AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF

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Transkript:

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF PETERSHAGEN/EGGERSDORF DEN 01.08.2015 JAHRGANG 26 NR. 8/2015 Inhaltsverzeichnis Beschlussprotokoll der 13. Sitzung der Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf vom 16.07.2015 öffentlicher Teil S. 1 Beschlussprotokoll der 13. Sitzung der Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf vom 16.07.2015 nicht öffentliche Teile I und II S. 3 Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf zur elften Änderung des Bebauungsplans Petershagen-Dorfkern und angrenzende Gebiete in dem Änderungsgebiet Gemarkung Petershagen, Flur 4, Flurstücke 373/2, 385, 1062, 1228, 1271 (Satzungsänderungsbeschluss) S. 3 Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf zur zweiten Änderung des Bebauungsplanes Gewerbestättengebiet Eggersdorf Süd (Satzungsänderungsbeschluss) S. 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Seniorenwohnen Eggersdorfer Straße 65, OT Petershagen. Erste Änderung. Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Änderungsbebauungsplanes S. 5 Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER S. 6 Beschlussprotokoll der 13. Sitzung der Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf vom 16.07.2015 öffentlicher Teil Beschluss 05/13/164/15 Die Gemeindevertretung beschließt die reguläre Zügigkeit im Grundschulbezirk Petershagen/Eggersdorf auf 6 Züge festzulegen. Beschluss 05/13/165/15 Die Gemeindevertretung beschließt, die Gemeindeverwaltung zu beauftragen, eine wissenschaftliche Studie in Auftrag zu geben, die untersuchen soll, ob und unter welchen Bedingungen ein dritter Grundschulstandort für die Gemeinde erforderlich und nachhaltig lebensfähig ist. Die Gutachter sollen dabei folgende Parameter einbeziehen: a) In der Gemeinde soll Kapazität für Grundschulklassen mit sechs bis sieben Zügen vorgehalten werden; b) die demographischen Szenarien des Statistischen Landesamtes zur Entwicklung der Bevölkerung sollen als Grundlage einbezogen werden; c) der Schulstandort soll autonom ausgelegt sein, d.h. Sportanlagen und Essensversorgung müssen auf dem Schulgelände möglich sein. d) die Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzung des Grundschulstandortes Petershagen mit Fredersdorf- Vogelsdorf soll berücksichtigt werden; e) die dauerhafte Lebensfähigkeit eines 3. Schulstandortes soll unter der Maßgabe der vom Land festgesetzten Klassenstärken, sowie alternativ für eine Klassenstärke von 25 Schülern untersucht werden; f) Petershagen/Eggersdorf ist seit den 90er Jahren vom Suburbanisierungsprozess Berlins betroffen. Welche Aussagen lassen sich über den weiteren Verlauf dieses Prozesses (bis 2040) machen; g) die Untersuchung soll verschiedene Flächen auf ihre Geeignetheit untersuchen. Dabei sollen Grundstücksgröße und Erreichbarkeit mit ÖPNV/S-Bahn berücksichtigt werden. h) Das Gutachten soll eine grobe Kostenschätzung beinhalten. Die wissenschaftliche Untersuchung ist auszuschreiben. In den Haushalt 2016 ist ein Betrag von 50.000 Euro einzustellen. Beschluss 05/13/166/15 Die Gemeindevertretung beschließt, den Bürgermeister zu beauftragen, einen Architekturwettbewerb, nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe, für die Erweiterung des Standortes des Grundschulzentrums Petershagen zu einer 4-zügigen Grundschule (einschl. Hort) vorzubereiten. Folgende Eckpunkte sollen bei diesem Architekturwettbewerb untersucht werden: 1. Erweiterung der räumlichen Gegebenheiten nach Raumprogramm für eine 4-zügige Grundschule (Erweiterungsbau), 2. Erweiterung der vorhandenen Sporthalle in eine 2-Felder-Halle, 3. Gestaltung der Außenanlagen unter Einbeziehung von Schaffung von Außensportanlagen, 4. Innenarchitektonische Gestaltung der Bestandsbauten zur Schaffung einer hohen Aufenthaltsqualität Die Vorbereitung und Durchführung des Architekturwettbewerbs (Wettbewerbsbetreuung) soll an ein externes Büro vergeben werden. Für den Architekturwettbewerb soll eine Voruntersuchung für die Erweiterung des Standortes des Grundschulzentrums Petershagen zu einer 4-zügigen Grundschule (einschl. Hort) mit folgenden Inhalten durchgeführt werden: Ermittlung des Bedarfs für eine 4-zügige Grundschule mit Hort entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einschl. Turnhalle und Außensportanlagen, Abgleich mit dem Bestand, Erstellung eines Raumbedarfsprogramms Innen und Außen, Abstimmung mit der Schule zu Nutzungsverteilungen, Prüfung der verfügbaren Flächenkapazitäten (Bauhof, 1

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF vom 01. 08. 2015/JAHRGANG 26 NR. 8/2015 Dorfstraße 46) hinsichtlich des Bedarfsprogramms Vornahme einer ersten Kostenschätzung und eines Testentwurfes Mit der Voruntersuchung kann ein externes Büro beauftragt werden. Im Haushalt sind für 2015 dafür keine Mittel eingestellt. Ein Deckungsvorschlag ist zu unterbreiten. Beschluss 05/13/167/15 Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf beschließt, der Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungs (FAW) ggmbh zur Errichtung eines Schulerweiterungsbaus eine Teilfläche im südöstlichen Bereich des Schulgrundstücks Eggersdorfer Straße 91 (Flurstück 1776) zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Erbbaurechtsvertrag zu erarbeiten und der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen. Beschluss 05/13/168/15 Eggersdorf beschließt, der nachfolgend genannten Änderung des 6 Abs. 1 des zwischen der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf und der Sunshine Catering Service GmbH, Hoppegarten, bestehenden Konzessionsvertrages vom 18.09.2013 zum 31.08.2015 zu genehmigen: Als Abgabepreis (inkl. 7% MwSt.) wird ein Betrag von 1,95 Euro pro Portion vereinbart. Sofern die gesetzlichen Mehrwertsteuersätze erhöht oder gesenkt werden, wird das Entgelt entsprechend angepasst. Beschluss 05/13/169/15 Eggersdorf beschließt, der nachfolgend genannten Änderung des 4 Abs. 1 des zwischen der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf und der Sun Personal Service GmbH, Berlin, bestehenden Konzessionsvertrages vom 18.09.2013 zum 31.08.2015 zu genehmigen: Als Abgabepreis (inkl. 19% MwSt.) wird ein Betrag von 0,65 Euro pro Portion vereinbart. Sofern die gesetzlichen Mehrwertsteuersätze erhöht oder gesenkt werden, wird das Entgelt entsprechend angepasst. Beschluss 05/13/170/15 Eggersdorf beschließt, den anliegenden Entwurf der Fünften Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in den kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf vom 13. Juli 2006 zu bestätigen und als gleichnamige Satzung zu erlassen. Beschluss 05/13/171/15 Eggersdorf beschließt, den Auftrag zur Prüfung der Jahres-abschlüsse 2013 und 2014 im Ergebnis eines Angebotsvergleiches an das Unternehmen Pricewaterhouse- Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PWC) zu vergeben. Beschluss 05/13/172/15 Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf beschließt: 1. Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf hat die zum Änderungsentwurf der elften Änderung des Bebauungsplans Petershagen-Dorfkern und angrenzende Gebiete (Änderungsgebiet: Gemarkung Peters-hagen, Flur 4, Flurstücke 373/2, 385, 1062, 1228, 1271) von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den benachbarten Gemeinden eingereichten Stellungnahmen geprüft und gemäß 1 Abs. 7 BauGB gegen- und untereinander abgewogen. Sie beschließt die Abwägungsergebnisse entsprechend dem anliegenden Abwägungsprotokoll. 2. Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf beschließt auf der Grundlage der 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) die elfte Änderung des Bebauungsplanes Petershagen Dorfkern und angrenzende Gebiete als Satzung. 3. Die Begründung der Satzung wird gebilligt. 4. Die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange und die benachbarten Gemeinden, die Stellungnahmen zum Änderungsentwurf abgegeben haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 5. Der Beschluss über die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Beschluss 05/13/173/15 Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf beschließt: 1. Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf hat die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs vom 13. April bis 15. Mai 2015 abgegeben wurden, sowie die Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden geprüft sowie untereinander und gegeneinander abgewogen. Sie beschließt die Abwägungsergebnisse entsprechend der Anlage (Abwägungsprotokoll). 2. Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf beschließt auf der Grundlage der 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) die zweite Änderung des Bebauungsplanes Gewerbestättengebiet Eggersdorf-Süd als Satzung. 3. Die Begründung der Satzung wird gebilligt. 2

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF vom 01. 08. 2015/JAHRGANG 25 NR. 8/2015 4. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden, die Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 5. Der Beschluss über die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Beschluss 05/13/174/15 Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf beschließt, den Entwurf zur ersten Änderung des vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes Seniorenwohnen Eggersdorfer Straße 65, OT Petershagen, zu bestätigen und gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Beschluss 05/13/175/15 Grundbuchbezirk: 4513 Grundstück: Gemarkung Eggersdorf, Flur 2, Flurstücke 1540, Größe 3.991 qm Lagebezeichnung: 15345 Petershagen/Eggersdorf, Am Fuchsbau 12 Die Gemeindevertretung Petershagen/ Eggersdorf beschließt, dass das Grundstück in 15345 Petersha-gen/ Eggersdorf, Am Fuchsbau 12, Gemarkung Eggersdorf, Flur 2, Flurstück 1540 mit einer Fläche von insgesamt 3.991 qm zu einem Preis von 93.566 Euro an die Deutschtec GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Berang Mohseni, verkauft wird. Beschlussprotokoll der 13. Sitzung der Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf vom 16.07.2015 nicht öffentliche Teile I und II Beschluss 05/13/161/15 Die Gemeindevertretung beschließt, den Zuschlag für die Errichtung eines mobilen Schulersatzbaus zur Erweiterung des Grundschulcampus Petershagen an die Fachfirma Specht Container GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet an der B1, Digitalstraße 11-13 in 15366 Hoppegarten zu erteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des dazu vorliegenden Angebotes vom 12.06.2015 mit der Firma Specht Container GmbH & Co. KG einen Vertrag zum Kauf des mobilen Schulersatzbaus abzuschließen. Namentliche Abstimmung Borchardt, Olaf Dinter, Cordula Hauser, Monika Hofmann, Annelore Kannekowitz, Hans-Joachim Kaus, Reinhard Kelm, Ronny Körner, Klaus Kraatz, Thomas Krause, Heiko Enthaltung nein nein Löhl, Norbert Neumann, Jürgen Parduhn, Karlheinz Dr. Reimann, Karin Schliebs, Christine Schmidt, Rita Schulz, Florian Trocha, René Wiench, Gunnar Bendel, Uwe Herzog, Burkhard Lüders, Andreas Paulat, Burkhard nein nicht anwesend nicht anwesend nicht anwesend nicht anwesend Beschluss 05/13/162/15 Die Gemeindevertretung beschließt, den Zuschlag für das Los KH 26/15 Rohbau zur Erweiterung des Grundschulcampus Eggersdorf an die Fachfirma HTS GmbH & Co.KG Schlieben Hoch-, Tief- und Straßenbau in 04936 Schlieben zu erteilen. Beschluss 05/13/163/15 Eggersdorf beschließt, den Auftrag für die Belieferung der kommunalen Kindergärten/-krippen mit Mittagessen (Zeitraum 31.08.2015 bis 31.12.2016) im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung an das Unternehmen Sodexo SCS GmbH, Dresden, zu vergeben. Beschluss 05/13/176/15* Die Gemeindevertretung Petershagen/ Eggersdorf beschließt, eine Vollmacht zur Belastung eines Grundstücks zu erteilen. * Dieser Beschluss wird in seinem wesentlichen Inhalt wiedergegeben. Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf zur elften Änderung des Bebauungsplans Petershagen-Dorfkern und angrenzende Gebiete in dem Änderungsgebiet Gemarkung Petershagen, Flur 4, Flurstücke 373/2, 385, 1062, 1228, 1271 (Satzungsänderungsbeschluss) Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf hat am 16. Juli 2015 die elfte Änderung des Bebauungsplans Petershagen-Dorfkern und angrenzende Gebiete in dem Änderungsgebiet Gemarkung Petershagen, Flur 4, Flurstücke 373/2, 385, 1062, 1228, 1271 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 05/13/172/15): 1. Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf hat die zum Änderungsentwurf der elften Änderung des Bebauungsplans Petershagen-Dorfkern und angrenzende Gebiete (Änderungsgebiet: Gemar- 3

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF vom 01. 08. 2015/JAHRGANG 26 kung Petershagen, Flur 4, Flurstücke 373/2, 385, 1062, 1228, 1271) von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den benachbarten Gemeinden eingereichten Stellungnahmen geprüft und gemäß 1 Abs. 7 BauGB gegen- und untereinander abgewogen. Sie beschließt die Abwägungsergebnisse entsprechend dem anliegenden Abwägungsprotokoll. 2. Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf beschließt auf der Grundlage der 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) die elfte Änderung des Bebauungsplanes Petershagen Dorfkern und angrenzende Gebiete als Satzung. 3. Die Begründung der Satzung wird gebilligt. 4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Gemeinden, die Stellungnahmen zu dem Änderungsentwurf abgegeben haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 5. Der Beschluss über die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. NR. 8/2015 Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach 39 bis 43 BauGB und auf die Vorschrift des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person nach 47 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO, Normenkontrollantrag), der diesen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können ( 47 Abs. 2a VwGO). Petershagen/Eggersdorf, den 30. Juli 2015 Olaf Borchardt Bürgermeister Geltungsbereich der elften Änderung des Bebauungsplans Petershagen-Dorfkern und angrenzende Gebiete Gemarkung Petershagen, Flur 4, Flurstücke 373/2, 385, 1062, 1228, 1271 Die elfte Änderung des Bebauungsplans Petershagen-Dorfkern und angrenzende Gebiete in dem Änderungsgebiet Gemarkung Petershagen, Flur 4, Flurstücke 373/2, 385, 1062, 1228, 1271 wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der geänderte Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan und seine Begründung werden auf Dauer im Bauamt der Gemeindeverwaltung, Am Markt 8, Ortsteil Eggersdorf, während der Sprechzeiten zu Jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Sprechzeiten sind: dienstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie donnerstags von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Es wird gemäß 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, dass eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf und dass beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Grenze des Geltungsbereichs

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF vom 01. 08. 2015/JAHRGANG 25 NR. 8/2015 Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf zur zweiten Änderung des Bebauungsplanes Gewerbestättengebiet Eggersdorf Süd (Satzungsänderungsbeschluss) Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf hat in öffentlicher Sitzung am 16. Juli 2015 die zweite Änderung des Bebauungsplanes Gewerbestättengebiet Eggersdorf Süd, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen (Beschluss 05/13/173/15). 1. Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf hat die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs vom 13. April bis 15. Mai 2015 abgegeben wurden, sowie die Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden geprüft sowie untereinander und gegeneinander abgewogen. Sie beschließt die Abwägungsergebnisse entsprechend der Anlage (Abwägungsprotokoll). 2. Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf beschließt auf der Grundlage der 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) die zweite Änderung des Bebauungsplanes Gewerbestättengebiet Eggersdorf Süd als Satzung. 3. Die Begründung der Satzung wird gebilligt. 4. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden, die Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie beachtliche Mängel in der Abwägung nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Nach 44 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB können etwaige Entschädigungsansprüche gemäß 39 bis 43 BauGB geltend gemacht werden. Entsprechend der Vorschrift des 44 Abs. 4 BauGB erlöschen Entschädigungsansprüche, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden. 3. Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person nach 47 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensordnung (VwGO, Normenkontrollantrag), der diesen Bebauungsplan um Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können ( 47 Abs. 2a VwGO). Petershagen/Eggersdorf, den 30. Juli 2015 Olaf Borchardt Bürgermeister Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbestättengebiet Eggersdorf Süd 5. Der Beschluss über die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Gewerbestättengebiet Eggersdorf Süd wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der geänderte Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan und seine Begründung werden auf Dauer im Bauamt der Gemeindeverwaltung, Am Markt 8, Ortsteil Eggersdorf, während der Sprechzeiten für jede und jeden zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Nach 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Verletzungen der in bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften i.s.v. 214 Abs. 1 Nr.1 bis 4 BauGB sowie der Vorschriften des 214 Abs. 2a Nr. 3 und 4 BauGB, dass eine unter Berücksichtigung des 5

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF vom 01. 08. 2015/JAHRGANG 26 NR. 8/2015 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Seniorenwohnen Eggersdorfer Straße 65, OT Petershagen Erste Änderung Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Änderungsbebauungsplanes Die Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf hat in öffentlicher Sitzung am 16. Juli 2015 beschlossen, den Entwurf zur ersten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Seniorenwohnen Eggersdorfer Straße 65, OT Petershagen, öffentlich auszulegen. Das Änderungsverfahren erfolgt gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 521, 522, 523 und 524 der Flur 2 der Gemarkung Petershagen. Er wird begrenzt durch das Flurstück 1646 im Norden, das Flurstück 525 im Osten, die Eggersdorfer Straße im Süden und das Flurstück 520 im Westen (siehe Abbildung). Das Verfahren dient der Änderung der bisher festgesetzten Art der Nutzung. Die im Haupthaus bislang zulässige stationäre Pflege soll entfallen und durch die Zulässigkeit von Wohnungen für zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenzerkrankungen ersetzt werden, sowie durch die Zulässigkeit betreuten Wohnens. montags, mittwochs und donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Diese sind in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Petershagen/Eggersdorf, den 30. Juli 2015 Olaf Borchardt Bürgermeister Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Seniorenwohnen Eggersdorfer Straße 65 Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER Die Vertreter der Volksinitiative Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung (Stand Juni 2015) liegt mit Begründung in der Zeit vom 17. August bis einschließlich 18. September 2015 im Bauamt der Gemeindeverwaltung (Ortsteil Eggersdorf, Am Markt 8, Zimmer 005) während der Dienststunden öffentlich aus. Die Dienststunden sind: Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 19. August 2015 bis zum 18. Februar 2016 durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Ein- 6

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF vom 01. 08. 2015/JAHRGANG 25 NR. 8/2015 tragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben. Eintragungsberechtigt sind gemäß 16 VAGBbg in Verbindung mit 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 18. Februar 2016 das 16. Lebenshr vollendet haben, also vor dem 19. Februar 2000 geboren sind, seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie nicht nach 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in dem nachfolgend genannten Eintragungsraum der Abstimmungsbehörde bis Donnerstag, den 18. Februar 2016, 16 Uhr zu folgenden Eintragungszeiten unterstützt werden: Rathaus im OT Eggersdorf Meldeamt, Raum 006 Am Markt 8 15345 Petershagen/Eggersdorf Eintragungszeiten (Eintragungsraum der Abstimmungsbehörde): Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mittwoch, den 17.02.2016 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen ( 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg). Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen ( 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden. Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen ( 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. 8 Abs. 2 VVVBbg). Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen ( 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. 7 Abs. 4 VVVBbg). B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden ( 8a Abs. 5 VVVBbg). Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat ( 15 Abs. 7 VAGBbg). 7

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF vom 01. 08. 2015/JAHRGANG 26 NR. 8/2015 Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 14. Januar 2016, 16 Uhr eingeht. Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER Der Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER in Schönefeld darf nicht über den im Planfeststellungsverfahren gebilligten Umfang hinaus erweitert werden. I. 19 Abs. 11 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung vom 01.11.2003 einschließlich der Änderungen vom 10.10.2007 wird um folgende Sätze ergänzt: 1. Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Start- und/oder Landebahnen haben. 2. Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus ausgebaut werden. II. Die Regierung des Landes Brandenburg wird aufgefordert, den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in der Fassung vom 30.05.2006 um folgendes Ziel und folgenden Grundsatz der Raumordnung zu ergänzen: Z16 Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Start- und/oder Landebahnen haben. G17 Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus ausgebaut werden. III. Falls das Land Berlin seine Mitwirkung an den in Nr. I. und II. vom Land Brandenburg beabsichtigten Ergänzungen des 19 Abs. 11 LEPro und des LEP FS verweigert, wird das Land Brandenburg den Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) gemäß dessen Art. 24 kündigen. Die Regierung des Landes Brandenburg ist berechtigt, einen neuen Landesplanungsvertrag mit dem Land Berlin nur unter Ausklammerung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg BER abzuschließen. Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter: Vertreter: Stellvertreter: Peter Kreilinger Angelika Bläschke Puschkinstraße 11 Karl-Liebknecht-Straße 64 14542 Werder (Havel) 15831 Blankenfelde-Mahlow Roland Skalla Dn Henow Reiherweg 11 Brahmsstraße 17 14532 Stahnsdorf 15745 Wildau Markus Sprissler Thorsten Kleis Birkenstraße 1b Puschkinstraße 97c 14979 Großbeeren 15711 Königs Wusterhausen Stefanie Waldvogel Christian Selch Parkstraße 39 Potsdamer Straße 12 15738 Zeuthen 15738 Zeuthen Robert Nicolai Jörg Wanke Fontaneplatz 5 Fischerstraße 23 15834 Rangsdorf 15806 Zossen Viara Schaale Jens Zschiedrich Eichenring 23 Siedlerweg 15 a 15749 Ragow 14974 Ludwigsfelde Petershagen/Eggersdorf, den 27.07.2015 (Dienstsiegel) Die Abstimmungsbehörde gez. Olaf Borchardt Bürgermeister Impressum: Herausgeber: Gemeinde Petershagen/Eggersdorf, Bürgermeister. 15345 Petershagen/Eggersdorf, Am Markt 8 Satz und Druck: TASTOMAT GmbH, 15345 Petershagen/Eggersdorf, Landhausstraße, Gewerbepark 5 Auflage: 6.900 Stück Bezugsmöglichkeit: Das Amtsblatt ist kostenlos in den Rathäusern der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf (Rathausstraße 9 und Am Markt 8) erhältlich. 8