AWMF-Schatzmeistertagung am 28. Oktober 2009 in Düsseldorf Grundlagen und neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht der wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften
SEMINAR-ÜBERSICHT Grundlagen Überblick über neue gesetzliche Regelungen Die Satzung der Fachgesellschaft Der Vorstand der Fachgesellschaft Die Mitglieder der Fachgesellschaft Tagungen mit wissenschaftlichem und kommerziellem Teil Tochtergesellschaften Spendenwesen Europäisches Recht
Grundlagen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Die steuerlichen Sphären bei wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften Strikte Trennung der Sphären für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Die Sphären bei der Umsatzsteuer Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung Rechnungslegung
Grundlagen Ertragsteuerliche Sphären Ideelle Tätigkeit Vermögensverwaltung Wirtschaftliche Betätigung Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerpflichtig z.b Beiträge Spenden z.b. Mieten Zinsen, Pacht z.b. Tagungen Sponsoring z.b. Sponsoring Symposien Ausstellung Anzeigen
Grundlagen Umsatzsteuerliche Sphären Ideelle Tätigkeit Vermögensverwaltung Wirtschaftliche Betätigung Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Nicht steuerbar Grundsatz: 7 vh Grundsatz: 7 vh Grundsatz: 19 vh
Grundlagen Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung Grundsatz: Gebot zeitnaher Mittelverwendung Gebundene Rücklagen 58 Nr. 6 AO Freie Rücklage 58 Nr. 7a AO Rechnungslegung Nachweisfunktion 63 Abs. 1 und 3 AO Keine Spezielle Methode Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: 141 AO beachten
Überblick über neue gesetzliche Regelungen Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 21.9.2007 Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 2.10.2009
Die Satzung der Fachgesellschaft Ab 1.1.2009 Mustersatzung als Anhang 1 zur Abgabenordnung (AO) Handlungsfähigkeit nach Ablauf der Amtszeit des Vorstands Strenge BFH-Rechtsprechung zur Vermögensbindung
Der Vorstand der Fachgesellschaft Die Haftung der Vorstandsmitglieder Schuldverhältnisse Dritte Finanzverwaltung Sozialversicherung Fachgesellschaft Innenhaftung/Regreß wenn Pflichtverletzung Vorstand Außenhaftung Dritte Finanzverwaltung Sozialversicherung
Der Vorstand der Fachgesellschaft Neue Regelung für die Vorstandshaftung a) Haftung gegenüber dem Verein und den Mitgliedern (Innenhaftung, 31a Abs. 1 BGB) Tätigkeit unentgeltlich oder bis EUR 500 jährlich Schaden in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit b) Haftung gegenüber Dritten (Aussenhaftung, 31a Abs. 2 BGB) Tätigkeit unentgeltlich oder bis EUR 500 jährlich Schaden in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten Vorstand kann vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen Ausnahme: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Der Vorstand der Fachgesellschaft Unveränderte Haftung gegenüber Finanzverwaltung und Sozialversicherung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln 34: Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für steuerliche Pflichten 35 AO: Gleichstellung der Verfügungsberechtigten 69 AO: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung nicht erfüllt 71 AO: Steuerhinterziehung ( 370 AO) und Steuerhehlerei ( 371 AO) 42d EStG: Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers 28e SGB IV: Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
Der Vorstand der Fachgesellschaft Spendenhaftung ab dem 1.1.2009 Ausstellerhaftung, wenn die Bestätigung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgestellt wurde (z.b. überhöhter Betrag, tatsächlich Einnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs etc.) Ausstellerhaftung richtet sich primär gegen den Verein, ausnahmsweise gegen die einzelne natürlichen Person, wenn die Bestätigung von einem hierzu nicht Berechtigten ausgestellt wurde oder wenn der Verein nicht über ausreichende Mittel verfügt Veranlasserhaftung, wenn die zugewendeten Mittel zweckentfremdet verwendet wurden (Beispiel: Spenden werden zur Deckung von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet)
Der Vorstand der Fachgesellschaft Spendenhaftung ab dem 1.1.2009 Veranlasserhaftung trifft vorrangig den Verein, ausnahmsweise den Vorstand (Durchgriffshaftung), wenn Inanspruchnahme des Vereins aussichtslos ( 10b Abs. 4 Satz 4 EStG) Haftungsbetrag wurde von 40 vh auf 30 vh der zugewandten Mittel herabgesetzt ( 10b Abs. 4 EStG) Vertrauensschutz für den Spender, außer dieser wusste von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung
Der Vorstand der Fachgesellschaft Notwendige Satzungsermächtigung für Vorstandsbezüge (BMF-Schreiben vom 25.11.2008, 9.3.2009 und 24.4.2009) Das Leitbild der Vorstandstätigkeit in 26 BGB geht von Unentgeltlichkeit aus Eine Abweichung hiervon erfordert eine explizite Ermächtigung durch die Satzung Es genügt nicht, wenn die Satzung weder Unentgeltlichkeit noch Entgeltlichkeit bestimmt Sollen Bezüge gezahlt werden, muß die Satzung bis zum 31.12.2009 geändert werden (evtl. weitere Verlängerung?)
Der Vorstand der Fachgesellschaft Die Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a EStG) Begünstigte Auftraggeber/Arbeitgeber: Gemeinnützige Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z.b. Kammern der Rechtsanwälte, Ärzte und Wirtschaftsprüfer sowie Universitäten Nicht begünstigt z.b. Berufsverbände Steuerfrei jährlich maximal EUR 500 Nebenberuflichkeit bedeutet höchstens ein Drittel eines Vollzeiterwerbs
Der Vorstand der Fachgesellschaft Umsatzsteuer auf Vorstandsvergütungen BFH 14.5.2008: grundsätzlich möglich Unterscheidung: unselbständig, selbständig, ehrenamtlich Unternehmerinitiative und -risiko Hochwertige Tätigkeit im Vollzeiterwerb
Die Mitglieder der Fachgesellschaft Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge? Keine Haftung von Mitgliedern für Schulden des Vereins Die Mitgliederzeitschrift Rechte und Pflichten im Mehrspartenverein (BGH 2.7.2007)
Tagungen mit wissenschaftlichem und kommerziellem Teil Leistungen der Fachgesellschaft an die Teilnehmer Praxiserfahrungen mit dem Rechtspachtmodell bei Fachgesellschaften Anwendbarkeit der Pauschalierung nach 64 Abs. 6 Nr. 1 AO? Internationale Tagungen
Tochtergesellschaften Kann eine Mini-GmbH gemeinnützig sein?
Spendenwesen Aktueller Stand des Spendenabzugs Spenden und Mitgliedsbeiträge können insgesamt bis zu - 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder - 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden, 10b Abs. 1 S. EStG für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur fördern gilt dies nur, soweit nicht in erster Linie Freizeitgestaltung Abziehbare Spenden und Mitgliedsbeiträge, die die Höchstbeiträge überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen
Spendenwesen Zustiftungen Zustiftungen können im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen abgezogen werden werden
Europäisches Recht Steuerbefreiung für ausländische gemeinnützige Körperschaften a) Keine Befreiung nach alter Rechtslage b) Die Stauffer-Entscheidung vom 14.9.2006 (Anerkennung ausländischer Körperschaften) c) Änderung des 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG
Europäisches Recht Abzugsfähigkeit von Spenden an ausländische gemeinnützige Körperschaften a) Keine Abzugsfähigkeit nach alter Rechtslage b) Die Persche-Entscheidung vom 27.1.2009 (Zweckverwirklichung im Ausland) c) Einführung des 51 Abs. 2 AO als Folge der Persche- Entscheidung
Europäisches Recht Die Jundt-Entscheidung (EuGH vom 18.12.2007, Tätigkeit für eine ausländische Körperschaft) Seeling-Entscheidung des EuGH (EuGH vom 8.5.2003, Vorsteuerabzug)
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