caritas Altenhilfe in der Diözese Regensburg Neue Leistungen ab 2015 Informationen zur Pflege - versicherung Wir pflegen Menschlichkeit.
Was ist das? Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges, selbstbestimmtes und würde - volles Leben zu führen. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine»teil - kasko-versicherung«, deren Leistungen oft nicht den ge samten Bedarf abdecken. Deshalb werden auch weiterhin für viele Menschen finanzielle und personelle Eigenleistungen und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe notwendig sein. Wann und wie viel Leistungen ein Pflegebedürftiger von der Versicherung erhält, hängt von Grad und Dauer der Hilfebedürftigkeit ab.
Wer ist pflegebedürftig? 4 5 Wer entscheidet darüber? Im Sinne des Pflegegesetzes sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder - kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedürfen. Gewöhnliche und regel - mäßig wiederkehrende Verrichtungen sind Körperpflege, z. B. Duschen, Kämmen, Zahnpflege Ernährung, z.b. mund - gerechtes Zu bereiten oder Aufnahme der Nahrung Mobilität, z. B. Aufstehen, Gehen, An- und Auskleiden hauswirtschaftliche Ver - sorgung, z.b. Einkaufen, Reinigen der Wohnung Pflegebedürftig! Wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen will, muss einen Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit an seine Pflege - kasse richten. Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit gegeben sind und welche Pflegestufe vorliegt. Die Untersuchung erfolgt im Wohnbereich des Versicherten. Wer entscheidet darüber? Die Pflegekasse muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages die Entscheidung schriftlich mit teilen. Der Antragsteller hat ein Recht darauf, dass mit dem Bescheid über die Pflegebedürftigkeit das Gutachten übermittelt wird.
Was sind Pflegestufen? 6 7 Pflegegeld Pflegesachleistung Häusliche Betreuung Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach ver schiedenen Pflegestufen. Stufe Art der Pflegebedürftigkeit Zeitaufwand 0 Gering unter erheblich eingeschränkte Alltags - 45 Minuten kompetenz z. B. bei Demenz. Grundpflege* 1 Erheblich Personen, die bei der Grundpflege* für wenigstens zwei Verrichtungen min - destens einmal täglich und zusätzlich mehrfach pro Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigen. 2 Schwer Personen, die bei der Grund pflege* mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tages zeiten Hilfe und mehrfach pro Woche hauswirt - schaftliche Ver sorgung benötigen. 3 Schwerstpflegebedürftig Personen, die bei der Grund pflege* täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe und zusätzlich mehrfach pro Woche hauswirtschaftliche Versorgung benötigen. Mindestens 90 Minuten, davon mindestens 45 Minuten Grundpflege* Mindestens drei Stunden, davon mindestens zwei Stunden Grundpflege* Mindestens fünf Stunden, davon mindestens vier Stunden Grundpflege* * Körperpflege, Ernährung, Mobilität Leistungen für den Pflegebedürftigen Pflegegeld Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Pflegegeldbezieher sind verpflichtet, einen Beratungsbesuch durch einen ambulanten Pflegedienst abzurufen. Die Kosten übernimmt die zuständige Pflegekasse. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistung kombiniert werden. Pflegesachleistung Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Diese erbringen Mitarbeiter/innen z. B. von Caritas- Sozialstationen. Die gewünschten Leistungen werden in einem Pflegevertrag mit Kostenvoranschlag schriftlich vereinbart. Häusliche Betreuung Sind die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gesichert, kann die Pflegesachleistung für die Häusliche Betreuung eingesetzt werden. Darunter fallen verschiedene Hilfen bei der Alltagsgestaltung wie z. B. Beschäftigung, Begleitung beim Spazieren - gehen, die ebenfalls durch z. B. Caritas-Sozialstationen erbracht werden.
Zuschuss zu Umbaumaßnahmen Pflegehilfsmittel 8 9 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Unterstützung pflegender Angehöriger Zuschuss zu Umbaumaßnahmen Um den Pflegebedürftigen zu Hause pflegen und betreuen zu können, sind oft Umbaumaßnahmen wie der Einbau einer begehbaren Dusche oder das Entfernen von Türschwellen notwendig. Der Zuschuss von der Pflegekasse je Maßnahme wurde auf bis zu 4 000, Q erhöht. Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen, können bis zu 16 000, Q genehmigt werden. Pflegehilfsmittel Die Pflegekasse übernimmt für Pflegehilfsmittel (z. B. Krankenunterlagen, Einmalhandschuhe) die Kosten bis zu 40, Q pro Monat, wenn diese für die häusliche Pflege notwendig sind bzw. die Pflege erleichtern. Krankenbetten, Rollstühle, Gleitmatten usw. stellt die Pflegekasse in der Regel leihweise zur Verfügung. Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen Diese Leistungen erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Der Grundbetrag wird auf bis zu 104, P monatlich angehoben, der erhöhte Betrag auf bis zu 208, P monatlich. Die Höhe des Betrages wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Rahmen des Einstufungsbesuches festgelegt. Zusätzliche Betreuungsleistungen sind z. B. der Besuch einer Betreuungsgruppe, die stundenweise Einzelbetreuung zu Hause, der Besuch einer Tagespflegeeinrichtung. Neue zusätzliche Entlastungsleistungen werden eingeführt, etwa für Hilfe im Haushalt oder für die Unterstützung bei Behördenan - gelegenheiten. Ab dem 1. Januar 2015 können alle Versicherten mit Pflegestufe I bis III zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Der Zuschuss von der Pflegekasse für diese Leistungen beträgt 104, Q monatlich.
Ersatzpflege Tages- und Nachtpflege 10 11 Kurzzeitpflege Geplant ist, dass max. 40 Prozent des nicht vollausgeschöpften Sachleistungsanspruches für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden kann. Pflege bei Verhinderung einer privaten Pflegeperson Benötigt die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege durch z. B. Mitarbeiter/ innen der Caritas-Sozialstation bis zu 1612, Q bzw. bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr. Ab dem 1. Januar 2015 können bis zu 2 418, Q pro Kalenderjahr für die Ersatzpflege verwendet werden (zusätzlich bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages, der für Kurzzeitpflege zur Verfügung steht). Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) werden die geltend gemachten Aufwendungen auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe erhöht. Tages- und Nachtpflege Für Pflegebedürftige besteht ein Anspruch auf Tagesund Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Maß sichergestellt werden kann, oder wenn dies zur Entlastung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind in der Regel vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Pflegebedürftige können Tages- und Nacht pflege zusätzlich zu Sachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt. Das bedeutet, dass der volle Sachleistungsanspruch (z. B. monatlich 689, Q in Pflegestufe I mit Demenz) zusätzlich zur Verfügung steht. Kurzzeitpflege Wenn die häusliche Pflege vorübergehend (z. B. nach Krankenhausaufenthalt oder zur Bewältigung von Krisensituationen) nicht geleistet werden kann, besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Dieser Anspruch ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Kosten, die Kosten der sozialen Betreuung sowie die notwendigen Leistungen der Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1612, P. Die zusätzlich anfallenden Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten sind vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Leistungen für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können kombiniert werden. Das heißt, dass der im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Betrag für die Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. In diesem Fall erhöht sich die Anspruchsdauer auf 8 Wochen im Kalenderjahr.
Leistungen bei vollstationärer Pflege 12 13 Weitere Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen bei vollstationärer Pflege Die Pflegekasse übernimmt einen pauschalen Sachleistungsbetrag, dessen Höhe von der jeweiligen Pflegestufe abhängt. Die vollstationäre Pflege wird gewährt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) nicht möglich oder wegen der Besonderheit der Pflegesituation eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Die Pflegekasse zahlt ab 1. Januar 2015 auch für Pflegebedürftige ab Pflegestufe 0 einen Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung durch Betreuungskräfte. Übersicht der Leistungen für Pflegebedürftige Pflegestufe 0 1 2 3 Pflegegeld 244 0 458 0 728 0 / Monat Pflegegeld* 123 t 316 t 545 t 728 t /Monat Pflegesachleistung 468 0 1 144 0 1 612 0 / Monat Pflegesachleistung* 231 t 689 t 1 298 t 1 612 t /Monat Tages- und 468 0 1144 0 1 612 0 /Monat Nachtpflege Tages- und 231 t 689 t 1 298 t 1 612 t /Monat Nachtpflege* Verhinderungs - pflege plus * 1 612 t 1 612 t 1 612 t 1 612 t / Jahr Kurzzeitpflege plus * 1 612 t 1 612 t 1 612 t 1 612 t / Jahr Vollstationäre Pflege 1 064 t 1 330 t 1 612 t /Monat plus * * Leistungsanspruch für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz). Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in Ambulant Betreuten Wohngruppen Neue Wohnformen bieten die Möglichkeit, zusammen in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Die Pflegeversicherung stellt einen monatlichen Betrag von 205, Q für die Beschäftigung einer Präsenzkraft zur Verfügung, die bei der Bewältigung des Haushalts und der Alltagsversorgung unterstützen soll. Weitere Leistungen der Pflegeversicherung Pflegekurse und Pflegeberatung Für Pflegepersonen und andere Interessenten bieten die Pflegedienste Kurse an, in denen Grundkenntnisse der häuslichen Pflege vermittelt werden. Zusätzlich haben Pflegende einen Anspruch, in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen von einer Pflegefachkraft individuell beraten und angeleitet zu werden. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Soziale Sicherung der Pflegeperson Die Pflegekasse leistet Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regel - mäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche leistet. Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen unfallversichert.
Pflegezeit 14 15 Familienpflegezeit Die 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche können auch bei mehreren Pflegebedürftigen erbracht werden. Bezahlte kurzzeitige Pflegeauszeit Bei einem plötzlichen Pflegefall in der Familie sollen Arbeitnehmer künftig zehn Tage lang bezahlt Auszeit zur Organisation der Pflege nehmen können. Der Lohnersatz (Pflegeunterstützungsgeld) soll ab 1. Januar 2015 bis zu 90 Prozent des Nettoeinkommens betragen. Pflegezeit Ebenfalls können Arbeitnehmer heute schon sechs Monate aus dem Beruf aussteigen, um sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Ab 1. Januar 2015 sollen sie ein zinsloses Dar - lehen für diese Zeit aufnehmen können, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Möglichkeit steht künftig auch Stiefkindern, Schwäger oder Partner in homosexuellen Partnerschaften zur Verfügung. Familienpflegezeit Beschäftigte können für längstens 24 Monate ihre Arbeitszeit auf wöchentlich mindestens 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen. Es soll ein Rechtsanspruch auf Familien - pflegezeit eingeführt und zugleich ein Anspruch auf finanzielle Förderung (zinsloses Darlehen) zur besseren Bewältigung des Lebensunterhalts während der Freistellung gewährt werden. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. 2015 Herausgegeben vom Caritasverband für die Diözese Regensburg e.v. Redaktion Caritasverband für die Diözese Regensburg e.v. Verbandskommunikation Von-der-Tann-Straße 7 93047 Regensburg Telefon 09 41/50 21-0 Fax 09 41/50 21-125 presse@caritas-regensburg.de; Anita Kerscher; Mechthild Hattemer; burcom Kapuzinerstraße 25 80337 Mün chen www.burcom.de info@burcom.de Layout,Gestaltung Keysselitz Deutschland Kapuzinerstraße 25 80337 Mün chen www.keysselitz-deutschland.de Bildnachweis istockphoto.com/illusionstudio Kamil Krawczyk: 1; fotolia.de/lisa F. Young: 2o; fotolia.de/sandor Kacso: 2 l; thinkstockphotos.de/ryan McVay: 2 r; shutterstock.com/goodluz: 3 l; fotolia.de/ Dean Mitchell: 3 o; istockphoto.com.de/ fstop 123: 3 u; istockphoto.com.de/eva-katalin: 4/5; sxc.hu/miroslav Sáriĉ ka: 10; stockxchange.de/monkey Business Images: 14/15; Trotz größter Sorgfalt konnten die Urheber des Bild materials nicht in allen Fällen ermittelt werden. Es wird gegebenenfalls um Mitteilung an den Herausgeber gebeten.
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