Aktuelles zum. Immobilienrecht

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Transkript:

Aktuelles zum Immobilienrecht

Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, die Immobilie, also Grundstücke und darauf errichtete Gebäude, gewinnt gerade in Zeiten, in denen es Sorgen bei der Geldwertstabilität gibt, wieder zunehmend an Bedeutung. Immobilien gelten insbesondere in Deutschland als sichere Wertanlage. Grund und Boden sind grundsätzlich nicht vermehrbar. Gebäude sind langfristig nutzbare Wirtschaftsgüter. Immobilien werden als Anlageobjekt weiterhin gefragt sein, sei es zur Selbstnutzung, sei es zur Vermietung. Im Zusammenhang mit Immobilien ergeben sich vor allem steuerrechtliche, baurechtliche und miet-/pachtrechtliche Fragestellungen. Wir möchten mit dieser Broschüre einen kurzen Überblick über wichtige Problemfelder in den genannten Rechtsgebieten geben. Diese Broschüre ersetzt keinesfalls die persönliche Beratung im konkreten Fall. Andreas Sutor Fachanwalt für Steuerrecht, Bau- und Architektenrecht Angaben ohne Gewähr, Stand April 2013.

Die Immobilie im Steuerrecht Bereits der Erwerb einer Immobilie unterliegt der Besteuerung. Seitdem die Bundesländer den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer selbst festlegen können, sind in den meisten Bundesländern die Steuersätze erhöht worden und werden möglicherweise weiter erhöht. In Nordrhein-Westfalen liegt der Steuersatz derzeit bei 5%. Durch eine Aufteilung des Kaufpreises zwischen Immobilie und möglicherweise mitveräußertem Inventar kann Grunderwerbsteuer eingespart werden. Im Einkommensteuerrecht unterliegen vermietete oder verpachtete Immobilien der Besteuerung. Selbstgenutzte Wohnimmobilien sind hingegen einkommensteuerlich weitgehend unbeachtlich. Lediglich bei Denkmalen und bei Handwerkerdienstleistungen gibt es noch die Möglichkeit, Kosten einkommensteuerlich geltend zu machen. Bei gemischt genutzten Immobilien ergeben sich dadurch beachtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die jedoch bereits bei Erwerb der Immobilie beachtet werden müssen. So lässt die Rechtsprechung bei gemischt genutzten Immobilien eine getrennte Finanzierung zu. Dadurch können dauerhaft steuerliche Vorteile gesichert werden. Gewerbetreibende, Freiberufler und Gesellschafter von Personen-/Kapitalgesellschaften müssen bei beruflicher Nutzung/Überlassung von Immobilien die Problematik des notwendigen Betriebsvermögens beachten. Während die Veräußerung einer selbst genutzten Wohnimmobilie einkommensteuerlich unbeachtlich ist, die Veräußerung einer vermieteten Immobilie im Privatvermögen nach 10 Jahren steuerfrei ist, ist die Veräußerung einer Immobilie im Betriebsvermögen immer steuerlich bedeutsam. Die Aufdeckung so genannter stiller Reserven kann zu erheblichen Steuerzahlungen führen. Bereits bei Erwerb einer Immobilie und auch bei Aufnahme einer gewerblichen/ freiberuflichen Tätigkeit sowie bei Beteiligung an einer Gesellschaft unter Einbeziehung einer vorhandenen Immobilie müssen die steuerlichen Konsequenzen unbedingt beachtet werden. Auch im Bereich der Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer können Immobilien Gegenstand der Besteuerung sein. Insbesondere bei entfernten Verwandten und nicht verwandten Personen können geringe Freibeträge und hohe Steuersätze dazu führen, dass der Beschenkte/Erbe gezwungen ist, die Immobilie zu veräußern, um die Steuer zu bezahlen. Aber auch im engsten Familienkreis können Übertragungen zu erheblichen Steuerlasten führen. Das Ausnutzen erbrechtlicher und erbschaftsteuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann in vielen Fällen derartige Steuerlasten vermeiden.

Die Immobilie im Baurecht Die Errichtung eines Gebäudes ist aufgrund der Komplexität häufig mit Streitigkeiten unter den Beteiligten verbunden. Erwerber/Bauherr, Architekt, Bauträger/Generalunternehmer/Generalübernehmer, Handwerker/Subunternehmer und Behörden sind an der Errichtung eines Gebäudes beteiligt und stehen in einer Vielzahl von Rechtsbeziehungen zueinander. Kommt es zu einer Störung in einer Rechtsbeziehung, leidet meist der gesamte Baufortschritt. Möglichst schriftlich abgeschlossene Verträge und gute Dokumentationen sind dann wichtig, um Probleme unter Wahrung der eigenen Interessen lösen zu können. Die richtige Vorgehensweise unter Beachtung der vertraglichen Vereinbarungen und der geltenden Gesetze ist dann von entscheidender Bedeutung. Liegen mehrfach verwendete, von einer Vertragspartei gestellte Vertragsbedingungen vor, so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen, ist zudem deren Wirksamkeit zu überprüfen. Bei Streitigkeiten ist bisweilen die Einschaltung eines Gutachters empfehlenswert. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die einseitige Beauftragung eines Gutachters für die anderen Beteiligten nicht verbindlich ist. Eine verbindliche Feststellung ist nur bei einvernehmlicher Beauftragung eines Gutachters und Unterwerfung aller Beteiligten unter dessen Feststellungen sowie durch die Einleitung eines gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahrens möglich. Nach Abschluss der Arbeiten ist die so genannte Abnahme von großer Bedeutung. Sie führt, abgesehen von Abschlagszahlungen, zur Fälligkeit des Werklohns. Sie regelt die Verteilung der Beweislast für vorhandene oder später hinzutretende Mängel. Eine Dokumentation der Abnahme durch ein Abnahmeprotokoll ist zu empfehlen. Jedoch auch nach einer Abnahme können Mängel noch geltend gemacht werden. Dabei ist jedoch die Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt im Regelfall mit der Abnahme zu laufen und endet, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Bauwerken nach 5 Jahren. Auch beim Bauen im Bestand (Renovierungen/Sanierungen/Umbauten) sind klare vertragliche Vereinbarungen im Hinblick auf den Leistungsumfang unabdingbar.

Die Immobilie im Mietrecht Das Mietrecht ist als so genanntes soziales Mietrecht in den 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Insbesondere Vermieter müssen sich mit einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften auseinandersetzen, die oft gesetzlich zwingend sind. Im Wohnraummietrecht ist die Verwendung von Formularmietverträgen zu empfehlen, wobei allerdings unbedingt darauf geachtet werden sollte, dass diese aktuell sind, da die Rechtsprechung im Mietrecht einem ständigen Wandel unterlegen ist. Auch im Mietrecht unterliegen formularmäßig verwendete Vertragsklauseln der Inhaltskontrolle durch die Rechtsprechung. Bei bestehenden Mietverhältnissen führen Nebenkostenabrechnungen immer wieder zu Streit zwischen Vermieterseite und Mieterseite. Was viele nicht wissen: Nebenkosten sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Nur bei einer wirksamen anderslautenden mietvertraglichen Vereinbarung kann der Vermieter neben der Miete noch Nebenkosten verlangen. Wichtig ist dann, dass Mietverträge vollständig und richtig ausgefüllt sind. Darauf ist bei Abschluss des Mietvertrages besonderes Augenmerk zu legen. Bei den erteilten Abrechnungen ist darauf zu achten, dass diese nachvollziehbar sind. Gesamtkosten, Aufteilungsmaßstäbe und Zuordnung müssen ersichtlich sein und mit den mietvertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen. Nachzahlungen können nur verlangt werden, wenn innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet wird. Auch Mietverhältnisse, die sich bei Abschluss des Mietvertrages und während der Mietdauer zunächst als problemlos darstellen, führen bisweilen zu Streitigkeiten bei Beendigung. Mietkautionen darf der Mieter nicht zur Verrechnung mit den restlichen Mieten verwenden. Zahlt ein Mieter seine Miete nicht, kann der Vermieter bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Mietvertrag fristlos kündigen. Oft wird es aber gerade dann teuer, wenn der Mieter dann nicht freiwillig auszieht. Ein Räumungsprozess und eine Räumung durch den Gerichtsvollzieher können zu hohen Kosten führen, die neben dem Mietausfall zu bewältigen sind. Die richtige Formulierung der Klageanträge und der Anträge in der Zwangsvollstreckung sind dann wichtig, um schnell und kostengünstig zum Ergebnis zu kommen. Durch das Mietrechtsänderungsgesetz aus 2012 hat der Gesetzgeber hier weitere Möglichkeiten geschaffen. Nach Rückgabe der Mietsache streiten die Mietvertragsparteien bisweilen über den Zustand der Mietsache. Nur Schäden, die über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehen, hat der Mieter in jedem Fall zu beseitigen. Darüber hinausgehende Schönheitsreparaturen sind nur bei einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung vorzunehmen, wobei der Bundesgerichtshof Vertragsklauseln mit starren Fristen, die sich in alten Mietverträgen häufig finden, für unwirksam erklärt hat. Ersatzansprüche der Mietparteien unterliegen einer kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache.

Kompetenz vor Ort Die Kanzlei Korte & Partner liegt verkehrsgünstig im Stadtzentrum von Recklinghausen. Auf 500 Quadratmetern Bürofläche steht das über 20-köpfige Kanzleiteam - darunter viele langjährige Mitarbeiter - seinen Mandanten zur Verfügung. Zu den Mandanten der Kanzlei zählen mittelständische Unternehmen aller Branchen und Rechtsformen, öffentliche Institutionen und Privatpersonen. Zudem blickt die Kanzlei auf eine lange Ausbildungstradition zurück und stellt jedes Jahr mehrere Ausbildungsplätze zur Verfügung. Hier arbeiten Mitglieder verschiedener Beratungsberufe und unterschiedlicher Altersstruktur eng zusammen: Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; Akademiker ebenso wie Praktiker. So ist gewährleistet, dass neben den steuerlichen Gesichtspunkten auch die jeweiligen juristischen und betriebswirtschaftlichen Aspekte sowie die Wirtschaftsprüfung Berücksichtigung finden. Aktuelle Tipps zur Immobilie und allgemein zum Steuerrecht erhalten Sie auch auf unserer Homepage oder über www.facebook.com/korte.partner

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