausgewogenelösungfüreineneuregulierungdurcheinführungeinerberufszugangsschrankezu finden.zumanderenbringtdieumsetzungaufgrundder sehrkleingliedrigenvertriebsstrukturmitderbereitsdargestelltengroßenanzahlvonvermittlerneinenerheblichen Administrationsaufwand mit sich. 2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs DerGesetzentwurfumfassteineÄnderungderGewerbeordnungeinschließlichderFolgeänderungvonBußgeldvorschriftensowiedieErmächtigungzumErlasseinerVersicherungsvermittlerverordnung,derenEntwurfinzeitlichem ZusammenhangmitdiesemGesetzvorgelegtwerdensoll. AußerdemwerdenÄnderungenimVersicherungsvertragsgesetz (VVG)undVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgenommen. DieVersicherungsvermittlungwirdzumerlaubnispflichtigenGewerbeumgestaltet.DazuwirdinAnlehnungan dieübrigenvorschriftenübererlaubnispflichtigegewerbeinden 34abis34cGewOeinneuer 34d GewOeingefügt,wobeidieIndustrie-undHandelskammern (IHK)fürErlaubniserteilung,WiderrufundRücknahme zuständig sind. DieimRahmendesErlaubnisverfahrensgeforderte SachkundewirdübereineVerordnungsermächtigung grundsätzlichdurcheineihk-prüfungnachgewiesen, diesichandieseit1991vonderbrancheetablierte AusbildungzumVersicherungsfachmannundzurVersicherungsfachfraudesBerufsbildungswerksderDeutschen Versicherungswirtschafte.V. (BWV)von222Stunden orientierensoll.siestelltdenmaßstabbeieinemumfassendenvermittlungsangebotdar.fürvermittler,dienur produktakzessorischeversicherungenvermitteln,ist einegeringerequalifikationausreichend.ebensowerdenüberdieverordnungsermächtigunggrundsätzlich alleversicherungsvermittlerzumabschlusseinerberufshaftpflichtversicherungverpflichtet,undzwarunabhängigdavon,obsiehaupt-odernebenberuflichalsversicherungsvermittler tätig sind. FürdieinArtikel2Nr.7derRichtliniedefinierten gebundenenvermittler bestehtdiemöglichkeit,gewisse Erleichterungenzuzulassen.Nachdemvorliegenden EntwurfkönnensichAusschließlichkeitsvertreterüber ihr Versicherungsunternehmeneintragenlassen,wenn sieübereineuneingeschränktehaftungsübernahmeerklärungdesversicherungsunternehmensverfügen. AuchfürVermittlerproduktakzessorischerVersicherungen (z.b.kfz-händler)wirdüberdiemöglichkeitder ErlaubnisbefreiungeinvereinfachtesZulassungsverfahrenzurVerfügunggestellt.AusGründendesVerbraucherschutzesistdieÜbernahmederPrüfungdesguten LeumundsdurcheinVersicherungsunternehmen (bei Ausschließlichkeitsvertretern)odereinenObervermittler (imfalleeinesproduktakzessorischenvermittlers)erforderlich.sowohlfürdiezulassungsbehördealsauch fürdenvermittlerstelltdieseineerheblicheerleichterung dar. VersicherungsvermittlerwerdenunterBußgeldbewehrungverpflichtet,sichindasVermittlerregister (Register)eintragenzulassen.DieIHKfungierennichtnurals

Drucksache 16/1935 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zulassungsstellen,sondernführengleichzeitigdasvernetzteRegister,dasbeieinergemeinsamenStelleeingerichtetwird.EssollinsbesondereKunden,VersicherungsunternehmenundinFällenderNiederlassungs-/ DienstleistungsfreiheitauchausländischenBehördendie Überprüfungermöglichen,obeinVersicherungsvermittlerzugelassenist.InsbesonderedieEinordnungals MakleroderVertreterwirdhierdurchfürdenKunden transparent. DiedenVermittlergegenüberdemKundenbeimersten KundenbesuchtreffendenstatusbezogenenInformationspflichtenwerdeninderGewObzw.derVermittlerverordnunggeregeltundsanktioniert.DerVermittler mussdemkundennochvorbeginndesberatungsgesprächsmitteilen,oberalsversicherungsmakleroderals Versicherungsvertretertätigwird.Diesschafftfürden KundenTransparenzdarüber,aufwessenSeitederVermittler steht. DievertragsspezifischenanlassbezogenenBeratungs-, Informations-undDokumentationspflichtensowiedie HaftungfüreineFalschberatungwerdenimVVGnormiert.GrundsätzlichmusseinMakleralsSachwalterdes KundenseinenRataufeinehinreichendeZahlvonauf demmarktangebotenenversicherungsverträgenund Versicherernstützen,dieerimWegeeinerobjektiv ausgewogenenmarktuntersuchungzuermittelnhat.alle Vermittler,dienichtaufdieserGrundlageberaten,haben demkundendienamenderihremratzugrundegelegten Versicherer anzugeben. ImVVGundinderGewObzw.derVersicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)wirddieRegelung zurkundengeldsicherungverankert.grundsätzlichmüssenversicherungsvermittler,diezahlungenderkunden annehmen,ohnedazubevollmächtigtzusein,inanlehnungandiemakler-undbauträgerverordnungeine Sicherheitstellen.FürVersicherungsvertreterwirdeine solchebevollmächtigunggrundsätzlichfingiert.das heißt,einefürdasversicherungsunternehmenbestimmte ZahlungdesKundengiltbereitsalsgeleistet,wennder Vertretersieerhaltenhat,esseidenn,derKundewusste oderhatteinfolgegroberfahrlässigkeitkeinekenntnis davon,dassdervertreternichtzurentgegennahmevon Zahlungenbevollmächtigtwar.ImErgebniswirddie PflichtzurSicherheitsleistungnureinerelativkleine Zahl von Vermittlern treffen. ImVVGwerdendieVoraussetzungenfürdieAnerkennungderprivatrechtlichorganisiertenOmbudsleuteder VersicherungswirtschaftalsBeschwerde-undSchlichtungsstellegeschaffen,sodasskeineneuenStellenerrichtet werden müssen. ImVAGwerdendieVersicherungsunternehmenverpflichtet,nurmitVermittlernzusammenzuarbeiten,die indasregisterfürversicherungsvermittlereingetragen sind. Versicherungsberater,diegegenHonorartätigwerden undkeineprovisionvomversicherungsunternehmen erhalten,bedurftenbishereinererlaubnisnachdem Rechtsberatungsgesetz.ImRahmenderRichtlinienumsetzungwarendieVersicherungsberaterebenfallsdem fürversicherungsvermittlergeschaffenensystemzu unterwerfen.damitmüssensichversicherungsberater nunebenfallsregistrierenlassenundbedürfennachdem neuen 34eGewOeinerErlaubnisderIHK,wobeidie AnforderungendenenfürVersicherungsvermittlerentsprechen.AuchdiefürVersicherungsmaklergeltenden Berufsausübungsvorschriften,insbesonderedieBeratungs-,Dokumentations-undInformationspflichten, geltenentsprechendfürversicherungsberater.dieeinhaltungdesprovisionsannahmeverboteskanndurchdie Veranlassung von Prüfungen überwacht werden. DiefüreineüberschaubareZahlkonzipiertezentraleAufsichtderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) odereineranderenbundesbehörde scheidetals UmsetzungsvariantebeiderhierzuadministrierendenZahl vongewerbetreibendenaus.zudemließensichvielevermittlernichtausdergewerberechtlichenüberwachung herauslösen,dasiez.b.alskfz-händleroderdarlehensvermittlerfürihreanderweitigetätigkeitweiterhinder Gewerbeüberwachungunterlägen.EineAnzahlvonGewerbetreibendenindieserGrößenordnungistnurimRahmen derdezentralengewerberechtlichenüberwachungsstruktur bzw.derstrukturenderihkzubewältigen;natürlichnicht ohneeinenerheblichenmehraufwandanbürokratie.vereinzeltwurdevorgetragen,dassdieeigentlicheberufszulassungeinembranchengetragenenvereinübertragenwerden sollte (Verbändelösung).HiergegenbestehenjedocherheblicheordnungspolitischeBedenken.Dazuscheinendie zwischendervielzahlvonbetroffenenverbänden (Makler, Ausschließlichkeitsvertreter,Kfz-Handel,Großbankenetc.) vertreteneninteressenzuweitauseinanderzuliegen.die notwendigeneutralitätdesbranchenvereinskönntenurmit einemerheblicheneinsatzaufderebenederfachaufsicht gewährleistetwerden,sodasseinespürbareerleichterung fürdieverwaltungnichtvorhandenwäre.einsolcheskonzeptistzudemnurbeiverkammertenberufenüblich,wiees dievermittleralsklassischegewerbetreibendegeradenicht sind. 3.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DerBundhatfürdenvorgelegtenEntwurfdieGesetzgebungskompetenznachArtikel74Abs.1Nr.11des Grundgesetzes GG (RechtderWirtschaft).EinebundeseinheitlicheRegelungistzur WahrungderRechtseinheit i.s.d.artikel72abs.2ggerforderlich.dadieversicherungsvermittlungund-beratungnichtanbestimmteorte oderregionengebundenist,sindbundeseinheitlichebedingungenfürdieausübungunddenzugangzudiesertätigkeitzuschaffen,wiediesz.b.auchfürdensichüberschneidendenbereichderdarlehensvermittlungerfolgtist (vgl. 34cGewO).EineLänderregelungodereineUntätigkeit auflandesebenebirgtvordemhintergrundderdivergierendenäußerungenderländerimrahmenderbeteiligungan diesemumsetzungsprojektdiegefahreinerrechtszersplitterung,diewedervombundnochvondenländernhingenommenwerdenkann.eswürdenichtnurfürüberregional tätigevermittlerdurchverschiedenequalifikations-,dokumentations-undberatungsanforderungensowiesicherungsmechanismenbürokratieaufgebaut (z.b.mehrfachzulassungindenjeweiligenbundesländern),auchfürdie KundenentstündeeinuneinheitlichesNiveau.Schließlich wäredievonderrichtliniegeforderteerrichtungeinerein-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/1935 zigenauskunftsstellefürkunden,versicherungsunternehmenundausländischebehördensowieeineseinheitlichen RegistersbeiunterschiedlichenLandesgesetzenkaummöglich.EsbestehteingesamtstaatlichesInteressedaran,WettbewerbsnachteileinnerhalbderbetroffenenBranchesowie UnsicherheitfürdieKundendurchverschiedeneBerufszulassungs- und Berufsausübungsvorschriften zu vermeiden. 4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieöffentlicheVerwaltungistdurchdasZulassungs-und Registrierungsverfahrennichtbetroffen,dadieAufgaben denihkübertragenwerden.esistnichtdamitzurechnen, dassdurchdasgesetzfürdieöffentlicheverwaltungzusätzlicheüberwachungsaufgabenineinemumfanggegeben werden,diefürdiebetroffenenbehördenpersonelleauswirkungenbzw.belastungenfürdieöffentlichenhaushalte zur Folge haben könnten. 5.Sonstige Kosten DieUmsetzungbringtzusätzlicheBelastungenfürdieVersicherungsvermittler,VersicherungsberaterundVersicherungsunternehmenmitsich.Aufgrundderweitverzweigten Vertriebssysteme,dieauchdenHandelmiteinbeziehen, werdenauchbranchenwiederkfz-handel,diealsversicherungsvermittlerimsinnederrichtlinietätigsind, betroffen. DiemitdiesemGesetzeingeführtenBeratungspflichtenbestehendemGrundsatznachbereitsnachderderzeitigen Rechtslage.Dennochistzuerwarten,dasssichderBeratungsaufwandnachdergesetzlichenNormierungerhöhen wird.hinzutrittdienunmehrobligatorischedokumentation.dieaufwendungenfürbeidepflichtenkönnendurch entsprechendestandardisiertefragebögenoderformblätter, anderenausarbeitungdieversicherungswirtschaftderzeit arbeitet,ingrenzengehaltenwerden.dennochistinjedem FallvoneinemkostenmäßigspürbarenMehraufwandin personellerundsachlicherhinsichtzurechnen;dieserlässt sichallerdingsnichtmiteinerkonkretenzahlenangabe quantifizieren. DiehöherenKostenimZusammenhangmitdenBeratungsundDokumentationspflichtenwerdenjedenfallsanfangs vonderanbieterseitegetragenwerden;dadamit zumindesttendenziell auchrechtsstreitigkeitenvermiedenwerden können, wird diese Kostenbelastung etwas relativiert. EbenfallswerdenVersicherungsvermittlerundVersicherungsberaterdurchdiePflichtzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungbelastet,dieeineeuropaweiteDeckungfürausderVersicherungsvermittlungentspringende Schäden,insbesonderefürBeratungsfehler,übernimmt. NachAngabenderBranchewirddieseVersicherungim Schnittungefähr1500EuroimJahrkosten,soweitkein Gruppenvertragabgeschlossenwerdenkann.DiePrämien könnenaberjenachdemrisikoimeinzelfallnachoben und unten abweichen. AuchdasZulassungs-/RegistrierungsverfahrenmitdenentsprechendenQualifikationsanforderungenbelastetdieVersicherungsvermittlerund-berater.DieZulassungs-sowie dieregistrierungsgebührenwerdensichimgeschätzten Rahmenvon400bis1500Eurobzw.50bis100Eurobewegen,diePrüfungsgebührenwerdenauf350Eurogeschätzt.DadieAusbildungfreigestelltist,lassensichAusbildungskosten nicht beziffern. SoweitRichtlinieundGesetzentwurfErleichterungenfür diezulassungdersogenanntengebundenenvermittlerzulassen,istfürdiebetroffenenversicherungsunternehmen mitzusätzlichenbelastungendurchdieihnenobliegenden administrativenaufgaben (SicherstellungvonQualifikation undeintragungdergebundenenvermittler)zurechnen.die ausreichendewahrnehmungdieseraufgabenistvonder BAFinimRahmenihrerlaufendenAufsichtzukontrollieren.DieAuswirkungenaufdenPersonalhaushaltderBAFin werdenzurzeitermittelt.mehrausgabenhierauswerden überdieumlagefinanzierung ( 16desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) von der Wirtschaft getragen. DieSchlichtungsstelleverursachtvorallemdurchpersonelleAufwendungenKosten;danebenfallenauchsachliche KostenwieRaummiete,Schreibmaterialetc.an.DieVersicherungswirtschafthataberbereitsderzeitmitdemVersicherungsombudsmanne.V.unddemOmbudsmannPrivate Kranken-undPflegeversicherungzweiSchlichtungsstellen eingerichtet,aufdienachdemgesetzzurückgegriffenwerdensoll.nachauskunftderbranchebelaufensichdiederzeitigenaufwendungenfürdenversicherungsombudsmann e.v.auf2581000euroimjahr.esistvorgesehen,beide OrganisationenalsSchlichtungsstelleanzuerkennen.Damit werdenzusätzliche,durchdiesesgesetzimpliziertekosten vermieden;allerdingskönntenkünftigbeiverstärkterinanspruchnahmederombudsleutedurchversicherungsnehmer weiterekosteninpersonellerundsachlicherhinsichtentstehen.demistaberdiemitdereinrichtungvonschlichtungsstellenbewirktevermeidungvongerichtskostenund anderenaufwendungenzurbeilegungvonstreitigkeiten entgegenzuhalten,sodassesplausibelerscheint,dassinsgesamtkeinezusätzlichenkostendurchdieschlichtungsstellen verursacht werden. Dieo.g.ÄnderungenwerdenmittelfristigzuErhöhungen derversicherungsprämienführen.unmittelbareauswirkungenaufdaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindabernichtzuerwarten.dadieöffentlichenhaushaltenichtbelastetwerden,gehenhiervonkeine mittelbar preisrelevanten Effekte aus. 6.Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen EinespezielleFörderungderGleichstellungderGeschlechteristdurchdiesesGesetznichtbeabsichtigt.DieGesetzesmaßnahmewirktsichgleichermaßenaufFrauenund Männeraus.GrundsätzlichwärebeidenmitdiesemGesetz geändertenvorschrifteneineergänzungderjeweilsweiblichenformwie GewerbetreibendeundGewerbetreibender etc.notwendig.dajedochnurwenigevorschriftender GewO,desVVGunddesVAGgeändertwerden,wirdim InteressederBeibehaltungeinereinheitlichenStrukturund einereinheitlichenterminologiedavonabgesehen.eineergänzungumdiejeweilsweiblicheformwürdedasgesetz schwerverständlichundunübersichtlichmachen.beieiner unterschiedlichenterminologieinnerhalbdergeänderten GesetzebestehtdieGefahr,dassfürdennichtgeänderten undausschließlichinmännlicherformgehaltenenteil nichtbeabsichtigteumkehrschlüssegezogenwerden.es

Drucksache 16/1935 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wirdandieserstelleaberausdrücklichdaraufhingewiesen, dassdiemännlichenformendergeändertengesetzefürbegriffewiedieobengenanntenjeweilsauchdieweibliche Form umfassen. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumFolgeänderungenzurEinfügungder 11a, 34d und 34e. Zu Nummer 2 ( 11a) Mit 11awirdinUmsetzungvonArtikel3Abs.2der RichtliniedieRegister-undAuskunftsstelleneinrichtung geregelt. NachAbsatz1wirddasVermittlerregistervondenIHK geführt (Registerbehörden),diegleichzeitigZulassungsstellennachden 34dund34esind,sodassZulassung undregistrierungzeitgleicherfolgenkönnen.dieihk habennachdemumweltauditgesetzbereitseinegemeinsamestellealsauskunftsstelleerrichtet;siebedienensich auchfürdasvernetzteregisterdiesergemeinsamenstelle. DieimRegistereingetragenenInformationensollenentsprechendaktuellgehaltenwerden,umeineneffektiven NutzendesRegistersalsInformationsquellefürdenKunden,dieVersicherungsunternehmenund (ausländische)behördenzugewährleisten.wiedasvvgbezeichnetdie GewOdenKundenzurVereinfachungdesGesetzeswortlautsalsVersicherungsnehmer,auchwennerz.B.zum ZeitpunktderInformationsübermittlungnachdemneuen 42dAbs.1VVGgenaugenommennochkeinVersicherungsnehmer ist. DieRegisterbehördeunterliegtderAufsichtderobersten Landesbehörde. InUmsetzungvonArtikel3Abs.2zweiterUnterabsatzder RichtliniewirddasRegisterinternetbasiertgeführt,wodurchderAllgemeinheiteinleichterundschnellerZugang ermöglichtwird.auskünfteausdemregisterkönnendaneben im schriftlichen Verfahren erteilt werden. Zu Absatz 3 Absatz3Satz2regeltdieDatenlöschung.DasVerzeichnis nachabsatz3satz3solldenversicherungsunternehmen ermöglichen,ihrerprüfungspflichtnach 80VAGnachzukommen.EsenthältfüreinenMonatlediglicheinenstark eingeschränktendatensatzzuvermittlern,dienichtmehr eingetragensind.dergrundderlöschungwirdnichtangegeben,eskannsichalsoumeinegeschäftsaufgabe,eine Erlaubnisentziehungo.Ä.handeln.EswäremiteinemunzumutbarenAufwandverbunden,wenngroßeVersicherungsunternehmenregelmäßigihrengesamtenVermittlerbestandausdemGesamtbestanddesRegistersabfragen müssten.dabeiistjedochdasverzeichnisnachabsatz3 Satz4nurVersicherungsunternehmenzugänglich.EinVersicherungsnehmerkannüberdenallgemeinzugänglichen TeildesRegistersüberprüfen,obseinVersicherungsvermittlernocheingetragenist.DerZugangzudemVerzeichnisnachAbsatz3Satz3würdefürihnkeineErleichterung darstellen und ist daher nicht notwendig. Zu Absatz 4 Absatz4setztArtikel6Abs.1ersterUnterabsatzderRichtlinieum,dervorsieht,dasseinVersicherungsvermittlervor deraufnahmeeinertätigkeitimrahmenderdienst-oder NiederlassungsfreiheitzunächstdiezuständigeBehördeim Herkunftsstaat zu benachrichtigen hat. Zu Absatz 5 Absatz5enthältdieErmächtigungsgrundlagefürdenErlass vonrechtsverordnungenzurausgestaltungdesregistrierungsverfahrens. ImRahmendesCommitteeofEuropeanInsuranceand OccupationalPensionsSupervisors (CEIOPS)wirdzurzeit einprotokollzurzusammenarbeitderzuständigenstellen inbezugaufdieanwendungderrichtlinieerarbeitet,in demsowohldieinhaltedernationalenregister,dasmitteilungsverfahrennachartikel6derrichtliniesowiedie ZusammenarbeitbeiderÜberwachungvonVersicherungsvermittlerngeregeltwird.DabeiforderneinigeStaaten, DatenderVermittleringroßemUmfangindasöffentliche Registereinzustellen.DahingegenwirdvondeutscherSeite versucht,dasregisterunterkostenundbürokratiegesichtspunktenmöglichstschlankzuhalten.dasprotokollistnoch nichtfertiggestellt,undimlaufederzusammenarbeitwerdensichmöglicherweiseänderungserfordernissebezüglich desabrufbarendatenbestandsergeben.umhierflexibel undzeitnahaufinternationaleanforderungenreagierenzu können,isteserforderlich,dengenauenregisterinhaltauf Verordnungsebenezubestimmen.EbensoistesausdeutscherSichtwünschenswert,dassDatendesRegisters,die nichtfürdieallgemeinheiterforderlichsind,umdiezulassungsowiedenumfangderzugelassenentätigkeitvon Versicherungsvermittlernüberprüfenzukönnen,auchnicht allgemeinzugänglichsind.hieristeinezugangsbeschränkungfürdiezuständigenbehördenoderversicherungsunternehmendenkbar.auchdieseeinschränkungsolltevor demhintergrundderceiops-verhandlungenaufverordnungsebene erfolgen können. Zu Absatz 6 Absatz6regeltinUmsetzungvonArtikel6Abs.1undArtikel9Abs.1und2derRichtliniedieZusammenarbeitmit denausländischenbehördeninfällenderdienst-undniederlassungsfreiheit.indiesemzusammenhangwirdaufdie ErarbeitungeinesProtokollszurZusammenarbeitderzuständigenStellenimRahmendesCEIOPSverwiesen (siehe oben).diezusammenarbeitmitdenausländischenbehördenerfolgtüberdasbundesministeriumfürwirtschaftund Technologie,dassichdafürdergemeinsamenStellenach 11a Abs.1 bedient. Nummer1regeltdieWeitergabevonDatenaufErsuchen der ausländischen Behörde. Nummer2regeltdieWeitergabevonDatenohneErsuchen derausländischenbehörde.darunterfallenauchdiemit-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/1935 teilungnach 11aAbs.3oderberufsbezogeneOrdnungswidrigkeiten. Nummer3setztdasinArtikel6derRichtlinievorgesehene MitteilungsverfahrenfürdieAufnahmeeinerTätigkeitim RahmenderDienst-oderNiederlassungsfreiheitum.Das erwähnteceiops-protokollwirdentsprechendemitteilungsformulare enthalten. Nummer4regeltalsSpezialfallzuNummer2dieWeitergabe einer Löschung, die unverzüglich zu erfolgen hat. UnterrichtetdiezuständigeBehördeeinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnionodereinesanderenVertragsstaatesdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumdiegemeinsameStelle,dersichdasBundesministerium fürwirtschaftundtechnologiefürdenauslandskontakt bedient,übertatsachen,diedieeinhaltungdervoraussetzungenfürdietätigkeitalsversicherungsvermittlerberühren, odermaßnahmen,dieeinesanktionimsinnevonartikel8 Abs.3derRichtlinie2002/92/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom9.Dezember2002überVersicherungsvermittlung (ABl.EGNr.L9S.3)einesVersicherungsvermittlersbeinhalten,soistdieseInformationunverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Zu Absatz 7 Absatz7eröffnetdieMöglichkeitdesDatenaustauschszwischendendeutschenStellen,soweiteszurErfüllungihrer jeweiligenmitdertätigkeitvonversicherungsvermittlern undversicherungsberaternzusammenhängendenaufgaben erforderlich ist. Zu Absatz 8 Absatz 8 setzt Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie um. Zu Nummer 3 ( 15b) DiemangelndeIdentifizierbarkeitvonUnternehmenwurde vonverbrauchernwieauchgewerbetreibendeninder VergangenheitdesÖfterenbeklagt.DieverbreiteteAngabe einerbloßenpostfachadresseerschwertinsbesondereden ZugriffaufUnternehmen,diesichdubioserPraktikenbedienen.DieAngabederladungsfähigenAnschriftvereinfacht dierechtsverfolgungfürgeschäftspartnerundverbraucher undstellteinegleichbehandlungzudenunternehmenher, diedenspeziellenhandels-odergesellschaftsrechtlichen PublizitätspflichtenimGmbHG,AktG,GenGoderHGB unterliegen. Zu Nummer 4 ( 29) EshandeltsichumFolgeänderungenzurAufnahmeder Erlaubnistatbeständeindenneuen 34dund34e.Der AuskunftundNachschauunterliegenallenachderGewerbeordnung Erlaubnispflichtigen. Zu Nummer 5 ( 34b) DieÄnderungdes 34bAbs.5ermöglichtdieöffentliche BestellungvonAngestelltenvonVersteigerern.Damitwird dieparallelitätmitderöffentlichenbestellungvonsachverständigennach 36erreicht.DiegeforderteUnparteilichkeitundUnabhängigkeitkönnenauchmitdemAngestelltenverhältnisvereinbarsein,sodassdieöffentlicheBestel- lung nicht zwingend an die selbständige Tätigkeit gebunden ist.eineentsprechendefreistellungsbescheinigungdes ArbeitgeberssolltealsNachweisdarüberdienen,dassdie PersontrotzAngestelltenverhältnissesihreAufgabenweisungsfreierfüllt. Zu Nummer 6 ( 34b Abs. 4 und 34c Abs. 2) EshandeltsichumeinesystematischeFolgeänderungzu denversagungsgründendesneueinzufügenden 34d Abs. 2 Nr. 1 auch in Verbindung mit 34e Abs. 2. Zu Nummer 7 ( 34d, 34e) Zu 34d Durchdenneuen 34dwirddieVersicherungsvermittlung zumerlaubnisgewerbeumgestaltet. 34dbildetdieGrundvorschriftfürdiegewerberechtlicheAdministrationderVersicherungsvermittler,diedurchDetailregelungenineiner Verordnungergänztwird.DieVorschriftfolgtdamitstrukturell dem Vorbild des 34c. ErfasstwirdnurdieeigentlicheVersicherungsvermittlungin demsinne,dasseinegewerbsmäßigetätigkeitvorliegen muss,dieaufdenkonkretenabschlusseinesversicherungsvertragesabzielt.derwortlautderrichtlinieistandieser Stellenichtganzeindeutig,danachArtikel2Nr.3der RichtliniegrundsätzlichauchdieVerwaltungundSchadensabwicklungerfasstseinsollen,wasindenfolgendenUnterabsätzenallerdingserheblichrelativiertwird.Eserscheint angezeigt,einedefinitionzuwählen,diedergewerberechtlichensystematikundinhaltlichdenzielenderrichtlinie entspricht.damitwirdklargestellt,dasseinzelnetätigkeiten,z.b.dieschadensbeseitigungdurchkfz-werkstätten, dielediglichindenbereichdermitwirkungandererfüllung von Versicherungsverträgen fallen, nicht erfasst sind. DieDefinitiondesVersicherungsvermittlersorientiertsich zunächstanderbegrifflichenbestimmungdes 34c.HiernachgiltalsVermittler,wergewerbsmäßigdenAbschluss vonbestimmtenverträgenvermittelt.derabschlussvon VersicherungsverträgenalsTeilderVersicherungsvermittlungistvomBegriffder Vermittlung erfasst.dietätigkeit eines Tippgebers,diedaraufbeschränktist,MöglichkeitenzumAbschlussvonVersicherungsverträgennamhaftzu machenoderkontaktezwischeneinempotentiellenversicherungsnehmerundeinemversicherungsvermittleroder Versicherungsunternehmenherzustellen,stelltjedochkeine VermittlungimSinnedes 34ddar.WieschonaufBundestagsdrucksache13/9721,S.25,zumGesetzentwurfdes Bundesrateszu 104aVAG-E derjedochniegesetzgewordenist ausgeführt,sollenauchhierdiebloßenamhaftmachungvonabschlussmöglichkeiten (durchsog. Namhaftmacher)unddieAnbahnungvonVerträgen (durch sog.kontaktgeber)keinevermittlungdarstellen,weilsieals vorbereitendehandlungennichtaufeinekonkretewillenserklärungdesinteressentenzumabschlusseinesvertrages, dergegenstanddervermittlungist,abzielen.vielmehr stelltdieslediglicheinevermittlunganeinenvermittlerdar. SostelltauchdieRichtlinieinArtikel2Nr.3dritterUnterabsatzunteranderemdaraufab,obdieTätigkeitzumZiel hat,denkundenbeimabschlussdesversicherungs-

Drucksache 16/1935 18 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode vertrageszuunterstützen.andersalsinderimmobilienbrancheistdamitderdortbekannteundin 34cerwähnte Nachweismaklernichterfasst.VoneinembloßenTippgeber, derlediglichkontaktdetailsweitergibt wobeieinekonkretisierungaufeinbestimmtesproduktnochgarnichtstattgefundenhat erwarteteinpotentiellerversicherungsnehmerauchkeineberatung.diesemusserstbeimeigentlichen Vermittlererfolgen,wasauchdurchdieDokumentationspflicht im neuen 42c VVG sichergestellt wird. EinweiteresKriteriumzurUmsetzungvonArtikel2Nr.5 derrichtlinieistdiegewerbsmäßigkeit.imgegensatzzu 34derfasst 42hVVGauchdieGelegenheitsvermittler, dienichtgewerbsmäßigtätigsind,sodassdiezivilrechtlichen Pflichten auch für diese gelten. DieVersicherungsvermittlungkannunabhängigseinoder voneinerderbeidenparteiendesversicherungsvertrages gesteuertwerden;alsversicherungsvermittlerwerdendeshalbdiejenigenbezeichnet,diekraftrechtsgeschäftlicher GeschäftsbesorgungsmachtfüreinenanderenVersicherungsschutzganzoderteilweisebeschaffen,ausgestalten undabwickeln,ohneselbstversicherungsnehmeroderversichererzusein (BGH,Urteilvom22.Mai1985 IVaZR 190/83).DemnachwerdeninsbesondereSpediteureoder LagerhalterregelmäßigkeineVersicherungsvermittlersein, wennsieimrahmenihrerberufstätigkeitauftragsgemäß VersicherungsschutzübereinevonihnenalsVersicherungsnehmerundPrämienschuldnergezeichneteVersicherung (z.b.transport-general-police,lagerversicherung,fremdunternehmensversicherung)besorgen,indemsiebeideklarationdassacherhaltungsinteressedesversicherten EigentümersdestransportiertenodereingelagertenGutes versichern.auchsindversicherungsunternehmenoder derenangestellte sofernsienichtalsselbständigevermitteln entsprechendartikel2nr.3zweiterunterabsatz derrichtliniekeineversicherungsvermittlerimsinneder Gewebeordnung. Dies ergibt sich schon aus 6. DiebeidenunterdemOberbegriffVersicherungsvermittler zusammengefasstenhaupttypensindderversicherungsvertreterundderversicherungsmakler,wiesiein 42aAbs.2 und3vvg (Artikel2desEntwurfs)definiertwerden.An dieserstellewirdaufeineweitereunterscheidungderverschiedenenkategorienverzichtet.derausschließlichkeitsvertreterwirdinabsatz4gesondertgeregelt.soweitdie UnterscheidungzwischenVersicherungsmakleroder-vertreteranandererStellerelevantwirdunddaranunterschiedlicheRechtsfolgengeknüpftwerden,betreffendieseausschließlichdenzivilrechtlichenTeilundsinddaherinder Gewerbeordnung nicht zu berücksichtigen. DieAufgabederZulassungwirddenIHKübertragen.Die NähederIHKzurAufgabederZulassungundRegistrierung bestimmtergewerbetreibenderistvordemhintergrundder traditionellenaufgabenderihkimzusammenhangmitder Berufszulassunggegeben.DamitsinddieIHKebensozuständigfürdieErlaubnisbefreiung,denWiderruf,dieRücknahmeundetwaigeBeschränkungenderZulassung.Daes beiderhierübertragenenaufgabeumentscheidungenüber dieberufszulassunggeht,wardieaufsichtüberdieihkfür diesen Bereich gesondert zu regeln. DenVersicherungsmaklernsollmitderErlaubniskünftig zugleichdiebefugniseingeräumtwerden,imunternehmensbereichgegengesonderteshonorarberatungenüber Versicherungsverträgedurchzuführen,auchwenndiese rechtlichgeprägtsindundmiteinerkonkretenvermittlungstätigkeitnichtimzusammenhangstehen.dierechtsberatungsbefugnisderversicherungsmakleristdabeigegenüberdemberatungsumfangderversicherungsberater eingeschränkt.dievertretungvonversicherungsnehmern undgeltendmachungvonansprüchenimschadensfallist ihnenwiebishernuralsannextätigkeiterlaubt,wennsieim Zusammenhang mit einer makelnden Tätigkeit erfolgt. Absatz2regeltabschließenddieGründe,ausdenendie Erteilung der Erlaubnis versagt werden kann. Absatz2Nr.1dientderUmsetzungvonArtikel4Abs.2 ersterunterabsatzsatz1derrichtlinie.derinderrichtliniegeforderte guteleumund wirddurchdeninvergleichbarenerlaubnisverfahrenbekanntennachweisderfür dengewerbebetrieberforderlichenzuverlässigkeitersetzt. DerBegriffderZuverlässigkeitentsprichtdemdesguten LeumundesundpasstsichindieallgemeineSystematikder Gewerbeordnungein.DurchdieAufzählungvonStraftaten (Verbrechen,Vermögensstraftaten)inderFormvonRegelbeispielenwirddenMindestanforderungeninArtikel4 Abs.2ersterUnterabsatzSatz2derRichtlinieRechnung getragen. Absatz2Nr.2dientderUmsetzungvonArtikel4Abs.2 ersterunterabsatzsatz2derrichtlinieimhinblickaufdie geforderte Konkursfreiheit.FürdenVollzugistjedochzu beachten,dassdierichtlinieindiesemzusammenhangdie Beachtung einer Rehabilitierung vorsieht. DerAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungistnach Absatz2Nr.3Erlaubnisvoraussetzung (vgl.artikel4 Abs.3derRichtlinie).DiePflichtzumAbschlusseiner Berufshaftpflichtversicherung,derenUmfangdurcheine Verordnungkonkretisiertwird (Verordnungsermächtigung, siehe 34dAbs.8Satz1Nr.3),istsozuverstehen,dasssie auchdurchgruppenversicherungenüberverbändeerfüllt werdenkann,solangefürjedeneinzelnenvermittlerdie volle Deckungssumme zur Verfügung steht. VoneinemKontrahierungszwangwurdeabgesehen,daes nachderderzeitigenmarktsituationmehrereanbietervon BerufshaftpflichtversicherungengibtundVersicherungsvermittlerbisherkeineProblemehatten,Versicherungsschutz beieinemdieseranbieterzuerhalten.diebundesregierung wirdnachderumsetzungdieentwicklungenaufdem BerufshaftpflichtversicherungsmarktfürVersicherungsvermittler vor diesem Hintergrund sorgfältig beobachten. Absatz2Nr.4dientderUmsetzungvonArtikel4Abs.1 ersterundvierterunterabsatzderrichtlinie.sofernderantragsteller,dernachgewerberechtlichengrundsätzeneine juristischepersonodereinenatürlichepersonseinkann, überangestellteverfügt,kannerdennachweisdersachkundevonder Geschäftsführung aufanderevertretungsberechtigteaufsichtspersonendes Unternehmens delegieren,wobeieinevertretungsberechtigungnachden 49 oder54deshandelsgesetzbuchs (HGB)ausreicht.Esmuss sichergestelltsein,dassdiegewählteaufsichtspersondafür sorgenkann,dassalleunmittelbarmitdervermittlungbetrautenpersonenihremtätigkeitsfeldentsprechendqualifiziertsind.diequalitätderberatungwirddurcheinange-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/1935 messeneszahlenverhältniszwischenaufsichtspersonund zu beaufsichtigender Person garantiert. Zu Absatz 3 MitderPrivilegierungdesproduktakzessorischenVermittlers inabsatz3wirdeinerbesonderenstrukturimdeutschen MarktRechnunggetragen.GeradedieVermittlungim BereichderproduktakzessorischenVersicherungenistmehrstufigausgestaltet.DieproduktakzessorischenVermittler arbeitensowohlmitvermittlernalsauchmitversicherungsunternehmenzusammen.erfasstwerdenhierdiefälle,die aufgrundderstrengerenvoraussetzungennichtunterdieausnahme von Absatz 9 fallen. Erreichtwirddadurch,dassVersicherungenspeziellauf bestimmteprodukteabgestimmtwerdenkönnenundder Verbraucher auseinerhand diepassendeversicherung abschließenkann.dieprivilegierungderproduktakzessorischenvermittlerberuhtaufdemumstand,dassnureingeringesspektrumanversicherungenangebotenwirdundder VermittlergeradeaufgrundseinerHaupttätigkeitdieRisikenseinesProdukteseinschätzenunddamitauchdieentsprechendeVersicherungbeurteilenkann.DieangemessenenversicherungsspezifischenKenntnisse,fürdiederauftraggebendeVermittlerodereinVersicherungsunternehmen zusorgenhat,müssennichtdemumfangdersachkundeprüfungnachabsatz2nr.4entsprechen.ausreichendsind Kenntnisse,diederKomplexitätderjeweiligenVersicherunggerechtwerden.EinepräventiveÜberprüfungdurch die zuständigen Behörden erfolgt nicht. DieRichtliniebietetinArtikel4Abs.1zweiterUnterabsatz diemöglichkeit,imbereichdernebentätigenversicherungsvermittlungdieanforderungenankenntnisseund FertigkeitendesVermittlersandievonihmvertriebenen Produkteanzupassen.EineallgemeinePrivilegierungdes VertriebsvonVersicherungenimNebenbetriebistbeider Umsetzungnichterfolgt,dahinsichtlichdermöglichen RisikeneinUnterschiedzwischenVersicherungsvertriebim Haupt-oderimNebenberufnichtersichtlichist.Artikel4 Abs.1zweiterUnterabsatzderRichtliniegehtdabeidavon aus,dasseinanderervermittlerdiehaftungunddamitdie VerantwortungübernimmtundinsoweitauchdieSachkundesicherstellt.Artikel2Nr.7zweiterUnterabsatznennt alstypusdesgebundenenvermittlersauchdenvermittler produktakzessorischerprodukte.einekombinationder beidenvorschriftenermöglichtdenbefreiungstatbestand desabsatzes3,sodassbezüglichproduktakzessorischer VersicherungenauchMehrfirmenvertreterprivilegiertwerden können. DasMerkmalderProduktakzessorietätinAbsatz3Satz1 ersterhalbsatzistengauszulegen.zubejahenwäredieakzessorietätfürdiehaftpflicht-undkaskoversicherungen beimkfz-kauf.ebensoistbeiabschlusseinesdarlehensvertragesdielebensversicherungalssicherheitfürdie BedienungdesDarlehensakzessorisch;nichtdagegendie VermittlungeinerHausratsversicherungdurcheinKreditinstitutbeiAufnahmeeinesHausbaudarlehens.NichtakzessorischsindVersicherungen,diealszusätzlicheBausteine einesfinanzierungsmodellseingesetztwerden.hierhatdie VersicherungeinereineAnlagefunktionundsichertkeinmit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko. AufgrunddergefordertenProduktakzessorietätwerdenVermittlersog.StrukturvertrieberegelmäßigdieBefreiungsmöglichkeit nicht nutzen können. Zu Absatz 4 Absatz4stellteineAusnahmevondemGrundsatzdesAbsatzes1fürdieinderRichtlinieals gebundeneversicherungsvermittler bezeichnetenausschließlichkeitsvertreter dar.mitdieserausnahmesollenfürdiegroßeanzahlder AusschließlichkeitsvertreterdasVerfahrenvereinfachtund unnötigebürokratievermiedenwerden.derausschließlichkeitsvertreterhatdiewahl,obersichumeinehaftungsübernahme seines Versicherungsunternehmensbemüht oder eine Erlaubnis beantragt. EinVermittler,derausschließlichimAuftrageinesoder, wenndieversicherungsproduktenichtinkonkurrenzstehen,mehrererversicherungsunternehmentätigwirdund durchdasoderdieversicherungsunternehmendieuneingeschränktehaftungübernommenwird,bedarfkeinererlaubnis.dasolchegebundenenversicherungsvertreterinder RegelkeinePrämienzahlungendesVersicherungsnehmers oderfürdenkundenbestimmtegelderinempfangnehmen,wurdevonderaufnahmediesesinartikel2nr.7der RichtlinieenthaltenenKriteriumsverzichtet.Erwägungsgrund10derRichtlinieermöglichteinsolchesAbweichen vonderdefinition.durchdieseprivilegierungwirdvonder inartikel4abs.3derrichtlinieeröffnetenmöglichkeit Gebrauch gemacht. AuchohneErlaubnisbleibtdergebundeneVersicherungsvertreterebenfallsdenAnforderungenderVersVermVunterworfen;dasGleichegiltfürdiezivilrechtlichenBeratungs- und Dokumentationspflichten nach dem VVG. DiePrivilegierungdesAusschließlichkeitsvertretersrechtfertigtsichvordemHintergrundderunterschiedlichen Haftungssysteme.DerAusschließlichkeitsvertreterbedarf deruneingeschränktenhaftungsübernahmedesversicherungsunternehmens.durchdiehaftungsübernahmeistdas Versicherungsunternehmenverpflichtet,füralledurch Falsch-oderSchlechtberatungdesAusschließlichkeitsvertretersentstandenenSchädenzuhaften.Hierwirdandie Auge-und-Ohr-Rechtsprechung desbgh (BGHZ102, 194)angeknüpft,nachdersichVersicherungsunternehmen daswissenihrerversicherungsvertreterzurechnenlassen müssen.dermehrfirmenvertreterunddermaklerhingegen sindverpflichtet,zurerlangungdererlaubniseinehaftpflichtversicherung vorzuweisen. AuchVersicherungsvermittler,diemittelbar d.h.über einenversicherungsvermittler ausschließlichfüreinoder, wenndieversicherungsproduktenichtinkonkurrenzstehen,mehrereversicherungsunternehmentätigwerdenund dieübrigenvoraussetzungenerfüllen,bedürfenkeinererlaubnis.entscheidendistdiehaftungsübernahmeerklärung eines Versicherungsunternehmens für den Vermittler. AufeineVorabprüfungderQualifikationundderZuverlässigkeitdurchdieIHKkannhierverzichtetwerden,daüber dasversicherungsaufsichtsgesetz (sieheartikel3nr.2)die SicherstellungderZuverlässigkeitunddergeordnetenVermögensverhältnissesowieeinerangemessenenQualifikationderAusschließlichkeitsvertreterdenVersicherungsunternehmenübertragenwird.DasVersicherungsunterneh-

Drucksache 16/1935 20 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode menwirdvordemhintergrundderhaftungsübernahme ohnehinzurvermeidungdereigenenhaftungdafürsorge tragen,dassderausschließlichkeitsvertreterhinreichend ausgebildetist,umdasrisikoeinerschlechtberatungzu minimieren.diebafinhatdieaufgabeunddieberechtigung,dieversicherungsunternehmenaufdiezuverlässigkeitunddamitauchderausbildungdermitausschließlichkeitsklauselansiegebundenenversicherungsvermittlerhin zuüberprüfen.beifehlenderausbildunghatdiebafindie Möglichkeit,diesalsIndizfürdieUnzuverlässigkeitdes Versicherungsunternehmenszuwerten,wasbiszumEntzug der Erlaubnis gemäß 87 VAG führen kann. Absatz4machtdamitvonderinArtikel4Abs.1dritterUnterabsatzderRichtlinievorgesehenenAusnahmemöglichkeitGebrauch.DersogenanntegebundeneVermittlerist vonderverpflichtungbefreit,einesachkundeprüfungabzulegen.dieverantwortungfürdiehinreichendeausbildung desausschließlichkeitsvertreterstrifftdasoderdieversicherungsunternehmen.dieseausbildungsollsichgrundsätzlichebenfallsanderqualifikationversicherungsfachmannoder-frauorientieren.entsprechendderregelungin derrichtlinieistesdenversicherungsunternehmenaber grundsätzlichfreigestellt,dieausbildungaufdenbereich derproduktezubeschränken,diederausschließlichkeitsvertreterfürdasunternehmenvertreibt.dieüberwachung derausbildungdesausschließlichkeitsvertretersdurchdie entsprechendenversicherungsunternehmenerfolgtvielmehr nachdenneuenregelungenimvag (vgl.artikel3)und damit durch die BAFin. Zu Absatz 5 Absatz5dientderVerwirklichungderDienstleistungs-und NiederlassungsfreiheitnachErwägungsgrund15derRichtliniefürDeutschlandalsAufnahmestaatnachArtikel2 Nr.10derRichtlinie.AlsNachweiskannvomVersicherungsvermittlereineÜbersetzungindiedeutscheSprache gefordert werden. Zu Absatz 6 Absatz6regeltdieAngestelltenqualifikationundsetztdamitArtikel4Abs.1vierterUnterabsatzSatz2derRichtlinieum.DiedirektbeiderVermittlungmitwirkenden BeschäftigtenmüssenüberdiefürdieVermittlungder jeweiligenversicherungangemessenequalifikationverfügen.einesachkundeprüfungwirdnichtverlangt.der ArbeitgeberhatfüreineentsprechendeQualifizierungzu sorgen,ohnedassihmdieartundweisevorgeschrieben wird.möglichsindz.b.speziellzugeschnitteneinterne oderexterneschulungen.derzeitverfügenindeutschland nurwenigeversicherungsvermittlerübereinegroßezahl vonangestellten.insbesonderediestrukturvertriebearbeitennichtmitangestellten,sondernmitselbständigengewerbetreibenden, die jeweils dem 34d unterfallen. AußerdemsetztAbsatz6mitderAnordnungderÜberprüfungderZuverlässigkeitArtikel4Abs.2dritterUnterabsatz Satz 2 der Richtlinie um. Zu Absatz 7 Absatz7dientderUmsetzungvonArtikel3Abs.2der Richtlinie,nichtderUmsetzungvonArtikel3Abs.1der Richtlinie.BehördeimSinnedesArtikels3Abs.1der RichtlinieistdiejeweilszuständigeErlaubnisbehörde (IHK).NurdiedortigeZulassungsentscheidungistkonstitutiv.DasRegisterführenebenfallsdieIHK,alszentraleAuskunftsstellebedienensiesichdabeieinergemeinsamen Stelle (siehe 11aAbs.1).EintragungenimRegister kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. Zu Absatz 8 Absatz8stelltdieErmächtigungsgrundlagefürdenErlass vonrechtsverordnungendarzurausgestaltungdesgeltungsbereichsunddervoraussetzungendererlaubnis,der VoraussetzungenderErlaubnisbefreiung,derInformationspflichtengegenüberdemVersicherungsnehmer,derKundengeldsicherung,derBerufshaftpflichtversicherungsowie des Sachkundenachweises. Zu Absatz 9 DieRichtlinieschließtgemäßArtikel1Abs.2gewisseVermittlungstätigkeitenvonihremAnwendungsbereichaus.Es handeltsichumtätigkeiten,beidenenaufgrunddes unbeachtlichenumfangs,desgeringenrisikossowieder geringenhöhederversicherungsprämiedieandieperson desvermittlersgestelltenanforderungenunverhältnismäßig wären. DieeinzelnenAusnahmetatbeständederRichtliniewurden weitgehendunverändertinabsatz9nr.1übernommen.die VoraussetzungenderBuchstabenabisfmüssenkumulativ vorliegen.regelmäßigwerdendiefolgendenpersonengruppendenausnahmetatbestanderfüllen,wasdergewerbetreibende ggf. nachweisen muss: Kredit-,Kreditkartenvermittler (z.b.arbeitslosigkeitsversicherung); Brillenhändler (z.b. Kaskoversicherung); Reifenhändler (z.b. Reifenversicherung); Versand-undEinzelhandel (z.b.garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung); Elektrohändler (z.b.garantie-undreparaturversicherung); Fahrradhändler,-hersteller (z.b.unfall-unddiebstahlversicherung); Reisebüros (z.b.reiserücktritts-undreisekrankenversicherung). InNummer2wurdenweitereFälleausdemAnwendungsbereichdes 34dausgenommen,beidenenaufgrundspezifischernationalerVerhältnisseeineErfassungnachSinn undzweckderrichtlinienichtgerechtfertigtwäre.hierbei handeltessichumdieimbausparwesenüblichenversicherungen,beidenendieversicherungssummedasvorhandene Restdarlehenabdeckt.DieseKonstellationstelltkeineVersicherungsvermittlungimeigentlichenSinnedar,denndie BausparkasseschließteinenKollektivvertragab,ausdem sichfürdenkundennurimtodesfalleinindividualisierter Anspruchergibt,ansonstenjedochnichtaufseinepersönlicheSituationhinsichtlichseinerGesundheitBezug genommenwird.vordiesemhintergrundstelltsichdie Versicherung faktisch als Teil des Bauspardarlehens dar.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 21 Drucksache 16/1935 DieinNummer3engbegrenzteAusnahmefürdieVermittlungvonbestimmtenRestschuldversicherungenalsVersicherungistebenfallsnachSinnundZweckderRichtlinie gerechtfertigt.eshandeltsichhierbeinichtumdieinder RichtlinieerwähnteLebensversicherungimengerenSinne, sondernvielmehrumeineversicherungsuigeneris,mitderenabschlusssichderverbrauchergegenarbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit,UnfalloderauchTodesfallversichern unddamitsichundseinefamilievoreinerwirtschaftlichen Notlageschützenkann.UnterdieAusnahmefallenlediglich Restschuldversicherungen,diealsZusatzleistungzurLieferungeinerWareoderderErbringungeinerDienstleistung imzusammenhangmitverbraucherdarlehenvermitteltwerden,derenjahresprämieeinenbetragvon500euronicht übersteigt.eserscheintunverhältnismäßig,denprimärbetroffenen Einzelhandel der Erlaubnispflicht zu unterwerfen. DieAusnahmenbetreffennurdieaufwändigeBerufszulassung,dieBeratungs-undDokumentationspflichtengelten hingegen. 0 DerVerweisinAbsatz10stelltklar,dassgemäßArtikel1 Abs.1derRichtliniedieVorschriftengleichermaßenfürdie VermittlungvonRückversicherungenwievonErstversicherungen gelten. Zu 34e DiebisherinArtikel1 1Abs.1Nr.2desRechtsberatungsgesetzesgeregeltenVersicherungsberaterunterfallender RichtlinieundsinddaherindasfürVersicherungsvermittler neugeschaffenesystemmitaufgenommenworden.der dauerhafteerhaltdesberufsdesversicherungsberaters,den dasbundesverfassungsgerichtausdrücklichanerkannthat (BVerfG,1BvR981/81vom5.Mai1987,BVerfGE75,284 =NJW1988,543 Versicherungsberater ),wirddurch dieseneuregelungsichergestellt.dieberufsbezeichnung unddiedasberufsbilddesversicherungsberatersprägende UnabhängigkeitvonderVersicherungswirtschaft,diesich vorallemindemunbedingtenprovisionsannahmeverbot niederschlägt,bleibengesetzlichgeregelt.durchdietrennungdervorschriftenüberdieversicherungsberatungvon denvorschriftenüberversicherungsvertreterund-makler wirdsichergestellt,dassderberufdesversicherungsberaters auchweiterhineinmitdemrechtsanwaltsberufvereinbarer Beruf ist. Absatz1übernimmtdieBeschreibungdesTätigkeitsbereichsausArtikel1 1Abs.1Nr.2desRechtsberatungsgesetzesunderweitertdieLegaldefinitiondesBerufsum dasfürversicherungsberaterprägendemerkmalderunabhängigkeitvonderversicherungswirtschaft.wiefürdie VersicherungsvermittleristdieIHKdiezuständigeErlaubnisbehörde. NachAbsatz2geltendiefürVersicherungsvermittlereingeführtenErlaubnisvoraussetzungenentsprechendfürVersicherungsberater,d.h.Zuverlässigkeit,geordneteVermö- gensverhältnisse,berufshaftpflichtversicherungundsach- kundenachweis.insbesonderediesachkundeanforderun- genwerdenüberabsatz2inverbindungmit 34dAbs.2 Nr.3undAbs.8Nr.2ineinerVerordnungkonkretisiert. WeiterhingeltenüberAbsatz2diefürVersicherungsvermittlerin 34dAbs.5bis8sowiedieaufgrunddes 34d Abs.8erlassenenVorschriftenentsprechend,insbesondere diepflichtzurregistrierungundstatusbezogeneninformation.dabeistellendiegesetzlichenanforderungenandie SachkundegeradeimBereichderVersicherungsberatung nureinenabsolutenmindeststandarddar,denallepersonen, diealsversicherungsberatertätigwerdenwollen,erfüllen müssen.unabhängigeversicherungsberaterwerdeninaller RegelübereineberuflicheQualifikationverfügen,dieweit überdengesetzlichenmindestanforderungenliegt.eineabweichendegesetzlichefestlegungderberufsqualifikation fürversicherungsberateristnichterforderlich,zumalauch nachgeltendemrechtkeinefestengesetzlichenvorgaben hinsichtlichderberufsqualifikationderversicherungsberaterbestehen.diegesetzlicheregelungeinermindestqualifikationstehtdemerwerbhöhererqualifikationenundauch einerfreiwilligenselbstbindungderberufsangehörigen nichtentgegen.nachteilefürdierechtsuchendensindim BereichderVersicherungsberatungauchausdiesemGrund nichtzubefürchten,zumaldieversicherungsberater,dieandersalsdievermittlerwegendesfürsiebestehendenprovisionsannahmeverbotsdaraufangewiesensind,vonihren KundeneineVergütungfürihreDienstleistungzuerhalten, ammarktnuraufgrundnachgewiesenerhoherqualifikationenbestehenundsichgegendiekonkurrenzdervermittler durchsetzen können. Zu Absatz 3 Satz1normiertmitdemProvisionsannahmeverbotden entscheidendenunterschiedzumversicherungsvermittler. DamitsichderKundeaufdieNeutralitätdesVersicherungsberatersverlassenkann,bietetAbsatz3eineErmächtigungsgrundlagezumErlassvonRechtsverordnungen,in deraufzeichnungspflichtensowiedieüberwachungdes ProvisionsannahmeverbotesdurchentsprechendePrüfungenaufKostendesVersicherungsberatersgeregeltwerden können. Zu den Nummern 8 bis 12 ( 55a, 57, 61a, 70a, 71b) Eshandeltsichum Transferbestimmungen fürdiefälle, indenendieversicherungsvermittlungoderversicherungsberatungimreise-odermarktgewerbeausgeübtwird.die Notwendigkeitdieser Transferbestimmungen ergibtsich ausderstriktentrennungzwischendeneinzelnentitelnder Gewerbeordnung. Zu den Nummern 13, 14a und 15 ( 144 bis 146) EshandeltsichumdieentsprechendeAnpassungderBußgeldtatbeständeandieEinführungderErlaubnispflichtfür VersicherungsvermittlerundVersicherungsberaterindie GewO.DieTatbeständeentsprechenderüblichenStruktur undsanktionshöhederbußgeldbewehrungzuanderenerlaubnis-undversicherungspflichtenindergewerbeordnung.

Drucksache 16/1935 22 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 14b ( 145 Abs.3 Nr.6) DiePublizitätspflichtfürWanderlagernach 56aAbs.2 wurdeimrahmenderdrittengewo-novelleaufdenort derveranstaltungerweitert.versehentlichwurdediese ErweiterungjedochnichtindenBußgeldtatbeständenberücksichtigt.DieÄnderungsollnunmehrdienotwendige KonkordanzzwischenmateriellerRegelungundBußgeldvorschrift herstellen. Zu Nummer 16 ( 156) ZurBewältigungdesmitderEinführungderErlaubnis-und RegistrierungspflichtverbundenenadministrativenAufwands sindübergangsregelungenerforderlich,diegleichzeitigden BetroffenenZeitgeben,sichaufdieneueRechtslageeinzustellen. Satz1eröffnetdenbereitsvorInkrafttretentätigenVermittlerndieMöglichkeit,sichinnerhalbvonzweiJahren nachzuqualifizieren. Absatz2stelltsicher,dassinderÜbergangszeiteine Berufshaftpflichtversicherungabgeschlossenundaufrechterhaltenwird.EntscheidendistindiesemBereichdas ZusammenspielmitderÜberprüfungspflichtderVersicherungsunternehmennachdemneuen 80bVAG (siehe Artikel 2 Nr. 3). Zu Absatz 3 DiefürVersicherungsberatergeltendenÜbergangsregelungenberücksichtigen,dassimUnterschiedzudenVersicherungsvermittlernbereitseinErlaubnisverfahrenbestand,auf dashierzurückgegriffenwerdenkann.angesichtsder geringenzahlderversicherungsberaterkannbeiihnendie Erlaubniserteilungnach 34eAbs.1zeitgleichmitder Registrierungerfolgen.DieErlaubnisnachdemRechtsberatungsgesetzwirktnurbiszurErteilungderneuenErlaubnisvorläufigfort.DadiegewerberechtlicheErlaubnis dieerlaubnisnachdemrechtsberatungsgesetzinsgesamt ersetzt,könnenneueerlaubnissenachdemrechtsberatungsgesetzfürversicherungsberaternachdeminkrafttreten des 34e nicht mehr erteilt werden. Zu Artikel 2 (ÄnderungdesGesetzesüberdenVersicherungsvertrag) Zu Nummer 1a DieseNummerfügteineneueÜberschriftfürdenVierten TiteldesErstenAbschnittsein.DieÜberschrift Versicherungsvermittler,Versicherungsberater berücksichtigt,dass einneueruntertitel Mitteilungs-undBeratungspflichten aufgenommenwird,dernichtwiederzweiteuntertitelnur aufversicherungsvertreter,sondernauchaufversicherungsmakler und Versicherungsberater anzuwenden ist. Zu Nummer 1b ( 42a bis 42k) Zu 42a DerinderRichtlinieverwendeteunddefinierteBegriffdes VersicherungsvermittlerswirdneuindasdeutscheRecht eingeführt.fürdiedefinitiondesversicherungsvermittlers erscheintallerdingsderinartikel2nr.5derrichtlinie verwendetefunktionalevermittlerbegriffnichtgeeignet,da ersowohlvertreteralsauchmaklererfasst.eineklare AbgrenzungdieserFunktionenistaberinsbesondereauch wegenderteilweiseunterschiedlichenanforderungenin Artikel12derRichtlinieunverzichtbar.Daherstelltdie DefinitioninAbsatz1aufVersicherungsvertreterundVersicherungsmakler ab. DerbisherverwendeteBegriffdesVersicherungsagentenist überholt,nachdemimhgbbereits1953durchdashandelsvertretergesetzderbegriffdes Agenten durch Vertreter ersetztwurde.entsprechendeänderungensindim Zweiten Untertitel vorgesehen. DerkünftigfürdieAnwendungdesGesetzesmaßgebliche BegriffdesVersicherungsvertretersweichtvonderDefinitioninden 84und 92Abs.1HGBab;diesistnotwendig,umdenVorgabenderRichtliniezuentsprechen.DanachwerdenauchPersonenerfasst,dieabweichendvon 84Abs.1HGBnichtständigdamitbetrautsind,fürden UnternehmerGeschäftezuvermittelnoderabzuschließen; auchsogenanntegelegenheitsvermittlerfallenunterdie Richtlinie,sofernsieihreTätigkeitaufgrundeinervertraglichenVereinbarungmitdemUnternehmerausüben. 42h stelltklar,dassdievorschriftender 42bbis42gund42k auchfürnichtgewerbsmäßigtätigeselbständigeversicherungsvermittlergelten.deranwendungsbereichistdamit weiteralsderdes 34dGewO.VertragspartnerdesVersicherungsvertreterskannnichtnureinVersicherer,sondern aucheinversicherungsvermittlersein.inderpraxiskommenvorallemuntervertretervonversicherungsvertretungsunternehmeninbetracht (vgl. 84Abs.3HGB). AuchdervonmehrerenVersicherernbetraute Mehrfachagent, ist Versicherungsvertreter im Sinn dieser Vorschrift. Zu Absatz 3 AuchderfürdieAnwendungdesGesetzeskünftigmaßgeblicheBegriffdesVersicherungsmaklersweichtnichtunerheblichvomBegriffdesHandelsmaklersnach 93Abs.1 HGBab.DieMerkmalenachSatz1stimmenbezüglichder TätigkeitmitdenVoraussetzungenfürdenVersicherungsvertreternachAbsatz2überein.DasnachgeltendemRecht fürdieunterscheidungmaßgeblichekriterium,dassder VertreterimGegensatzzumMaklermitseinerVermittlungstätigkeitständigbetrautseinmuss,entfälltwegender nachderrichtlinienotwendigenerweiterungdesvertreterbegriffesnachabsatz2.daheristnachsatz1fürdenversicherungsmaklerzurabgrenzungvomversicherungsvertreterentscheidend,dassernichtvoneinemversicherer, sondernvoneinemkundenmiteinemvermittlungsgeschäft betrautwird.währendderversicherungsvertreterdasinteressedesversichererswahrzunehmenhat,stehtderversicherungsmaklerimverhältniszumversichereraufderseite