Wir bitten Sie, die nachfolgenden Ausführungen zum MiLoG gründlich durchzuarbeiten. Dieses Merkblatt ersetzt keine Beratung, sondern zeigt nur den Inhalt des MiLoG ab 01.01.2015 in zusammengefasster abgekürzter Form. Mindestlohn ab 01.01.2015 Mit der Veröffentlichung des Mindestlohngesetzes, kurz MiLoG (Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) am 15.08.2014 treten die Regelungen zum sogenannten Mindestlohn in Kraft. Ab dem 01.01.2015 gilt für jede in Deutschland geleistete Zeitste ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50. Der Mindestlohn soll Beschäftigte vor Dumpinglöhnen schützen verhindern, dass Vollzeitbeschäftigte auf Sozialleistungen angewiesen sind. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Für wen gilt der Mindestlohn? 1 (1) MiLoG ALLE in Deutschland tätigen Arbeitnehmer über 18 Jahre also auch: - zur Probearbeit Beschäftigte - Geringfügig Beschäftigte ( Minijobber ) - Teilzeitbeschäftigte - Saisonarbeitskräfte - Rentner - Praktikanten (bei zeitlich begrenzter Dauer, zum Erwerb bestimmter praktischer Kenntnisse Erfahrungen, in Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit) (Gesellschafter-)Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer i. S. d. MiLoG. Ausnahmen: - Pflichtpraktikum (als (hoch-) schulrechtliche Bestimmung, als Ausbildungsorientierung, im Rahmen einer Ausbildung an einer Berufsakademie) è Achtung! Ausnahmen gelten nur bis zum Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbildung! Danach gilt Mindestlohnpflicht! - Orientierungspraktikum für Berufsausbildung oder Studium von maximal 3 Monaten - begleitendes Praktikum zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung von maximal 3 Monaten - Einstiegsqualifizierung gem. 54a SGB III - Auszubildende - Berufsausbildungsvorbereitung gem. BBiG - Kinder Jugendliche bis 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung - Ehrenamt - Volontäre - Besfreiwilligendienst - Langzeitarbeitslose (mind. 1 Jahr arbeitslos) für die ersten 6 Monate Seite 1 von 6
Wie hoch ist der Mindestlohn? 1 (2) MiLoG 8,50 für jede geleistete Zeitste Ausnahmen für bestimmte Branchen zur Unterschreitung des Mindestlohns, soweit Mindestlohnregelung über eine Rechtsverordnung erfolgt nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz - Wäschereidienstleistungen (im Objektkengeschäft für Tarifgebiet Ost Berlin) è 8,00 Mindestlohn vom 01.01.2015 30.06.2016 - Fleischwirtschaft (Fleischverarbeitung, bei Mischbetrieben erfolgt Zuordnung nach Menge der Arbeitssten, die mehr Aufwand in Anspruch nehmen) è 8,00 Mindestlohn vom 01.01.2015 30.09.2015 - Gebäudereinigung (für Tarifgebiet Ost) è 8,21 Mindestlohn vom 01.01.2015 31.10.2015 nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - Arbeitnehmerüberlassung (für Tarifgebiet Ost Berlin) è 7,86 Mindestlohn vom 01.01.2015 31.03.2015 8,20 Mindestlohn vom 01.04.2015 30.05.2016 nach dem MiLoG - Zeitungszusteller ( 24 MiLoG) è 75 % vom Mindestlohn vom 01.01.2015 31.12.2015 85 % vom Mindestlohn vom 01.01.2016 31.12.2016 8,50 Mindestlohn vom 01.01.2017 31.12.2017 Problem Gehalt! Maßgeblich ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit! à siehe Anlage Kalender 2015 à à à keine Ermittlung des Mindestlohnanspruchs mit durchschnittlicher oder vertraglich vereinbarter Arbeitszeit möglich! Schwankung des Mindestlohnanspruchs, da monatlich geleistete Arbeitszeit abweicht ggf. Regelung über Arbeitszeitkonto ( 2 Abs. 2 MiLoG) Tel. 03571 / 60 99 044, Mail: kanzlei@stb-wi-ki.de Seite 2 von 6
anrechenbare Entgeltbestandteile betriebliche Altersvorsorge è Leistungen des Arbeitnehmers aus Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge Provisionen, nur wenn è regelmäßige Zahlung, è unwiderruflich, è tatsächlich, è die Provision nicht jährlich abgerechnet wird Sachbezüge è nur in Höhe des nicht pfändbaren Teils des Nettolohns 107 Abs. 2 Satz 5 GewO bestimmt, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf. Zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Sachbezüge werden von der Regelung nach der Gesetzesbegründung nicht erfasst... Dem Arbeitnehmer muss der unpfändbare Teil seines Arbeitsentgelts verbleiben. "Beschäftigte" sollen nicht in eine Lage geraten, in der sie Gegenstände, die sie als "Naturallohn" erhalten haben, erst verkaufen müssen, bevor ihnen Geld zur Verfügung steht. [21] c) BAG, Urteil vom 24. 3. 2009-9 AZR 733/07 Urlaubs- Weihnachtsgeld im Monat der Gewährung nur wenn è regelmäßige Zahlung zu bestimmten Fälligkeitszeitpunkt, è unwiderruflich, è tatsächlich Fälligkeit 2 MiLoG - grsätzlich gem. Regelungen im Arbeitsvertrag (z. B. Monatsletzter oder zum 15. des Folgemonats) - ABER bis spätestens zum letzten Bankarbeitstag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats (Bsp.: Lohn Januar 2015 muss bis spätestens 27.02. beim Arbeitnehmer auf dem Konto sein) Ausnahme: Übersten können innerhalb von 12 Monaten durch Zahlung des Mindestlohns oder mit Freizeit ausgeglichen werden, wenn è tatsächliche Arbeitsleistung die vertragliche vereinbarte übersteigt, è ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto eingerichtet ist geführt wird è max. 50% der vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit auf das AZ-Konto gebucht werden è Wird bereits Mindestlohn mit der Grvergütung gezahlt, kann der Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden. Tel. 03571 / 60 99 044, Mail: kanzlei@stb-wi-ki.de Seite 3 von 6
Unabdingbarkeit 3 MiLoG 3 MiLoG Unwirksamkeit von mindestlohnunterschreitenden Vereinbarungen, z. B. - geringerer Stenlohn als 8,50 - Abgeltung von Übersten, wenn dabei Mindestlohn unterschritten wird - sämtliche Regelungen, die die Geltendmachung des Mindestlohns beschränken oder ausschließen Arbeitnehmer kann nicht auf den Mindestlohn verzichten (Ausnahme: gerichtlicher Vergleich) Ausschluss der Verwirkung des Mindestlohns - lediglich Verjährungsfrist Dokumentationspflichten 17 MiLoG Folgende Branchen unterliegen der gesetzlich geregelten Dokumentationspflicht: - im Baugewerbe, - Gaststätten- Beherbergungsgewerbe, - Personenbeförderungsgewerbe, - Speditions-, Transport- damit verbenen Logistikgewerbe, - Schaustellergewerbe, - Unternehmen der Forstwirtschaft, - Gebäudereinigungsgewerbe, - Unternehmen, die sich am Auf- Abbau von Messen Ausstellungen beteiligen, - Fleischwirtschaft. - geringfügig Beschäftigte branchenunabhängig Umfang der Dokumentation - Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit o. g. Arbeitnehmer(innen) - bis spätestens zum 7. Kalendertag nach der aufzuzeichnenden Arbeitszeit - mind. 2 Jahre Aufbewahrungspflicht, ab Aufzeichnungsbeginn für ALLE Arbeitnehmer ( 16 (2) ArbZG): - Arbeitszeit > 8 Sten - Arbeitszeit an Sonn- Feiertagen unabhängig von der 8-Sten-Grenze Bereithaltung folgender Unterlagen für Arbeitnehmer der o. g. Branchen: - Arbeitszeitdokumentation - Arbeitsverträge (inkl. Änderungen/Ergänzungen) - Lohnabrechnungen - Buchungsbelege Tel. 03571 / 60 99 044, Mail: kanzlei@stb-wi-ki.de Seite 4 von 6
Haftung des Auftraggebers 13 MiLoG Auftrag UN 1 UN 2 Leistung 13 MiLoG i. V. m. 14 AEntG - UN 1 haftet für Verpflichtung von UN 2 zur fristgerechten Zahlung des Mindestlohns - Verschuldensunabhängige Haftung (also ohne eigenes Verschulden) - Arbeitnehmer des UN 2 können direkt UN 1 zur Zahlung des Mindestlohns in Anspruch nehmen, soweit UN 2 diesen nicht oder nicht pünktlich zahlt - Umfang der Haftung: Nettolohn - Haftung auch für Sub-Sub-Unternehmer Leiharbeitnehmer - Absicherung : è bereits im Vertrag Verpflichtung/Versicherung des Auftragnehmers (UN 2) vereinbaren, in der er garantiert, den gesetzlichen Mindestlohn fristgerecht zu zahlen selbst auch nur Auftragnehmer zu haben, die diese Verpflichtung auch erfüllen; zusätzlich Vorbehalt der fristlosen Vertragskündigung vereinbaren, soweit o. g. Regelungen nicht eingehalten werden è Sicherheitseinbehalte vereinbaren è Bürgschaften stellen Anpassung des Mindestlohns 4-12 MiLoG Bis zum 30.06.2016 trifft die sog. Mindestlohnkommission (je 3 Vertreter von Arbeitgeber- Arbeitnehmerseite + 2 Vertreter der Wissenschaft ohne Stimmrecht + 1 Vorsitzender) eine Entscheidung über die Höhe des Mindestlohns ab dem 01.01.2017. Kontrollen / Überwachung 14-15 MiLoG - durch Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Beszollverwaltung (zusätzlich 1.600 neue Stellen geschaffen!) - Befugnisse gem. Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz - Arbeitnehmer o im Baugewerbe o im Gaststätten- Beherbergungsgewerbe, o im Personenbeförderungsgewerbe, o im Speditions-, Transport- damit verbenen Logistikgewerbe, o im Schaustellergewerbe, o bei Unternehmen der Forstwirtschaft, o im Gebäudereinigungsgewerbe, o bei Unternehmen, die sich am Auf- Abbau von Messen o Ausstellungen beteiligen, o in der Fleischwirtschaft müssen Ausweis oder Pass mitführen! à Arbeitgeber muss sie schriftlich davon unterrichten! Tel. 03571 / 60 99 044, Mail: kanzlei@stb-wi-ki.de Seite 5 von 6
Folgen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften Verstöße (Bsp.): 21 MiLoG Folgen Mindestlohn wird nicht oder nicht pünktlich gezahlt Bußgeld bis zu 500.000,00 bereitzuhaltende Unterlagen werden nicht oder nicht richtig bzw. unvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgelegt Arbeitszeitdokumentation wird nicht oder nicht richtig bzw. unvollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mind. 2 Jahre aufbewahrt Prüfung wird nicht geduldet oder Mitwirkung wird verweigert Bußgeld bis zu 30.000,00 Zutritt durch Zollbehörde auf Grstück oder in Geschäftsräume wird nicht geduldet gespeicherte Daten werden nicht entsprechend zur Verfügung gestellt Bei Verhängung eines Bußgeldes von mind. 2.500,00 kann u. U. der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit erfolgen. 19 MiLoG Haftungsausschluss Wir haben uns bei der Erstellung dieser Mandanteninformation große Mühe gegeben. Trotz alledem können wir keinerlei Haftung für inhaltliche Vollständigkeit Richtigkeit übernehmen. Dieses Informationsmaterial ersetzt natürlich auch keine Prüfung Ihres jeweiligen Einzelfalls. In allen Zweifelsfragen sollte deshalb immer eine Beratung zu den tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen. Info-Hotline des BMAS Das Besministerium für Arbeit Soziales hat eine Mindestlohn-Hotline eingerichtet, die alle Fragen r um die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland beantwortet. Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28 erreichbar. Tel. 03571 / 60 99 044, Mail: kanzlei@stb-wi-ki.de Seite 6 von 6