Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist. Verboten ist daher nur die willkürliche Ungleichbehandlung. Gesellschafterbeschlüsse und Geschäftsführungsmaßnahmen, durch ein Gesellschafter willkürlich ungleich behandelt wird, sind rechtswidrig und begründen Schadensersatzansprüche des benachteiligten Gesellschafters. 69
Die Kontrollrechte der Gesellschafter Die Kontrollrechte der Gesellschafter sind in 716 BGB geregelt. Danach darf ein Gesellschafter: sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft selbst unterrichten Einsicht in Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft nehmen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen Im Gesellschaftsvertrag können die Kontrollrechte erweitert / verringert werden. Eine Beschränkung des Kontrollrechts ist aber unwirksam, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht, 716 II BGB 70
Die Gesamthand Gesellschafter A Gesellschafter B Gesellschafter C zur gesamten Hand Gemeinschaftliche Berechtigung Verfügungen nur gemeinschaftlich 71
Das Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand, 719, 738 BGB Das steht allen Gesellschaftern (nur) gemeinschaftlich zu. Deshalb vermittelt die Gesamthand keine individuellen Rechte an einzelnen Gegenständen. Deshalb ist die Teilhabe am Gesamthandsvermögen untrennbar mit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft verbunden, vgl. 738 BGB Deshalb können Privatgläubiger der Gesellschafter nicht gegen die Forderungen der GbR aufrechnen u. umgekehrt, 719 BGB Zweck der Gesamthand: Absicherung des Gesellschaftszwecks durch ein Sondervermögen: Gewährleistung der Kontinuität der sachenrechtl. Verhältnisse Schutz vor Verfügungen nicht geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter Schutz vor dem Zugriff privater Gläubiger 72
Die Gesamthand Gesellschafter A Gesellschafter B Gesellschafter C zur gesamten Hand Gemeinschaftliche Berechtigung Verfügungen nur gemeinschaftlich 73
Anwachsung gesamthänderischen s beim Ausscheiden des Gesellschafters C Gesellschafter A Gesellschafter B Gesellschafter C (aus der GbR ausgeschieden) zur gesamten Hand Gemeinschaftliche Berechtigung Verfügungen nur gemeinschaftlich Für den Verlust seines Anteils am gesamthänderischen erhält der ausgeschiedene Gesellschafter einen Ausgleich, 738 BGB 74
Das gesamthänderische nach Ausscheiden des C u. dem Ausgleich nach 738 BGB Gesellschafter A Gesellschafter B Gesellschafter C zur gesamten Hand Gemeinschaftliche Berechtigung Verfügungen nur gemeinschaftlich 75
Verteilung von Gewinn und Verlust Sofern nicht anders vereinbart, werden Gewinne und Verluste anteilig nach Köpfen verteilt, 722 I BGB Die Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt bei Auflösung der Gesellschaft ( 721 I BGB) bzw. bei auf Dauer angelegten Gesellschaften im Zweifel am Jahresende ( 721 II BGB) Die Ausschüttung bzw. Einbehaltung von Gewinnen ist Gegenstand eines Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung. Einlagen, Gewinne u. Verluste werden häufig auf Kapitalkonten gebucht, die für jeden Gesellschafter geführt werden. Weil die GbR als Personengesellschaft kein garantiertes Mindestkapital hat und ihre Gesellschafter ohnehin persönlich haften, können sie (einvernehmlich!) auch mehr Geld aus der GbR entnehmen als diese erwirtschaftet hat ( Kapitalminderung) 76
Rechtliche Außenbeziehungen der GbR und ihrer Gesellschafter Thematische Schwerpunkte: 1. Die Rechtsfähigkeit der GbR 2. Die Stellvertretung im Recht der GbR 3. Die Haftung der GbR-Gesellschafter 77
Rechtsfähigkeit der Außen-GbR Seit dem Jahr 2001 ist die Rechts- und Prozessfähigkeit der Außen-GbR höchstrichterlich anerkannt. Die AußenGbR zeichnet sich dadurch aus, dass sie (wie ohg und KG) als Gesamthand am Rechtsverkehr teilnimmt. Voraussetzungen der Rechts- u. Prozessfähigkeit der GbR sind: 1. Die Bildung eines gesamthänderischen Gesellschaftsvermögens 2. Die Teilnahme am Rechtsverkehr Folgen der Rechts- und Prozessfähigkeit der Außen-GbR sind: 1. Die Außen-GbR kann Trägerin v. Rechten u. Pflichten sein 2. Die Außen-GbR kann vor Gericht klagen u. verklagt werden 78
Die Vertretung der GbR Grundlagen der Vertretungsmacht in der GbR Die Befugnis zur Geschäftsführung Nach 714 BGB (dispositiv) ist jeder Gesellschafter in gleicher Weise zur Vertretung der GbR berechtigt wie er zur Geschäftsführung berechtigt ist. Die Vertretungsmacht kann dann nur in Verbindung mit der Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden ( 715 BGB) Nicht alle Gesellschafter dürfen von der Vertretung ausgeschlossen sein (Prinzip der Selbstorganschaft!) Erteilung einer isolierten Vertretungsmacht im GV Entziehung durch Kündigung, 715, 712 I BGB Allgemeine Regeln des BGB AT: rechtsgeschäftliche Erteilung einer Vertretungsmacht, 167 BGB Duldungs- und Anscheinsvollmacht 79
Haftungsfragen noch einmal: die Gesamthand Gesellschafter A Gesellschafter B Gesellschafter C zur gesamten Hand Gemeinschaftliche Berechtigung Verfügungen nur gemeinschaftlich 80
Die Haftung der GbR 1. Rechtsgeschäftlich begründete Haftung Mittels wirksamer Stellvertretung kann die GbR rechtsgeschäftlich verpflichtet werden und haftet dann für die Erfüllung ihrer Verträge. Bei der Haftung wegen Pflichtverletzungen wird das Verschulden der Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen nach 31 analog / 278 BGB zugerechnet. 2. Haftung für unerlaubte Handlungen der Gesellschafter Nach 823 ff. i.v.m. 31 BGB analog 3. Haftung aus sonstigen gesetzlichen Schuldverhältnissen (z. B. GoA oder Bereicherung) keine Besonderheiten 81
Die Haftung der Gesellschafter für die GbR Die Gesellschafter der GbR haften nach 128 HGB analog akzessorisch und gesamtschuldnerisch ( 421 ff. BGB) für alle Schulden der Gesellschaft. Gläubiger der GbR haben die Wahl, ob sie wegen einer Forderung gegen die GbR und / oder einen oder mehrere Gesellschafter vorgehen. Wer nachträglich in eine GbR eintritt, haftet in vollem Umfang auch für die zuvor begründeten Schulden ( 130 HGB analog) Auch die Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach dem Recht der ohg, 736 II BGB, 160 HGB. Die Nachhaftung nach Auflösung der GbR folgt ebenfalls dem Recht der ohg: 159 HGB analog 82