Sozialverwaltung. beraten fördern helfen. Bezirk Oberpfalz: Partner der Kranken, Behinderten und Senioren

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Transkript:

Sozialverwaltung beraten fördern helfen Bezirk Oberpfalz: Partner der Kranken, Behinderten und Senioren

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Vorwort im Bereich der überörtlichen Sozialhilfe hat es seit der 3. Auflage aus dem Jahre 2015 zahlreiche Änderungen gegeben. Diese 4. Auflage unserer Informationsbroschüre berücksichtigt die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Pflegerechtsreform sowie die Änderungen in der Eingliederungshilfe durch das neue Bundesteilhabegesetz, das in vier Stufen von 2017 bis 2023 eingeführt wird. Die bereits in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzgebers für die Jahre 2017/18 werden benannt. Schwerpunkt dieser Informationsschrift sind die neu geltenden Bestimmungen im Bereich Hilfe zur Pflege mit der Neueinführung der Pflegegrade. Die dadurch eingetretenen Änderungen werden in dieser Broschüre erläutert und anhand von Berechnungsbeispielen dargestellt. Dabei handelt es sich um vereinfachte Modellrechnungen, die nur zu Orientierung gedacht sind. Maßgeblich für den individuellen Einzelfall bleibt die Beratung und konkrete Prüfung durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Bezirkssozialverwaltung. Impressum Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Ludwig-Thoma-Straße 14 93051 Regensburg sozialverwaltung@bezirk-oberpfalz.de www.bezirk-oberpfalz.de Redaktion Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Kurt Kiener/Christian Hummel/Günter Bonack Herstellung Layout: Grafikbüro Gegensatz, Regensburg Druck: Spintler Druck, Weiden 4. Auflage, Juni 2017 Rund 399 Millionen Euro wendet der Bezirk Oberpfalz im Jahr 2017 für die Eingliederungshilfe und für pflegebedürftige Menschen auf - das sind über 94 Prozent seines Haushaltes. Mit diesem Geld sichert der Bezirk Oberpfalz etwa 13.000 Oberpfälzer Bürgerinnen und Bürgern ein menschenwürdiges Leben. Diese Menschen haben auf eine in der Broschüre beschriebenen Hilfen einen rechtlichen Anspruch. Die vorliegende Informationsschrift erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll die Leistungspalette der überörtlichen Sozialhilfe darstellen, die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen klären und die Rechte der Anspruchsberechtigten näher erläutern. Ich hoffe, dass auch diese Neuauflage Ihre Leser findet und mehr Licht in und Verständnis für die komplexe Gesetzgebung und ihre Ausführung in der überörtlichen Sozialhilfe bringt. Mit freundlichen Grüßen Regensburg, im Juni 2017 Ihr Franz Löffler Bezirkstagspräsident der Oberpfalz 2 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 3

Inhalt Der Bezirk Oberpfalz berät, hilft und fördert 5 Aufgaben, Zuständigkeit, Leistungen, Investitionen Gliederung der Sozialverwaltung 11 Organisation, Anschrift Allgemeine Grundsätze 15 Aufgaben der Sozialhilfe, Nachrang der Sozialhilfe, Anspruch auf Sozialhilfe, Träger der Sozialhilfe, Zuständigkeiten und Einsetzen der Sozialhilfe Leistungen des Bezirks Oberpfalz 21 Übersicht über die wichtigsten Leistungsarten Einsatz von Einkommen und Vermögen 35 Einkommen im Sinne des SGB XII, Einkommensgrenzen, Kostenbeitrag aus Einkommen über und unter der Einkommensgrenze, Einsatz des Vermögens, darlehensweise Hilfegewährung, Berechnungsbeispiele Übergang von Ansprüchen 42 Zivilrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus Übergabeverträgen, Abgeltung von Leibgedingen, Schenkungen Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger 45 Allgemeines, Eigenbedarf, Heranziehung Unterhaltspflichtiger aus Einkommen (Berechnungsbeispiele), Heranziehung Unterhaltspflichtiger aus Vermögen (Berechnungsbeispiele) Der Bezirk Oberpfalz berät, hilft und fördert Ergänzende Hinweise zu sonstigen Leistungen 53 der Pflegeversicherung Übergangsregelungen der Pflegereform 61 4 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 5

Aufgaben Nach dem Bayerischen Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sind dem Bezirk Oberpfalz die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge zugeordnet. In dieser Eigenschaft hat er sich neben den örtlichen Trägern, den Landkreisen und kreisfreien Städten, der besonders Hilfebedürftigen anzunehmen, um ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, soweit sie dazu aus eigenen Kräften nicht in der Lage sind. Ausgaben Im Rahmen ihrer überörtlichen Zuständigkeit sind den Bezirken die besonders kostenintensiven Hilfearten zugewiesen, um so einseitige Belastungen der örtlichen Träger zu vermeiden und einen einheitlichen Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sicherzustellen. Die Bezirke erfüllen insofern auch eine Ausgleichsfunktion. Delegation Leistungsarten Die Bezirke haben die Möglichkeit, eine Reihe der ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Hilfen zur Durchführung auf die örtlichen Sozialhilfeträger (kreisfreie Städte und Landkreise) zu übertragen. Davon hat auch der Bezirk Oberpfalz in geringem Maße Gebrauch gemacht. In seinem Auftrag entscheiden die kreisfreien Städte und Landkreise lediglich über die stationären Hilfen zur Gesundheit (z.b. Krankenhauskosten) sowie über stationäre Altenhilfen (nicht jedoch Altenheim- bzw. Pflegeheimkosten). Unmittelbar zuständig ist der Bezirk Oberpfalz insbesondere für die folgenden Leistungen: n Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung n Hilfe zur Pflege Im Rahmen der Eingliederungshilfe unterstützt der Bezirk Oberpfalz Menschen mit seelischer, geistiger und körperlicher Behinderung in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen. Eingliederungshilfe soll den Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben ermöglichen. Eingliederungshilfe unterstützt in allen Lebensbereichen: n Vorschule n Schule und Ausbildung n Arbeit und Beruf n Wohnen und mit Angeboten zur Tagesbetreuung und -strukturierung 1) Der Bezirk Oberpfalz ist jedoch nicht für die Vergabe von Heimplätzen zuständig. Dies liegt in der Zuständigkeit der Heimträger. Mit dem jeweiligen Heimträger ist ein Heimvertrag abzuschließen. 6 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 7

Leistungsarten Darüber hinaus ist er zuständig für n Hilfen für Beschädigte oder Hinterbliebene im Rahmen von Kriegsopferfürsorgeleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz n Unterstützung für Menschen in Heimen ohne Pflege-, aber mit Heimbetreuungsbedürftigkeit n anteilige Kosten der Jugendhilfe in Heimen der Erziehungshilfe n die Förderung von Integrationsfirmen und Zuverdienstplätzen n Leistungen nach dem Unterbringungsgesetz n Leistungen nach dem Schulfinanzierungsgesetz n die Vereinbarung von Pflegesätzen in den Alten- und Pflegeheimen sowie der Entgeltsätze in den Einrichtungen und von ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe Besondere Aufgaben Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die ihren erforderlichen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Der Bezirk unterstützt Menschen n bei stationärer sowie n teilstationärer Unterbringung und Betreuung in Alten- und Pflegeheimen n in Tagespflegeeinrichtungen und n in der Kurzzeitpflege n Kostenerstattung nach 108 SGB XII n Kostenerstattung in der Jugendhilfe nach 89 bis 89 e SGB VIII 8 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 9

Investitionen Der Bezirk Oberpfalz investiert Mittel in Millionenhöhe in n die Förderung von neuen teil- und vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und die Sanierung bzw. den Um- und Ausbau bestehender Einrichtungen (z.b. Werkstätten, Wohnheime, Wohnpflegeheime) n die Förderung ambulanter Dienste und Beratungsstellen für behinderte Menschen in der Oberpfalz (z.b. Sozialpsychiatrische Dienste, Suchtberatungsstellen, Beratungsstellen für Blinde, Hörgeschädigte, Krebskranke, Autisten) n die mit allen bayer. Bezirken gemeinsame Förderung ambulanter Dienste und Beratungsstellen für behinderte Menschen in Bayern Darüber hinaus gewährt der Bezirkstag der Oberpfalz bzw. sein Sozialhilfeausschuss Zuwendungen an Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (z.b. Tagesstätten an Förderschulen, Heime, Werkstätten und Förderstätten) oder Pflegeheime unterhalten. Gliederung der Sozialverwaltung 10 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 11

Tel. 9100-2001 Leiter der Sozialverwaltung Oberregierungsrat Dr. Benedikt Schreiner Schule n Hilfen zur angemessenen Schulbildung einschließlich der Leistungsarten Vorbereitung Tel. 9100-2100 Referat 1 Leiter: Oberverwaltungsrat Kurt Kiener n Tagesstätten bei Förderschulen und Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) n Internate bei Förderschulen n Geschäftsleitung n Grundsatzfragen n Innere Organisation n Haushalt n Pflegesätze n Schulbegleiter n Leistungen nach dem Schulfinanzierungsgesetz Ausbildung n Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf n Hilfen zum Besuch einer Hochschule n Zuschüsse und Fördermaßnahmen n Sozialplanung und Bedarfsklärung Blindenhilfe n Geschäftsstelle der Bezirksentgeltkommission n EDV-Fachanwendungen n Sozialpädagogischer Fachdienst Referat 4 Leiter: Verwaltungsrat Josef Hartl Tel. 9100-2400 n Rechtsstelle Teilhabe am Arbeitsleben n Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen Tel. 9100-2200 Referat 2 Leiter: Verwaltungsrat Christian Hummel n Hilfe zur Pflege in Alten- und Pflegeheimen einschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung n Hilfe in sonstigen Lebenslagen in Einrichtungen n Kriegsopferfürsorge in Alten- und Pflegeheimen n Hilfen in Förderstätten, Fördergruppen und Betreuungsgruppen n Hilfen bei anderen Leistungsanbietern n Budget für Arbeit n Hilfen zur Tagesbetreuung für Erwachsene nach dem Erwerbsleben jeweils ggf. einschließlich Wohnheimunterbringung n Diese Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährt Tel. 9100-2300 Referat 3 Leiter: Verwaltungsrat Franz Hofmeister Hilfe für Deutsche im Ausland Erstattungsfälle Vorschule n heilpädagogische Maßnahmen im Vorschulalter n Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland nach 108 SGB XII n Kostenerstattung in der Jugendhilfe nach 89 bis 89 e SGB VIII z. B. Frühförderung, integrative Kinderkrippen, -gärten und -horte 12 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 13

Tel. 9100-2500 Referat 5 Leiterin: Verwaltungsrätin Johanna Meierhofer Hilfen für Menschen mit seelischer Behinderung und Suchtkranke n Wohnheime für behinderte Menschen n Tagesstätten für behinderte Menschen n Wohngemeinschaften n Hilfen in Bezirkskliniken für Psychiatrie sowie in sonstigen psychiatrischen Fachkrankenhäusern n Diese Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährt Ambulante Hilfen n ambulant betreutes Einzelwohnen n Familienpflege n Hilfsmittelversorgung n Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges n ambulante Schwerstbehindertenbetreuung n Hilfe zur wohnungsmäßigen Verbesserung behinderter Menschen n Behindertenfahrdienst n persönliches Budget n EX-IN Kurse n Diese Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährt Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Allgemeine Grundsätze Anschrift: Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Ludwig-Thoma-Straße 14 93051 Regensburg Telefon: 0941/9100-0 Telefax: 0941/9100-2199 sozialverwaltung@bezirk-oberpfalz.de 14 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 15

Menschenwürde Aufgaben der Sozialhilfe Anspruch auf Sozialhilfe Rechtsanspruch Die Sozialhilfe hat die umfassende Aufgabe, dem Leistungsberechtigten nach der Besonderheit des Einzelfalles die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht ( 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch SGB XII). Sie leistet an jeden, der in Not ist. Dabei ist allerdings das Prinzip des Nachrangs ( 2 SGB XII) zu beachten, d.h. Selbsthilfe und Leistungen anderer gehen der Sozialhilfe vor. Soweit das Gesetz bestimmt, dass die Leistung zu erbringen ist, besteht ein Anspruch auf die Hilfe. Dies ist bei den meisten Hilfearten der Fall. Nur wenige Hilfen sind Ermessensleistungen. Selbsthilfe Nachrang der Sozialhilfe Hilfe von anderen Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderlichen Mittel von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z.b. Krankenkassen, Pflegekassen, Versorgungsämter, Rentenversicherungsträger, sonstige Versicherungsträger) erhält. Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger oder Träger anderer Sozialleistungen, bleiben vorrangig bestehen. Diesem Grundsatz folgend müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit Hilfe gewährt werden kann: n nicht ausreichendes Einkommen n nicht ausreichendes Vermögen n fehlende Zahlungen aus Unterhalt und anderen Ansprüchen Zu den anderen Ansprüchen, die vorrangig zu verwirklichen sind, gehören z.b. auch die Abgeltungsansprüche aus Übergabeverträgen, die Rückforderungsansprüche aus Schenkungen und die Beihilfeansprüche. Träger der Sozialhilfe Die Sozialhilfeleistungen werden in Bayern von den Bezirken (überörtliche Träger der Sozialhilfe) und den Landkreisen und kreisfreien Städten (örtliche Träger der Sozialhilfe) erbracht. Alleinstehende Hilfesuchende haben bei einem Heimaufenthalt grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen einzusetzen. Zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) gewährt. Zuständigkeit Die Bezirke sind sachlich zuständig n für alle Leistungen der Eingliederungshilfe n für alle Leistungen der Sozialhilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen (also auch in Altenpflegeeinrichtungen) n für die Leistungen der Blindenhilfe sachlich Der Nachrang der Sozialhilfe bedeutet also, dass der Leistungsberechtigte zunächst sein Einkommen und Vermögen zur Bedarfsdeckung einsetzt und dabei auch all seine Ansprüche gegen Dritte verwirklicht. Nur der dann noch nicht gedeckte Bedarf wird als Sozialhilfe gewährt. die kreisfreien Städte und Landkreise für alle übrigen ambulanten Hilfen. 16 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 17

örtlich Hilfebeginn Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten. Für die Hilfe in einer Einrichtung und in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten ist jedoch der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in den letzten zwei Monaten vor seiner Aufnahme zuletzt gehabt hat. (Hatte z.b. ein Heimbewohner vor der Aufnahme in einem Oberpfälzer Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nürnberg, dann ist die Zuständigkeit des Bezirks Mittelfranken gegeben.) Einsetzen der Sozialhilfe Zur Prüfung der Voraussetzungen wird anschließend ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Formblattantrag benötigt. Der Formblattantrag auf Gewährung von Hilfe kann beim Bezirk Oberpfalz telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Sie finden den Antrag auch auf der Homepage des Bezirks Oberpfalz unter www.bezirk-oberpfalz.de in der Rubrik Aufgaben des Bezirks/Soziale Sicherung zum Download bereit. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zur Sozialverwaltung und zu Ansprechpartnern. Wo ist der Formblattantrag erhältlich? Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder einer von ihm beauftragten Stelle die Notlage bekannt wird. Sozialhilfe wird daher in der Regel nicht rückwirkend gewährt. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich, aber sinnvoll. Grundsätzliches zur Antragstellung Der Hilfebedarf kann zunächst telefonisch oder schriftlich beim Sozialhilfeträger oder einer beauftragten Stelle (wie z.b. der Heimatgemeinde) angezeigt werden. Diese leitet den Antrag dann zuständigkeitshalber an den Bezirk Oberpfalz weiter. Dem Antragsformular sind wegen des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe immer folgende Unterlagen beizufügen (Kopien sind ausreichend): n Rentenbescheide aller Renten, inkl. Firmen- und sonstiger Zusatzrenten n Bescheid über Grundsicherungsleistungen n Vollständige Girokontoauszüge der letzten 3 Monate, Kopien aller Sparkonten (und sonstiger Geldanlagen) soweit angefordert n Unterlagen über bestehende Lebens- und Sterbegeldversicherungen Welche Angaben sind erforderlich? n Notarielle Verträge, sofern Grundstücke übergeben bzw. veräußert worden sind n Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden) n Betreuerausweis oder privatrechtliche Betreuungsvollmacht (falls vorhanden) n Der zuletzt von der Pflegekasse erlassene Bescheid über die Zuordnung eines Pflegegrades 18 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 19

Notizen Leistungen des Bezirks Oberpfalz 20 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung

1. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 1.2 Schule und Ausbildung Schule Vorschule Die angegebenen Zahlen beziehen sich auf die tatsächlichen Ausgaben des Jahres 2016. 1.1 Vorschule Frühförderung Der Bezirk Oberpfalz übernimmt vor dem Schuleintritt die Kosten für heil pädagogische Leistungen in Frühförderstellen oder für mobile heil - pädagogische Hilfen zuhause mit einem Jahresaufwand von ca. 5,7 Mio.. Hilfen in integrativen Kinderkrippen, -gärten und -horten Der Bezirk Oberpfalz unterstützt die Betreuung von behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Kindern in integrativen Kindertageseinrichtungen mit jährlichen Aufwendungen von ca. 3,4 Mio.. Hilfen zum Besuch von Tagesstätten bei Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) Für die Förderung von Kindern in heilpädagogischen Tagesstätten bei Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) werden jährlich ca. 5,6 Mio. erbracht. Hilfen für individuelle SVE-Begleiter Der jährliche Aufwand für individuelle SVE-Begleiter umfasst ca. 1,4 Mio.. Hilfen zum Besuch von Tagesstätten bei Förderschulen Zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs im Rahmen den allgemeinen Schulpflicht übernimmt der Bezirk Oberpfalz jährlich Kosten zum Besuch heilpädagogischer Tagesstätten in Höhe von ca. 11 Mio.. Hilfen zum Besuch von Internaten und Heimen bei Förderschulen Für die Betreuung in Internaten und Heimen bei Förderschulen werden jährlich ca. 10,5 Mio. aufgewendet. Hilfen für individuelle Schulbegleiter an Förder- und Regelschulen Die jährlichen Ausgaben für individuelle Schulbegleiter belaufen sich auf ca. 6,4 Mio.. Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf einschließlich Hilfen zum Besuch einer Hochschule Für Hilfen zur schulischen Berufsausbildung einschließlich Hilfen zum Besuch einer Hochschule werden jährlich ca. 300.000 geleistet. 22 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 23

Arbeitsleben 1.3 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Tagesstruktur Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) In der WfbM wird Menschen mit Behinderung, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, aber dennoch ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erzielen, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht. Diese erhalten dort im Arbeitsbereich angemessene Arbeitsmöglichkeiten bei Gewährung eines entsprechenden Arbeitsentgelts. Die jährlichen Aufwendungen betragen ca. 89 Mio.. Hilfen bei einem anderen Leistungsanbieter (ab 01.01.2018) Für Menschen mit Behinderung, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wird die Möglichkeit eröffnet, statt in einer WfbM bei einem anderen Leistungsanbieter zu arbeiten. Die Zugangsvoraussetzungen für diese Hilfe sind denen in einer WfbM vergleichbar. Rückkehrrecht in die Werkstätte für behinderte Menschen (ab 01.01.2018) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit am Arbeitsleben teilnehmen, haben ein Rückkehrrecht in die WfbM. Hilfen in Förderstätten, Fördergruppen und Betreuungsgruppen Hilfe in Förderstätten bzw. Förder- oder Betreuungsgruppen erhalten Menschen mit Behinderung, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung noch nicht bzw. nicht mehr in der Lage sind, in einer WfbM zu arbeiten. Diesen Menschen mit Behinderung soll durch die Betreuung in einer Förderstätte eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. Die jährlichen Aufwendungen belaufen sich auf ca. 31,8 Mio.. Arbeitsleben Budget für Arbeit (ab 01.01.2018) Menschen mit Behinderungen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung stehen, erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. Dieses umfasst einen Lohnkostenzuschuss bis zu 75 % des Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Zusätzlich werden die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen. 24 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 25

Tagesbetreuung Hilfen zur Tagesbetreuung für Erwachsene nach dem Erwerbsleben Diese Hilfe wird in erster Linie an erwachsene Menschen mit Behinderungen gewährt, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Förderstätte aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt ausgeschieden sind. Diese Menschen erhalten damit auch nach dem Erwerbsleben noch tagesstrukturierende Leistungen. Hierfür fallen jährlich ca. 11,5 Mio. an Aufwendungen an. 1.4 Wohnen Stationäre Hilfe in Wohnheimen, Übergangs- und Langzeiteinrichtungen Inhalt der Hilfen sind die Gestaltung und Bewältigung des Alltags, der Freizeit und des Wohnens, das Erlernen lebenspraktischer Fähigkeiten und die Aufnahme und Gestaltung sozialer Beziehungen. Hierfür gibt der Bezirk ca. 18,2 Mio. pro Jahr aus. Wohnen Ambulant betreutes Einzelwohnen; Therapeutische Wohngemeinschaft Für behinderte Menschen, die ihr Leben und ihren Haushalt überwiegend allein und selbstbestimmt gestalten können, aber ein Umfeld benötigen, in dem sie je nach Bedarf professionelle Beratung und Hilfe erhalten können, wendet der Bezirk jährlich ca. 8,3 Mio. auf. Betreutes Wohnen in Familien Hier handelt es sich um ein ambulantes Wohn- und Betreuungsangebot für Menschen mit seelischer oder geistiger Behinderung, die ohne umfassende Unterstützung nicht mehr zurechtkommen. Sie finden bei Gastfamilien ein Zuhause. Die Hilfen können im Einzelfall je nach Art und Schwere der Behinderung auch in Verbindung mit einer Wohnheimunterbringung erbracht werden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann die Hilfegewährung auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erfolgen. Tagesstätten für behinderte Menschen Tagesstätten bieten ein teilstationäres Angebot für Menschen mit Behinderung, um den Alltag besser bewältigen zu können (tagesstrukturierende Maßnahmen). 26 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 27

Budget 1.5 Budget 1.6 Bundesteilhabegesetz Bundesteilhabegesetz Behindertenfahrdienst Unterstützung durch eine budgetähnliche Leistung für wesentlich gehbehinderte Menschen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines eigenen Kraftfahrzeuges wegen ihrer Behinderung nicht möglich ist. Hierfür wird eine Jahrespauschale von bis zu 2.400 gewährt. Persönliches Budget Mit einem persönlichen Budget erhält der behinderte Mensch keine Sachleistung, sondern Geld, für das er Hilfen selber einkauft. Um die Höhe der Geldleistung zu klären, nimmt der Mensch mit Behinderung oder sein Vertreter an einer Budgetkonferenz teil, in der sein Bedarf an unterschiedlichen Hilfeformen geklärt wird. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit geschaffen, ihr Leben mehr selbst bestimmt gestalten zu können. Insbesondere sollen sie u.a. besser am Arbeitsleben teilhaben können. Im Bereich des SGB IX und SGB XII wurden mit dem Bundesteilhabegesetz u.a. folgende Leistungen bzw. Regelung für die Eingliederungshilfe eingeführt: Ab 01.01.2017: n Erhöhung des Freibetrages aus Erwerbs- bzw. Werkstatteinkommens n Gewährung eines Härtefreibetrages von bis zu 25.000 Euro für die Eingliederungshilfeleistung für die Lebensführung und die Alterssicherung Ab 01.01.2018: n Andere Leistungsanbieter: Vergleichbare Leistungen anerkannter Werkstätten können auch bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch genommen werden n Budget für Arbeit: Arbeitgeber, die Menschen mit einem Anspruch auf einen Werkstattplatz beschäftigten, erhalten einen Lohnkostenzuschuss als Ausgleich für die Leistungsminderung. Zusätzlich werden die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen n Rückkehrrecht in die Werkstätte für behinderte Menschen: Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit am Arbeitsleben teilnehmen, haben ein Rückkehrrecht in die WfbM 28 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 29

Bundesteilhabegesetz Ab 01.01.2020: n Die Eingliederungshilfe wird vom SGB XII in das SGB IX, 2. Teil überführt und neu gestaltet n Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen: Die Eingliederungshilfe wird auf die Fachleistung beschränkt. Existenzsichernde Leistungen (Lebensunterhalt wie Wohnen, Essen, etc.) sind nicht mehr Teil der Eingliederungshilfe, sondern grundsätzlich vom Menschen mit Behinderung selbst oder im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung zu übernehmen n Erhebliche Verbesserungen beim Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Teilhabeleistungen (Anhebung der Freibeträge/Freigrenzen in Abhängigkeit von der jeweils maßgebenden Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV; das Partnereinkommen und -vermögen bleibt anrechnungsfrei) 2. Hilfe zur Pflege Der Bezirk Oberpfalz trägt die nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckten Kosten der Betreuung in Alten- und Pflegeheimen, soweit den Bewohnern die Aufbringung der Mittel nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen möglich ist. Die Hilfe umfasst auch den in der Einrichtung anfallenden Lebensunterhalt einschließlich eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung. Daneben übernimmt der Bezirk die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehenden Kosten der Kurzzeit- und Verhinderungspflege, wenn z.b. nach einer Krankenhausbehandlung ein vorübergehender stationärer Aufenthalt in einer Pflegeinrichtung erforderlich wird oder wenn wegen Ausfalls oder dringender Erholungsbedürftigkeit einer Pflegeperson die bisherige häusliche Pflege nicht mehr möglich ist und deshalb kurzzeitig ein Heimaufenthalt erfolgen muss. Des Weiteren ist der Bezirk zuständig für die Übernahme der Kosten einer Tages- oder Nachtpflege, soweit diese nicht von der Pflegekasse getragen werden. Insgesamt entstehen für die Hilfe zur Pflege jährliche Aufwendungen von ca. 73 Mio.. Hilfe zur Pflege 30 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 31

Weitere Leistungen 3. Hilfe in sonstigen Lebenslagen Hierunter fällt die Übernahme der Kosten des Aufenthalts nicht pflegebedürftiger Personen in Seniorenheimen. Leistungen der Pflegeversicherung werden hier nicht gewährt. Der Bezirk Oberpfalz wendet hierfür jährlich ca. 5 Mio. auf. 4. Kriegsopferfürsorge Weitere Leistungen Kriegsbeschädigte, behinderte Hinterbliebene (Witwen, Waisen, Eltern) und behinderte Familienangehörige, die vom Beschädigten überwiegend unterhalten wurden bzw. werden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kriegsopferfürsorge. Diese Leistungen gehen den Leistungen der Sozialhilfe vor. Der Bezirk Oberpfalz ist als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für folgende Hilfen zuständig: n Stationäre Hilfe zur Pflege (einschließlich Kurzzeitpflege) n Stationäre Hilfe für noch rüstige Heimbewohner n Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (einschließlich der Kraftfahrzeughilfen) n Hilfen zur Gesundheit Die jährlichen Aufwendungen hierfür belaufen sich auf ca. 5,2 Mio.. 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Dabei handelt es sich um ein stationäres Angebot für Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, z.b. Haftentlassene oder Obdachlose (jährliche Aufwendungen ca. 800.000 ). 6. Blindenhilfe Blinden Menschen gewährt das Zentrum Bayern Familie und Soziales Blindengeld nach dem Bayer. Blindengeldgesetz. Da dieses Blindengeld niedriger ist als die sozialhilferechtliche Blindenhilfe nach 72 SGB XII von zur Zeit monatlich 694,68 gewährt der überörtliche Träger der Sozialhilfe (Bezirk) sofern die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen gegeben sind auf Antrag den Differenzbetrag zwischen dem Blindengeld und der Blindenhilfe nach 72 SGB XII. Bei Heimunterbringung, die ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlichrechtlicher Leistungsträger finanziert wird (z.b. Pflegekasse), wird das Blindengeld nur zur Hälfte ausbezahlt. Im Falle der Sozialhilfegewährung wird Blindengeld nicht als Einkommen angerechnet und verbleibt damit dem Heimbewohner in der gewährten Höhe. Neben dem Blindengeld wird allerdings kein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) gewährt. 7. Hilfe für Deutsche im Ausland Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten im Einzelfall wegen einer außergewöhnlichen Notlage (z. B. bei unmittelbarer Gefahr für das Leben) Leistungen der Sozialhilfe. Voraussetzung hierzu ist, dass eine Rückkehr in das Inland aus triftigen Gründen nicht möglich ist. Die Aufwendungen hierfür betragen jährlich ca. 20.000. 8. Erstattungsfälle Der Bezirk Oberpfalz ist ferner sowohl als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland ( 108 SGB XII) als auch als überörtlicher Träger der Jugendhilfe für die Kostenerstattung an den örtlichen Jugendhilfeträger ( 89 g SGB VIII i.v.m. Art. 52 AGSG) zuständig. Im Jahr 2016 wandte der Bezirk Oberpfalz hierfür hierfür ca. 18 Mio. auf. 32 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 33

Notizen Einsatz von Einkommen und Vermögen (des Leistungsberechtigten) 34 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 35

Der ungedeckte Bedarf ist entscheidend Einkommen Nach den Prinzipien der Bedarfsdeckung und des Nachranges muss die Sozialhilfe immer dann leisten, wenn nach dem Einsatz eigenen Einkommens oder eigenen Vermögens und der Mittel aus sonstigen Ansprüchen ein ungedeckter Bedarf übrig bleibt. Was gehört zum Einkommen im Sinne des SGB XII? Der Begriff deckt sich nicht mit steuerrechtlichen Bestimmungen; er ist in 82 SGB XII und der dazu ergangenen Verordnung sozialhilfespezifisch folgendermaßen definiert: Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur. Es kommt nicht darauf an, ob die Einkünfte regelmäßig oder unregelmäßig erzielt werden. Damit wird deutlich, dass grundsätzlich nur ein bereinigtes Einkommen heranzuziehen ist. Dieses entspricht in der Regel dem Nettoeinkommen abzüglich der Versicherungsbeiträge und der Werbungskosten. Beispiel einer Einkommensbereinigung Herr F. hat als Arbeiter Bruttobezüge in Höhe von monatlich 3.000,00. Weitere monatliche Einnahmen: Kindergeld 188,00, aus Vermögen bezieht Herr F. Zinsen in Höhe von 300,00 jährlich. Herr F. hat folgende monatliche Zahlungsverpflichtungen: Lohn- und Kirchensteuer 270,00, Sozialversicherungsbeiträge 300,00, private Haftpflichtversicherung 10,00, Rundfunk- und Fernsehgebühren 17,00, Tageszeitung 20,00, Vorauszahlung Strom und Gas 70,00, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz 60,00. Beispielrechnung anrechnungsfrei Welche Einkünfte werden nicht berücksichtigt? n die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, n die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Monatslohn brutto 3.000,00 Kindergeld 188,00 Zinsen aus Guthaben jährlich 300,00 25,00 n die in 292 Abs. 2 und 4 Lastenausgleichsgesetz bezeichneten Teile der Kriegsschadensrente, n Leistungen der Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921, n Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, n nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen wie z.b. Blindengeld Unbereinigtes Einkommen 3.213,00 abzüglich Lohn- und Kirchensteuer 270,00 Sozialversicherungsbeiträge 300,00 Haftpflichtversicherung 10,00 Fahrtkosten zum Arbeitsplatz 60,00 Arbeitsmittelpauschale 5,20 maßgebendes bereinigtes Einkommen Was ist vom Einkommen abzusetzen? n auf das Einkommen entrichtete Steuern, n Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, n Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, n die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Tageszeitung, Rundfunk- und Fernsehgebühren und Vorauszahlung Strom und Gas sind nicht absetzbar, weil sie nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben darstellen bzw. im Grundbetrag enthalten sind. Das maßgebliche bereinigte Einkommen beträgt somit 2.567,80 Ausgaben (Werbungskosten), n das Arbeitsförderungsgeld 36 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 37

Grundbetrag Unterkunftskosten Familienzuschläge über der Einkommensgrenze unter der Einkommensgrenze Einkommensgrenzen (Freigrenze) Das Gesetz mutet bei den meisten Hilfen wie z.b. Hilfe zur Pflege im Heim oder im häuslichen Bereich einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs erst dann zu, wenn Einkommensgrenzen ( 85, 86 SGB XII) überschritten werden, die gebildet werden aus: n einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 n den angemessenen Unterkunftskosten (z.b. Miete, Hauslasten) n den Familienzuschlägen in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für den Ehegatten und für alle von einem der Ehegatten oder dem Hilfesuchenden überwiegend unterhaltenen Personen Kostenbeitrag aus Einkommen über der Einkommensgrenze ( 87 SGB XII) Das die gesetzliche Einkommensgrenze übersteigende bereinigte Einkommen ist in der Regel nur in angemessenem Umfang einzusetzen. Dabei sind die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen. Kostenbeitrag aus Einkommen unter der Einkommensgrenze ( 88 SGB XII) Erhalten Personen, die keinen Anderen (z.b. Ehegatten) überwiegend unterhalten, Hilfe zur Pflege in einem Heim, wird ihr Einkommen, auch wenn es unter der Einkommensgrenze liegt, in der Regel voll beansprucht. Einsatz des Vermögens ( 90 SGB XII) Vermögen ist das gesamte verwertbare Vermögen, z.b. Barvermögen, Spar- und Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Immobilien, Grundstücke, Sachwerte (Schmuck, Kunstwerke) usw. In 90 Abs. 2 SGB XII sind Vermögensarten aufgezählt, die bei der Gewährung von Sozialhilfe stets unberücksichtigt bleiben (Schonvermögen). Die Wichtigsten sind n das angemessene Hausgrundstück, das dem Leistungsberechtigten oder seinen näheren Angehörigen (Ehepartner, minderjährige Kinder) als Wohnung dient sowie n kleinere Barbeträge. Bei Alleinstehenden sind dies zurzeit 5.000,00. Bei Verheirateten erhöht sich der geschützte Betrag um 5000,00 auf gemeinsam 10.000. Daneben wird für jede Person, die vom Leistungsberechtigten und seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wird, ein Zuschlag von 500,00 gewährt. n eine Bestattungsvorsorge in angemessenem Umfang (bis zu 3.500 pro Person). Es muss dabei sichergestellt sein, dass das Geld zweckgebunden und unwiderruflich ausschließlich für die Bestattung verwendet wird (z.b. Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen einschließlich finanzieller Sicherung). verwertbares Vermögen Schonvermögen Haus Barvermögen Der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze betrifft insbesondere jene Fälle, in denen durch einen Heimaufenthalt häusliche Einsparungen entstehen ( 92a Abs. 1 SGB XII). Eine häusliche Einsparung wird auch neben einem Kostenbeitrag über der Einkommensgrenze verlangt. Wird ein Ehepartner im Heim betreut, verbleibt dem anderen Ehepartner aus dem gemeinsamen Einkommen ein Garantiebetrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dabei werden die bisherigen Lebensverhältnisse berücksichtigt. Darlehensweise Hilfegewährung Ist Vermögen einzusetzen, aber die sofortige Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll (z.b. vorzeitige Kündigung von Verträgen mit erheblichem Wertverlust), so kann die Hilfe auch in Form eines rückzahlbaren Darlehens erbracht werden ( 91 SGB XII). Das Darlehen ist dann abzusichern, z.b. bei einzusetzendem Haus- und Grundvermögen durch Eintragung einer Grundschuld für den Sozialhilfeträger. Über die Verzinsung entscheidet der Sozialhilfeträger im Einzelfall. Darlehen 38 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 39

Beispiele (Rechtsstand 2017) Ein Ehepartner (hier Ehemann) befindet sich im Pflegeheim Ehepaar Alleinstehender Rechenbeispiel Alleinstehende Person im Pflegeheim Herr A., 75 Jahre, verwitwet, ist medizinisch gesehen pflegebedürftig im Sinne des SGB XII und des SGB XI. Er bezieht eine mtl. Rente 1.400,00 Die Pflegekasse (Pflegegrad 3) leistet mtl. 1.262,00 Die Pflegeheimkosten betragen 3.050,00 Sein Renteneinkommen hat Herr A. zur Deckung der Heimkosten voll einzusetzen; ebenso die Leistungen der Pflegekasse. Ein etwaiges Sparvermögen muss er bis auf den Rest von 5.000,00 aufbrauchen, bevor die Sozialhilfe überhaupt einsetzt. Es ergibt sich folgende Berechnung: Das Einkommen des Ehemannes (Rente) beträgt 1.000,00 Das Einkommen der Ehefrau (Rente) beträgt 700,00 (Eheleute gelten, auch wenn ein Partner in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht wird, bezüglich des Einkommens- und Vermögenseinsatzes weiter als Bedarfsgemeinschaft). Die Pflegeversicherung (Pflegegrad 3) leistet mtl. 1.262,00 Die Miete für die Wohnung der Ehefrau beträgt 400,00 Die Pflegeheimkosten betragen 3.050,00 Bedarf: Pflegeheimkosten 3.050,00 abzügl. Leistungen der Pflegekasse 1.262,00 Bedarfsgemeinschaft Heimkosten Pflegeheimkosten 3.050,00 (Pflege+Unterkunft u. Verpflegung + Investitionskosten) abzgl. Leistungen der Pflegekasse (Pflegegrad 3) 1.262,00 Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil 1.788,00 Barbetrag zur persönlichen Verfügung 110,43 (Taschengeld) (27 % der Regelbedarfsstufe 1 von z.zt. 409,00 ) Gesamtbedarf im Pflegeheim somit insgesamt 1.898,43 abzügl. eigenes Einkommen (Rente) 1.400,00 Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) monatlich 498,43 Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil 1.788,00 Barbetrag zur persönlichen Verfügung 110,43 (Taschengeld) Gesamtbedarf im Pflegeheim somit insgesamt 1.898,43 Zumutbare Eigenbeteiligung aus dem Einkommen der Eheleute Bereinigtes Einkommen der Eheleute 1.700,00 abzüglich zu verbleibender Garantiebebetrag für 1.009,90 den im eigenen Haushalt verbleibenden Ehegatten (Grundsicherungsbedarf zuzüglich Zuschlag, der der bisherigen Lebenssituation der Eheleute vor Heimaufnahme Rechnung trägt) Einkommenseinsatz aus dem gemeinsamen 690,10 Einkommen Eigenbeteiligung Soweit dem Ehegatten besondere Belastungen entstehen (z.b. für Haushaltshilfe u.ä.), können diese auf Antrag zusätzlich zum Garantiebetrag berücksichtigt werden Netto-Sozialhilfe damit 1.208,33 40 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 41

Hat eine leistungsberechtigte Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Sozialleistungsträger ist, so kann der Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch gem. 93 Abs. 1 SGB XII bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten. Diese Vorschrift dient der Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe und ermöglicht dem Träger der Sozialhilfe den Eintritt in die Gläubigerposition der leistungsberechtigten Person. Damit wird der vom Gesetz gewollte Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Leistungsberechtigten die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederhergestellt. Zivilrechtliche Ansprüche Häufig findet diese Vorschrift Anwendung im Zusammenhang mit: Landwirtschaftlichen Übergabeverträgen Mit Übergabeverträgen steht häufig ein sogenannter Leibgedingsvertrag (Altenteils- oder Auszugsvertrag) in Verbindung, wonach der Übergeber Anspruch auf Versorgungsleistungen (z.b. Wohnrecht, Wart und Pflege, Verköstigung, Leibrente) gegenüber dem Übernehmer hat. Muss der Leibgedingsberechtigte aus besonderen Gründen (z.b. Heimpflegebedürftigkeit) das Grundstück auf Dauer verlassen, so hat ihm der Verpflichtete für die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der vereinbarten Leistungen eine Geldrente (Abgeltungsbetrag) zu zahlen, die dem Wert Leibgeding Übergang von Ansprüchen gem. 93 Sozialgesetzbuch XII 42 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 43

der Befreiung nach billigem Ermessen entspricht (Art. 18 AGBGB). Auch diesen Anspruch leitet der Sozialhilfeträger gem. 93 Abs. 1 SGB XII regelmäßig auf sich über. Abgeltung von Leibgeding Da bei der Ermittlung des Abgeltungsbetrages mehrere Faktoren eine Rolle spielen, wird im Regelfall erst nach eingehender Anhörung des Verpflichteten ( 24 SGB X) ein Abgeltungsbetrag festgesetzt. Maßstab für die Abgeltung von Wart und Pflege ist u.a. der Grad der Pflegebedürftigkeit (in der Regel zwischen 150,00 und 250,00 monatlich) und für die Wohnung der ortsübliche Mietwert. Die Abgeltung der vertraglich festgelegten Verköstigung erfolgt in Anlehnung an die maßgebliche Regelbedarfsstufe (in der Regel 100,00 bis 200,00 monatlich). Wichtige Faktoren bei der Ermittlung dieses Abgeltungsbetrages sind u.a. die Größe des übergebenen Anwesens, die bereits erbrachte Pflege usw. Die Nennung fester Beträge für die Abgeltung ist deshalb generell nicht möglich. Enthält der Vertrag betragsmäßige Vereinbarungen, so sind diese maßgebend. Bei nicht landwirtschaftlichen Übergabeverträgen ist anhand der Vertragsformulierung zu prüfen, inwieweit die vertraglichen Rechte abzugelten sind. Vorrang Diese und sonstige vertragliche Ansprüche gehen Schenkungsrückforderungsansprüchen und gesetzlichen Unterhaltsansprüchen vor! Schenkungsrückforderungen Vorrang Schenkungen Hat der Leistungsberechtigte früher Vermögenswerte (z.b. Geldvermögen, Haus- und Grundbesitz) verschenkt und ist er innerhalb von 10 Jahren bedürftig geworden, hat er gemäß 528 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten einen Rückforderungsanspruch in Höhe des zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teiles der Schenkung. Im Regelfall leitet der Sozialhilfeträger gem. 93 Abs. 1 SGB XII diesen Anspruch des Leistungsberechtigten auf sich über und fordert im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe vom Beschenkten die Herausgabe der entspechenden Beträge. Schenkungsrückforderungsansprüche gehen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen vor! Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger 44 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 45

Unterhalt Allgemeines Hat der Leistungsberechtigte für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über ( 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Besucht ein volljähriger Mensch mit Behinderung teilstationär eine Werkstatt für behinderte Menschen, so müssen für die dabei anfallenden Kosten die Unterhaltspflichtigen weder aus Einkommen noch aus Vermögen Leistungen erbringen. Ist der behinderte Mensch neben dem Besuch der Werkstatt noch in einem Wohnheim untergebracht, so kommen Unterhaltsleistungen nur für die im Wohnheim anfallenden Kosten in Betracht, nicht jedoch für die Werkstattkosten. Menschen mit Behinderung Die Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sind gem. 117 Abs. 1 SGB XII zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Auch Dritte, wie z.b. der Arbeitgeber ( 117 Abs. 4 SGB XII) und das Finanzamt ( 21 Abs. 4 SGB X), sind auskunftspflichtig. Der Sozialhilfeträger kann, außer den Ehegatten, nur Verwandte 1. Grades (Eltern bzw. Kinder, nicht aber Enkel, Großeltern) für Unterhaltszahlungen in Anspruch nehmen. Geschwister sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) untereinander nicht unterhaltspflichtig. Die Heranziehung zum Unterhalt durch die Kinder erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Unterhalt kann demnach nur dann gefordert werden, wenn das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen einen angemessenen Selbstbehalt übersteigt oder einzusetzende Vermögenswerte vorhanden sind. Heranziehung Unterhaltspflichtiger aus Einkommen Die Heranziehung der Unterhaltsverpflichteten nach dem Zivilrecht erfolgt im Rahmen der Vorschriften des BGB nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland. In diesen Leitlinien ist grundsätzlich die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle in der jeweiligen Fassung vorgesehen. Der Sozialhilfeträger kann Unterhalt maximal in der Höhe beanspruchen, in welcher der Hilfeempfänger selbst einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nach dem Zivilrecht hat, da nur die Normen des Familienrechts des BGB die Anspruchsgrundlage darstellen. Bei mehreren Kindern sind diese anteilig entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ( 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Berechnungsgrundlagen Eigenbedarf Die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder der oder des Leistungsberechtigten können zwar nicht zum Unterhalt herangezogen werden, das Einkommen der Ehegatten fließt jedoch in die Unterhaltsberechnung mit ein. Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags orientiert sich immer an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Den Ausführungen dieses Ratgebers zum Unterhalt liegt der Rechtsstand April 2017 zugrunde. Dem Unterhaltspflichtigen und seiner Familie wird ein zu einer angemessenen Lebensführung ausreichender Eigenbedarf zugestanden. Auch Einkommen über diesem Eigenbedarf wird nur im angemessenen Umfang herangezogen, um Härten zu vermeiden. Beispiel: Inanspruchnahme des Einkommens unterhaltspflichtiger Kinder Grundsachverhalt: Eine verwitwete 85-jährige pflegebedürftige Frau ist in einem Altenpflegeheim untergebracht. Die mtl. Pflegeheimkosten einschließlich Taschengeld betragen 3.160,00 Ihr Renteneinkommen beträgt 1.000,00 Leistungen der Pflegekasse (Pflegegrad 3) 1.262,00 Sozialhilfeaufwand 898,00 Einkommen 46 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 47

Unterhaltsbeitrag Berechnungsbeispiel Fall 1 Unterhaltspflichtiger alleinstehender Sohn: Arbeitseinkommen 2.600,00 Werbungskosten (5 Prozent vom Netto) 130,00 tatsächliche Rücklagen für zusätzliche Altersvorsorge (zulässig max. 5 Prozent vom Brutto) 100,00 Miete 600,00 Berechnung des Unterhaltsbeitrags zu Fall 1: Nettolohn 2.600,00 abzgl. Werbungskosten (5% vom Einkommen) 130,00 abzgl. Aufwand für zusätzliche Altersvorsorge 100,00 bereinigtes Einkommen 2.370,00 Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen 1.800,00 zuzüglich Unterkunftskosten, die die im Eigenbedarf von 1800,00 enthaltene 120,00 1.920,00 Pauschale von 480,00 warm übersteigen für den Unterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen 450,00 davon die Hälfte als zumutbarer Unterhaltsbeitrag: 225,00 Berechnungsbeispiel Fall 2 Unterhaltspflichtiger verheirateter Sohn: Arbeitseinkommen 2.600,00 Werbungskosten (5 Prozent vom Netto) 130,00 tatsächliche Rücklagen für zusätzliche Altersvorsorge (zulässig max. 5 Prozent vom Brutto) 100,00 Nicht unterhaltspflichtiger Ehepartner: Arbeitseinkommen 1.300,00 Werbungskosten (5 Prozent vom Netto) 65,00 tatsächliche Rücklagen für zusätzliche Altersvorsorge (zulässig max. 5 Prozent vom Brutto) 50,00 Miete für die Ehewohnung 600,00 Berechnung des Unterhaltsbeitrags zu Fall 2: (Unterhaltspflichtiger verheiratet, Ehepartner verdient ebenfalls) Nettolohn Unterhaltspflichtiger 2.600,00 abzgl. Werbungskosten (5% vom Einkommen) 130,00 abzgl. Aufwand für zusätzliche Altersvorsorge 100,00 bereinigtes Einkommen 2.370,00 Nettolohn Ehepartner 1.300,00 abzgl. Werbungskosten (5% vom Einkommen) 65,00 abzgl. Aufwand für zusätzliche Altersvorsorge 50,00 bereinigtes Einkommen 1.185,00 Familiengesamteinkommen (Summe der bereinigten Einkommen) 3.555,00 Selbstbehalt Unterhaltspflichtiger 1.800,00 Selbstbehalt Ehegatte 1.440,00 Anrechnung von Kosten für die Unterkunft, die den Betrag von 860,00 (in den Selbstbehalten bereits 0,00 enthaltene Beträge) überschreiten Familienselbstbehalt 3.240,00 Resteinkommen (Familiengesamteinkommen - Familienselbstbehalt) 315,00./. Haushaltsersparnis (10% des Resteinkommens) -31,50 283,50 die Hälfte dieses Betrages 141,75 + Familienselbstbehalt 3.240,00 ergibt den individuellen Familienselbstbehalt 3.381,75 vom Unterhaltspflichtigen zu deckender Anteil: 3.381,75 x 66,67 % = 2.254,50 für Elternunterhalt einzusetzen: 2.370,00-2.254,50 = 115,50 = gerundet 115,00 Anmerkungen: n Bei selbstbewohntem Wohnungseigentum ist der Wert des mietfreien Wohnens abzüglich einer monatlichen Hausbelastung dem Einkommen hinzuzurechnen. n In den Selbstbehalten von 1.800,00 (Alleinstehende), bzw. 3.240,00 (Familien) sind Unterkunftskosten warm von pauschal 480,00, bzw. 860,00 enthalten. Darüber hinausgehende Unterkunftskosten werden berücksichtigt. n Ausnahme: Eltern erwachsener behinderter bzw. pflegebedürftiger Kinder zahlen einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von derzeit max. 57,36 (ab 1.1.2018 57,94 ; 94 Abs. 2 SGB XII). Unterhaltsbeitrag 48 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 49

Vermögen Heranziehung Unterhaltspflichtiger aus Vermögen Unterhaltspflichtige haben grundsätzlich auch die Verpflichtung, ihr Vermögen zum Unterhalt einzusetzen. Das unterhaltspflichtige Kind braucht jedoch durch den Elternunterhalt seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden. Insoweit kommt es immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich bleibt ein Haus oder eine Eigentumswohnung sowie ein Notgroschen in Höhe von mindestens 10.000,00 im Rahmen der Unterhaltsprüfung unberücksichtigt. Nach der derzeit gültigen Rechtsprechung stehen dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich folgende Freibeträge zu: 1. Notgroschen in Höhe des 3-fachen Bruttomonatsgehalts, mindestens aber 10.000,00. 2. Eine eigengenutzte Immobilie, sowie eine Rücklage für diese Immobilie i.h.v. 25.000,00 (bei Eigentumswohnungen 10.000,00 ) 3. Rückstellungen für notwendigen weiteren Bedarf (z.b. KFZ-Beschaffung). 4. Soweit das laufende Einkommen unter dem Familienselbstbehalt liegt, werden zusätzliche Vermögensteile freigelassen. 5. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein zusätzliches Altersvorsorgeschonvermögen freizulassen, welches nach einer vom BGH entwickelten Berechnungsmethode ermittelt wird (5 % des letzten Bruttoeinkommens bei 4 % Rendite und 35 Jahren Lebensarbeitszeit). 6. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist das angesparte Altersvorsorgeschonvermögen in eine an die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umzuwandeln. Der so errechnete Monatsbetrag ist in die Unterhaltsberechnung aus Einkommen einzubeziehen. Berechnungsbeispiel Fall 1 Unterhaltspflichtiger alleinstehender Sohn: Eigengenutztes Einfamilienhaus Vermietete Eigentumswohnung 200.000,00 Wertpapiere 80.000,00 Arbeitseinkommen 5.000,00 Bezeichnung 1. Vermögen der unterhaltspflichtigen Person Betrag Anteil der UP Schutz anzurechnendes Vermögen angemessenes selbstbewohntes Eigentum 100,00% ja 0,00 sonstiger Grundbesitz(z.B. Wald, Grünland) 200.000,00 100,00% nein 200.000,00 Wertpapiere/Depot 80.000,00 100,00% nein 80.000,00 Summe nicht geschützter Vermögenswerte: 280.000,00 2. Vermögensbereinigungen Bezeichnung Anteil der UP anzurechnendes Vermögen a Notgroschen (3-faches Bruttoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person) Bruttoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person 5.000,00 15.000,00 b Zusätzliches Altersvorsorgevermögen letztes Jahresbruttoeinkommen 60.000,00 daraus 5% 3.000,00 Lebensarbeitszeit (in der Regel 35 Jahre) 35 Rendite 4% zusätzliches Altersvorsorgevermögen 229.794,94 tatsächliches zusätzliches Altersvorsorgevermögen 229.794,94 c Erhaltungsaufwand für selbstgenutztes Wohneigentum Pauschaler oder dargelegter, schlüssiger Erhaltungsaufwand 25.000,00 bei UP anerkannter Erhaltungsaufwand 25.000,00 3. Einzusetzendes Vermögen 280.000,00 Abzugsbetrag nach 2a./. 15.000,00 Abzugsbetrag nach 2b./. 229.794,94 Abzugsbetrag nach 2c./. 25.000,00 Abzugsbetrag insgesamt./. 269.794,94 Für Unterhalt zur Verfügung stehendes Vermögen 10.205,06 50 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 51

Berechnungsbeispiel Fall 2 Unterhaltspflichtiger alleinstehender Rentner: Alter 70 Jahre durchschnittliche statistische Lebenserwartung 13,87 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze errechnetes Altersvorsorgeschonvermögen 100.000.00 Umrechnung des Altersvorsorgeschonvermögens auf eine Monatsrente (BGH vom 21.11.2012, Az. XII ZR 150/10) einzusetzendes Altersvorsorgevermögen des Unterhaltspflichtigen 100.000,00 Verrentungsfaktor nach 14 Bewertungsgesetz (BewG) 9,792 (bei zusätzlicher durchschnittlicher statistischer Lebenserwartung von 13,87 Jahren) Monatlich Betrag 851,03 Der Betrag von 851,03 ist bei der Unterhaltsberechnung aus Einkommen wie ein normales Renteneinkommen bzw. sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Hinweis: Wegen der Komplexität des Unterhaltsrechts und der individuellen Fallkonstellation ist eine abschließende Darstellung dieses Themas im Rahmen einer Broschüre nicht möglich. Für den speziellen Einzelfall stehen deshalb die zuständigen Sachbearbeiter des jeweiligen Fachreferats zur Verfügung. Ergänzende Hinweise zu sonstigen Leistungen 52 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 53

Leistungen Pflegeversicherung Allgemeines Durch die Pflegestärkungsgesetze II und III gelten ab 01.01.2017 neue Vorschriften zur Bestimmung der Pflegegrade, des Pflegebedürftigkeitsbegriffes und zum Vergütungs- und Leistungsrecht. Wann werden Leistungen erbracht? 1. Mobilität 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Welche Leistungen gewährt die Pflegeversicherung? (Rechtsstand 2017) Pflegegrade Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung nur auf Antrag des Pflegebedürftigen oder seines Bevollmächtigten/Betreuers bei der Pflegekasse. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Entscheidend für die Höhe der Leistungen ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Pflegegrad. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt die Pflegebedürftigkeit fest und nimmt eine Einstufung in einen der Pflegegrade vor. Die Pflegekasse erteilt einen Bescheid über das Ergebnis der Begutachtung. Häusliche Pflege Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen und einen bestimmten Schweregrad aufweisen. Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien: Die häusliche Pflege hat sowohl nach dem Sozialhilferecht ( 13 SGB XII) als auch nach dem Pflegeversicherungsrecht ( 3 SGB XI) Vorrang vor der stationären Pflege. Ab dem Pflegegrad 2 werden von der Pflegekasse als Sachleistung Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste und Sozialstationen bis zu 689 (Pflegegrad 2), 1.298 (Pflegegrad 3), 1.612 (Pflegegrad 4) und 1.995 (Pflegegrad 5) im Monat erbracht. 54 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 55

Pflegegeld Anstelle der Sachleistung kann von der Pflegekasse ein Pflegegeld beansprucht werden. Das setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld in der häuslichen Pflege beträgt derzeit monatlich Pflegegrad 2: 316 Pflegegrad 3: 545 Pflegegrad 4: 728 Pflegegrad 5: 901 Möglich ist auch die Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld. Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) kommt in Betracht n bei Verhinderung einer Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bis zu 1.612 für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, zudem wird das halbe Pflegegeld fortgewährt. Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) kommt in Betracht n für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder n in sonstigen Krisensituationen (auch bei Erkrankung, Urlaub der Pflegeperson), in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist Leistungen für die Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 pro Kalenderjahr für längstens acht Wochen und bis zu einem Wert von maximal 1.612 gewährt, zudem wird das halbe Pflegegeld fortgewährt. Der Leistungsbetrag nach 42 Abs.2 Satz 2 SGB XI kann um bis zu 1.612 aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI auf insgesamt bis zu 3.224 im Kalenderjahr erhöht werden. Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) Teilstationäre Pflege umfasst die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung; entweder tagsüber oder während der Nacht. Die Pflegekasse übernimmt derzeit monatlich in Pflegegrad 2: bis zu 689 Pflegegrad 3: bis zu 1.298 Pflegegrad 4: bis zu 1.612 Pflegegrad 5: bis zu 1.995 56 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 57

39c SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit : Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach 37 Absatz 1a SGB V bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend 42 SGB XI für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. n Leistungsberechtige, die den Pflegegrad 2 nicht erreichen, können in solchen Fällen ebenfalls den Leistungsbetrag von max. 1.612 erhalten n Leistungsberechtigte in Pflegegrad 1 erhalten zusätzlich den Entlastungsbetrag von mtl. 125 ( 45 b SGB XI) n Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege Vollstationäre Pflege Die vollstationäre Pflege ist gegenüber der häuslichen und teilstationären Pflege nachrangig ( 43 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekasse zahlt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 eine monatliche Pauschale an die Pflegeeinrichtung, und zwar bei Pflegegrad 1: 125 Pflegegrad 2: 770 Pflegegrad 3: 1.262 Pflegegrad 4: 1.775 Pflegegrad 5: 2.005 Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil: Im bisherigen bis zum 31.12.2016 gültigen System der Pflegestufen hing die Eigenbeteiligung von der Pflegestufe ab. Neu: Ab dem 01.01.2017 zahlen alle Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 in einem Pflegeheim den gleichen Eigenanteil unabhängig vom Pflegegrad. Somit steigt der Eigenanteil auch nicht, wenn eine Einstufung in einen höheren Pflegegrad erfolgt. Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von n Leistungen der Tages- oder Nachtpflege n Leistungen der Kurzzeitpflege n Leistungen der ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung n Leistungen zur Unterstützung im Alltag (niedrigschwellige Entlastungsangebote bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Die anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten muss die pflegebedürftige Person selbst aufbringen. 58 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 59

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Leistungsarten Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die Eingliederung und nicht die Pflege im Vordergrund steht, übernimmt die Pflegekasse 10 Prozent des Heimentgelts, höchstens jedoch monatlich 266. Hinweis: Für weitergehende Auskünfte stehen Ihnen die Berater der Pflegekassen zur Verfügung. Voraussetzungen Voraussetzungen für Sozialhilfeleistungen n Liegt Heimbetreuungsbedürftigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit vor, die noch nicht dem Pflegegrad 2 entspricht oder n besteht keine Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse oder n reichen die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit den Eigenmitteln nicht aus, den pflegebedingten Aufwand sowie den Lebensunterhalt sicherzustellen, dann können Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sofern die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierüber entscheiden die örtlichen Sozialhilfeträger (Landkreise, kreisfreie Städte) bezüglich Pflegegeld und häuslicher Pflege, der Bezirk Oberpfalz bezüglich teilstationärer und vollstationärer Pflege. Pflegereform 2016/2017 Übergangsregelungen 60 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 61

Aufgaben Bestandsschutz für Versicherte, die am 31.12.2016 nach den bisherigen Regelungen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben: Pflegebedürftige der bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 wurden ab dem 01.01.2017 ohne erneute Antragsstellung und ohne erneute Begutachtung einem Pflegegrad (2 bis 5) zugeordnet. Der Pflegegrad wurde den Pflegeversicherten durch die Pflegekasse schriftlich mitgeteilt. Diese Versicherten haben ab 01.01.2017 Besitzstandschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 01.01.2017 zustehenden Leistungen. Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegeversicherung den Differenzbetrag, falls die neue Eigenbeteiligung höher als die Bisherige ist. Bewohner einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Behinderte Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und bei denen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach 45a SGB XI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, aber keine Pflegestufe festgestellt wurde, erhalten infolge der Überleitung in Pflegegrad 2 Leistungen nach 43a SGB XI. Hinweis: Wegen der Komplexität der Überleitungsvorschriften werden in dieser Broschüre nur die häufigsten Fallkonstellationen erläutert. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Sozialverwaltung des Bezirks Oberpfalz zur Verfügung. Leistungsarten Bestandsschutz für Versicherte, die am 31.12.2016 in die bisherige Pflegestufe 0 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz eingestuft waren: Sämtliche in dieser Broschüre genannten Beträge hinsichtlich der Pflegeversicherungsleistungen und Heimentgelte beziehen sich auf den Rechtsstand 2017. Für Personen in Alten- und Pflegeheimen mit der Pflegestufe 0 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz nach bis zum 31.12.2016 geltendem Recht zahlt der Bezirk Oberpfalz ab 01.01.2017 gem. 138 SGB XII den bisherigen Pflegesatz bis zum Ende des Monats, in dem das Begutachtungsergebnis des MDK über einen Pflegegrad vorliegt. Pflegeversicherte der bisherigen Pflegestufe O mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Ab dem 01.01.2017 erfolgte ohne erneute Antragsstellung und ohne erneute Begutachtung eine Zuordnung in Pflegegrad 2. Der Pflegegrad wurde den Pflegeversicherten durch die Pflegekasse schriftlich mitgeteilt. 62 Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung 63