Das neue Erbschaftsteuerrecht ab 01.01.2009 Neuregelungen bei Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht. Veranstaltung der Frauen Union Windeck



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Transkript:

Das neue Erbschaftsteuerrecht ab 01.01.2009 Neuregelungen bei Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht Veranstaltung der Frauen Union Windeck am 12.03.2009 Referenten Elisabeth Winkelmeier-Becker Mitglied des Deutschen Bundestages Frank Steiniger Steuerberater

Wesentliche Inhalte des Referats Die nachfolgende Vorstellung des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht soll sich entsprechend dem anwesenden Publikum auf die wesentlichen Punkte konzentrieren, die bei einer Erbschaft oder Schenkung im üblichen Rahmen wichtig sind. Anwesende Fachleute mögen es nachsehen, wenn nicht jede Regelung dezidiert angesprochen und ausgeführt wird. Die Problematik bei Übergabe von Betrieben und Verwaltungsvermögen wird nur am Rande erwähnt, zu schwierig und komplex sind die dazu ergangenen Vorschriften, zu viele Konstellationen sind möglich, von den einzelnen Bewertungsmethoden, die anzuwenden sind, ganz zu schweigen. Für diese Bereiche empfiehlt sich für jeden Betroffenen eine sorgfältige Planung, was auf das jeweilige Unternehmen genau abzustimmen ist. Schwerpunkt ist die Bewertung der üblicherweise anfallenden Vermögensübertragungen, was meistens aus Sparguthaben, Aktiendepots und Immobilien besteht. Dazu natürlich kleinere Berechnungsbeispiele, die deutlich machen sollen, ab welchen Vermögenswerten überhaupt die Erbschaftsteuer anfallen wird. Wie es zum neuen Erbschaftsteuerrecht kam Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2006 festgestellt, dass das alte Erbschaftsteuerrecht wegen der uneinheitlichen Bewertung der einzelnen Vermögensarten gegen den Artikel 3 GG (grundrechtlicher Anspruch auf Gleichbehandlung) verstoße. Mit diesem Urteil wurde der Gesetzgeber aufgefordert, das alte Recht von 1974 zu novellieren. Vorgabe des BVerfG und damit vordringlichstes Ziel für den Gesetzgeber war es, eine gleiche Bewertung der Vermögensarten mit dem so genannten gemeine Wert (Verkehrswert) sicher zu stellen. Dem Gesetzgeber stand es aber frei, durch zielgenaue Verschonungsregelungen gewisse Übertragungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen. Gerade diese Überlegungen führten bis zum Schluss unter den und auch innerhalb der einzelnen Bundestagsfraktionen zu den größten Diskussionen. Damit ist auch der lange Zeitraum zu erklären, warum man bis zur Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat, gerade noch rechtzeitig zum Ablauf der Frist am 31.12.2008, insgesamt ca. 22 Monate brauchte. Immerhin durfte der Bundespräsident Horst Köhler am Heiligabend noch arbeiten indem er die Unterschrift unter das Gesetz fügte. Der Bundestag hat in Bezug auf das Erbschaftsteuerrecht aber zusätzlich noch weitere Grundrechte im Zusammenhang mit der Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften in die Überlegungen mit einzubeziehen: Die Erbrechtgarantie des Art. 14 GG und der Schutz der Familie nach Art. 6 GG. Diese Grundrechte sind vor allem bei der Anwendung der Steuertarife unter Einbeziehung und Splitting der jeweiligen Verwandtschaftsgrade zu beachten.

Übergangsregelungen Nach Art. 3 ErbStRG (Erbschaftsteuerreformgesetz) haben die Erben für die Erbfälle in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 das Wahlrecht, entweder die Besteuerung nach dem alten Recht durchzuführen, was bei der Festsetzung durch die Finanzbehörden generell bis zum 31.12.2008 angewendet wird oder die Anwendung des neuen Rechts zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt (für unsere Region in der Regel das Finanzamt Köln-West) bis zum 30.06.2009 zu stellen. Wer also bei Erbschaften und Schenkungen binnen dieses Übergangszeitraumes bereits einen rechtskräftigen Bescheid hat und Erbschaftsteuer festgesetzt wurde oder wer noch einen offenen Fall hat, sollte eine Vergleichsberechnung anstellen, um festzustellen, ob ggf. das neue Recht für ihn günstiger ist, als das alte Recht. Wichtig: Das gilt nur für den Erbfall! Das gilt nur für die Bewertung! Das gilt nicht für die persönlichen Freibeträge! Sollte man wider erwarten nach dem Antrag in den Genuss einer höhern Steuerfestsetzung kommen: Keine Panik, der Antrag kann binnen der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides wieder zurückgenommen werden.

Die neuen Steuerklassen / Freibeträge / Tarife im Vergleich zum alten Recht Steuerklassen und Freibeträge gemäß 16 ErbStG Steuerklasse Personengruppe Freibetrag alt (Euro) Freibetrag neu (Euro) I. 1. Ehegatte 307.000 500.000 I. 2. Kinder /Stiefkinder 205.000 400.000 I. 3. Abkömmlinge der Kinder / Stiefkinder 205.000 200.000 I. 4. Eltern / Voreltern bei Erwerb von Todes wegen 51.200 100.000 II. 1. Eltern / Voreltern bei Schenkung 10.300 20.000 II. 2. Geschwister 10.300 20.000 II. 3. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern 10.300 20.000 II. 4. Stiefeltern 10.300 20.000 II. 5. Schwiegerkinder 10.300 20.000 II. 6. Schwiegereltern 10.300 20.000 II. 7. geschiedene Ehegatten 10.300 20.000 III. 1. alle übrigen Erwerber 5.200 20.000 Neu Neu* Steuersätze gemäß 19 Abs. 1 ErbStG eingetragene Lebenspartner 5.200 500.000 Übrige Vermögensübertragungen (beschränkt Steuerpflichtige) 1.100 2.000 nach neuem Recht nach altem Recht Steuerklasse I. II. III. I. II. III: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro % % % % % % 75.000 7,00 30,00 30,00 300.000 11,00 30,00 30,00 600.000 15,00 30,00 30,00 6.000.000 19,00 30,00 30,00 13.000.000 23,00 50,00 50,00 26.000.000 27,00 50,00 50,00 mehr als 26.000.000 30,00 50,00 50,00 52.000 7,00 12,00 17,00 256.000 11,00 17,00 23,00 512.000 15,00 22,00 29,00 5.113.000 19,00 27,00 35,00 12.783.000 23,00 32,00 41,00 25.565.000 27,00 37,00 47,00 mehr als 25.565.000 30,00 40,00 50,00 Beachte: Härteausgleich gem. 19 Abs. 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze (gesonderte Tabelle)!

Unterscheidungen der Vermögensarten Neben den Unterschieden, die durch die Steuerklassen in Bezug auf die begünstigten Personenkreise geregelt sind, kennt das ErbStG die Unterschiede bei den Vermögensarten, die im Erb- oder Schenkungsfall übertragen werden. Man unterscheidet grob in Privat-, Betriebsund Verwaltungsvermögen. Letzteres ist durch das neue Recht noch durch den Begriff des jungen Verwaltungsvermögen zu erweitern. Diese Abgrenzung ist entscheidend dafür, ob so genanntes Verschonungsvermögen vorliegt und ob es ggf. durch zusätzliche Freibeträge begünstigt ist. Erst nach dieser Differenzierung unterscheidet man dann noch weiter: Betriebsvermögen Verwaltungsvermögen Privatvermögen Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmerschaft Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% mehr als 50% verwaltendes Vermögen im Betriebsvermögen bei Einlage innerhalb von zwei Jahren (junges Verwaltungsvermögen) jegliches Vermögen, was kein Betriebsvermögen darstellt Schließlich kommt man erst nach dieser Klassifizierung zu den allgemein bekannten Unterscheidungen nach Geldvermögen, unbebaute und bebaute Immobilien, Aktien, sonstige Vermögensgegenstände und -werte. Das neue Gesetz hat vor allem bei der Besteuerung der Immobilien einschneidende Veränderungen gebracht, vor allem der Begriff des Familienwohnheim gem. 13 Abs. 1 Nr. 4a-c ErbStG ist neu, auf die im Anschluss näher eingegangen wird, weil es den normalen Erbfall regelmäßig erfasst.

Wichtige Regelungen zum Betriebsvermögen Nach dem alten Recht gab es schon Vergünstigungen, waren es besondere Freibeträge oder Stundungsmöglichkeiten. Dabei wurde unter anderem auch unterschieden, ob das Unternehmen ungeplant, also in Folge des Todes des Unternehmers, oder geplant übertragen wurde. Das neue Recht sieht nun die Prüfung der Steuervergünstigung in der Hauptsache nach der Wahl des Betriebsübernehmers von zwei Optionen vor: Der 7/15-Option und der 10/0-Option. Die 7/15-Option verpflichtet zu einer Betriebsfortführung von sieben Jahren und der so genannten Lohnsummenregel von 650% innerhalb des Siebenjahreszeitraums. Gleichzeitig darf das Verwaltungsvermögen des Betriebes (Gebäude / Aktien / etc.) nicht mehr als 50% betragen. Der Verschonungsabschlag beträgt dann 85%, das heißt, 15% des ermittelten Wertes des Betriebes sind zu versteuern. Ein gleitender Abzugsbetrag, der gemäß 13 Abs. 2 ErbStG 150.000 Euro beträgt, wird noch in Abzug gebracht. Betriebe bis zu einem Wert von 1 Mio. Euro bleiben damit in Zukunft steuerfrei. Die 10/0-Option sieht vor, dass der Betrieb zehn Jahre nach der Übertragung fortgeführt wird und das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10% beträgt. Die Lohnsummenregelung sieht hier 1000% nach zehn Jahren vor. Sind diese Kriterien erfüllt, so bleibt der gesamte Betrag des Betriebsvermögens steuerfrei. Werden binnen der vorgeschriebenen Behaltensfristen die Grenzen nicht eingehalten, so erfolgt die nachträgliche Steuerpflicht nach Abschmelzung des jeweiligen Zeitraums, also pro rata temporis. Die Betriebsfortführung kann schon durch den Verkauf einer wesentlichen Betriebsgrundlage als nicht erfüllt gelten oder bei Überentnahmen (also Entnahmen über den erzielten Gewinnen) von mehr als 150.000 Euro innerhalb der Behaltensfrist. Bei Letzterem gibt es dann keine Abschmelzungsregelung mehr! Aber der Gesetzgeber hat mit 35b EStG vermieden, dass bei einer Betriebsveräußerung, bei der Einkommensteuer anfällt, die Auflösung der stillen Reserven (Veräußerungspreis von Wirtschaftsgütern über den Buchwerten) nicht zusätzlich noch mit Einkommensteuer belastet wird, wenn innerhalb einer Vierjahresfrist nach Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuer gezahlt wurde. Die Einkommensteuer wird um diesen Betrag ermäßigt. Wichtig: Die Lohnsummenregelung gilt nur über 10 Arbeitnehmer zum Ausgangszeitpunkt! Gestaltung vor Übertragung bietet sich an, aber Vorsicht: Gestaltungsmissbrauch gemäß 42 AO muss dabei vermieden werden! Die 10/0-Option ist bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides vom Erwerber unwiderruflich zu beantragen! Unklar: Bei der unwiderruflichen Wahl der 10/0-Option stellt sich natürlich dem Praktiker die Frage, ob bei Anwendung der Abschmelzung nicht mindestens die Steuerfreiheit von 85% zuzüglich des gleitenden Abzugsbetrages gewährt werden müsste. Würde zum Beispiel ein Betrieb nach fünf Jahren ab dem Erbfall veräußert, würden ja ansonsten 50% des Betriebsvermögens nach versteuert. Damit wäre die eigentlich gewollte günstigere Lösung dann die wesentlich Schlechtere. Es bleibt abzuwarten, welche Anwendung die Finanzverwaltung bei Eintreten der ersten Fälle in der Praxis entscheidet oder, wie so oft in unserem Land, die Finanzgerichte.

Wichtige Regelungen zum Verwaltungsvermögen Es wurden eben bei Erläuterungen der beiden Optionen im Rahmen der Betriebsübertragung die Grenzen von 50% und von 10% des im Betriebsvermögen gehaltenen Verwaltungsvermögens erwähnt. Zu beachten gilt hier das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Der Gesetzgeber wollte mit dieser neuen Begrifflichkeit des Verwaltungsvermögens und der eingeschränkten Möglichkeit, dieses im Rahmen einer Betriebsübertragung steuerfrei zu belassen, verhindern, dass man so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen (Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände, die nicht unbedingt für den Betrieb sondern mehr im privaten Bereich von Bedeutung sind, hierbei nicht zu verwechseln mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff) begünstigt oder man kurz vor der Übertragung noch irgendwelchen Familienbesitz in den Betrieb einlegt, um sie der Besteuerung zu entziehen. Letzteres nennt man junges Verwaltungsvermögen, wenn dieses innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung in den Betrieb eingebracht wird. Es ist nach 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG entsprechend auszusondern. Damit wird auch verhindert, dass man einen Betrieb mit Einbringung solcher Vermögenswerte noch bis zu den Grenzen von 50% bzw. 10% vor der Übertragung füllt und diese dann dadurch steuerlich verschont. Eine Lücke stellt zweifellos das Geldvermögen eines Betriebes dar, denn Geldbestände gehören nicht zum Verwaltungsvermögen. Somit bietet sich hier Gestaltungsspielraum, um die Grenzen von Elementarbetriebsvermögen und Verwaltungsvermögen zu beeinflussen. Privatvermögen Wie bereits erwähnt, fällt alles, was nach dem ErbStG nicht als Betriebsvermögen begünstigt ist, unter die Besteuerung von Privatvermögen. Die Ermittlung der Werte ist größtenteils unkompliziert, so zählen Geld und Forderungen mit ihrem Nennwert zum Besteuerungszeitpunkt, Forderungen aus Kapitallebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert (hier war nach altem Recht auch die Vereinfachungsregel zulässig, wo 2/3 der eingezahlten Beträge angesetzt werden konnten, das ist jetzt weggefallen) und Rentenansprüche, etc. mit ihrem Kapitalwert zum Besteuerungszeitpunkt. Bei Hausrat, Schmuck und Kunstgegenständen, sofern oberhalb der Freibeträge, wird es schon etwas schwieriger. Hier müssen Tabellen, vergleichbare Verkaufserlöse oder gar Gutachten zu Rate gezogen werden. Wieder komplexer ist Bewertung der Immobilien. Angefangen bei den unbebauten Grundstücken über das bereits erwähnte Familienwohnheim bis hin zu Mietwohn- und Geschäftsgrundstücken kommt alles vor. Von den Spezialfällen wie Teileigentum, Erbaurechten und gemischt genutzten Grundstücken mal ganz abgesehen.

Bewertung von Grundvermögen zum Zwecke der Erbschaftsteuer Der eigentliche Auslöser des Urteils vom 07.11.2006 war die bisher ungleiche Behandlung von Immobilien gegenüber Geldvermögen bei der Besteuerung. Das BVerfG hat die Orientierung am Bewertungsmaßstab gemeiner Wert vorgegeben. Er ließ aber in seiner Entscheidung eine gewisse Streubreite von +/- 20% als zulässig gelten, weil es bei Grundvermögen keinen absolut sicher realisierbaren Marktwert gibt. Man kann lediglich von einem Marktniveau sprechen. Die freie Hand für den Gesetzgeber in dieser Frage sollte schließlich möglich machen, dass man zwar ein Bewertungsverfahren entwickelt, womit ein Marktwert annähernd erreicht und berechnet werden kann, gleichzeitig aber gewährleistet ist, dass noch die notwendige Effizienz des Besteuerungsverfahrens möglich ist. Im 6. Abschnitt des Bewertungsgesetzes 157 ff BewG sind nur die Bewertungsvorschriften zum Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer geregelt. Für Grundsteuer und Grunderwerbsteuer gelten andere Bewertungsgrundsätze. Bewertungsmethoden Grundstücksart Bewertungsverfahren Rechtsgrundlage Unbebaute Grundstücke Fläche x zuletzt vorliegender 178, 179 BewG Bodenrichtwert Land- und forstwirtschaftliches Ertragswert und Mindestwert 158 ff. BewG Vermögen Wohneigentum, Teileigentum, Ein- Vergleichswertverfahren 182 Abs. 2, 183 BewG und Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke, Ertragswertverfahren 182 Abs. 3, 184 ff. BewG Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt Wohneigentum, Teileigentum, Einund Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt, Sachwertverfahren 182 Abs. 4, 189 ff. BewG Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, sonstige Grundstücke Wichtig ist, dass der 198 BewG die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren gemeinen Wert festzustellen, der unter gegebenen Umständen gegenüber der Finanzbehörde per Gutachten nachgewiesen werden kann. Dadurch kann es über die festgelegten Bewertungsvorschriften nicht zu einer Überbewertung und damit zu einer überhöhten Steuerfestsetzung kommen. Ob in Zukunft die Ausnahme zur gängigen Praxis wird, bleibt abzuwarten!

Vergleichswertverfahren Während man nach altem Recht für Wohnobjekte den erbschaftsteuerlichen Ansatz mit der so genannten Bedarfswertmethode ermittelte, was im Ergebnis etwa zwei Drittel des Marktwertes ausmachte und darüber hinaus den Vorteil hatte, dass man über die durchschnittlich erzielte Kaltmiete (oder ortsübliche Kaltmiete), einer in der Regel einfach festzulegenden Wohnfläche und einer fest vorgegebenen Rechenformel relativ unaufwendig zum Ergebnis kam, hat das neue Recht seine Unwägbarkeiten. Für die in der oben abgebildeten Tabelle aufgeführten Immobilien ist lediglich das Vergleichswertverfahren gemäß 182 Abs. 2 Satz 1 BewG vorgesehen. Allenfalls 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG sieht als Ausnahme das Sachwertverfahren vor, wenn man auf keinen Vergleichswert zurückgreifen kann. Und das ist leider oftmals die Praxis: Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen. Es wird aber in der Praxis sehr schwierig sein, genügend vergleichbare Immobilien zu finden, für die ein Kaufpreis bekannt ist. Hierbei kann vorrangig auf die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise zurückgegriffen werden. Ob dort aber eine genügend große Anzahl von Vergleichskaufpreisen registriert ist, bleibt fraglich. Es wird wohl seine Zeit brauchen. Was bei Wohnanlagen mit deren Eigentumswohnungen sicher möglich erscheint, wird bei Ein- und Zweifamilienhäuser mit meistens individueller Bauart und Ausstattung deutlich schwieriger. Die WertV sieht zwar Umrechnungskoeffizienten vor, die zu einer Vergleichbarkeit führen können, der im Zusammenhang mit der Bewertung stehende 183 BewG sieht das aber nicht vor. Vielmehr stellt er als zweite Möglichkeit die Anwendung von Vergleichsfaktoren vor. Diese können ebenfalls von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugsgrößen, vor allem die Flächeneinheiten des Gebäudes, mitgeteilt werden. Gehen wir aber zur Darstellung eines Beispiels einmal davon aus, dass uns die geeigneten Werte vorliegen, dann berechnet sich der Vergleichswert wie folgt: Allgemein wertbestimmende Merkmale in EUR/m² x Wohn-/Nutzfläche in m² = gemeiner Wert Dabei können allgemein wertbestimmende Merkmale die Größe oder das Baujahr des Objektes sein. Wenn sich Vergleichsfaktoren nur auf das Gebäude beziehen, so ist der Bodenwert nach 179 BewG hinzuzuaddieren. Fazit: Wenn überhaupt Vergleichswertfaktoren vorhanden sind, so handelt es sich regelmäßig um Durchschnittswerte, die weder auf das entsprechende Objekt bezogen noch einer Feinabstimmung unterworfen werden müssen. Die WertV sieht dieses gemäß 13 Abs. 3 und 14 WertV mit Zu- und Abschlägen vor, nicht aber der anzuwendende 183 BewG. Was der Gesetzgeber hier als Vereinfachung gedacht hat, wird aber in der Praxis wohl dazu führen, dass man sich über 198 BewG mit einem eigens angefertigten Gutachten behelfen muss. Da dieses Geld kostet, sollte man dieses erst dann in Betracht ziehen, wenn klar ist, dass man mit dem gesamten Vermögen oberhalb der anrechenbaren Freibeträge liegen wird. Aber die neuen Steuersätze der Steuerklassen II und III, die eine Steuerbelastung mit mindestens 30% nach sich ziehen, lassen schnell klar werden, dass ein Gutachten von vielleicht 500 Euro bis 3.000 Euro (je nach Objektwert) sich bei einem geringeren Wertansatz von schon 10.000 Euro gegenüber der vorgesehenen Bewertungsmethode bezahlt machen kann.

Ertragswertverfahren Miet- und Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die eine ortsübliche Kaltmiete ermittelbar ist, werden durch das Ertragswertverfahren bewertet. Hier werden Boden- und Gebäudewert getrennt ermittelt und zusammenaddiert. Die Ermittlung des Bodenwerts wurde bereits erläutert. Der Ansatz der Jahresmiete, bzw. der ortsüblichen Miete ist der so genannte Rohertrag, von dem die Bewirtschaftungskosten in Abzug zu bringen sind. Unter die Bewirtschaftungskosten fallen gemäß 185 Abs. 1 Satz 2 BewG die Verwaltungskosten, die nicht durch Umlagen gedeckten Betriebskosten, Instandhaltungskosten und auch das Mietausfallwagnis. Bei deren Ermittlung sind Erfahrungswerte in Ansatz zu bringen. Sie betragen in der Regel 18% - 29% des Rohertrags, nachzulesen in der Anlage 23 zum Bewertungsgesetz (i.v.m. 187 Abs. 2 Satz 2 BewG). Das Ergebnis ist dann der Reinertrag des Grundstücks. Danach wird die Bodenwertverzinsung abgezogen, auch Liegenschaftszins genannt. Je nach Grundstücksart liegt dieser zwischen 5% und 6,5% nach Maßgabe des 188 Abs. 2 Satz 2 BewG, wenn nicht die vorrangig anzuwendenden Zinssätze des Gutachterausschusses vorliegen. Danach hat man den Gebäudereinertrag, der noch mit dem Vervielfältiger nach Anlage 22 zum BewG zu multiplizieren ist. Der bemisst sich nach dem Liegenschaftszins und der Restnutzungsdauer des Gebäudes, abgeleitet vom Baujahr des Objekts. Auch hier kann es in der Praxis dazu kommen, dass man diese individuell verlängern oder verkürzen muss. Wurde ein Gebäude zum Beispiel 1940 erbaut, 1960 erweitert und 1980 generalüberholt, so sehen sie die Schwierigkeiten bei der Anwendung in der Praxis. Aber gehen wir davon aus, auch diese mathematische Hürde genommen zu haben, so haben wir dann den Gebäudeertragswert, den man dann nur noch mit dem Bodenwert addieren muss und schon ist er ermittelt: Der gemeine Wert des Grundbesitzes! Das Ganze noch mal in einer kurzen Übersicht: Rohertrag (Jahresnettokaltmiete oder ortsübliche Miete) abzüglich Bewirtschaftungskosten abzüglich Bodenwertverzinsung gleich Gebäudereinertrag multipliziert mit Vervielfältiger gleich Gebäudeertragswert zuzüglich Bodenwert gleich gemeiner Wert des Grundstücks

Sachwertverfahren Falls keine Kaltmiete oder ortsübliche Miete vorliegt oder ermittelbar ist, dann geht man bei diesen Objekten über das Sachwertverfahren. Auch hier werden Gebäude und Boden getrennt bewertet. Hierbei werden die Regelherstellungskosten, die Bruttogrundfläche, die Alterswertminderung und eine durch den Gutachterausschuss festgelegte Wertzahl zugrunde gelegt. Letztere soll die Markteinflüsse zum Bewertungszeitpunkt einbringen. Die Berechnung erfolgt kurz dargestellt wie folgt: Regelherstellungskosten pro m² multipliziert mit Grundfläche gleich Gebäuderegelherstellungspreis abzüglich Alterswertminderung (bis auf 40% der Regelherstellungskosten als Mindestwert) gleich Gebäudesachwert zuzüglich Bodenwert gleich vorläufiger Sachwert multipliziert mit Wertzahl gleich gemeiner Wert des Grundstücks Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Die Ermittlung des Wertes erfolgt aufgeteilt nach dem Wirtschaftsteil, der oder den Betriebswohnungen und dem Wohnteil. Betriebswohnungen und Wohnteil werden dabei wie normaler Grundbesitz bewertet. Der Wirtschaftsteil ermittelt sich gemäß 163 BewG durch angewendete Kapitalisierungszinssätze und -faktoren bezogen auf die Eigentumsfläche und Viehbestände, unter Berücksichtigung der Standarddeckungsbeiträge und zugeordnet den europäischen Größenklassen. Sie werden es für den heutigen Vortrag nachsehen, wenn das zu diesem Thema reichen soll. Vielleicht noch erwähnenswert ist die Vorschrift des 164 BewG, die einen Mindestwert vorsieht. Für die kleineren und mittleren Betriebe wird dieser Ansatz aber wohl die Regel werden, weil hier zu Lande deren Ertragswerte meistens niedriger sein dürften.

Steuerbefreiung für das Familienwohnheim Schon das alte Recht machte eine steuerfreie Übertragung des selbst genutzten Familienwohnheims zu Lebzeiten unter Ehegatten möglich. Diese Regelung wurde nun konkretisiert und ergänzt um die steuerfreie Übertragungsmöglichkeit im Todesfall auf den Ehegatten oder auf die Kinder ( 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Kurz zusammengefasst gilt Folgendes: Erblasser hat bis zum Tod im Familienheim gewohnt, es sei denn zwingende Gründe (Pflegeheim, etc.) hatten dieses verhindert Der Erwerber (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner oder Kinder) bewohnen das Familienwohnheim selbst unverzüglich nach dem Erbfall Die Selbstnutzung dauert mindestens zehn Jahre an, es sei denn, zwingende Gründe verhindern dies Bei der Übertragung auf Kinder übersteigt die Wohnfläche nicht 200 m² Es darf keine Verpflichtung bestehen (Teilungsanordnung), das Familienwohnheim übertragen zu müssen Wichtig: Die Freistellung entfällt rückwirkend! Was einfach klingt, hat Tücken! Klargestellt ist, dass der Erwerber des Familienwohnheims zehn Jahre lang dort auch seinen Lebensmittelpunkt halten muss. Das kann aber schon für den Fall der Übertragung auf Kinder schwierig sein, wenn sie schon anderswo örtlich gebunden sind. Auch wenn mehrere Erben das Familienwohnheim erben, bekommt nur derjenige die Freistellung, der die Wohnung selbst zehn Jahre nutzt und das nur anteilig zu seiner Erbquote. Die volle Freistellung kann nur erfolgen, wenn der abgebende Erbe durch Vermögen abgefunden wird, was ebenfalls vom annehmenden Erben geerbt wurde! Wenn die Wohnung größer ist als 200 m², so kann die auf den übersteigenden Teil entfallende Steuer gemäß 28 Abs. 3 ErbStG gestundet werden. Was die Verhinderung der Eigennutzung des Erblassers angeht, dürfte eine übergangsweise Vermietung, zum Beispiel für die Zeit einer Heimunterbringung, nicht schädlich sein, sofern dargelegt werden kann, dass eine endgültige Aufgabe der Wohnung nicht vorgesehen war. Praxishinweis: Testamentarische Verfügungen, durch die ein Lebenspartner als Vermächtnis ein Wohnrecht eingeräumt bekommt, es aber ansonsten den Kindern vererbt wird, sollten daraufhin noch mal überdacht werden!

Der Ansatz für Mietwohngrundstücke und Stundungsmöglichkeit Der neue 13c ErbStG regelt, dass der Wert der Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden mit nur 90% in Ansatz gebracht werden. Gemäß 28 Abs. 3 ErbStG kann die anfallende Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn zum Erwerb vermietete Wohngrundstücke oder der Erwerber das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Vorraussetzung ist weiterhin, dass die anfallende Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung des Objekts realisiert werden könnte. Das bedeutet, andere Vermögenswerte müssen zuerst herangezogen werden, bevor eine Stundung bewilligt werden kann. Sonstige Freibeträge Steuerklasse I Euro Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke 41.000 andere bewegliche körperliche Gegenstände 12.000 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände Steuerklasse II + III Euro 12.000 besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Lebenspartner 256.000 Beerdigungskosten, Grabmal und Grabpflege ohne Belege 10.300 10.300 Schuldner der Steuer Für die anfallende Erbschaftsteuer haften die Erben oder an deren Stelle der eingesetzte Testamentsvollstrecker, bei einer Schenkung der Schenker und Beschenkte je zur Hälfte. Praxistipp: Der Testamentsvollstrecker sollte für die zu erwartende Steuer einen Betrag aus der Erbmasse bis zur Begleichung zurückhalten und der Schenker sollte sich die Begleichung der Steuer nachweisen lassen!