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Mindestlohn Wer informiert zum Mindestlohn? Mindestlohngesetz (MiLoG) hat in erster Linie arbeitsrechtliche Regelungen Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mindestlohngesetz (MiLoG) und Minijobs Mit Inkrafttreten des MiLoG ist jedem Arbeitgeber zu empfehlen, die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Minijobber zum 1. Januar 2015 zu prüfen. Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz geltend machen oder nicht: Für jeden Tag der Arbeitsleistung besteht ein Anspruch auf 8,50 Euro pro Stunde. Damit verbunden sind auch Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger. Zunächst gilt die Einführung eines Mindestlohns von 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 als dauerhafte Veränderung in den Verhältnissen einer geringfügigen Beschäftigung. Grundsätzlich sind die Vorgaben dazu von allen Arbeitgebern zu beachten. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen für diesen Fall zwingend eine Neubeurteilung bestehender Minijobs vor.
Mindestlohn nach dem MiLoG Aufzeichnungspflichten ( 17 MiLoG) vgl. 19 AEntG Umfang Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von 7 Tagen Aufbewahrung mindestens zwei Jahre Personenkreise geringfügig Beschäftigte (gewerbliche) in allen Branchen AN (auch Leiharbeitnehmer) in folgenden Wirtschaftsbereichen: Baugewerbe, Hotels und Gaststätten, Personenbeförderung, Speditionen, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft
Mindestlohn nach dem MiLoG Aufzeichnungspflichten ( 17 MiLoG) vgl. 19 AEntG Vereinfachungsregelung (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung-(MiLoAufzV)) AN mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten ohne konkrete Vorgaben zur täglichen Arbeitszeit mit eigenverantwortlicher Einteilung der Arbeitszeit Verringerte Aufzeichnungspflicht Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit reicht aus Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein Branchen mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten Zustelldienste, Abfallsammlung, Straßenreinigung, Winterdienst, Gütertransport, Personenbeförderung
Minijobs Arten der geringfügigen Beschäftigungen Im gewerblichen Bereich (z.b. Einzelhandel) oder im Privathaushalt ( Haushaltsscheckverfahren ) sind zu unterscheiden zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung (Personengruppe 109) Arbeitsentgelt beträgt regelmäßig im Monat nicht mehr als 450 Euro. kurzfristiger Beschäftigung (Personengruppe 110) Beschäftigung wird an nicht mehr als drei Monaten/70 Arbeitstagen im Kalenderjahr und nicht berufsmäßig ausgeübt.
Kurzfristige Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungen ab Januar 2015 Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet. Die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen, innerhalb eines Kalenderjahres, werden auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Die Regelung ist auf vier Jahre bis zum 31. Dezember 2018 begrenzt.
Kurzfristige Beschäftigungen ab Januar 2015 Befristung muss von vornherein feststehen Entgelthöhe unerheblich Rahmenarbeitsvertrag Vorbeschäftigungszeiten prüfen Berufsmäßigkeit prüfen, wenn der Verdienst 450 Euro monatlich übersteigt.
Berufsmäßigkeit bei einer kurzfristigen Beschäftigung Bei berufsmäßiger Ausübung der Beschäftigung mit mehr als 450 Euro im Monat = keine kurzfristige Beschäftigung! Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, d. h. die Beschäftigung für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Personen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, werden grundsätzlich berufsmäßig beschäftigt. (450-Euro-Grenze - auch anteilig - ist zu beachten!)
Entscheidungshilfe Berufsmäßigkeit unter: www.minijob-zentrale.de / Tools und Hilfen Informationen Meldungen Beiträge
Beispiel: befristete Beschäftigung A vom 1.05. bis 30.06. Fünf-Tage-Woche 700 Euro/Monat befristete Beschäftigung B vom 1.10. bis 31.10. Fünf-Tage-Woche 850 Euro/Monat Fazit: Keine Überschreitung der Zeitgrenze von 3 Monaten = kurzfristige Beschäftigung befristete Beschäftigung C vom 1.12. bis 31.12. Fünf-Tage-Woche 900 Euro/Monat Fazit: keine kurzfristige Beschäftigung, da 3 Monatsgrenze überschritten wird
Ergebnis: Kurzfristige Beschäftigung liegt vor bei A + B Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung Umlagepflicht zur U1, U2 und Insolvenzgeldumlage Versteuerung: individuelle Versteuerung (nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen) oder Pauschalversteuerung i. H. v. 25 % zzgl. Soli und Kirchensteuer Kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor bei C Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung individuelle Versteuerung (nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen)
Geringfügig entlohnte Beschäftigung 450 Euro Minijob
450 Euro - Minijob sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung Festlegung des Jahreszeitraums zu Beginn der Beschäftigung 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 Ermittlung aller laufenden und einmaligen Entgelte im Jahreszeitraum (vorausschauende Betrachtung) durchschnittliches monatliches Entgelt darf 450 Euro nicht überschreiten keine Beurteilung pro einzelnem Monat ab 1. Januar 2015 Regelungen nach dem MiLoG beachten
450 Euro - Minijob Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5.400 Euro ist einzuhalten aber Aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen kann die monatliche Entgeltgrenze bis zu 3 mal pro Jahr und damit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werden. Monatliches Entgelt kann öfter schwanken, soweit die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5.400 Euro eingehalten wird.
Beispiel laufendes monatliches Arbeitsentgelt: Weihnachtsgeld: 440 Euro 180 Euro 440 Euro x 12 Monate + 180 Euro 12 Monate 5460 = = 455 Euro 12 Fazit: Es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Regeln bei mehreren 450-Euro-Minijobs Unterscheidung Keine Hauptbeschäftigung Mit Hauptbeschäftigung Minijob + Minijob(s) = max. 450 Euro Minijob (erster) max. 450 Euro weitere Minijobs = versicherungspflichtig
Abgaben bei geringfügig entlohnter Beschäftigung 2015 Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13,00 % Immer zu zahlen, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist! (Pflicht-, freiwillig- oder familienversichert) Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (AG-Anteil) 15,00 % Beitragsanteil des AN bei Vers.-pflicht in der RV 3,70 % 18,7 % Einheitliche Pauschsteuer 2,00 % Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz U1 - Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit U2 - Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 0,70 % 0,24 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % Insgesamt 31,09 % (34,79 %)
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Der Minijobber stellt bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber nimmt diesen Antrag entgegen, vermerkt darauf das Eingangs- /Zugangsdatum, nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen, bestätigt dem Minijobber die Stellung des Antrags (Aushändigung einer Bescheinigung mit dem Eingangsdatum des Antrags). Der Arbeitgeber meldet der Minijob-Zentrale mit der Meldung zur Sozialversicherung alle relevanten Daten zur Rentenversicherungspflicht bzw. -freiheit. (Beitragsgruppen 1 bzw. 5 in der zweiten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels (RV))
Befreiungsantrag Link: www.minijob-zentrale.de Startseite Download-Center Formulare und Anträge zu Minijobs im gewerblichen Bereich Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Rentenansprüche aus einem 450 Euro Minijob Ein Minijobber verdient monatlich 450 Euro. Es wird eine einjährige Beschäftigungsdauer unterstellt. Variante a) Rentenversicherungspflichtiger Minijobber (18.7%) 15 % AG-Anteil + 3,7 % AN-Anteil erworbener Rentenanspruch in einem Jahr = ca.4,46 Euro (West) monatlich ca. 4,80 Euro (Ost) monatlich erworbene Wartezeitmonate = 12 Monate Variante b) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (15%) 15 % AG-Anteil erworbener Rentenanspruch in einem Jahr = ca.3,54 Euro monatlich erworbene Wartezeitmonate = 4 Monate
Begründet ein Minijob einen eigenen Versicherungsschutz? Ja. Durch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erwirbt der Minijobber vollwertige Rentenansprüche. Ausnahme: Altersrentner Bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erwirbt der Minijobber durch den Pauschalbeitrag geminderte Rentenansprüche. Ausnahme: Altersrentner In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Aus den Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis.
Steuer- und Arbeitsrecht
Steuerliche Behandlung der geringfügig entlohnten Beschäftigung Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig! Die Lohnsteuer kann pauschal in Höhe von 2 Prozent vom Arbeitsentgelt an die Minijob-Zentrale *) oder nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen abgeführt werden. Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Er hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen und direkt vom Lohn einzubehalten. *) Grundvoraussetzung ist ein pauschaler Rentenversicherungsbeitrag (15 oder 5 Prozent)
Arbeitsrechtliche Behandlung einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen daher insbesondere die folgenden arbeitsrechtlichen Grundsätze beachten: Grundsatz der Gleichbehandlung Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft/Mutterschaft bezahlter Erholungsurlaub Sonderzahlungen Kündigungsschutz/Kündigungsfristen beachten Niederschrift der Arbeitsbedingungen
Urlaub Urlaubsanspruch: Bundesurlaubsgesetz jährlich 24 Werktage (6 Werktage pro Woche) Faustformel: 4 Urlaubswochen Berechnung: individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 6 (Arbeitstage nach Bundesurlaubsgesetz) = Anzahl der Urlaubstage Hinweis: Zum Thema Arbeitsrecht erteilt das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Auskunft. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030/221 911 004.
Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber (Arbeitgeberversicherung)
Umlage 1 (U1) Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber bei Krankheit oder Mutterschaft des Minijobbers Die U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt 0,7 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Die Erstattung beträgt 80 Prozent des im Krankheitsfall an den Minijobber fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts. Umlage 2 (U2) Die U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird in Höhe von 0,24 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts erhoben. Die Erstattung beträgt 100 Prozent des durch den Arbeitgeber fortgezahlten Entgelts während der Zeit von Beschäftigungsverboten bis zum Beginn der Schutzfrist zuzüglich der darauf entfallenden pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge.
Mindestlohn nach dem MiLoG ab 1. Januar 2015 (Minijob-) AG sollten nicht passiv bleiben, weil... im Falle des Verlusts des Minijob-Status (Entgelt oberhalb von 450 Euro) die günstige Pauschsteueroption entfällt und individuelle Lohnsteuer rückwirkend anfällt... nachzuzahlende AN-Anteile an den SV-Beiträgen nur für 3 Monate rückwirkend am Lohn einbehalten werden dürfen ( 28g SGB IV), wenn der Beschäftigte überhaupt noch da ist... Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone anstelle eines 450-Euro-Minijobs für den Arbeitgeber sogar günstiger sein kann...
Mindestlohn nach dem MiLoG ab 1. Januar 2015 Handlungsoptionen für Minijob-Arbeitgeber Anpassung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, um die Entgeltgrenze von 450 Euro auch nach dem 31. Dezember 2014 einzuhalten. Arbeitszeit unverändert lassen; stattdessen Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Einzelfallprüfung, ob die Gleitzone eine Alternative für den Beschäftigten darstellt.
Mindestlohn nach dem MiLoG ab 1. Januar 2015 Absenkung der Arbeitszeit Beispiel: AN, tarifungebunden, Stundenlohn 2014-6,50 Euro, wöchentliche Arbeitszeit - 15 Stunden, keine Einmalzahlungen, monatlicher Verdienst unter 450 Euro (6,50 Euro x 15 x 13 : 3 = 422,50 Euro/Monat) Ab 1. Januar 2015: Mindestlohnregelung - 8,50 Euro x 15 x 13 : 3 = 552,50 Euro/Monat Wegfall des Minijob-Status; Lohnsteuerpflicht; SV-Pflicht Bei Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 12 Stunden bleibt Minijob-Status erhalten (8,50 Euro x 12 x 13 :3 = 442,00 Euro/Monat)
Mindestlohn nach dem MiLoG ab 1. Januar 2015 Kompensation durch Entgeltumwandlung Bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung können bis zu 242,00 Euro (2015) im Monat beitrags- und lohnsteuerfrei gestellt werden. Hierdurch kann die Verdienstgrenze von 450 Euro künstlich auf den Betrag von 692,00 Euro angehoben werden, ohne dass der Minijob-Status verloren geht. Beträge, die der Entgeltumwandlung unterliegen, werden auf den Mindestlohn von 8,50 Euro angerechnet.
Mindestlohn nach dem MiLoG ab 1. Januar 2015 Gleitzone als Alternative zum 450-Euro-Minijob In der Gleitzone von 450,01 Euro - 850 Euro trägt der AG SV-Beiträge in Höhe von 19,275 % an beim 450-Euro-Minijob 28 % Der AN-Anteil steigt innerhalb der Gleitzone von 10,92 % (450,01 Euro) auf 20,42 % (850,00 Euro) an. Die Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen ist verpflichtend.
Mindestlohn nach dem MiLoG AG-Abgaben in der Gleitzone 2015 Midijob (450,01 Euro bis 850,00 Euro) gewerblicher Minijob (0,01 Euro bis 450,00 Euro) Krankenversicherung (KV) 7,30 % 13 % (pauschal) Pflegeversicherung (PV) 1,18 % Rentenversicherung (RV) 9,35 % 15 % (pauschal) Arbeitslosenversicherung (AV) 1,50 % Umlage 1 (Krankheit) 0,70 % 0,70 % Umlage 2 (Schwangerschaft / Mutterschutz 0,24 % 0,24 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,15 % Pauschsteuer (Minijob) (2,00 %) AG- Belastung 20,42 % 29,09 % (31,09 %)
Kampagne Mindestlohn für ca. 3,7 Millionen Arbeitnehmer Info Fragen, Probleme zur praktischen Umsetzung: www.bmas.de Mindestlohn - Hotline für Beschäftigte und Arbeitgeber Montag - Donnerstag 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr www.der-mindestlohn-kommt.de, u.a. Broschüre zum Mindestlohn, Fragen und Antworten...
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontaktdaten zur Minijob-Zentrale Service-Telefon: 0355 2902 70799 montags bis freitags 7:00 Uhr 17.00 Uhr Fax: 0201 384 979797 minijob@minijob-zentrale.de www.minijob-zentrale.de Postanschrift: Minijob-Zentrale 45115 Essen
Mindestlohn nach dem MiLoG ab 1. Januar 2015 Ausnahmen: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Schüler) Auszubildende Ehrenamtlich Tätige Pflichtpraktikanten/freiwillige Praktika bis zu drei Monaten Langzeitarbeitslose in der Phase des Wiedereinstiegs während der ersten sechs Monate Zeitungszusteller bis zum 31. Dezember 2016 Arbeitnehmer, die in einer Branche mit einem per AVE/RVO festgelegten Mindestlohn unter 8,50 (bis längstens 31.12.2017) beschäftigt sind