Steuerfreie ZVK-Umlage

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Transkript:

Steuerfreie ZVK-Umlage Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 1 von 12

Inhaltsverzeichnis 1.0 Einleitung 3 2.0 Umsetzung in der Personalwirtschaft 4 Einstellungen zur Steuerfreiheit in den ZVK- Konstanten 4 2.1.1 Einstellungen für die Umlage 4 2.1.2 Zu hinterlegende Grenzen für die Zusatzbeiträge bzw. Arbeitnehmeranteile aus Entgeltumwandlung 5 2.1.3 Vortragswerte für kapitalgedeckte Altersvorsorge beim Arbeitnehmer 6 2.1.4 Verteilmodell / Aufzehrmodell 7 Prüfung der Grenze nach 3 Nr. 56 EstG anhand des Prüfungsprotokolls 8 Fallbeispiele 9 2.3.1 Umlage und Zusatzbeitrag bleiben steuerfrei 9 2.3.2 Umlage bleibt nur teilweise steuerfrei 9 2.3.3 Umlage bleibt nur teilweise steuerfrei vorzeitiger Austritt 9 2.3.4 Höherer Zusatzbeitrag durch Zuwendung 10 Rechenbeispiele für Steuer- und SV- Hinzurechnungen (Basis 2009) 11 Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 2 von 12

1.0 Einleitung Seit dem 01.01.2008 können Teile des Arbeitgeberanteils an der ZVK-Umlage steuerfrei bleiben. Der Höchstwert im Jahr beträgt derzeit 2% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West). Dies entspricht in 2017 dem Betrag von 1524,00 EUR. Der steuerfreie Anteil vermindert sich um Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben. Dazu gehören beispielweise ZVK-Zusatzbeiträge sowie andere Formen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge. Umlageanteile, die nicht steuerfrei bleiben, können nach 40b pauschal versteuert werden. Hier gelten weiterhin die monatlichen Grenzen von 89,48 bzw. 92,03 EUR aus dem ATV. Übersteigende Beträge sind dann individuell zu versteuern. Aus den steuerfrei bleibenden bzw. pauschal versteuerten Umlageanteilen wird eine SVHinzurechnung für die ermäßigte Verbeitragung ermittelt. Dabei wird das ZVK-Brutto, dass den steuerfreien bzw. pauschalierten Umlagen bis zum Maximalwert von 100 EUR zu Grunde liegt, mit 2,5% multipliziert und um 13,30 EUR gemindert. Die folgenden Beispiele sollen den Rechenweg zur Ermittlung der Steuer- und SVHinzurechnung unter verschiedenen Konstellationen verdeutlichen. Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 3 von 12

2.0 Umsetzung in der Personalwirtschaft Einstellungen zur Steuerfreiheit in den ZVK-Konstanten 2.1.1 Einstellungen für die Umlage Die Zusatzversorgungskasse muss als umlagefinanzierte ZVK gekennzeichnet sein, damit die Berechnungsregeln nach 3 Nr. 56 angewendet werden. Daher ist unter DATENSTAMM > KONFIGURATION > Umlage der Haken im Feld <Umlage zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge nach 40b neue Fassung> zu setzen. Weiterhin ist der steuerfrei bleibende Jahreswert (2% der BBmG RV West) im Feld <jährl. Steuerfrei-Grenze> zu hinterlegen. Umlagefinanzierte Zusatzversorgungskasse, Abrechnungsverband Ost, Altvertrag Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 4 von 12

2.1.2 Zu hinterlegende Grenzen für die Zusatzbeiträge bzw. Arbeitnehmeranteile aus Entgeltumwandlung Einige umlagefinanzierte Zusatzversorgungskassen erheben zusätzlich Beiträge, die in ein kapitalgedecktes System fließen. Diese Zusatzbeiträge sind auf der Seite <Zusatz> zu pflegen. Dies gilt auch für Arbeitnehmeranteile an der Umlage für eine kapitalgedeckte Zusatzversorgungskasse, welche durch Entgeltumwandlung finanziert werden, also das Steuer- und SV-Brutto mindern. Zusatzbeitrag für eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungskasse, Abrechnungsverband Ost, Altvertrag. Laut Steuer- und Beitragsrecht gelten für die kapitalgedeckten Zusatzbeiträge andere Grenzwerte als für die Umlagen. Daher ist zumindest beim Zusatzbeitrag der Haken <abweichende Grenzen> zu setzen. Ergänzen Sie bitte die Bemessungsgrenzen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt sowie die Grenzen für die Steuerfreiheit und die Pauschalierung des Zusatzbeitrags. Soll der Arbeitnehmeranteil das lohnsteuerpflichtige und SV-pflichtige Brutto des Arbeitnehmers mindern, setzen Sie bitte den entsprechenden Haken. Die Beiträge würden also aus dem unversteuerten Brutto erhoben werden und nicht vom bereits versteuerten Entgelt. Diese Verfahrensweise wird durch 3 Nr. 63 EstG (steuerfreie Beiträge an Pensionskassen/ Pensionsfonds) ermöglicht. Beachten Sie bitte, dass die für Umlage, Zusatzbeitrag und Sanierungsgeld eingestellten Richtlinien zur steuerlichen und beitragsrechtlichen Behandlung durch Einstellungen im Arbeitnehmerstamm übersteuert werden können. Hierfür sind die Felder unter ARBEITNEHMER > TARIF > ZVK verantwortlich. Wird beim Beschäftigten beispielsweise eingestellt, dass es sich beim Sanierungsgeld um eine abgabenfreie Leistung handelt, so nützen hinterlegte Steuerfreigrenzen gar nichts. Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 5 von 12

2.1.3 Vortragswerte für kapitalgedeckte Altersvorsorge beim Arbeitnehmer Der steuerfreie Jahresbetrag ist um Beiträge für die kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge zu mindern Dies geschieht für den ZVK-Zusatzbeitrag automatisch. Für Beiträge an Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden die hinterlegten Vorsorgeverträge des Arbeitnehmers geprüft. Den Jahreswert, der hier ermittelt wird, finden Sie unter ARBEITNEHMER > VORTRAG > BAT wieder. Das Feld wird automatisch anhand der Altersvorsorgedaten befüllt. Bei Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge wird der Feldinhalt angepasst und eine automatische Korrektur bis zum ersten Monat des Kalenderjahres ausgelöst. Vortragswert für steuerfreie betriebliche Altersvorsorge Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 6 von 12

2.1.4 Verteilmodell / Aufzehrmodell Der Jahresbetrag von 1.524,00 EUR (2017) kann gezwölftelt und folglich als Monatsbetrag in Anspruch genommen werden (Verteilmodell). Bei gleichbleibendem Entgelt bleiben dadurch Steuer- und SV-Hinzurechnung im Lauf des Jahres weitgehend konstant. Beim Aufzehrmodell wird diese Verteilung nicht durchgeführt der Betrag wird zu Beginn des Jahres in Anspruch genommen und nach seiner Aufzehrung steigt der individuell zu versteuernde Anteil an. Die Einstellung, ob eine monatliche (Verteilmodell) oder jährliche Betrachtung (Aufzehrmodell) durchgeführt werden soll, nehmen Sie unter ARBEITNEHMER > TARIF > ZVK im Feld <Berechnung> vor. Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 7 von 12

Prüfung der Grenze nach 3 Nr. 56 EstG anhand des Prüfungsprotokolls Die Summe aus betrieblicher Altersvorsorge nach 3 Nr. 63 EStG (z.b. Pensionskassen oder ZVK-Zusatzbeitrag) und der nach 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Umlage darf den Grenzbetrag von 2% der BBmG RV West im Jahr nicht überschreiten. Da die Höhe des Zusatzbeitrags zu Beginn des Jahres nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann, ergeben sich durch Änderungen des Zusatzbeitrags im Laufe des Jahres Veränderungen in demjenigen Betrag, den die Umlage noch für die Steuerfreiheit verwenden kann. In diesen Fällen sind Korrekturabrechnungen erforderlich, um den steuerfreien Anteil der Umlage neu zu berechnen. Eine weitere gute Prüfmöglichkeit bietet die DATÜV/ZVE-Jahresliste, die Sie unter MELDUNGEN > DATÜV/ZVE >Meldungsprotokolle finden. Hier werden Umlage und Zusatzbeitrag monatsweise mit ihrer steuerlichen Behandlung dargestellt. Die Summe aus steuerfreier Umlage und Zusatzbeitrag darf am Jahresende die 2% BBmG RV West nicht überschreiten. Wird die Grenze überschritten, müssen Sie eine Korrekturabrechnung durchführen, um Teile der Umlage nachträglich von Steuerfreiheit auf Pauschalversteuerung umzubuchen. Prüfprotokoll und ZVK-Jahresliste reichen nicht aus, wenn Sie neben der ZVK noch betriebliche Altersvorsorge über ARBEITNEHMER > EXTRAS > Vorsorge abrechnen. Hier brauchen Sie das Lohnkonto Altersvorsorge. Meist ist jedoch in diesen Fällen der steuerfreie Betrag nach 3 Nr. 63 EStG schon so hoch, dass die Umlage ohnehin nicht steuerfrei bleiben darf. Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 8 von 12

Fallbeispiele 2.3.1 Umlage und Zusatzbeitrag bleiben steuerfrei Gleichbleibendes Entgelt von 1.500,00 EUR 1% Umlage, 2% Zusatzbeitrag AG, 2% Zusatzbeitrag AN aus Netto Gesamtsumme Umlage: 180,00 EUR Gesamtsumme Zusatzbeitrag AG: 360,00 EUR Die Grenze von 2% BBmG RV West wird nicht überschritten. Sowohl der AG-Anteil am Zusatzbeitrag als auch die Umlage bleiben komplett steuerfrei. 2.3.2 Umlage bleibt nur teilweise steuerfrei Gleichbleibendes Entgelt von 3.000,00 EUR 1% Umlage, 2% Zusatzbeitrag AG, 2% Zusatzbeitrag AN aus Brutto Gesamtsumme Umlage: 360,00 EUR Gesamtsumme Zusatzbeitrag AG: 1.440,00 EUR Die Grenze von 2% BBmG RV West wird überschritten. Sowohl der AG-Anteil als auch der AN-Anteil am Zusatzbeitrag bleiben komplett steuerfrei, weil die 4% BBmG RV West nicht überschritten werden. Da aber die 2% BBmG RV West überschritten werden (2016: 1488 EUR, 2017: 1524 EUR), kann nur ein Teil der Umlage steuerfrei bleiben, nämlich 1.488-1.440 = 48 EUR. Im Verteilmodell (monatliche Berechnung) wären das 4 EUR im Monat. Im Aufzehrmodell (jährliche Berechnung) würde im Abrechnungsmonat Februar die Pauschalierung beginnen. 2.3.3 Umlage bleibt nur teilweise steuerfrei vorzeitiger Austritt Wie 2.3.2, nur mit Austritt im Oktober. Gesamtsumme Umlage: 300,00 EUR Gesamtsumme Zusatzbeitrag AG: 1.200,00 EUR Die Grenze von 2% BBmG RV West wird überschritten. Sowohl der AG-Anteil als auch der AN-Anteil am Zusatzbeitrag bleiben komplett steuerfrei, weil die 4% BBmG RV West nicht überschritten werden. Da aber die 2% BBmG RV West überschritten werden (2016: 1488 EUR, 2017: 1524 EUR), kann nur ein Teil der Umlage steuerfrei bleiben, nämlich 1.488-1.200 = 288 EUR. Im Verteilmodell (monatliche Berechnung) müssten alle Monate korrigiert werden, um den höheren monatlichen Betrag zu berücksichtigen. Im Aufzehrmodell (jährliche Berechnung) müsste in den Monat Februar korrigiert werden, weil dort ursprünglich die Pauschalierung begann. Die pauschalversteuerte Umlage wird durch die Korrektur nachträglich steuerfrei gestellt. Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 9 von 12

2.3.4 Höherer Zusatzbeitrag durch Zuwendung Gleichbleibendes Entgelt von 3.000,00 EUR + 2.000,00 EUR Zuwendung im November 1% Umlage, 2% Zusatzbeitrag AG, 2% Zusatzbeitrag AN aus Brutto Gesamtsumme Umlage: 380,00 EUR Gesamtsumme Zusatzbeitrag AG: 1.520,00 EUR Die Grenze von 2% BBmG RV West wird in 2016 (1.488,00 EUR) überschritten. Sowohl der AG-Anteil als auch der AN-Anteil am Zusatzbeitrag bleiben komplett steuerfrei, weil die 4% BBmG RV West nicht überschritten werden. Da aber die 2% BBmG RV West in 2016 überschritten werden (2016: 1488 EUR, 2017: 1524 EUR), darf die Umlage nicht steuerfrei bleiben. Die Zuwendung und damit die zusätzlichen 80 EUR Zusatzbeitrag wurden in den Abrechnungsmonaten vor November noch nicht berücksichtigt. Im Aufzehrmodell (jährliche Berechnung) und im Verteilmodell (monatliche Berechnung) müssen alle Monate korrigiert werden, um die steuerfrei Umlage nachträglich pauschal zu versteuern. Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 10 von 12

Rechenbeispiele für Steuer- und SV-Hinzurechnungen (Basis 2009) Standardfälle (ohne Zusatzbeitrag oder betriebliche Altersvorsorge) Umlage- Arbeitgeberanteil: 6,45 % ZVK-Brutto: 3000,00 EUR Monatliche Betrachtung (Verteilmodell) Pauschalierungsgrenze: 1104,36 EUR/ 92,03 Umlage-AG-Anteil: 6,45 % ZVK-Brutto: 1000,00 Monatliche Betrachtung (Verteilmodell) Pauschalierungsgrenze: 1104,36 EUR/ 92,03 Umlage: Davon steuerfrei: Davon pauschal versteuert: Davon indiv. versteuert: Summe steuerfrei + pauschal Fiktives ZVK-Brutto für max. 100,00 EUR Umlage Fiktives ZVK-Brutto x 2,5% - 13,30 EUR Umlage steuerfrei/ pauschal 100,00 EUR SV Hinzurechnung (47,47+25,46+46,03 ) Umlage: Davon steuerfrei: Davon pauschal versteuert: Davon indiv. versteuert: Summe steuerfrei + pauschal Fiktives ZVK-Brutto für max. 100,00 EUR Umlage Fiktives ZVK-Brutto x 2,5% - 13,30 EUR Umlage steuerfrei/ pauschal 100,00 EUR SV Hinzurechnung (0,00 + 11,70 + 0,00 ) 193,50 EUR 54,00 EUR 92,03 EUR 47,47 EUR 146,03 EUR 1550,39 EUR 25,46 EUR 46,03 EUR 118,96 EUR 64,50 EUR 54,00 EUR 10,50 EUR 0,00 EUR 64,50 EUR 1000,00 EUR 11,70 EUR 0,00 EUR 11,70 EUR Umlage- Umlage: 30,00 EUR Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 11 von 12

Arbeitgeberanteil: 1,00 Davon steuerfrei: 30,00 EUR ZVK-Brutto: 3000,00 Davon pauschal versteuert: 0,00 EUR Monatliche Betrachtung Davon indiv. versteuert: 0,00 EUR (Verteilmodell) Summe steuerfrei + pauschal 30,00 EUR Pauschalierungsgrenze: 16,70 EUR 1073,76 EUR/ 89,48 Umlage - 13,30 EUR Bei der ermäßigten Umlage steuerfrei/ pauschal 100,00 0,00 EUR Verbeitragung in der Sozialversicherung muss das fiktive ZVK-Brutto nur dann mit den 2,5% SV Hinzurechnung (0,00+6,70+0,00 ) multipliziert werden, wenn die Umlage höher ist als 2,5%. 16,70 EUR Abrechnungsfälle mit Zusatzbeitrag Umlage- Arbeitgeberanteil: 1,00 % Arbeitgeberanteil Zusatzbeitrag: 2,00 % ZVK-Brutto: 2000,00 EUR Monatliche Betrachtung (Verteilmodell) Pauschalierungsgrenze: 1073,76 EUR/ 89,48 EUR Umlage- Arbeitgeberanteil: 5,35 % Arbeitgeberanteil Zusatzbeitrag: 0,22 % ZVK-Brutto: 3000,00 EUR Monatliche Betrachtung (Verteilmodell) Pauschalierungsgrenze: 1073,76 EUR/ 89,48 EUR Umlage: Zusatzbeitrag: Steuerfreier Anteil Umlage: pauschal versteuerter Anteil Umlage: indiv. versteuerte Umlage: Summe steuerfrei + pauschal Umlage - 13,30 EUR Umlage steuerfrei/ pauschal 100,00 SV Hinzurechnung (0,00 + 6,70 + 0,00 ) Umlage: Zusatzbeitrag: Steuerfreier Anteil Umlage: pauschal versteuerter Anteil Umlage: indiv. versteuerte Umlage: Summe steuerfrei + pauschal Fiktives ZVK-Brutto für max. 100,00 EUR Umlage Fiktives ZVK-Brutto x 2,5% - 13,30 EUR Umlage steuerfrei/ pauschal 100,00 SV Hinzurechnung (23,62+33,43+36,88 ) 20,00 EUR 40,00 EUR 14,00 EUR 6,00 EUR 0,00 EUR 20,00 EUR 6,70 EUR 0,00 EUR 6,70 EUR 160,50 EUR 6,60 EUR 47,40 EUR 89,48 EUR 23,62 EUR 136,88 EUR 1869,16 EUR 33,43 EUR 36,88 EUR 93,93 EUR Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 12 von 12