Der Vollzug der Energieeinsparverordnung obliegt seit der Änderung

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Transkript:

STAATSM1N1STER1UM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM 01095 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Dresden,. Januar 2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerd Lippold, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7269 Thema: Zuständigkeiten beim Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: Der Vollzug der Energieeinsparverordnung obliegt seit der Änderung vom 18. November 2013, in Kraft getreten am 1. Mai 2014 (im folgenden "EnEV 2014"), den Landesbehörden. Teilweise wurden diese Vollzugspflichten an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin übertragen ( 30 EnEV 2014). Dies betrifft die Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie die automatisierbare erste Stufe der Kontrolle von Energieausweisen ( 26c bis e). Zahlreiche Pflichten verbleiben jedoch beim. Insbesondere die Prüfung der Erfüllung von Anforderungen bei der Errichtung, Modernisierung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden, die Überwachung der Nachrüstverpflichtungen, Kontrolle der Registrierung und der Berichte zur Energetischen Inspektion von Klimaanlagen, Kontrolle der Registrierung und der Energieausweise für Gebäude, Kontrolle der Veröffentlichungspflichten in Immobilienanzeigen, Entscheidung über Befreiungsanträge, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anfertigung von Erfahrungsberichten über die oben genannten Kontrollen an die Bundesregierung." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zu den vorangestellten Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) grundsätzlich nur eine allgemeine Überwachungspflicht vorsehen. Konkrete Kontrollpflichten sind lediglich für die Stichprobenkontrollen bei Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden.

STAATSMIN1STERIUM Inspektionsberichten über Klimaanlagen und bei Energieausweisen mit dem Ziel der Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Europäische Union geregelt. Frage 1: Welche Behörden befassen sich in Sachsen mit dem EnEV-Vollzug? Frage 2: Welche der genannten Punkte werden derzeit in welchen Institutionen des es beziehungsweise nachgeordneten Behörden bearbeitet (bitte tabellarisch nach Zuständigkeiten mit Adresse aufführen)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind grundsätzlich verantwortlich für den Vollzug der EnEV in Sachsen ( 1 Satz 1 der Sächsischen Energieeinsparverordnungs- Durchführungsverordnung SächsEnEVDV0). Bei Vorhaben nach 77 der Sächsischen Bauordnung trägt die Baudienststelle die Verantwortung dafür, dass die Anforderungen EnEV eingehalten werden ( 1 Satz 2 SächsEnEVDV0). Ist für ein Vorhaben kein baurechtliches Verfahren, sondern ein sonstiges Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von einer anderen als der unteren Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, entscheidet diese Behörde im Rahmen ihres Verfahrens auch über Anträge nach 24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 EnEV ( 1 Satz 3 SächsEnEVDV0). Die Landesdirektion Sachsen Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Kontrollstelle für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen gemäß 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EnEG (siehe 3 bis 5 SächsEnEVDV0). Sie ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten, siehe 6 SächsEnEVDVO. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten nach 2 Absatz. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten- Zuständigkeitsverordnung OwiZuVO) bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten. Den Erfahrungsbericht des Landes an die Bundesregierung nach 26f EnEV erstellt das Sächsische Staatsministerium des Innern. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Aufgabe/ Zuständigkeit Behörde Adressen nach 1 Satz 1 untere Bauaufsichtsbe- siehe Übersicht der unteren Bauauf- SächsEnEVDVO hörden sichtsbehörden unter www.bauenwohnen.sachsen.de/bauaufsicht.htm nach 1 Satz 2 Staatsbetrieb Sächsi- siehe Kontakte der Zentrale und der sie- SächsEnEVDVO sches Immobilien- und ben Niederlassungen unter Baumanagement www.sib.sachsen.de Seite 2 von 5

STAATSMINISTERIUM nach 1 Satz 3 SächsEnEVDVO - im Rahmen Sächsisches Staatsmi- Sächsisches Staatsministerium für Umatomrechtlicher nisterium für Umwelt weit und Landwirtschaft Genehmigungs- und Landwirtschaft 1 01075 Dresden und Aufsichtsverfahren - im Rahmen Wasserbehörden 2 Übersicht, siehe Anlage 1 zulassungsbedürftiger Anlagen nach Wasserrecht - im Rahmen von Straßenbaubehörden 3 Landesamt für Straßenbau und Verkehr Genehmigungs- Stauffenbergallee 24 verfahren nach 01099 Dresden dem Straßenrecht Landkreise; kreisfreie Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz; Stadt Zwickau (über 80.000 Einwohner); Städte über 30.000 Einwohner, welche die Baulast für Staats- und Kreisstraßen haben Die Adressen dieser Behörden sind den Internetauftritten der Landkreise beziehungsweise der Kommunen zu entnehmen. nach 3 bis 6 Landesdirektion Sach- Landesdirektion Sachsen SächsEnEVDVO sen Referat 37 - Landesstelle für Bautechnik Landesstelle für Bau- 09105 Chemnitz technik nach 2 Absatz Landkreise und Kreis- Übersicht, siehe Anlage 2 1 Satz 1 freie Städte OwiZuVO nach 26f der Sächsisches Staatsmi- Sächsisches Staatsministerium Energieeinspar- nisterium des Innern des Innern verordnung 01095 Dresden 1 Aufgrund des 60 (Vorrang anderer Gestattungsverfahren) Nummer 6 der Sächsischen Bauordnung ist das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Abteilung 5, Referat 54, 01075 Dresden zuständige Behörde für den Vollzug der Energieeinsparverordnung bei Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen. 2 Auch wenn keine Fälle bekannt sind, kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass infolge der Zuständigkeit der unteren bzw. oberen Wasserbehörde gern. 60 Absatz 1 SächsB0 im Rahmen der Genehmigung zulassungsbedürftiger Anlagen nach Wasserrecht auch die Energieeinsparverordnung vollzogen wird. Seite 3 von 5

STAATSMINISTERIUM 3 Es könnte eine Zuständigkeit der Straßenbauverwaltung für die Anträge nach 24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung bei baugenehmigungsfreien Gebäuden in den Anbaubeschränkungszonen geben. Hier könnte es zu Genehmigungsverfahren nach dem Straßenrecht kommen ( 24 Absatz 6 SächsStrG und 9 Absatz. 5 FStrG). Vermutlich ist die Relevanz gering, da die Anzahl der Fälle gering sein dürfte. Konkrete Fallzahlen sind hier derzeit nicht bekannt. Frage 3: Wie viel Personal ist für diese Arbeit insgesamt abgestellt (bitte auflisten nach Zuständigkeiten und Vollzeitäquivalenten)? Zuständigkeiten nach 1 Satz 1 SächsEnEVDVO Nach Angaben der Landesdirektion Sachsen haben drei der unteren Bauaufsichtsbehörden Personal in Summe von insgesamt 0,4 Vollzeitäquivalenten angegeben. Seitens der Landesdirektion Sachsen, Referat 35, Dienststelle Leipzig, wird darauf hingewiesen, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug der EnEV von den Sachbearbeitern vorgenommen werden, die in den jeweiligen unteren Bauaufsichtsbehörden auch die Baugesuche prüfen. Eine Angabe in Vollzeitäquivalenten ist nicht möglich, da eine Abgrenzung der verschiedenen Tätigkeiten der Sachbearbeiter nach Stellenanteilen nicht erfasst wird. In diesem Sinne äußerten sich auch die Referate 35 der Dienststellen Dresden und Leipzig der Landesdirektion Sachsen. Zuständigkeiten nach 1 Satz 2 SächsEnEVDVO Im Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement sind insgesamt 4,24 Vollzeitäquivalente mit fragegegenständlichen Aufgaben befasst. Zuständigkeiten nach 1 Satz 3 SächsEnEVDVO Für den Vollzug der Energieeinsparverordnung ist im Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kein gesondertes Personal abgestellt. Kenntnisse darüber, dass die Wasserbehörden für den Vollzug der Energieeinsparverordnung gesondert Personal abstellen, liegen dort gleichfalls nicht vor. Nach Auskunft des insoweit zuständigen Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist aufgrund der Weihnachtsfeiertage und einer Rechtsmaterie, mit der die Straßenbaubehörden vermutlich nur sehr selten in Berührung kommen, die für eine Beantwortung erforderliche Abfrage unangemessen und in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten. Zuständigkeiten nach 2 Absatz 1 Satz 1 OwiZuVO Es ist nicht bekannt, dass die zuständigen Behörden für die Aufgabe gesondert Personal abstellen. Zuständigkeiten nach 3 bis 6 SächsEnEVDVO Für die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle für Stichprobenkontrollen gemäß 26d der Energieeinsparverordnung werden in der Landesdirektion Sachsen Landesstelle für Bautechnik insgesamt 1,1 Vollzeitäquivalente abgestellt. Seite 4 von 5

STAATSMINISTERIUM Zuständigkeiten nach 26f EnEV Eine Zuordnung von Vollzeitäquivalenten, die für diese Arbeit abgestellt sind, erfolgt nicht. Frage 4: Welche Aufgaben an andere staatliche oder kommunale öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kammern, Institute oder private Unternehmen übertragen worden oder ist dies geplant (bitte auflisten nach Zuständigkeiten)? Nach 30 der Energieeinsparverordnung werden derzeitig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach 26c der Energieeinsparverordnung und der Kontrollstelle nach 26d EnEV zu Letztgenannten beschränkt sich die Aufgabe auf die Stichprobenkontrollen nach 26d Absatz 4 Nummer 1 EnEV vom Deutschen Institut für Bautechnik wahrgenommen. Eine Übertragung von Aufgaben nach 1 Satz 1 und 2 sowie 3 bis 6 SächsEnEVDVO auf andere als bei der Beantwortung von Frage 2 benannte Behörden ist weder erfolgt noch geplant. Das Sächsische Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft hat weder Aufgaben übertragen noch plant es, Aufgaben zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung im Vollzug des Wasserrechts ist weder erfolgt noch geplant. Frage 5: In welfflien Bereichen gibt es aus Sicht der Staatsregierung ein Defizit im Vollzug der eergieeinsparverordnung2014 und wie kann diesem begegnet werden? Der ji tagisregierung liegen keine Anhaltspunkte für Defizite im Sinne der Fragestellung vor. Mitlfreuindlichen Grüßen Wus UIbt Anlagen: 2 \ Seite 5 von 5

Anlage Postanschrift Wasserbehörden 1. Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz 2. Landestalsperrenverwaltung des es Sachsen Postfach 100234 01782 Pirna 3. Stadtverwaltung Chemnitz 09106 Chemnitz 4. Stadtverwaltung Dresden Postfach 12 00 20 01001 Dresden 5. Stadtverwaltung Leipzig 04092 Leipzig 6. Landratsamt Erzgebirgskreis Paulus-Jenisius-Straße 24 09456 Annaberg-Buchholz 7. Landratsamt Mittelsachsen Frauensteiner Straße 43 09599 Freiberg 8. Landratsamt Vogtlandkreis Neundorfer Str. 94-96 08507 Plauen 9. Landratsamt Zwickau Postfach 10 01 76 08067 Zwickau 10. Landratsamt Bautzen Bahnhofstraße 9 02625 Bautzen 11. Landratsamt Görlitz Postfach 30 01 52 02806 Görlitz 12. Landratsamt Meißen Postfach 10 01 52 01651 Meißen 13. Landkreis Leipzig Landratsamt Leipzig 04550 Borna 14. Landratsamt Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Postfach 10 02 53/54 01782 Pirna 15. Landratsamt Nordsachsen 04855 Torgau

Anlage 2 Postanschriften der Kreisfreien Städte und Landkreise 1. Stadtverwaltung Chemnitz 09106 Chemnitz 2. Stadtverwaltung Dresden Postfach 12 00 20 01001 Dresden 3. Stadtverwaltung Leipzig 04092 Leipzig 4. Landratsamt Erzgebirgskreis Paulus-Jenisius-Straße 24 09456 Annaberg-Buchholz 5. Landratsamt Mittelsachsen Frauensteiner Straße 43 09599 Freiberg 6. Landratsamt Vogtlandkreis Neundorfer Str. 94-96 08507 Plauen 7. Landratsamt Zwickau Postfach 10 01 76 08067 Zwickau 8. Landratsamt Bautzen Bahnhofstraße 9 02625 Bautzen 9. Landratsamt Görlitz Postfach 30 01 52 02806 Görlitz 10. Landratsamt Meißen Postfach 10 01 52 01651 Meißen 11. Landkreis Leipzig Postfach 13 40 04550 Borna 12. Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Postfach 1 0 02 53/54 01782 Pirna 13. Landratsamt Nordsachsen 04855 Torgau