Crowdinvesting-Symposium



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Transkript:

Crowdinvesting-Symposium Rechtslage und Regelungsperspektiven München, 8.2.2013 1

Gliederung I. Rechtslage in Deutschland 1. Prospektpflicht 2. Prospekthaftung 3. Aufsicht und Pflichten der Plattformen II. Rechtslage in den USA (JOBS-Act) 1. Prospektpflicht 2. Prospekthaftung 3. Aufsicht und Pflichten der Plattformen III. Regulierungsperspektiven 1. Ausnahme von der Prospektpflicht 2. Mediatisierung 3. Anlegerschutz 2

Rechtslage in Deutschland 3

Prospektpflicht Prospekt Inhalt Einreichen Billigung Veröffentlichung Prospekthaftung Prospektpflicht beim Angebot von Wertpapieren oder nicht verbrieften Vermögensunterlagen im Inland ( 3 Abs. 1 WpPG, 6 VermAnlG) Sämtliche für den Anleger wesentliche Angaben Prospekt ist der BaFin zur Billigung vorzulegen Mit Billigung durch BaFin können der Prospekt veröffentlicht und die Vermögensanlagen angeboten werden ( 13 Abs. 1 WpPG, 8 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG) Bei Fehl- und Falschangaben 4

Prospekthaftung Gesetzliche Prospekthaftung ( 21-25 WpPG, 20-22 VermAnlG) Greift bei prospektpflichtigen Vermögensanlagen Zivilrechtliche Prospekthaftung ( 311 Abs. 2 u. 3, 241 Abs. 2 BGB) Vom BGH in den 1970er Jahren entwickelt Zweck: Ausfüllung von Haftungslücken Greift auch, wenn keine Prospektpflicht besteht (im einzelnen str.) Strenger als gesetzliche Prospekthaftung Greift auch bei einfacher Fahrlässigkeit Gesamtbetrachtung Adressaten: (1) Leitungsgruppe, (2) Hintermänner, (3) Garanten, v.a. berufsmäßige Sachkenner 5

Aufsicht und Verhaltenspflichten BaFin Aufsicht Vermittelt die Plattform keine Finanzinstrumente isd WpHG (zb partiarische Darlehen) oder ausschließlich nicht verbriefte Vermögensanlagen isd VermAnlG, unterliegt sie nicht der Finanz- und Wertpapierdienstleistungsaufsicht durch die BaFin, 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 lit. e) KWG, 2a Abs. 1 Nr. 7 lit. e) WpHG Gewerbeaufsicht Sie unterfällt jedoch der grds. der allgemeinen Gewerbeaufsicht ( 34f GewO) 6

Rechtslage in den USA 7

Prospektpflicht Herzstück der Regelung: 4 (6) Securities Act: innerhalb von 12 Monaten können bis zu $ 1 Mio. eingesammelt werden Voraussetzungen: Mediatisierungsbedingung, d.h. Emission muss durch Broker/ Funding Portal vermittelt werden Es gelten Zeichnungsgrenzen für Anleger (abhängig von Vermögen und Höhe des Jahreseinkommens des Anlegers) Single issuer limit: Umfang, in dem sich Anleger an konkretem Emittenten beteiligen darf Aggregate limit: Umfang, in dem sich Anleger auf dem Crowdinvesting-Markt insgesamt während eines Jahres beteiligen darf Emittent muss Anlegern bestimmte Pflichtinformationen unterbreiten 8

Prospekthaftung Haftung richtet sich gem. 4A(c) Securities Act nach den allgemeinen Regeln der Securities Liability ( 12, 13 Securities Act) Adressat Emittent sowie bestimmte Führungspersonen Verschulden Einfache Fahrlässigkeit genügt, Beklagter trägt Beweislast Schadensersatz Rückabwicklung der Transaktion (rescission) oder Rückabwicklungsschden (rescissory demages), wenn Wertpapiere veräußert wurden 9

Aufsicht und Verhaltenspflichten Registrierung Tätigkeitsverbot Background checks Antifraud clause Investor education Anlegertests Bei SEC als Broker oder Funding Portal und Beitritt Selbstregulierungsorganisation Weder Anlageberatung noch Unterstützung des Emittenten bei der Emission Leitungspersonen und Hintermänner des Emittenten, ins-besondere deren kapitalmarktrechtliche Vergangenheit (securities enforcement regulatory history) Verpflichtung, dass keine betrügerischen Offerten über Portal vermittelt werden Übernahme der Anlegerfortbildung Durchzuführen nach den durch SEC festgelegten Anforderungen 10

Regulierungsperspektiven 11

Ausnahme von der Prospektpflicht Umfang (Finanzinstrumente)? Reichweite (Emissionsvolumen)? Regulierungsper spektiven Mediatisierungsbedingung Anlegerschutz Kanalisierung der Schwarmfinanzierung Ermöglicht Gatekeeper-Haftung der Portale Anleger müssen die hohen Risiken der Start-up-Finanzierung begreifen Hohe Bedeutung der Portfoliodiversifikation 12