Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

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Transkript:

Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1

18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan / Landschaftsrahmenplan Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Bebauungsplan / Grünordnungsplan Grundsätzlich ist bereits in der Planung Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen. 2

18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete - Planung I Voraussetzung: Eingriff : Folge: Aufstell-/Änder-/Ergänz-/Aufhebung BP/FNP Außenbereichsflächeneinbeziehung Entscheidung nach BauGB über Vermeidung/Ausgleich/Ersatz 3

18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete Planung 1a BauGB Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz I Bei Bauleitplanaufstellung sind folgende Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. III Vermeidung /Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen von Landschaftsbild / Leistungs-u.Funktionsfähigkeit Naturhaushalts in den in 1 VI Nr. 7 a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach BNatSchG) sind in Abwägung nach 1 VII zu berücksichtigen. Ausgleich durch geeignete Darstellung /Festsetzung nach 5, 9 als Flächen /Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit mit nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung, Zielen von Raumordnung, Naturschutz/ Landschaftspflege vereinbar, können Darstellung/Festsetzung auch an anderer Stelle als am Eingriffsort erfolgen. Anstelle von Darstellung/Festsetzung können auch vertragliche Vereinbarungen nach 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. 15 III BNatSchG gilt entsprechend. Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor planerischer Entscheidung erfolgten oder zulässig waren. 4

18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete - Planung 1 VII BauGB Aufgabe, Begriff, Grundsätze der Bauleitplanung Bei Bauleitplanaufstellung sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. 5 Inhalt des Flächennutzungsplans II Im Flächennutzungsplan (FNP) können insbesondere dargestellt werden: Nr. 10 Flächen für Maßnahmen zu Schutz / Pflege / Entwicklung von Boden / Natur / Landschaft. 9 Inhalt des Bebauungsplans (1) Im Bebauungsplan (B-Plan) können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:. Nr. 20. Flächen / Maßnahmen zu Schutz / Pflege / Entwicklung von Boden / Natur / Landschaft 5

18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete - Planung 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. 2.in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach 2 IV ermittelten / bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. 4 Beteiligung der Behörden I Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch Planung berührt werden kann, sind entsprechend 3 I Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 IV aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach II auch an, wenn die Äußerung zur Planänderung führt.. 6

18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete - Planung 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch Gemeinde; Kostenerstattung BauGB (1) Festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen i.s. 1a III BauGB sind vom Vorhabenträger durchzuführen. (2) Soweit Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle den Grundstücken nach 9 Ia zugeordnet sind, soll Gemeinde diese an Stelle / auf Kosten Vorhabenträger / Grundstückseigentümer durchführen und die erforderliche Fläche bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor Baumaßnahmen / Zuordnung durchgeführt werden. (3) Kosten können geltend gemacht werden, sobald Eingriffsgrundstücke baulich / gewerblich genutzt werden dürfen. Gemeinde erhebt zur Aufwandsdeckung für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Flächenbereitstellung Kostenerstattungsbetrag. Erstattungspflicht entsteht mit Ausgleichmaßnahmeherstellung durch Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück 7

18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete - Planung Auswirkung: Im BP darf Gemeinde Maßnahmen/Flächen zum Ausgleich verbindlich festlegen: - auf den Eingriffsgrundstücken - außerhalb der Eingriffsgrundstücke (im selben/außerhalb des BP) Zuordnung externer (außerhalb Eingriffsgrundstücks) Maßnahmen zu Eingriffsgrundstück ist zulässig (Ökokonto) Zweckbindung ist zu sichern 8

18 II BNatSchG Allgemeine Gebiete / Vorhaben Voraussetzung: Vorhaben i.s. 29 BauGB BP in Planaufstellung ( 33 BauGB) Innenbereich ( 34 BauGB) einfacher/qualifizierter/ vorhabenbezogener BP ( 30 BauGB) 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften I Vorhaben, die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, und Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfangs, Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten Folge: 14-17 BNatSchG scheidet aus Voraussetzung: Außenbereich 35 BauGB Folge: 14-17 BNatSchG bleiben anwendbar 9

18 II BNatSchG Allgemeine Gebiete / Vorhaben Voraussetzung: Innenbereich ( 34) Außenbereich 35 I und IV Folge: Benehmen mit Naturschutzbehörde Monatsfrist (Fiktion unberührter Belange) 35 Bauen im Außenbereich I Im Außenbereich ist Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen + ausreichende Erschließung gesichert ist + wenn es 1. land-/ forstwirtschaftlichem Betrieb dient und nur untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, 3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleist. IV nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i.s. II kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des FNP oder Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder 10

18 I BNatSchG und Natura 2000-Gebiete 1 IV BauGB Soweit ein Gebiet i.s. 1 VI Nr. 7 b in seinen für Erhaltungsziele oder Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des BNatSchG über Zulässigkeit / Durchführung derartiger Eingriffe einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. 1 VI BauGB Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 7. Belange Umweltschutzes / Naturschutzes / Landschaftspflege, insbesondere b) Erhaltungsziele / Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete i.s. BNatSchG 11

34 I, VIII BNatSchG besonders geschützte Bestandteile von Natur/Landschaft/Natura 2000-Gebiete 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen I Projekte sind vor Zulassung / Durchführung auf Verträglichkeit mit Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten / Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft i.s. 20 II ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Verträglichkeitsprüfung und der Voraussetzungen nach den III-V erforderlichen Unterlagen vorzulegen. VIII I-VII gelten mit Ausnahme von B-Plänen, die Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit B-Plänen nach 30 BauGB und während Planaufstellung nach 33 BauGB 12