Erläuterungen zum Muster für eine freiwillige Betriebsvereinbarung für arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusagen nach 3 Nr.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erläuterungen zum Muster für eine freiwillige Betriebsvereinbarung für arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusagen nach 3 Nr."

Transkript

1 Erläuterungen zum Muster für eine freiwillige Betriebsvereinbarung für arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusagen nach 3 Nr. 1c TV AVWL Die nachfolgenden Erläuterungen sollen die Arbeitgeber bei der Überführung der altersvorsorgewirksamen Leistungen (AVWL) in eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusage auf der Grundlage einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach 3 Nr. 1 c TV AVWL unterstützen. Grundsätzlich bietet 3 TV AVWL den Beschäftigen die Möglichkeit, ihre durch Eigeninitiative finanzierte kapitalgedeckte Altersvorsorge durch wahlweise Verwendung der AVWL für einen förderfähigen privaten Altersvorsorgevertrag nach 3 Nr. 1a TV AVWL oder für eine Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 1b TV AVWL zu optimieren. Diese Möglichkeiten können durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach 3 Nr. 1c TV AVWL überlagert werden. Die Vorschrift ermöglicht den Betriebsparteien, die AVWL in einen arbeitgeberfinanzierten Rentenbaustein zu überführen. Insbesondere können die Betriebsparteien eine einheitliche Verwendung der AVWL für einen arbeitgeberfinanzierten Rentenbaustein für die gesamte Belegschaft oder für einzelne Personengruppen vorsehen. Sofern eine einheitliche Behandlung nicht angestrebt wird, kann der arbeitgeberfinanzierte Rentenbaustein auch als zusätzliche Option neben die bestehenden Wahlmöglichkeiten der Beschäftigten treten. Voraussetzung für diese Gestaltungsmöglichkeiten ist die Bereitschaft des Arbeitgebers zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit entsprechendem Inhalt. Aus Arbeitgebersicht hängt die Vorteilhaftigkeit eines arbeitgeberfinanzierten Rentenbausteins von einer Abwägung der betrieblichen Umstände im Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Für die Überführung in einen arbeitgeberfinanzierten Rentenbaustein spricht: Die Möglichkeit zur einheitlichen Abwicklung des TV AVWL im Betrieb. Auf diesem Weg kann der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert und die Entgeltabrechnung entlastet werden. Dies erfordert jedoch eine verbindliche Festschreibung der Verwendungsmöglichkeiten für alle Beschäftigten in der Betriebsvereinbarung. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Durchführungsweg und Anbieter einheitlich festzulegen. Die Erhaltung der Beitragsfreiheit des Versorgungsaufwands auch nach dem Während nach derzeitiger Rechtslage der vom Beschäftigten durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungsaufwand ab dem beitragspflichtig wird, sind auf Arbeitgeberbeträge weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Dieser Vorteil kann durch Arbeitgeberbeiträge dauerhaft gesichert werden. Da Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anteilig zu zahlen sind, kommt der Vorteil beiden Seiten gleichermaßen zugute. Die Kombination mit anderen personalpolitischen Zielsetzungen. Denkbar ist z.b. das Interesse an der Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

2 2 (bav) zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für bestimmte besonders belastete Arbeitnehmergruppen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Das System der betrieblichen Altersversorgung ist für den Arbeitgeber mit dem selben Aufwand verbunden, wie bei der Umsetzung des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung. (z.b. mit umfassenden Auskunftsansprüchen der Beschäftigten gegen den Arbeitgeber, der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zum Pensions-Sicherungs-Verein bei der Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds) sowie der Ausfallhaftung des Arbeitgebers für hinter der Zusage zurückbleibenden Leistungen). Zudem ist im Betriebsrentenrecht in naher Zukunft mit intensiven gesetzgeberischen Tätigkeiten zu rechnen, die auch Auswirkungen auf die Umsetzung der bav in den Betrieben haben werden. Der für die Betriebe erzielbare Beitragsvorteil in Form des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag dient zur Kompensation dieses Aufwands. Die Höhe dieses Beitragsvorteils beträgt rechnerisch beim derzeitigen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 41% für den Arbeitgeber maximal 20,5% auf das Beitragsvolumen. Praktisch wird dieser Wert in der Regel nicht erreicht, da der Vorsorgeaufwand teilweise auch aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen finanziert wird, z.b. bei Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die konkrete Höhe des Beitragsvorteils hängt damit ab von der konkreten Entgeltstruktur im Unternehmen kann auch deutlich unter 20,5% liegen. Die Kosten einer Insolvenzsicherung bei Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegs können diesen Vorteil nochmals verringern. Durch eine Regelung zur betriebseinheitlichen Verwendung der AVWL nach 3 Nr. 1c TV AVWL kann die Inanspruchnahmequote der AVWL auf 100% erhöht werden. Sofern die in der Vergangenheit gewährten Vermögenswirksamen Leistungen nur von einem geringeren Teil der Belegschaft in Anspruch genommen werden, ist mit einem Kostensprung zu rechnen, der den Beitragsvorteil ggf. sogar übersteigen kann. Die Option des 3 Nr. 1c AV AVWL ist daher insbesondere für diejenigen Betriebe geeignet, die bereits über ein arbeitgeberfinanziertes Versorgungssystem verfügen und die AVWL in dieses System integrieren können und / oder bisher eine hohe Inanspruchnahmequote bei der Nutzung der VL hatten und durch eine flächendeckende Regelung keine oder nur geringe Mehrkosten haben. bei der Umsetzung des Versorgungssystems einen nicht insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg gewählt haben, für den deshalb keine PSV- Beiträge fällig werden. Den Saldo der Vorteile und Risiken muss jeder Betrieb für sich auf der Grundlage der individuellen betrieblichen Voraussetzungen bilden. Die Verwendung der AVWL für einen arbeitgeberfinanzierten Rentenbaustein muss in die Versorgungsregelung des Unternehmens integriert werden und erfordert betriebsindividuelle Ausgestaltungen in dieser Betriebsvereinbarung und/ oder in der betrieblichen Versorgungsregelung. Dabei ist dringend zu empfehlen, den Sachverstand der (Steuer-)Berater hinzuzuziehen, die die Implementierung der Versorgungsordnung im Unternehmen und dessen Betreuung verantworten.

3 3 Zu den einzelnen Regelungen der Muster-Betriebsvereinbarung Zur Präambel Der (Arbeitgeber) und der Betriebsrat des Betriebes haben sich geeinigt, den Beschäftigten des Betriebes auf der Grundlage des 3 Nr. 1c des Tarifvertrages ü- ber altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) sowie der Versorgungsordnung des Arbeitgebers ein Angebot einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorgezusage in Höhe der altersvorsorgewirksamen Leistungen gemäß des TV AVWL zu machen. Weitere Wahlmöglichkeiten nach 3 Nr. 1 TV AVWL bestehen nicht. Mit der Formulierung von Satz 2 haben die Betriebsparteien von ihrem Gestaltungsrecht nach 3 Nr. 1c Satz 2 TV AVWL Gebrauch gemacht, die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung als verbindliche Anlageart festzulegen. In diesem Fall haben die von der Betriebsvereinbarung erfassten Beschäftigten ausschließlich einen Anspruch auf die Gewährung der AVWL in Form eines Arbeitgeberbeitrags zu einer betrieblichen Altersversorgung. Es besteht also keine Möglichkeit mehr, an Stelle der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung eine Zahlung der AVWL auf einen privaten Riester-Vertrag ( 3 Nr. 1 a)) oder die Entgeltumwandlung der AVWL ( 3 Nr. 1 b)) zu wählen. Bei der Umsetzung der Betriebsvereinbarung ist darauf zu achten, dass bei der Wahl eines externen Durchführungswegs eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird, was gem. 159 Abs. II VVG die Einholung der Zustimmung des Arbeitnehmers erfordert. Alternativregelungen zu Satz 2 der Präambel: Wenn die arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusage gemäß 3 Nr. 1 c Satz 1 TV AVWL lediglich als dritte Option neben die Anlage der AVWL in private Riester- Verträge bzw. in eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungszusage gestellt werden soll, ist folgende Ergänzung zu empfehlen: ( ) Damit besteht die Möglichkeit, zwischen folgenden Arten der altersvorsorgewirksamen Anlage zu wählen: 1. Einzahlung in einen gem. 10 a, 82 ff. EStG abgeschlossenen förderfähigen privaten Altersvorsorgevertrag des Beschäftigten, 2. Umwandlung des Anspruchs gemäß Tarifvertrag Entgeltumwandlung in eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungszusage des Arbeitgebers, oder 3. der Annahme des Angebots einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgungszusage des Arbeitgebers in entsprechender Höhe. Als weitere Alternative zu Satz 2 der Präambel können die Betriebsparteien die in Betracht kommenden Anlagearten weiter beschränken. Nach 5 Nr. 2c TV EUW können auf Verlangen des Beschäftigten künftige Ansprüche auf die Leistungen nach dem Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen umgewandelt werden. 5 Nr. 3 TV EUW ermächtigt die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung Einzelheiten hinsichtlich der Auswahl der Entgeltbestandteile im Sinne der Ziffer 5

4 4 Nr. 2 festzulegen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, die Entgeltumwandlung der AVWL auszuschließen. In diesem Fall können die AVWL nur noch angelegt werden in einen abgeschlossenen förderfähigen Altersvorsorgevertrag des Beschäftigten oder in einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgungszusage. Folgende Formulierung ist hierzu zu empfehlen: Zu 1: Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung 1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Beschäftigten im Betrieb. Einbezogen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden. 2. Ausgenommen sind die Beschäftigten und Auszubildenden, die vermögenswirk same Leistungen auf der Grundlage des 5 TV AVWL erhalten. Anmerkungen: Bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereiches ist das Verhältnis der Betriebsvereinbarung zu bereits von den Beschäftigten abgeschlossenen Verträgen zu klären. Dies betrifft - laufende Verträge über vermögenswirksame Leistungen sowie die unter die Übergangsregelung des 5 TV AVWL fallenden Verträge - vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung abgeschlossener Entgeltumwandlungsvereinbarungen - vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung abgeschlossene private Riester- Verträge auf der Grundlage des 3 Nr. 1c TV AVWL. Die oben genannte Formulierung geht von einer verbindlichen Festlegung einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gemäß 3 Nr. 1 c Satz 2 TV AVWL für die gesamte Belegschaft mit Ausnahme der von der Vertrauensschutzregelung des 5 TV AVWL erfassten Verträge aus. Dies gilt für a) einen vermögenswirksamen Vertrag des Beschäftigten, der nach dem TV VWL bedient worden ist, für die Restlaufzeit des Vertrages, b) einen unter a) genannten Vertrag, der bereits zur Hälfte bedient worden ist, für die Restlaufzeit dieses und des Anschluss-VWL-Vertrages mit maximal siebenjähriger Laufzeit, oder c) Beschäftigte, die bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben. Sobald die Voraussetzungen dieser Übergangsregelungen nicht mehr vorliegen, gilt die Betriebsvereinbarung auch für diese Beschäftigten. Darüber hinaus ist in der Betriebsvereinbarung zu entscheiden, ob auch die Beschäftigten und Auszubildenden die Zusage auf eine betriebliche Altersvorsorge erhalten, die ihren Anspruch auf AVWL vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung in Form eines Zuschusses zu einem privaten Riester-Vertrag nach dem TV AVWL oder durch Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung geltend gemacht haben. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, ob sie im Vertrauen auf die flächentarifvertragliche Regelung einen Vertrag abgeschlossen haben, dessen Nicht-weiter-Bedienen in der ursprünglichen Form zu wirtschaftlichen Nachteilen führt. Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen spricht bei Beschäftigten und Auszubildenden, die einen privaten Riester-Vertrag oder eine Entgeltumwandlung dieses Betrages vor

5 5 Bekanntwerden der Betriebsvereinbarung vereinbart haben, dass sie auf Grund von 3 Nr. 1c Satz 2 TV AVWL damit rechnen mussten, dass eine für alle Beschäftigten verbindliche kollektive Regelung getroffen wird, die ihr individuelles Wahlrecht ausschließt. Bei vor Abschluss des TV AVWL abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen spricht hingegen viel für einen Vertrauensschutz durch Ausnahme aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung. Alternativregelung zum Geltungsbereich: Wenn die arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusage gemäß 3 Nr. 1c Satz 1 TV AVWL lediglich als dritte Option neben die Anlage der AVWL in private Riester- Verträge bzw. in eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungszusage gestellt werden soll, ist folgende Ergänzung zu empfehlen: 2. Ausgenommen sind die Beschäftigten und Auszubildenden, die a) Vermögenswirksame Leistungen auf der Grundlage des 5 TV AVWL erhalten oder b) bis zum Ansprüche nach 3 a) oder 3 b) TV AVWL geltend gemacht haben. Hiermit werden diejenigen Beschäftigten und Auszubildenden vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, die sich nicht für eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusage des Arbeitgebers, sondern für eine Einzahlung in einen privaten Riester-Vertrag oder für die Entgeltumwandlung entschieden haben. Zu 2 Zusage und Leistung 1. Der Arbeitgeber erbringt auf der Grundlage des TV AVWL zugunsten der in Abs. 2 bezeichneten Verträge kalenderjährlich für jeden Beschäftigten 319,08 Euro für jeden Auszubildenden 159,48 Euro. Die Leistung ist jährlich fällig am. Die Einzelheiten regelt die betriebliche Versorgungsregelung. 2. Der Anspruch auf die Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen. 3. Die Verpflichtung gemäß 3 erlischt, wenn diese Betriebsvereinbarung nicht mehr in Kraft ist. 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst. 5. Die Leistung ist anteilig zu leisten, wenn nicht das gesamte Kalenderjahr Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung besteht. Hierbei wird je ein Zwölftel des kalenderjährlichen Beitrags für jeden Kalendermonat erbracht, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Entgelt oder Ausbildungsvergütung besteht. 6. Die Unverfallbarkeit der Leistung tritt dem Grunde mit Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung für den Beschäftigten ein, der Höhe nach mit der Leistung des jeweiligen Betrages.

6 6 7. Macht der Beschäftigte bereits von seinem Recht auf Entgeltumwandlung Gebrauch und nutzt er dabei bereits die steuerlichen Höchstbeträge nach 3 Nr. 63 EStG aus, reduziert sich der Betrag der Entgeltumwandlung automatisch um die dem Beschäftigten zustehenden altersvorsorgewirksamen Leistungen, es sei denn, der Beschäftigte erklärt ausdrücklich, den bisherigen Umwandlungsbetrag beibehalten zu wollen. Anmerkungen: Zu Nr. 1: Leistung: Die Formulierung von 2 Nr. 1 geht von einer verbindlichen Festlegung einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gemäß 3 Nr. 1 c Satz 2 TV AVWL aus. Alternativregelung: Wenn die arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusage gemäß 3 Nr. 1 c Satz 1 TV AVWL lediglich als dritte Option neben die Anlage der AVWL in private Riester- Verträge bzw. in eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungszusage gestellt werden soll, ist folgende Ergänzung zu empfehlen: Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung an, erbringt der Arbeitgeber auf der Grundlage des TV AVWL kalenderjährlich für jeden Beschäftigten für jeden Auszubildenden 319,08 Euro 159,48 Euro. Wenn sich der Arbeitgeber für diese Alternative entscheidet, kommt zusätzlich folgende Klarstellung in Betracht: Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nur solange, wie der Arbeitnehmer keine andere Anlageentscheidung gemäß 3 Abs. 1 TV AVWL i.v.m. 3 Nr. 2 TV AVWL trifft. Bei beiden Alternativen sagt der Arbeitgeber den Beschäftigten Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge zu. Wie das einzelne Leistungsverhältnis begründet wird, gibt der TV AVWL nicht vor. Die konkrete Ausgestaltung steht den Betriebsparteien offen. Zu Nr. 1: Festlegung des Durchführungsweges In der Betriebsvereinbarung ist der Durchführungsweg, in den die altersvorsorgewirksamen Leistungen einfließen sollen, festzulegen. Bei einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgungszusage stehen dem Arbeitgeber sämtliche Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge offen. Bei der Wahl des geeigneten Durchführungsweges sind folgende Punkte zu beachten: Ist der gewählte Durchführungsweg beitragspflichtig zum PSVaG mit der Folge, dass weitere Kosten entstehen können? Ist der gewählte Durchführungsweg bilanzierungspflichtig mit der Folge, dass weitere Kosten entstehen können? Kann der Beschäftigte im gewählten Durchführungsweg den altersvorsorgewirksamen Betrag mit Entgeltumwandlung aufstocken?

7 7 Kann im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters diesem die mit den altersvorsorgewirksamen Leistungen finanzierte Versorgung ohne weiteres mitgegeben werden bzw. ist eine private Weiterführung der Versorgung möglich? Müssen geltende Regelungen angepasst werden, wenn bereits ein Versorgungswerk besteht und die altersvorsorgewirksamen Leistungen hierin integriert werden sollen? Zu Nr. 1: Fälligkeit Um die Abwicklung möglichst einfach zu gestalten, ist bei der Regelung der Fälligkeit der Leistung die Synchronisierung der in der Versorgungsregelung vorgesehenen bzw. der mit dem Finanzdienstleister vereinbarten Zahlungstermine geboten. Ob eine kalenderjährliche oder eine monatliche Fälligkeit vorzugswürdig ist, kann nur anhand der betrieblichen Umstände entschieden werden. Im Falle einer kalenderjährlichen Fälligkeit können durch einen möglichst späten Fälligkeitstermin im Kalenderjahr u.u. Probleme durch eine Rückabwicklung bereits geleisteter AVWL (z.b. für ausscheidende Beschäftigte) vermieden werden. Zu Nr. 1: Durchführungsweg, Zusageform und Verpflichtungsumfang Der Arbeitgeber erteilt in der Betriebsvereinbarung eine Versorgungszusage über einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage). Die Wahl des Durchführungswegs trifft der Arbeitgeber. Dabei empfiehlt sich zur möglichst einfachen Umsetzung die Fokussierung auf einen Durchführungsweg. Der Arbeitgeber kann auch mehrere Durchführungswege anbieten, z.b. weil im Unternehmen bereits ein entsprechendes Angebot besteht. Hierbei ist zu beachten, dass für Zusagen über Pensionsfonds, Unterstützungskassen- Direktzusagen die gesetzliche Pflicht zum Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein (PSVaG) besteht. Die jährlich anfallenden Beiträge an den PSVaG sind vom Arbeitgeber zu zahlen. Deshalb empfiehlt sich bei der Umsetzung des TV AVWL der Rückgriff auf die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse, bei denen keine Pflicht zur Insolvenzsicherung besteht. Beim MetallRente Pensionsfonds fallen aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Leistungsplans für den Arbeitgeber ebenfalls keine PSV-Beiträge an. Bietet der Arbeitgeber mehrere Durchführungswege an, eröffnet er dem Beschäftigten ein Wahlrecht zwischen diesen Optionen. Deshalb sollte der Beschäftigte verpflichtet werden, seine Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen. An diese Entscheidung sollte er für einen gewissen Zeitraum gebunden sein. Beispiel für eine entsprechende Regelung: Jeder Beschäftigte / Auszubildende kann wählen, in welchen der vom Unternehmen angebotenen Durchführungswege (z.b. des Versorgungswerks xy) die AVWL geleistet werden sollen: - ( ) - ( ) - ( ) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Entscheidung für eine der drei angebotenen Varianten im Monat vor Anspruchsbeginn mitzuteilen.

8 8 An diese Entscheidung ist der Beschäftigte für Monate gebunden. Sofern der Beschäftigte bis zum jeweiligen Monat des Jahres, der dem ursprünglichen Anspruchsbeginn voran ging, keine Änderung beantragt, verlängert sich die Bindung jeweils um weitere Monate. Neben dem Durchführungsweg ist die Form der Zusage des Arbeitgebers festzulegen. Im Betriebsrentenrecht bestehen drei Zusagenformen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge, bei denen sich der Umfang der eingegangenen Verpflichtung des Arbeitgebers unterscheidet: Leistungszusagen und beitragsorientierte Leistungszusagen sind über alle Durchführungswege möglich. Die Erteilung einer Beitragszusage mit Mindestleistung ist nur über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich. Die Form der erteilten Zusage muss eindeutig festgelegt sein, um den Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen (Subsidiär-)Haftung des Arbeitgebers eindeutig bestimmen zu können (vgl. 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Die Festlegung der Zusageform kann in der Betriebsvereinbarung oder in der Versorgungsordnung bzw. den Versicherungsbedingungen des Finanzdienstleisters erfolgen. Da in der Regel Zusammenhänge zwischen den Leistungskonditionen und der Zusageform bestehen, bietet sich die Regelung in der Versorgungsordnung bzw. den Versicherungsbedingungen an. Diese Musterbetriebsvereinbarung geht von einer solchen Regelung aus und enthält daher keine Angaben zur Form der Zusage. Wird eine versicherungsförmige Lösung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) gewählt, richtet sich die konkrete Ausgestaltung der Zusage nach dem Produktionskonzept. So sind etwa bei Versicherungen mit garantiertem Zins (z.b. MetallDirektversicherung klassisch) beitragsorientierte Leistungen üblich, während bei fondsgebundenen Produkten (z.b. MetallDirektversicherung Chance) die Beitragszusage mit Mindestleistung üblich ist. Zu Nr. 2: Wartezeit: Der Anspruch auf AVWL entsteht nach 3 Nr. 2 TV AVWL erst nach einer Mindest- Zugehörigkeitsdauer zum Betrieb bzw. zum Unternehmen von 6 Monaten. Diese Regelung ist im Interesse des Arbeitgebers auch auf die Zusage von Arbeitgeberbeiträgen nach dieser Betriebsvereinbarung zu erstrecken. Zu Nr. 4 und 5: Anteilige Leistungen Um einen Gleichlauf mit den Regelungen des TV AVWL herzustellen, werden für Teilzeitbeschäftigte sowie für Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt Leistungen in anteiliger Höhe nach dem pro-rata-temporis Grundsatz zugesagt. Um eine möglichst lückenlose Versorgung sicherzustellen, sollte dem Beschäftigten das Recht eingeräumt werden, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Zu Nr. 6: Unverfallbarkeit Die Regelung bildet die Protokollnotiz zu 3 Nr. 1c TV AVWL ab, wonach die Unverfallbarkeit einer arbeitgeberfinanzierten Zusage dem Grunde nach mit der Abgabe der Zusage und der Höhe nach mit der Leistung des jeweiligen Arbeitgeberbeitrags eintritt. Die Regelung verkürzt damit die nach der gesetzlichen Regelung des 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Unverfallbarkeit, die bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls nur dann eine Erhaltung der Versorgungsanwartschaften aus einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Alters-

9 9 versorgung vorsieht, wenn der Beschäftigte das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Die Unterscheidung zwischen vertraglicher und gesetzlicher Unverfallbarkeit gewinnt Bedeutung für die Insolvenzsicherung der vom Arbeitgeber erteilten Zusage über den PSVaG, sofern die Abwicklung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds) erfolgt. Da der gesetzliche Insolvenzschutz durch den PSVaG für Arbeitgeberzusagen erst mit dem Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit nach 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG eintritt, besteht trotz der vertraglichen Regelung zur Unverfallbarkeit kein Insolvenzschutz für die ersten 5 Jahre ab Erteilung der Zusage. Eine Pflicht zur Herstellung des Insolvenzschutzes besteht nicht. Ein vorzeitiger Insolvenzschutz z.b. über Bürgschaften oder Fondsmodelle ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die für den Arbeitgeber eine weitere Belastung darstellen. Diese Konstellation kann umgangen werden, indem auf die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse zurückgegriffen wird, die einen Schwerpunkt des Angebots der MetallRente bilden. Wegen der besonderen Ausgestaltung des Leistungsplans fallen auch beim MetallRente Pensionsfonds für den Arbeitgeber keine PSV-Beiträge an. Bei anderen Pensionsfonds ist die Frage nach PSV-Beiträgen zu stellen. Zu Nr. 7: Bereits vorhandene Entgeltumwandlung Nutzt der Beschäftigte bereits die Möglichkeit der Entgeltumwandlung voll aus, muss eine Lösung gefunden werden, wie mit den altersvorsorgewirksamen Leistungen weiter zu verfahren ist. Da nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom bei 3 Nr. 63 EStG die Arbeitgeberfinanzierung Vorrang hat, würde bei einem Überschreiten des Freibetrages nach 3 Nr. 63 EStG ein Teil des umgewandelten Betrages steuer- und damit auch beitragspflichtig. Dies soll durch die vorstehende Regelung vermieden werden. Zu 3 Schlussbestimmungen 1. Diese Betriebsvereinbarung tritt am in Kraft. 2. Diese Betriebsvereinbarung endet ohne Nachwirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Frist zur Kündigung des TV AVWL abläuft.. Sollte der TV AVWL nachwirken, endet die Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung mit Ablauf der Nachwirkung des TV AVWL. 3. Die Betriebsparteien können die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von kündigen, erstmals zum. Eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung ist ausgeschlossen. 4. Wenn sich die der Betriebsvereinbarung oder dem TV AVWL zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen oder der TV AVWL ändern, nehmen die Betriebsparteien unverzüglich Beratungen über einen möglichen Anpassungsbedarf für die Betriebsvereinbarung auf mit dem Ziel, notwendige Änderungen vorzunehmen. Falls sich die Betriebsparteien nicht auf eine notwendige Anpassung der Betriebsvereinbarung an die veränderten gesetzlichen Regelungen oder an den veränderten TV AVWL einigen können, kann jede Partei die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von kündigen. Eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung ist ausgeschlossen. 5. Die Gewährung von Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung nach dieser Betriebsvereinbarung ist an die Beitragsfreiheit des Aufwands zur Sozialversicherung geknüpft. Im Falle des Wegfalls dieser Beitragsfreiheit kann diese Betriebsvereinbarung mit einer Frist von gekündigt werden. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.

10 10 6. Bei Kündigung oder einer einvernehmlichen Änderung der Versorgungsregelung (genaue Bezeichnung) kann diese Betriebsvereinbarung gekündigt werden. Wird die Versorgungsregelung gekündigt, erfolgt die Kündigung der Betriebsvereinbarung mit derselben Frist und zum selben Kündigungstermin. Die Nachwirkung dieser Betriebsvereinbarung ist ausgeschlossen. 7. Sollte eine der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck der Vereinbarung am besten entspricht. 8. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vergleichbarer altersvorsorgewirksamer Leistungen im Sinne dieser Betriebsvereinbarung verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus dieser Betriebsvereinbarung. Anmerkungen: Zu Nr. 3: Kündigung der Betriebsvereinbarung Sofern ein betriebliches Interesse an einer Mindestlaufzeit der Betriebsvereinbarung besteht, kann die Möglichkeit zur Kündigung der Betriebsvereinbarung erst ab einem bestimmten Stichtag eröffnet werden (z.b. in Anlehnung an den TV AVWL). Sofern ein solches betriebliches Interesse nicht besteht, ist es unschädlich, auf diese Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit zu verzichten. Zu Nr. 4: Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder des TV AVWL Wegen der intensiven gesetzgeberischen Tätigkeit und der damit verbunden Dynamik des Betriebsrentenrechts sieht die Betriebsvereinbarung eine Anpassungsklausel vor. Die Betriebsparteien verpflichten sich, bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder des TV AVWL über eine Anpassung der Betriebsvereinbarung zu beraten und sie ggf. zu ändern. Notwendig erscheint in diesem Rahmen auch ein Kündigungsrecht als ultima ratio, wenn sich die Betriebsparteien nicht auf eine notwendige Anpassung einigen können. Zu Nr. 5: Sonderkündigungsrecht bei Entfallen der Beitragsfreiheit Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge wird vom Arbeitgeber auf Basis der rechtlichen Grundlage erteilt, dass für diese Aufwendungen (auch nach 2008) keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. Diesen Beitragsvorteilen und dem personalpolitischen Nutzen betrieblicher Versorgungssysteme steht auf der anderen Seite die Belastung des für die Abwicklung der bav zuständigen Arbeitgebers gegenüber (z.b. Information, Entgeltabrechnung, Portabilität, Insolvenzsicherung, Anpassungsprüfung). Entfällt die Beitragsfreiheit der Arbeitgeberbeiträge, fehlt die Kompensation für die Lasten der bav. Deshalb sollte für diesen Fall vorgesehen werden, dass die Betriebsvereinbarung gekündigt werden kann. In diesem Fall gelten nach der Kündigung wieder die Regelungen des 3 Nr. 1a) und b) TV AVWL. Zu Nr. 6: Kündigung oder einvernehmliche Änderung der Versorgungsregelung Die in der Betriebsvereinbarung geregelte Zusage ist regelmäßig ein Baustein einer Gesamtversorgungsordnung des Betriebes oder des Unternehmens. Um eine Integration zu erreichen, sollten die Rahmenregelungen synchronisiert werden, insbesondere wäre dazu bei einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Änderung der Versorgungsordnung auch ein Kündigungsrecht für die Betriebsvereinbarung vorzusehen. So schlagen faktisch die Kündigungsgründe der Versorgungsordnung auf die Betriebsvereinbarung durch.

11 11 Zu Nr. 8: Wegfall des Anspruchs Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung altersvorsorgewirksamer Leistungen im Sinne dieses Tarifvertrages verpflichtet wird, besteht nach 6 Nr. 2 TV AVWL insoweit kein Anspruch aus dem TV AVWL. Eine entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung stellt diesen wichtigen Schutzmechanismus klar, der mögliche Doppelansprüche vorsorglich ausschließt.

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 077 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum:

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,

Mehr

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 006 47 504 537 223 00 Sachsen Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Kfz-Handwerk Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg, Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15.01.2007 Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und

Mehr

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse 2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Mehr

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Zusageart Unverfallbarkeit dem Grunde nach - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - beitragsorientierte

Mehr

PensionLine Direktversicherung.

PensionLine Direktversicherung. PensionLine. Betriebliche Altersversorgung. Für Ihr Unternehmen. Für Ihre Mitarbeiter. www.continentale.de Wegweiser Die richtige Richtung. betriebliche Altersversorgung mit der Continentale. Wege zur

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim

Mehr

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422

Mehr

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse ZVK Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse INFORMATION ÜBER DIE INDIVIDUELLE ALTERSVORSORGE IN DER ZIEGELINDUSTRIE Stand Januar

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert Direktversicherung arbeitgeberfinanziert Stark im Kommen Die betriebliche Altersversorgung Mit der Direktversicherung hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das auch mittleren und kleineren Unternehmen

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Betriebliche Altersversorgung als Unternehmens-Standard.

Betriebliche Altersversorgung als Unternehmens-Standard. Betriebliche Altersversorgung als Unternehmens-Standard. Die automatische Entgeltumwandlung mit Verzichts-Option. Jetzt einsteigen und die Rente Ihrer Mitarbeiter sichern! Die Zukunft liegt in der Vorsorge.

Mehr

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz 2 Änderungen im Einkommensteuergesetz Neuer 3 Nr. 55 a EStG Die interne Teilung ist sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral. Die ausgleichsberechtigte

Mehr

Das rechnet sich für Arbeitnehmer. Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen

Das rechnet sich für Arbeitnehmer. Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen Das rechnet sich für Arbeitnehmer Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen So sparen Sie Steuern und Abgaben zugunsten Ihrer Altersvorsorge VL belasten Ihr Nettogehalt Für Vermögenswirksame Leistungen

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Erläuterung zum Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung In dem nachfolgenden Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch

Mehr

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln!

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! BAV statt Vermögenswirksamer Leistungen VL-Sparform Nettoaufwand Ergebnis Rendite pro Jahr Beispiel: 35 jähriger Mann 30 Jahre Laufzeit Bausparvertrag 14.400

Mehr

Vor allem kleine und mittlere Unternehmen scheuen den administrativen und. finanziellen Aufwand, eine betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter

Vor allem kleine und mittlere Unternehmen scheuen den administrativen und. finanziellen Aufwand, eine betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter Pressemitteilung 29.2014 Kienbaum-Studie zur Verbreitung und Gestaltung betrieblicher Altersversorgung Erst jeder zweite Mittelständler bietet betriebliche Altersversorgung Gummersbach, 4. Juli 2014 Der

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge - professionell umgesetzt. My BAV Service eine Leistung von Theen Finanzberatung

Betriebliche Altersvorsorge - professionell umgesetzt. My BAV Service eine Leistung von Theen Finanzberatung Betriebliche Altersvorsorge - professionell umgesetzt My BAV Service eine Leistung von Theen Finanzberatung Durch sinnvolle Vorsorge bleibt der Lebensstandard erhalten 3-Schichten Schichten-Modell Rente

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Vorteile bei einer Umwandlung von Gehaltsteilen in betriebliche Altersvorsorge mit der winsecura Pensionskasse

Vorteile bei einer Umwandlung von Gehaltsteilen in betriebliche Altersvorsorge mit der winsecura Pensionskasse Vorteile bei einer Umwandlung von Gehaltsteilen in betriebliche Altersvorsorge mit der winsecura Pensionskasse oder auch: bav einfach André Loibl winsecura Pensionskasse DBV-winterthur Kirchstraße 14 53840

Mehr

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Steuerfreiheit + nachgelagerte Besteuerung Sozialversicherung Ausscheiden

Mehr

VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER

VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER FACHGEWERKSCHAFT FÜR DAS PERSONAL DES STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND DER PRIVATEN WIRTSCHAFT SEIT 1895 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich! FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Doppelte Vorsorge für Ihre Mitarbeiter die Direktversicherung! Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG

Doppelte Vorsorge für Ihre Mitarbeiter die Direktversicherung! Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitgeber DIREKTVERSICHERUNG Doppelte Vorsorge für Ihre Mitarbeiter die Direktversicherung! So einfach motivieren Sie Ihre Mitarbeiter. Keine Zauberei:

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte

Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte Die TierarztRente Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte In-Kraft-Treten: 01.04.2009 Ihr Ansprechpartner: Jürgen Schewe, Davenstedter

Mehr

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Im 3-Säulen-Modell der Alterssicherung ist die betriebliche Altersversorgung die zweite Säule. Die sogenannte Betriebsrente kann vom Arbeitgeber finanziert werden

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

BAV-Offensive 2011 best bav - take five (Stand: 13.07.2011)

BAV-Offensive 2011 best bav - take five (Stand: 13.07.2011) BAV-Offensive 2011 best bav - take five (Stand: 13.07.2011) Ihre 5 Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung oder das KUNDEN- und QUALITÄTs-orientierte Konzept für die betriebliche Altersversorgung

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

AKTUELL 5. 21/2006 24.07.2006 VBA/P. Schönwälder. Sehr geehrte Damen und Herren,

AKTUELL 5. 21/2006 24.07.2006 VBA/P. Schönwälder. Sehr geehrte Damen und Herren, AKTUELL 5 21/2006 24.07.2006 VBA/P. Schönwälder Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Information möchten wir Sie auf neue und zusätzliche Verkaufschancen in der Metall- und Elektroindustrie hinweisen:

Mehr

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG

So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitnehmer DIREKTVERSICHERUNG So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Ganz einfach Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn?

Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn? Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn? Autorin: Katrin Kümmerle, Rechtsanwältin und Senior Consultant bei der febs Consulting GmbH in München Wertkontenmodelle erfreuen

Mehr

FB Tarifpolitik Vorstand. IG Metall erreicht Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen. Baustein für eine auskömmliche Altersversorgung

FB Tarifpolitik Vorstand. IG Metall erreicht Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen. Baustein für eine auskömmliche Altersversorgung FB Tarifpolitik Vorstand IG Metall erreicht Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen Baustein für eine auskömmliche Altersversorgung Bessere Alternative als Lotto spielen Bundesarbeitsminister Franz

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Neujahrsempfang 2014. Betriebliche. Betriebliche Altersversorgung - Ausgewählte Aspekte. Matthias Berndt Firmenkundenberater. Altersversorgung (bav)

Neujahrsempfang 2014. Betriebliche. Betriebliche Altersversorgung - Ausgewählte Aspekte. Matthias Berndt Firmenkundenberater. Altersversorgung (bav) Betriebliche Altersversorgung - Ausgewählte Aspekte Neujahrsempfang 2014 Matthias Berndt Firmenkundenberater Betriebliche Altersversorgung (bav) Inhalte Schwerpunkte (1) Überblick zu den Durchführungswegen

Mehr

Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen)

Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen) Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen) Volksfürsorge Betriebliche Altersversorgung Keine Sorge vf 1105 01/2005 que Unser Name ist unser Auftrag. Wesentliche Reformen der

Mehr

Daten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life

Daten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life Daten und Fakten zur Einführung der Unisex-Tarife bei Swiss Life 24/2012 04.10.2012 PM-PK/Nico Babiak Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Partner-Info informieren wir Sie über wichtige Fragestellungen

Mehr

Ihre Joker für eine entspannte Vorsorge

Ihre Joker für eine entspannte Vorsorge Ihre oker für eine entspannte Vorsorge GarantiePlus Pflegeption GarantiePlus Ihr Vorsorge-oker in oker ist immer etwas Besonderes, denn damit haben Sie einen Trumpf in der Hand. So wie unsere neue Leistung

Mehr

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom Inhaltsverzeichnis 1. Definition 2 2. Inhalt des 4 BetrAVG 2 3. Das Recht eines Arbeitnehmers auf

Mehr

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche

Mehr

II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009

II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsregelungen 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages. Die Regelungen

Mehr

Starke Partner. Starke Vorsorge. MetallRente Eine gemeinsame Einrichtung von Gesamtmetall und IG Metall

Starke Partner. Starke Vorsorge. MetallRente Eine gemeinsame Einrichtung von Gesamtmetall und IG Metall Starke Partner. Starke Vorsorge. MetallRente Eine gemeinsame Einrichtung von Gesamtmetall und IG Metall 21. März 02 Sicherheit. Vorsorge. Zukunft. Unsere Produktphilosophie MetallRente bietet alle Durchführungswege

Mehr

Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes

Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes Zwischen dem Verein ProMedien e.v. Niedersachsenstr. 2 49356 Diepholz vertreten durch Herrn Hartmut Albers und dem Schulträger vertreten durch

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge (bav)

Betriebliche Altersvorsorge (bav) Betriebliche Altersvorsorge (bav) Düsseldorf, Januar 2004 Betriebliche Altersvorsorge 1 Betriebliche Altersvorsorge (bav) Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland hat Tradition. Seit Mitte des

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung 1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung

Mehr

Altersversorgung mit Weitblick die fondsgebundene Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung FONDSGEBUNDENE DIREKTVERSICHERUNG

Altersversorgung mit Weitblick die fondsgebundene Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung FONDSGEBUNDENE DIREKTVERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitgeber FONDSGEBUNDENE DIREKTVERSICHERUNG Altersversorgung mit Weitblick die fondsgebundene Direktversicherung. ALfondsbAV die intelligente Lösung für

Mehr

Das rechnet sich für Arbeitgeber. Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen

Das rechnet sich für Arbeitgeber. Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen Das rechnet sich für Arbeitgeber Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen Davon profitieren Sie und Ihre Arbeitnehmer VL belasten das Nettogehalt Ihrer Mitarbeiter Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Vermögenswirksame

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009

Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009 Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009 Neue Bundesländer und Berlin(Ost) An (Arbeitgeber) I. Antrag auf betriebliche Altersversorgung

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 69 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 17./18.10.2006-8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen

Mehr